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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2003 VB.2003.00149

22 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·6,064 parole·~30 min·4

Riassunto

Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG | Baubewilligung für Plastikgewächshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist bei den Nachbarn und bei einem Landeigentümer grundsätzlich gegeben; Frage offen gelassen hinsichtlich eines Dorfvereins (E. 1a). Die Vorinstanz hat die Legitimation insofern zu Unrecht bejaht, als sich das Rechtsmittel nur auf die Fruchtbarkeit des Bodens, den Energieverbrauch (für die Beheizung), die Gewässer (Gefährdung durch die Lagerung von Heizöl) und auf den Biotopschutz bezieht. Diesbezüglich Abweisung der Beschwerde (E. 1b). Die "Redimensionierung" des Bauprojekts durch die Bauherrin erst im Beschwerdeverfahren ist ausnahmsweise zu berücksichtigen (E. 2). Begriff der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (E. 3 am Anfang). Die geplanten Bauten des Gartenbaubetriebs erweisen sich als zonenkonform (E. 3a). Namentlich sind sie betriebsnotwendig (E. 3b/bb) und könnten für den Fall einer - eher unwahrscheinlichen - Betriebsaufgabe leicht demontiert werden (E. 3b/cc). Begriff der Planungspflicht im Allgemeinen (E. 4a). Offen gelassen, ob sich die Planungspflicht auch auf zonenkonforme Bauten bezieht (E. 4b). Die Planungspflicht ist jedenfalls unter den konkreten Umständen zu verneinen: Die projektierten Bauten lösen nämlich einen bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, um sie mit den baurechtlichen Normen in Vereinbarung zu bringen; sie sind leicht demontierbar, und das Bauprojekt ist mit relativ geringen Investitionen verbunden (E. 4c). Eine allfällige Erweiterung der Bauten bedarf dagegen einer planungsrechtlichen Grundlage (E. 4d). Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen. Die beanstandete ästhetische Einordnung hätte von der Rekursinstanz bei einem Augenschein beurteilt werden müssen (E. 5a). Rückweisung an den Regierungsrat (E. 5b). Die Bauten haben gestalterisch lediglich eine "befriedigende" Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zu erreichen (E. 5c). Die Vorinstanzen haben ein Lärmgutachten, das die Bauherrin eingereicht hat, ungenügend überprüft (E. 6b). Rückweisung an den Regierungsrat (E. 6c). Nachteilige Entwässerungsverhältnisse sind von der Vorinstanz schlüssig widerlegt worden (E. 7).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00149   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG

Baubewilligung für Plastikgewächshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist bei den Nachbarn und bei einem Landeigentümer grundsätzlich gegeben; Frage offen gelassen hinsichtlich eines Dorfvereins (E. 1a). Die Vorinstanz hat die Legitimation insofern zu Unrecht bejaht, als sich das Rechtsmittel nur auf die Fruchtbarkeit des Bodens, den Energieverbrauch (für die Beheizung), die Gewässer (Gefährdung durch die Lagerung von Heizöl) und auf den Biotopschutz bezieht. Diesbezüglich Abweisung der Beschwerde (E. 1b). Die "Redimensionierung" des Bauprojekts durch die Bauherrin erst im Beschwerdeverfahren ist ausnahmsweise zu berücksichtigen (E. 2). Begriff der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (E. 3 am Anfang). Die geplanten Bauten des Gartenbaubetriebs erweisen sich als zonenkonform (E. 3a). Namentlich sind sie betriebsnotwendig (E. 3b/bb) und könnten für den Fall einer - eher unwahrscheinlichen - Betriebsaufgabe leicht demontiert werden (E. 3b/cc). Begriff der Planungspflicht im Allgemeinen (E. 4a). Offen gelassen, ob sich die Planungspflicht auch auf zonenkonforme Bauten bezieht (E. 4b). Die Planungspflicht ist jedenfalls unter den konkreten Umständen zu verneinen: Die projektierten Bauten lösen nämlich einen bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, um sie mit den baurechtlichen Normen in Vereinbarung zu bringen; sie sind leicht demontierbar, und das Bauprojekt ist mit relativ geringen Investitionen verbunden (E. 4c). Eine allfällige Erweiterung der Bauten bedarf dagegen einer planungsrechtlichen Grundlage (E. 4d). Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen. Die beanstandete ästhetische Einordnung hätte von der Rekursinstanz bei einem Augenschein beurteilt werden müssen (E. 5a). Rückweisung an den Regierungsrat (E. 5b). Die Bauten haben gestalterisch lediglich eine "befriedigende" Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zu erreichen (E. 5c). Die Vorinstanzen haben ein Lärmgutachten, das die Bauherrin eingereicht hat, ungenügend überprüft (E. 6b). Rückweisung an den Regierungsrat (E. 6c). Nachteilige Entwässerungsverhältnisse sind von der Vorinstanz schlüssig widerlegt worden (E. 7).

  Stichworte: AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN EINORDNUNG FOLIENTUNNEL GARTENBAU GEWÄCHSHAUS GUTACHTEN LANDWIRTSCHAFTSZONE LEGITIMATION PLANUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STREITGEGENSTAND UNTERSUCHUNGSPFLICHT ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV § 238 PBG § 338a Abs. I PBG RPG Art. 16 RPG Art. 24 RPG Art. 34 RPV § 7 lit. I VRG § 20 VRG § 64 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. Die K AG mit Sitz in R bezweckt laut Eintrag im Handelsregister die Produktion und Veredelung sowie den Handel mit Gemüse- und Früchteproduktionen aller Art. Die seit 1945 bestehende Gesellschaft beschäftigt rund 50 Arbeitnehmer und baut auf einer Fläche von insgesamt ca. 40 ha in S, Q, sowie in R Gemüse an. Ungefähr 3,5 % dieser Fläche sind mit mobilen Folientunnel bedeckt. Nachdem ein bisheriger Produktionsstandort von rund 3 ha (davon 1,2 ha Folientunnel und 0,7 ha Doppelfoliengewächshäuser) in R im Anschluss an eine Einzonung durch die Eigentümerin überbaut worden war, suchte die K AG einen Ersatzstandort auf den ihr gehörenden Grundstücken Kat.Nrn. 1 (im Halte von 23'368 m2; "Ortsbeichnung T") und 2123 (im Halte von 9'599 m2; "Ortsbezeichnung U") süd­west­lich des Weilers S. Die K AG sieht vor, dort bodenabhängig nach den Richt­linien über die integrierte Produktion Gemüse anzubauen. Nach einem ersten Kon­takt zwischen der Grundeigentümerin und der Baudirektion reichte jene im Januar 2002 den Entwurf zu einem Gestaltungsplan "Ortsbezeichnungen U und T" ein. In der Folge überarbeitete die K AG das Projekt und ersuchte für eine verkleinerte Version um eine Baubewilligung. Das der später erteilten Baubewilligung zugrunde liegende Gesuch vom 22. April/16. Mai 2002 umfasst folgende Projektteile:

