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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2003 VB.2003.00184

22 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,016 parole·~5 min·3

Riassunto

Sozialhilfe | Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2). Der Beschwerdeführer konnte den Zeitpunkt seines Umzugs frei wählen, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, seinen Umzug auf einen vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - zu planen (E. 2a). Die Reinigung der Wohnung gehört zur laufenden Haushaltsführung, welche durch den Grundbedarf I gedeckt wird (E. 2b). Nichteintreten auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren (E. 3). Abweisung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Abweisung der Beschwerde. Gerichtskosten und Prozessentschädigung (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00184   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2). Der Beschwerdeführer konnte den Zeitpunkt seines Umzugs frei wählen, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, seinen Umzug auf einen vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - zu planen (E. 2a). Die Reinigung der Wohnung gehört zur laufenden Haushaltsführung, welche durch den Grundbedarf I gedeckt wird (E. 2b). Nichteintreten auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren (E. 3). Abweisung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Abweisung der Beschwerde. Gerichtskosten und Prozessentschädigung (E. 4).

  Stichworte: GENUGTUUNG REINIGUNG SCHADENERSATZ SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE UMZUG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSMIETE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 17 SHV § 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A, der seit Mai 2001 von der Fürsorgebehörde der Gemeinde X finanziell unterstützt wurde, meldete sich per 30. September 2002 in X ab und bezog per 1. Oktober 2002 in W zivilrechtlichen Wohnsitz. Am 2. Dezember 2002 ersuchte er die Fürsorgebehörde X unter anderem um Übernahme der Umzugskosten in der Höhe von Fr. 300.-, der Selbstbehaltskosten gemäss Rechnung der Sanitas vom 15. August 2002 in der Höhe von Fr. 115.-, der Wohnungsmieten der von ihm bis anhin bewohnten Wohnung in X von Oktober 2002 bis zum Vertragsende im März 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 7'524.- und von Reinigungs- und Inseratekosten in der Höhe von Fr. 1'000.-. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 16. Dezember 2002 die Umzugs- und Selbstbehaltskosten zu übernehmen; dagegen lehnte sie das Begehren auf Übernahme der Wohnungsmieten, der Reinigungs- und Inseratekosten ab.

II. Einen von A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat V am 10. April 2003 ab.

III. A reichte am 12. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2003 wurde ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt, worauf er am 15. Juni 2003 eine solche nachreichte. In seiner Beschwerde beantragte A, dass die Gemeinde X die vorgenannten Wohnungsmieten übernehme. Sollte der Vermieter gegen ihn rechtliche Schritte in die Wege leiten, so habe die Gemeinde auch die anfallenden Betreibungs- und Gerichtskosten zu tragen. Sodann ver­langte er die Übernahme von Reinigungskosten in unbestimmter Höhe, verzichtete aber auf Geltendmachung der Inseratekosten. Ausserdem stellte er ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und forderte eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- sowie Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'000.-. Im Übrigen stellte A sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Richter C und den Gerichtssekretär B unter Beilage einer der Bezirksanwaltschaft Y zugestellten Strafanzeige gegen die genannten Personen.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juli bzw. 2. Juli 2003 Abweisung der Beschwerde.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts beschloss am 22. August 2003, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Der Beschwerdeführer verlangt von der Gemeinde X die Übernahme von Wohnungsmieten im Gesamtbetrag von Fr. 7'524.- zuzüglich allfälliger Betreibungs- und Gerichtskosten sowie von Reinigungskosten. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits, und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

a) Den Ausführungen der Vorinstanz zur Übernahme der Wohnungsmieten der bis anhin vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung kann zugestimmt werden. Gemäss SHG, SHV und SKOS-Richtlinien besteht kein Anspruch auf die Übernahme dieser Kosten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seines Umzugs frei wählen konnte, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, seinen Umzug auf einen vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin – unter Einhaltung der Kündigungsfrist – zu planen. In Anwendung von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer somit die in Frage stehenden Wohnungsmieten selber begleichen muss, hat er auch die allfällig anfallenden Betreibungs- und Gerichtskosten zu tragen.

b) Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass der Grundbedarf unter anderem die laufende Haushaltsführung, insbesondere Reinigung und Instandhaltung der Wohnung deckt (SKOS-Richtlinien B.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2001, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/I/ S. 2). Präzisierend muss aber klar gestellt werden, dass Reinigungskosten, die beim Verlassen einer Wohnung anfallen, unter Umständen sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind, sofern der Vermieter ausserordentliche Reinigungsarbeiten – man denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten – verlangt. Es läge dann im Ermessen der Sozialbehörde, ob sie diese situationsbedingte Leistung ausrichten möchte oder nicht. Da der Beschwerdeführer aber keine solchen ausserordentlichen Reinigungskosten angeführt hat, ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass die Reinigungskosten durch den Grundbedarf gedeckt sind, weshalb auch in diesem Punkt auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

3. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da nach § 2 VRG zur Behandlung solcher Begehren der Zivilrichter zuständig ist. Es kann angemerkt werden, dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist.

4. a) Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Vorliegend muss das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos be­zeich­­net wer­den. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt.

b) Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht nach § 17 Abs. 2 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Ausgangsgemäss hat er die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), wobei die Gerichtsgebühr praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten niedrig angesetzt wird.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

       Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--     Zustellungskosten, Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    ...

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