ein Plastikgewächshaus mit einer Ausdehnung von 100 m x 70.4 m und einer Höhe von 5 m (ab "neuem" Terrain, das gegenüber gewachsenem Boden um maximal 1.63 m aufgeschüttet wird);

acht unterschiedlich grosse Folientunnel mit einer Länge zwischen 40 m und 100 m, einer Breite von je 9.30 m und einer Höhe von 3.50 m;

zwei bereits erstellte Materialcontainer mit einer Ausdehnung von 6.0 m x 2.45 m x 2.6 m für die Lagerung von Werkzeugen bzw. 12.05 m x 5.05 m x 2.7 m als Unterstand für die Feldarbeiter bei schlechten Witterungsverhältnissen;

ein Sammelbecken für Meteorwasser mit einem Radius von 8 m und einer Höhe von 3 m, ein Versickerungsbecken für überschüssiges Meteorwasser von 25 m x 10 m und einer Höhe von 2 m;

mehrere neue Erschliessungswege mit einer Breite von 3,5 m und einer Gesamtlänge von rund 320 m sowie eine Zufahrt;

eine Zufahrt zum Gewächshaus von 15 m Länge und 8 m Breite;

-           Wasserleitungen, Stromleitungen, einen Heizöltank.

Laut Baugesuch bestehen die Gewächshäuser aus Kunststofffolien. Sie bedecken eine Fläche von (7'040 m2 + 5'530 m2 =) 12'570 m2; der umbaute Raum beträgt (24'600 m3 + 10'700 m3 =) 35'300 m3. Die Beheizung erfolgt im Rahmen einer sogenannten Kalthaus-Nutzung durch Öl. Die Baukosten werden auf Fr. 100'000.- geschätzt.

B. Der Gemeinderat Q erteilte der K AG am 19. August 2002 unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Diese Nebenbestimmungen ergaben sich weitestgehend aus den nachfolgend genannten Verfügungen der kantonalen Behörden.

Zuvor hatte die Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV), am 4. Juni 2002 festgestellt, dass das Projekt unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979/20. März 1998 über die Raumplanung (RPG) dem Zweck der Landwirtschaftszone entspreche. Mit Verfügungen vom 1. bzw. 4. Juli 2002 erteilte die Baudirektion unter Auflagen und Bedingungen sodann die gewässerschutzrechtliche (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) und die strassenpolizeiliche Zustimmung. Schliesslich erteilte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) dem Vorhaben am 7. August 2002 die lärmschutzrechtliche Bewilligung.

II. Gegen diese Verfügungen (mit Ausnahme der strassenpolizeilichen Bewilligung) erhoben fünf Einwohner des Weilers S, ein Landeigentümer sowie der Dorf­ve­rein H in S am 19. September 2002 Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern.

Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 5. März 2003 ab. Ferner verwarf er das Begehren der Rekurrierenden, einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Der vorgesehene Betrieb produziere überwiegend bodenabhängig und sei daher kraft Art. 16a Abs. 1 RPG in der Landwirtschaftszone zulässig. Auch wenn die Pflanzen ganzjährig abgedeckt seien und im Winter leicht beheizt würden, lasse sich nicht sagen, dass die Bewirtschaftung unter einem künstlichen Klima erfolge. Beim Plastikgewächshaus handle es sich um ein sogenanntes Kalthaus, bei dem die Temperatur während der kalten Jahreszeit auf unter 10o C angelegt sei; dies treffe auch für die Folientunnel zu. Im Sommer erfolge die Lüftung nicht durch Ventilatoren, son­dern nur durch Öffnungen der Tunnel. Die Eingriffe in das gewachsene Terrain beschränk­ten sich auf den Bereich des Gewächshauses; für die maschinelle Bearbeitung müsse der Boden dort ein Gefälle von 2% aufweisen. Am grössten sei die Geländeänderung mit einer Erhöhung um 1.89 m an der Nordost- und mit einer Absenkung von 1.86 m an der Südwestecke des Gewächshauses. Angesichts der verhältnismässig geringfügigen Verschie­bung von Erdmassen lasse sich eine Gefährdung des Bodens ausschliessen. Das streit­betroffene Projekt entspreche dem zuvor in R geführten Betriebszweig und sei für das wirtschaftliche Fortbestehen der K AG unerlässlich. Am vorgesehenen Standort stün­den dem Betrieb keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) entgegen. Insbesondere bewirke die Nachbarschaft des Weilers S keine Missachtung der von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ver­langten befriedigenden Einordnung. Zwar beanspruchten das Gewächshaus und die Folien­tunnel insgesamt rund 12'500 m2 Landwirtschaftsland, doch träten die minimal etwa 50 m von der Siedlung entfernten Bauten mit Höhen von 5.0 m (Gewächshaus) bzw. 3.5 m (Folien­tunnel) nicht störend in Erscheinung. Weil die Baugrundstücke südöstlich an die Nationalstrasse AL grenzten, sei der betroffene Landschaftsabschnitt ästhetisch nicht besonders empfindlich. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte, dass der Betrieb voraussichtlich nicht längerfristig bestehen könnte. Obwohl das Projekt eine ver­gleichs­weise grosse Fläche erfasse, genüge für das zonenkonforme Projekt in Anbetracht der ein­fachen Entfernbarkeit der Leichtbauten ein Baubewilligungsverfahren, und es bedürfe keiner planungsrechtlichen Grundlagen. Die Rüge der mangelhaften Entwässerung sei angesichts des mutmasslich anfallenden Meteorwassers, der versickerungsgeeigneten Flä­chen und des projektierten Sammelbeckens und Versickerungsbeckens unbegründet. Im Übrigen enthalte die Baubewilligung den Vorbehalt, dass das Versickerungsbecken nö­ti­gen­falls vergrössert werden müsse. Gemäss Lärm­gut­ach­ten der Firma I, Akustik + Bauphysik, seien die Planungswerte gemäss Anhang 6 Ziffer 2 der Lärmschutz-Ver­ord­nung vom 15. Dezember 1986 (LSV) eingehalten. Weil die Ex­per­tise für den Betrieb des Plastikgewächshauses von sieben statt nur von fünf Heiz­kör­pern ausgehe und im Übrigen Hinweise auf die Unrichtigkeit der Messung fehlten, seien die Einwände bezüglich Lärmschutz unbegründet. Ferner liege keine Heizung im Freien vor, die nach § 12 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnergieG) nur mit er­neu­erbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden dürfe. Dass über die Parzelle Kat.Nr. 1 ein Wildtierkorridor verlaufe, gehe aus den Plänen nicht hervor; gemäss kantonalem Richtplan (Siedlung und Landschaft) verlaufe dieser weiter süd­west­lich. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Geländeveränderungen liessen sich nur mit erheblichem Aufwand wieder rückgängig machen; ferner seien weitere Eingriffe in das Erdreich vorgesehen. Diese Umstände und der ungewisse Ausgang eines Be­schwer­de­ver­fahrens stünden einem unverzüglichen Baubeginn entgegen.

III. Mit Beschwerde vom 16. April 2003 liessen die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten sie, dass nach Eingang der zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen weiteren Dokumente und Gutachten ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei. Ausserdem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Baudirektion beantragte am 13. Mai 2003 ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag enthalten die je am 28. Mai 2003 erstatteten sum­marischen Stellungnahmen der Gemeinde Q – die eine Parteientschädigung verlangte – sowie der Staatskanzlei. Am 18. Juni 2003 liess die K AG beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2003 widersetzten sich die Beschwerdeführenden dem Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung.

IV. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht das Begehren der privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie der Regierungsrat.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Befugnis der rund 50 m vom projektierten Gewächshaus entfernt wohnenden Beschwerdeführenden Nrn. 1, 2 und 5, sich gegen das umstrittene Vorhaben mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren, ist aufgrund von § 338a Abs. 1 PBG ausgewiesen. Angesichts der erheblichen Dimensionen des Vorhabens und der damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Auswirkungen für den Weiler S, insbesondere mit Bezug auf Lärmimmissionen, kann die Legitimation auch für die etwas weiter entfernt woh­nenden Opponenten Nrn. 3 und 4 bejaht werden (BGE 124 II 293 E. 3a S. 303 f.). Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer Nr. 6, dem das nordöstlich des Grundstücks Kat.Nr. 1 ("T") gelegene Wiesland Kat.Nr. 2 gehört. Der Beschwerdeführer Nr. 7 ist als Verein zur sogenannten egoistischen Verbandsbeschwerde zugelassen, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem statutarischen Zweck entspricht und der angefochtene Entscheid überdies die Mehrheit bzw. eine beträchtliche Zahl der Mitglieder in schutzwürdigen Interessen berührt (RB 1991 Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3). Dass die Rechtsmittelvoraussetzungen hier für eine hinreichend grosse Zahl von Vereinsmitgliedern erfüllt sind, liegt bei den kleinräumigen Verhältnissen nahe. Weil die Legitimation der Beschwerdeführenden Nrn. 1 – 6 wie gesagt ausgewiesen ist, kann aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen werden, ob dies auch für den Beschwerdeführer Nr. 7 gelte.

            b) Die Rekurs- und Beschwerdelegitimation bezieht sich auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende kann sich daher grundsätzlich auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung dieses Antrags führen oder zumindest auf den ersten Blick als hierzu geeignet erscheinen. Wer aufgrund seines Rechtsschutzinteresses Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen überprüft werden (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14, auch zum Folgenden; RB 1980 Nr. 7). Die Grenze für die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden die gewünschte Entlastung zu verschaffen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt etwa dort, wo von vornherein feststeht, dass die Gutheissung der Beschwerde die behauptete Beeinträchtigung vom Rechtsmittelkläger nicht abzuwenden vermag, dass also die Anerkennung der Rechtswidrigkeit und die entsprechende Änderung oder Aufhebung des Verwaltungsakts diese Einwirkungen auf den Rekurrenten unberührt lassen. Das Rechtsschutzinteresse man­gelt, wo der Entscheid dem Anfechtenden nicht verschaffen kann, was er anstrebt, das heisst, wo die Durchsetzung des materiellen Rechts den verfolgten Prozesszweck unzweifelhaft nicht zu erreichen vermag. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn nimmt die Praxis insbesondere dann an, wenn ein Projektmangel durch eine für diesen bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1987 Nr. 3, 1980 Nr. 7). Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es mit Bezug auf einzelne bereits im Rekurs vorgebrachten Rügen fraglich, ob der Regierungsrat die Rekurslegitimation zu Recht bejaht habe.

            aa) Mit den Vorbringen zur "Gefährdung des Bodens durch geplante Terrainveränderungen" machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass ihre Liegenschaften dadurch betroffen würden. Angesichts der räumlichen Entfernung und der vergleichsweise bescheidenen Dimensionen der Aufschüttungen bzw. Abgrabungen um höchstens 1 m (dazu nachfolgend E. 2) kann ein derartiger Nachteil denn auch ohne weiteres ausgeschlossen werden. Obschon die genauen Auswirkungen der Terrainveränderungen heute ungewiss sind, darf davon ausgegangen werden, dass die K AG die Fruchtbarkeit des Bodens im eigenen Interesse nicht beeinträchtigt. Für Regelungen, die über die Nebenbestimmungen der Baubewilligung hinausgehen, besteht kein Anlass; es genügt, dass die Baubehörden anlässlich der Überwachung der Bauarbeiten dafür sorgen, dass die massgebenden Vorschriften eingehalten werden. Auf die Zulässigkeit der geplanten Terrainveränderungen ist hingegen insoweit einzugehen, als damit die Rüge der Zonenwidrigkeit unterstützt wird (dazu hinten E. 3b/dd).

            bb) Mit Bezug auf die Rüge des übermässigen Energieverbrauchs bzw. einer Verletzung von § 12 Abs. 2 EnergieG scheint sich die legitimationsbegründende Betroffenheit der Beschwerdeführenden aus der von ihnen befürchteten Gewässerverschmutzung und der Brandgefahr zu ergeben. Ob sich das Bauvorhaben tatsächlich im Sinn des geltend gemach­ten Anfechtungsinteresses auswirkt, muss von der Rechtsmittelinstanz wenigstens sum­marisch auf die Stichhaltigkeit der Behauptung hin überprüft werden (RB 1985 Nr. 9 [Leitsatz] = BEZ 1985 Nr. 47; Christian Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts, PGB aktuell 3/1997, S. 18). In Anbetracht der notorisch strengen Sicherheitsvorschriften, die für die Lagerung von Heizöl und den Betrieb von Ölheizungen gelten, sind die seitens der Beschwerdeführenden genannten Gefahren sehr gering. Dass die Bewohner des Weilers S dadurch zu Schaden kommen könnten, darf somit füglich ausgeschlossen werden. Inwiefern die Nachbarn durch die Beheizung des Gewächshauses mit Öl spürbar beeinträchtigt werden, ist nicht ersichtlich. Eine allfällige Nebenbestimmung, welche die Bauherrschaft zur Verwendung erneuerbarer Energien anhalten würde, brächte ihnen daher keinen praktischen Nutzen. Mithin ist ihnen die Legitimation auch bezüglich der Rüge einer Verletzung der Energiegesetzgebung abzusprechen.

            cc) Dasselbe gilt mit Bezug auf den Biotopschutz bzw. den Wildwechsel, der über die Baugrundstücke verlaufen soll. Auch hier ist davon auszugehen, dass der gerügte Mangel mit einer Nebenbestimmung geheilt werden könnte, welche den Beschwerdeführenden keinen praktischen Nutzen bringen würde. Es kann angemerkt werden, dass die diesbezügliche materielle Beurteilung des Regierungsrats (E. 10 des Rekursentscheids) durch die Be­schwerdevorbringen (Beschwerdeschrift Ziff. 83 f. und 114 f.) nicht entkräftet wird, weshalb nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf sie verwiesen werden kann.

            dd) Demnach ist in den genannten Punkten die Beschwerde schon deswegen abzuweisen, weil der Regierungsrat die Rekurslegitimation insoweit zu Unrecht bejaht hat.

2. Gegenüber dem bewilligten und im Rekursverfahren bestätigten Baugesuch erfährt das Projekt laut den Vorbringen der Bauherrschaft in der Beschwerdeantwort folgende Änderungen:

-         Senkung des gewachsenen Terrains an der südwestlichen Ecke des Gewächshauses um 1 m statt um 1.86 m sowie Erhöhung an der Nordwestecke um 1 m statt um 1.89 m;

-         Verzicht auf die mechanische Belüftung und Beheizung der Folientunnel (damit beschränken sich Belüftung und Beheizung auf das Gewächshaus).

Eine solche Projektänderung ist im Rechtsmittelverfahren nur dann zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Vorhabens besteht und keine wesentlichen Änderungen an beibehaltenen Teilen bedingt. Andernfalls ist ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich (RB 1985 Nr. 115 [Leitsatz]). Dass eine Pro­jektänderung im Rekurs- oder – wie hier – gar erst im Beschwerdeverfahren nur sehr zurückhaltend zugelassen werden darf, ergibt sich aus mehreren Gründen: Zunächst soll der Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzugs unverändert bleiben (Alfred Kölz/­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 ff.). Im Weiteren darf eine Projektänderung den anfechtenden Nachbarn in seinen Rechten nicht verkürzen (LGVE 1989 III Nr. 19; BVR 1989, S. 400 E. 2, 1986, S. 304 E. 2d/bb). Ferner besteht bei der nachträglichen "Redimensionierung" eines Baugesuchs die Gefahr, dass in der Baubewilligung verankerte Nebenbestimmungen für das ursprüngliche Projekt gepasst haben, aber nicht mehr auf die geänderte Version. Soweit derartige Auflagen nicht angefochten sind, erscheint es als fraglich, ob die Rechtsmittelinstanz diese von Amtes wegen korrigieren darf.

            Vorliegend beschränkt sich die Projektänderung zum einen auf eine planlich klar um­rissene Verkleinerung der Terrainveränderungen. Zum anderen wird die Belüftung und Beheizung nur noch für das Gewächshaus und nicht mehr für die Folientunnel vorgesehen. Wie nachfolgend auszuführen ist, haben diese Modifikationen keinen wesentlichen Einfluss auf die materiellrechtliche Beurteilung; eine Benachteilung der Bauherrschaft oder der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht sind daher erfüllt.

            3. Unter dem Randtitel "Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone" bestimmt der am 20. März 1998 eingefügte und auf den 1. September 2000 in Kraft getretene Art. 16a RPG:

"1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.

2 Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform.

3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird."

            Art. 34 RPV ("Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone" [Art. 16a Abs. 1-3 RPG]) enthält folgende Verdeutlichungen:

"1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG – für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:

a.         die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;

b.        die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.

2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:

a.         die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;

b.        die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und

c.         der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.

3 (Zonenkonformität von Bauten für den Wohnbedarf)

4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a.         die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;

b.        der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und

c.         der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.

5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform."

            a) Der produzierende Gartenbau stimmt raumplanungsrechtlich mit dem landwirtschaftlichen Pflanzenbau überein. Er umfasst bodenabhängige und bodenunabhängige For­men und ist abzugrenzen von den gartenbaulichen Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, die nur im engen Rahmen von Art. 34 Abs. 2 RPV zonenkonform sind (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 171). Trotz dieser weit offenen und am Produktemodell orientierten Zonenbeschreibung wird die bodenunabhängige Bewirtschaftung im Ergebnis mehrfach eingeschränkt (Hänni, S. 172). Als bodenabhängig gilt ein Betrieb dann, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung seines langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als Freilandbetrieb bezeichnet werden kann (BGE 125 II 278 E. 3b). Nach den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats plant die K AG, das Gemüse in den Folientunneln bzw. im Gewächshaus bis zur Erntereife in der Erde zu ziehen. Der Boden stellt somit einen unentbehrlichen Produktionsfaktor dar. Obschon die Pflanzen überdacht herangezogen, zum Schutz gegen Hitze belüftet und gegen Frost – bis höchstens 10o C (sogenanntes Kalthaus) – beheizt werden, herrscht ein Klima, das noch als freiland­ähnlich gelten darf. Insoweit ist daher von einem zonenkonformen Vorhaben auszugehen.

            b) Die Beschwerdeführenden verneinen die Zonenkonformität des Projekts indessen aus besonderen Gründen:

            aa) Zunächst gelte es zu beachten, dass der Teilrichtplan Landschaft an die Errichtung von planungspflichtigen Bauten und Anlagen verschiedene besondere Anforderungen stelle, die hier nicht erfüllt seien. – Wie nachfolgend (E. 4) darzulegen ist, besteht für das vorliegende Projekt keine Planungspflicht, weshalb dieser Einwand ins Leere stösst.

            bb) Sodann fehle den projektierten Anlagen eine ausgewiesene betriebliche Notwendigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 4 RPV. – Während bei Wohn- oder Ökonomiegebäuden in der Landwirtschaftszone die Betriebsnotwendigkeit aufgrund von Erfahrungszahlen bestimmt werden kann, fällt eine solche Überprüfung bei den streitbetroffenen über­dachten Anbauflächen schwer. Entgegen der sinngemäss vertretenen Auffassung der Beschwerdeführenden kann es nicht Aufgabe des Richters sein, die Rentabilität eines Betriebs anhand von Geschäftsbüchern, Steuerakten oder dergleichen zu hinterfragen. Vielmehr muss es genügen, dass der Bauherr die betriebliche Notwendigkeit eines Vorhabens plausibel macht. Dies ist hier geschehen. Dass überdachte Anbauflächen zum Schutz gegen die Unbill der Witterung sowie gegen Schädlinge einen höheren Ertrag versprechen, ist notorisch. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (mit Ergänzung vom 21. Mai 2003) hat der "Strickhof", eine Abteilung des Amts für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion, als berichterstattende Fachinstanz zuhanden des ARV als Bewilligungsbehörde die Betriebsnotwendigkeit von Gewächshäusern bejaht. Wenn der Regierungsrat dieser Feststellung gefolgt ist, liegt darin keine Rechtsverletzung.

            cc) Im Weiteren könne der K AG keine gesicherte längerfristige Existenz zuerkannt werden. Weil der Gemüsebau zu wenig Ertrag abwerfe, bestehe die Gefahr, dass die Gesuchstellerin zu einer zonenwidrigen Produktionsweise Zuflucht suche. – Zuverlässige Prognosen über den weiteren Geschäftsgang der K AG lassen sich nicht stellen. Nachdem diese Gesellschaft seit bald sechzig Jahren Gemüse anbaut und eine beachtliche Grösse erreicht hat, darf – mangels klarer gegenteiliger Indizien – auf ihr weiteres Bestehen geschlossen werden. Im Unterschied zum Entscheid des Aargauer Regierungsrats vom 12. September 2001 (ZBl 2003, S. 157) geht es hier nicht um die Schaffung neuen Wohnraums in der Landwirtschaftszone, der nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zweckentfremdet werden könnte. Vielmehr lassen sich die projektierten Gewächshäuser im Fall einer Betriebseinstellung verhältnismässig leicht demontieren. Insoweit schafft das Projekt kaum die Gefahr einer späteren Zweckentfremdung von Landwirtschaftsboden.

            dd) Schliesslich seien die vorgesehenen umfangreichen, den Boden gefährdenden Erdbewegungen unzulässig. Die Verschiebung von geschätzten 14'180 m3 Erdmasse missachte Art. 33 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; Massnahmen gegen Bodenbelastungen) sowie die Richtlinie der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion für die Durchführung von Rekultivierungen vom Dezember 1991. – Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung. Diese ergeht an untergeordnete Behörden und soll einen einheitlichen und richtigen Gesetzesvollzug gewährleisten; sie enthält jedoch keine Rechtsnormen, welche Pflichten oder Rechte von Privaten statuieren würden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Bern/Basel 2002, Rz. 123 ff.). Daher stellt sie keine Rechtsgrundlage für Weisungen an die Bauherrschaft dar. Im Übrigen leuchtet die Argumentation des "Strickhofs" ein, dass die Richt­linie bei überdachten Flächen, die von den natürlichen Niederschlägen abgeschirmt seien, nicht angewendet werde. Inwiefern in dieser Massnahme eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 USG liege, ist nicht ersichtlich (vgl. Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1999, Art. 33 Rz. 50). Schliesslich ist die K AG wirtschaftlich daran interessiert, dass die Fruchtbarkeit des Bodens im Zug der Erdarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird, und sie verfügt über das für eine schonende Bauausführung nötige Fachwissen.

            Demnach ist das Projekt grundsätzlich als zonenkonform zu betrachten. Dies gilt nicht nur bezüglich des Gewächshauses und der acht Folientunnel, sondern auch für die Infrastrukturanlagen und die beiden Materialcontainer. Angesichts von deren bescheidener Dimensionierung darf ihre Notwendigkeit für die Bewirtschaftung einer Fläche von über 1,2 ha ohne weiteres bejaht werden.

4. Während die Vorinstanzen das – nunmehr verkleinerte – Projekt im Baubewilligungsverfahren geprüft, d.h. eine Planungspflicht verneint haben (vgl. dazu Rekursentscheid E. 6), halten die Beschwerdeführenden an ihrem Einwand fest, dass hierfür ein Planungsverfahren erforderlich sei.

a) Die planungsrechtliche Entscheidfolge verläuft gewöhnlich über den Richtplan (Art. 6 ff. RPG), den Nutzungsplan (Art. 14 ff. RPG) und die Baubewilligung (Art. 22 ff. RPG), wobei sich jede Etappe durch standardisierte Entscheidungsabläufe auszeichnet. Die Nutzungsplanung bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens. Sie ist nicht Vollzug der Richtplanung, sondern sie hat grundsätzlich eigenständige Lenkungsaufgaben. Das Baubewilligungsverfahren überträgt die Ordnungsvorstellung des Nutzungsplans auf das konkrete Bau­vorhaben. Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, nicht aber die Erzeugung eigenständiger Planungsentscheide; denn es ist bezüglich Verfahren, Rechtsschutz und demokratischer Legitimation nicht geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ändern (Pierre Tschannen in: Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 2 Rz. 26). Im Zusammenhang mit Projekten ausserhalb der Bauzone stellte sich in der bundesgerichtlichen Praxis die Frage der Planungspflicht vorab mit Bezug auf Vorhaben, für welche mangels Zonenkonformität eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (in der ursprünglichen, bis 31. August 2000 geltenden Fassung) erforderlich war (vgl. hinsichtlich Gärtnereibetrieben BGE 116 Ib 131 E. 4; vgl. jedoch BGE 120 Ib 266 E. 3d, wo das Bundesgericht bezüglich der Errichtung von – nach altem Recht – als zonenkonform gewürdigten Ge­wächshäusern die Frage der Planungspflicht prüfte). So wenig Ausnahmebewilligungen allgemein auf eine Normkorrektur hinauslaufen dürfen, so wenig dürfen planungsrechtliche Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 aRPG eine Korrektur des Nutzungsplans bewirken. Ob ein (Ausnahme-)Baubewilligungsfahren oder ein Planungsverfahren zum Zug kommt, richtet sich im Einzelfall nach der räumlichen Bedeutung des zonenfremden Vorhabens (Tschannen, Art. 2 Rz. 32 mit Hinweisen; Hänni, S. 105; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 547).

b) Es fragt sich, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Planungspflicht von Projekten ausserhalb der Bauzone auch auf Vorhaben anwendbar ist, die aufgrund der revidierten Fassung des Raumplanungsgesetzes zu beurteilen sind und sich dabei als zonenkonform im Sinn von Art. 16 und 16a RPG erweisen (vgl. vorstehend E. 3). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage (RPG und RPV) sowie die Neuregelung der Landwirtschaftszone in Art. 16 und 16a RPG und Art. 34-38 RPV. Der Vernehmlassungsentwurf zum RPG sah in einem Art. 18a für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt allgemein eine Planungspflicht vor. Auf diese Bestimmung wurde in der Folge verzichtet. In der Botschaft des Bundesrats vom 22. Mai 1996 (BBl 1996 III 513, 548) wird diesbezüglich ausgeführt, mit dem Erlass einer solchen Bestimmung könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber Art. 2 RPG ergeben; die erforderlichen Präzisierungen bezüglich der Modalitäten der Planungspflicht für erheblich raum- und umweltrelevante Vorhaben sollten daher – in Konkretisierung von Art. 2 RPG – auf Verordnungsebene vorgenommen werden. Art. 32 des Entwurfs zur neuen Raumplanungsverordnung sah dementsprechend eine Planungspflicht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit einer Flächenausdehnung von mindestens 5'000 m2 allgemein vor; nach durchgeführter Vernehmlassung wurde jedoch auch diese Verordnungsbestimmung fallen gelassen. Mit der Neuregelung der Landwirtschaftszone ist der Rahmen zonenkonformer Nutzung und gleichzeitig der Kreis zonenkonformer Anlagen und Bauten erweitert worden (Hänni, S. 167 ff.; Haller/Karlen, N. 553 ff.). Die neuen Bestimmungen nehmen dabei in verschiedener Hinsicht zumindest mittelbar Bezug auf die Frage der Planungspflicht. Gemäss Art. 16 Abs. 3 RPG tragen die Kantone in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung (vgl. dazu Botschaft, BBl 1996 III 529; Hänni, S. 169; Haller/Karlen, N. 265). Einen besonderen Anwendungsbereich dieser Verpflichtung zu differenzierender Planung regelt Art. 16a Abs. 3 RPG. Danach können Bauten und Anlagen, die über eine (gemäss Abs. 2 in jedem Fall als zonenkonform geltende) innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, die vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (vgl. Botschaft, BBl 1996 III 528; Hänni, S. 177 f.; Haller/Karlen, N. 266).

Aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage und Neuregelung der Landwirtschaftszone ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zwingend dagegen sprechen würden, dass die bisherige Rechtsprechung zur Planungspflicht von Projekten ausserhalb der Bauzone nicht auf Vorhaben angewendet werden könnte, die sich als zonenkonform im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG erweisen und die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 3 RPG fallen. Diese Auffassung vertritt namentlich das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in seinen Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung (Bern 2001, zit. ARE, Kommentar RPV). Danach ist ungeachtet dessen, dass die vorgesehene Verordnungsbestimmung über die Planungspflicht gestrichen wurde, "unverändert nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen" zu beurteilen, ob die Planungspflicht bestehe (S. 10), und zwar unabhängig davon, ob das fragliche Projekt den Rahmen einer inneren Aufstockung im Sinn von Art. 16a Abs. 2 und 3 RPG sprenge.

c) Die aufgeworfene Frage braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Geht man nämlich im Sinn der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass die Zonenkonformität des (ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 16a Abs. 3 RPG liegenden) Vor­habens eine Planungspflicht nicht ausschliesst, so ist nach den (in Zusammenhang mit nach altem Recht zonenwidrigen Projekten entwickelten) Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall eine solche Planungspflicht zu verneinen:

Massgebende Kriterien für das Bestehen einer Planungspflicht sind die räumliche Ausdehnung eines Projekts und der Umfang des Regelungsbedürfnisses, die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, der Koordinationsbedarf mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten, die Erschliessung, die Lage der Gebäude sowie deren Anordnung, äussere Abmessungen und innere Aufteilung (Hänni, S. 106; Tschannen, Art. 2 Rz. 32, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend spricht die beträchtliche Grösse des Projekts mit 12'570 m2 überdeckter Fläche zuzüglich Infrastrukturanlagen für ein Planungsverfahren. Als solches hat das ARV im Einverständnis der Bauherrschaft einen Gestaltungsplan im Sinn von §§ 83 ff. PBG in Betracht gezogen. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass die Dimensionen des Gesamtprojekts einschliesslich der von der Bauherrschaft ins Auge gefassten Erweiterungen eine Grösse erreichen, die mit dem angrenzenden Weiler S vergleichbar ist. Demgegenüber sprechen verschiedene andere Gesichtspunkte für das Genügen eines Baubewilligungsverfahrens. Das Vorhaben ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform. Sodann löst es einen vergleichsweise bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, die zur Gewährleistung der Zonenkonformität sowie der Vereinbarkeit mit den übrigen Normen des Planungs-, Bau- und Umweltrechts erforderlich sind. Hinzu kommt, dass das Gewächshaus, die Folientunnel und – soweit erforderlich – die Infrastrukturbauten technisch ohne besondere Schwierigkeiten abgebrochen werden können (vgl. BGE 120 Ib 266 E. 3d). Angesichts der Grösse der überbauten Fläche fällt der Umfang der verschobenen Erdmassen wenig ins Gewicht; die im Zug der Projektänderung auf höchstens 1 m beschränkte Aufschüttung bzw. Abgrabung wirkt sich weder schwerwiegend auf das Landschaftsbild noch – bei fachgerechter Vornahme – auf die Umwelt aus. Anzumerken ist schliesslich, dass die baulichen Massnahmen nach Schätzung der Bauherrschaft lediglich rund Fr. 100'000.- kosten. Unter diesen Umständen lässt es sich noch vertreten, dass die Vorinstanzen eine Planungspflicht verneint haben; zumindest liegt in dieser Sicht keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG korrigierend eingreifen müsste.

d) In diesem Zusammenhang ist allerdings – wovon auch Bauherrschaft und Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend ausgehen – anzumerken, dass die geplante Erweiterung der Anlage im Sinne des Gestaltungsplanentwurfs "Ortsbezeichnung U-T", u.a. mit einem Ökonomiegebäude von ca. 60 m x 20 m Grundfläche und 12 m Höhe, einer planungsrechtlichen Grundlage bedarf. Dabei werden die Gegenstand der späteren Erweiterung bildenden Bauten und Anlagen nicht nur für sich allein auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sein, sondern auch im Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden, mit denen sie eine planerisch-bauliche, betriebliche und organisatorische Gesamtheit bilden.

5. In der Rekursschrift vom 19. September 2002 haben die Beschwerdeführenden unter anderem mit Bezug auf die von ihnen als ungenügend gerügte Einordnung einen Augenschein beantragt. Der Regierungsrat hat dieses Begehren implizit mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt seien. In der Beschwer­de wird dies als Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt. In der Beschwerdevernehmlassung führt die Staatskanzlei namens des Regierungsrates aus, dass sich die Gesamtwirkung des Bauvorhabens aufgrund der Akten hinreichend habe beurteilen lassen.

a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den hiergegen erhobenen Rügen ab. Während die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone zumeist ohne Lokaltermin beurteilt werden kann (vgl. BGr, 3. April 2003, 1A. 161/2002, www.bger.ch), lässt sich die Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks gewöhnlich nur nach einer Besichtigung des betroffenen Areals vornehmen.

            Im vorliegenden Fall wäre zur Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung ein Augenschein im Rekursverfahren erforderlich gewesen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass im Bewilligungsverfahren ein solcher Augenschein am 21. Mai 2002 durchgeführt worden war, sowie unabhängig davon, ob – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführenden – eine gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG verlangt werden muss, oder ob – gemäss Standpunkt des Regierungsrats – eine befriedigende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG ausreicht; denn selbst wenn mit dem Regierungsrat davon auszugehen wäre, das Projekt habe lediglich den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu entsprechen, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob diese Anforderungen erfüllt seien.

            b) Es fragt sich, ob das Verwaltungsgericht den Mangel der ungenügenden Untersuchung selbst beheben oder gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen soll (zur Heilung von Gehörsverweigerungen vgl. Kölz/Bosshart/­Röhl, § 8 N. 50 ff., § 64 N. 4). Angesichts dessen, dass sich bezüglich der hier streitigen Einordnung Fragen stellen, die zu beantworten in erster Linie Aufgabe der mit voller Kognition entscheidenden Rekursinstanz ist (§ 20 Abs. 1 VRG) und dass den Belangen der Einordnung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des gesamten Projekts ein erhebliches Gewicht zukommt, ist von einer Heilung der Gehörsverletzung durch Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins abzusehen. Die Sache ist daher zur Vornahme eines Augenscheins an den Regierungsrat zurückzuweisen. Wenn dieser das Rekursverfahren ohne Verzug fortsetzt, tritt gegenüber einer Weiterbehandlung durch das Verwaltungsgericht keine wesentliche Verzögerung ein.

            c) Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich gleichwohl, auf die unter den Parteien kontroverse Frage nach der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG bereits jetzt einzugehen, auch wenn darüber nicht abschliessend zu befinden ist. Ungeachtet der baulichen Qualitäten des gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung in der Kernzone Aussenwachten liegenden Weilers S spricht die klare räumliche und funktionale Trennung zwischen dieser Häusergruppe einerseits und den Gewächsanlagen anderseits dafür, dass lediglich die bescheideneren Anforderungen von Absatz 1 von § 238 PBG gestellt werden dürfen (vgl. BEZ 1982 Nr. 13). Das in Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV genannte Bewilligungserfordernis, dass dem Vorhaben am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, begründet keine höheren ästhetischen Anforderungen, als das kantonale Recht sie statuiert (vgl. BGE 117 Ib 270 E. 4c S. 283 f. und ARE, Kommentar RPV, S. 31 f.).

            Anderseits ist zu betonen, dass auch bei Anknüpfung an § 238 Abs. 1 PBG die dort bloss verlangte "befriedigende" Gesamtwirkung, welche die streitbetroffenen Bauten für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung erreichen müssen, im vorliegenden Fall nicht leichthin bejaht werden darf. Dass dem Bauvorhaben in vorweggenommener Beweiswürdigung eine solche befriedigende Gesamtwirkung zugesprochen werden dürfe, lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen. Dabei spielen weniger die von den Parteien unterschiedlich beurteilten und mit entsprechend ausgewählten Fotografien dokumentierten architektonischen Qualitäten der Aussenwacht eine Rolle, als der Umstand, dass das grossflächige, als eintönige Zweckbaute gestaltete Gewächshaus mit einer Höhe von 5 m, teilweise noch verstärkt durch die vorgesehene Aufschüttung um maximal 1 m, einen schroffen Kontrast zu S insgesamt und namentlich zu den nächst­gelegenen Häusern der Beschwerdeführenden Nrn. 1, 2 und 5 schafft und dass es zusammen mit den geplanten Folientunnel nur schon aufgrund der Dimensionierung in der Landschaft markant in Erscheinung treten wird. Ob dies rechtens sei, lässt sich nicht aufgrund von Plänen und Fotografien, sondern nur an Ort und Stelle beurteilen.

6. Die lärmschutzrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion vom 7. August 2002 lautet wie folgt:

"Gemäss § 7 der Bauverfahrensverordnung (BVV) und Ziff. 3.1 Anhang zur BVV erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, die Bewilligung für Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Lärmgutachten Fa. Mühlebach AG, Nr. 7427-02 vom 5.8.2002) wird die Bewilligung mit dem folgenden Hinweis erteilt:

Die Lärmemissionen der projektierten neuen ortsfesten Anlagen sind nach Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt feststehen, dass übermässige Lärmeinwirkungen verursacht werden, so bleiben ergänzende und verschärfte Lärmbegrenzungen vorbehalten."

a) In der Rekursschrift rügten die Beschwerdeführenden, das Lärmgutachten, auf das sich die Bewilligung stütze, sei mangelhaft. Der Regierungsrat hat diese Einwendungen unter Hinweis auf die im Rekursverfahren eingegangene Stellungnahme der Mühlebach Akustik+Bauphysik vom 20. November 2002 sowie die Vernehmlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29. November 2002 verworfen. Die Beschwerdeführenden halten an ihren diesbezüglichen Einwendungen fest (Beschwerdeschrift Ziff. 68-78).

b) Mit ihrem Vorgehen bei der Erteilung der lärmschutzrechtlichen Bewilligung sowie deren Überprüfung haben die Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert.

aa) Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion ihre Zustimmung binnen zwei Tagen nach Vorliegen des Gutachtens erteilt hat, ist angesichts von dessen Komplexität zu bezweifeln, dass sie es einer näheren amtlichen Prüfung unterzogen hat. Tatsächlich beschränk­te sich die Direktion darauf, die Aussagen im Gutachten als richtig zu befinden. Für eine gründliche Prüfung hätte allerdings schon deswegen Anlass bestanden, als der kraft Anhang 6 zur LSV massgebende Planungswert von 50 dB(A) in der Nacht laut den Feststellungen im Gutachten (S. 10) an den beiden Messpunkten M-Strasse 2 mit 49.5 bzw. N-Strasse 4 mit 49.6 dB(A) nur knapp eingehalten wird. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gutachten der Mühlebach Akustik+Bauphysik zwar von einer fach­kundigen Expertin stammt. Weil die Untersuchung jedoch im Auftrag der Bauherrschaft durchgeführt worden ist, können ihre Schlussfolgerungen nicht ohne nähere Prüfung als richtig an­erkannt werden. Ob man soweit gehen will, solchen Parteigutachten wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter nur die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung zuzuerkennen (so etwa VGr, 22. November 2000, Zürcher Steuerpraxis 2001, S. 148 E. 4b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23), ist zwar bei einer ausgesprochen technischen Fragestellung wie hier nicht zwingend. Auch wenn man eine eigenständige amt­liche Untersuchung nicht für notwendig erachten sollte, hätte jedoch die Bewilligungsbehörde – oder eine andere geeignete Amtsstelle wie z.B. die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion – das Gutachten inhaltlich daraufhin überprüfen müssen, ob es vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos sei (RB 1985 Nr. 47).

Sodann hat die Volkswirtschaftsdirektion auf das kraft Art. 1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 LSV massgebende Vorsorgeprinzip hingewiesen, hingegen in keiner Weise näher geprüft, inwiefern dieses hier umgesetzt werden könnte. Denn das Vorsorgeprinzip kommt nach ständiger Rechtsprechung auch dann zum Zug, wenn die Planungswerte eingehalten werden (BGE 121 II 378 E. 11a S. 400; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 19).

bb) Damit hat die Volkswirtschaftsdirektion ihre Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG verletzt. Im Rekursverfahren ist dieser Mangel nicht geheilt worden. Denn im Rekursentscheid hat sich der Regierungsrat darauf beschränkt, die von den Beschwerdeführenden gegen das Gutachten erhobenen Rügen zurückzuweisen. Dass er die Expertise umfassend auf ihre Richtigkeit überprüft hätte, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Ebenso wenig hat er sich mit den fallbezogenen Konsequenzen des Vorsorgeprinzips näher auseinandergesetzt. Eine Gehörsverweigerung ist auch darin zu erblicken, dass er sich auf die im Rekursverfahren eingegangene Stellungnahme der Mühlebach Akustik+Bauphysik vom 20. November 2002 sowie die Vernehmlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29. November 2002 gestützt hat, ohne dass sich die Beschwer­de­führenden zuvor zu diesen Eingaben äussern konnten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

c) Nachdem die private Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht auf die Belüftung und Beheizung der Folientunnel verzichtet hat (vgl. E. 2), erscheint zwar die Möglichkeit übermässiger Lärmimmissionen als gering. Weil einerseits die beiden Messpunkte mit den höchsten Lärmimmissionen an der M-Strasse 2 und an der N-Strasse 4 gegenüber dem Gewächshaus liegen, an dessen Belüftung und Beheizung die K AG festhält, und anderseits der Regierungsrat nicht geprüft hat, ob und inwieweit aufgrund des Vor­sorgeprinzips lärmsenkende Massnahmen in Betracht fallen, ist der angefochtene Rekursentscheid insoweit aber dennoch mangelhaft. Auch bezüglich der lärmschutzrechtlichen Beurteilung des Projekts (vgl. bezüglich dessen Einordnung E. 5) ist demnach die Sache zur ergänzenden Untersuchung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

7. Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, im jetzigen Beschwerdeverfahren auch zur verbleibenden Frage der Entwässerung Stellung zu nehmen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die Entwässerung der Baugrundstücke nicht fachgerecht vorgenommen werde und ihnen – insbesondere durch Vernässung des vom Beschwerdeführer Nr. 3 gepachteten Landwirtschaftslandes des Beschwerdeführers Nr. 6, ferner durch Vereisung der M-Strasse im Winter – ein Schaden erwachse, hat der Regierungsrat in E. 7 des Rekursentscheids schlüssig entkräftet. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Wie bezüglich der streitigen Terrainveränderungen (vorstehend E. 1b/aa und E. 3b/dd) wird sich frühestens beim baulichen Vollzug, wahrscheinlich aber erst nach Inbetriebnahme der Anlage, zeigen, was für Entwässerungsmassnahmen im Detail sinnvoll sind.

8. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen 5 und 6 an den Regierungsrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Vierzehntel, unter solidarischer Haftung eines jeden für die Kostenhälfte, und zur anderen Hälfte der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 5. März 2003 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.      Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdeführenden je zu einem Vierzehntel, unter solidarischer Haftung aller für die Kostenhälfte, und zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    350.--     Zustellungskosten, Fr. 4'350.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Rekurskosten auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

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VB.2003.00149 — Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2003 VB.2003.00149 — Swissrulings