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Zürich Verwaltungsgericht 05.02.2004 VB.2003.00145

5 febbraio 2004·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,789 parole·~9 min·1

Riassunto

Parteientschädigung | Parteientschädigung im Rekursverfahren (zugrunde liegend Räumungsbefehl für einen Betreiber eines Abbruchauto-Umschlagplatzes) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen für die Zusprechung (E. 2.1) und die Bemessung (E. 2.2) der Parteientschädigung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Das Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die erstinstanzlich verfügende Behörde nach Eingang des Rekurses den Räumungsbefehl wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. Es steht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel (E. 4.1). Der Rechtsvertreter musste sich in seiner Rekursschrift mit schwierigen Rechtsfragen auseinander setzen (E. 4.2). Die von der Rekursbehörde auf Fr. 500.- angesetzte Parteientschädigung ist zu niedrig. Als angemessen erweisen sich Fr. 2'200.-. Der vom Rechtsvertreter pauschal mit Fr. 6'900.- angegebenen Anwaltskosten erscheinen angesichts des Fehlens einer Honorarnote oder einer Aufschlüsselung des Zeitaufwands als ausserordentlich hoch (E. 4.5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00145   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2004 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Parteientschädigung

Parteientschädigung im Rekursverfahren (zugrunde liegend Räumungsbefehl für einen Betreiber eines Abbruchauto-Umschlagplatzes) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen für die Zusprechung (E. 2.1) und die Bemessung (E. 2.2) der Parteientschädigung. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Das Rekursverfahren wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, weil die erstinstanzlich verfügende Behörde nach Eingang des Rekurses den Räumungsbefehl wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. Es steht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel (E. 4.1). Der Rechtsvertreter musste sich in seiner Rekursschrift mit schwierigen Rechtsfragen auseinander setzen (E. 4.2). Die von der Rekursbehörde auf Fr. 500.- angesetzte Parteientschädigung ist zu niedrig. Als angemessen erweisen sich Fr. 2'200.-. Der vom Rechtsvertreter pauschal mit Fr. 6'900.- angegebenen Anwaltskosten erscheinen angesichts des Fehlens einer Honorarnote oder einer Aufschlüsselung des Zeitaufwands als ausserordentlich hoch (E. 4.5). Gutheissung.

  Stichworte: KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSVERFAHREN

Rechtsnormen: § 17 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I.  

Mit Beschluss vom 4. Februar 2003 forderte der Gemeinderat X drei Betreiber von Abbruchauto-Umschlagplätzen, darunter A, auf, die auf dem Areal an der L-Strasse in X befindlichen Schrottautos auf eigene Kosten fachgerecht bis spätestens 28. Februar 2003 zu entsorgen. Ausserdem wurden die Betreiber aufgefordert, innert der gleichen Frist Be­scheinigungen beizubringen, wie der verunreinigte Boden saniert werde. Einem allfälligen Rekurs entzog der Gemeinderat die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 28. Februar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y. Er bean­tragte im Wesentlichen, der Beschluss des Gemeinderats X sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats X. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder herzustellen.

Innerhalb der Vernehmlassungsfrist beschloss der Gemeinderat X am 18. März 2003, den ursprünglichen Beschluss vom 4. Februar 2003 wiedererwägungsweise aufzuheben. Für das weitere Vorgehen würden Fachexperten eines Umweltingenieurbüros sowie des kanto­nalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) beigezogen.

In der Folge schrieb der Bezirksrat Y am 25. März 2003 das Rekursverfahren gegen den Beschluss des Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 zufolge Wiedererwägung als gegen­standslos geworden ab (Disp.-Ziff. I). Er verpflichtete den Gemeinderat, dem Be­schwerde­führer nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten (Disp.-Ziff. II). Die Gebüh­ren und Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. III).

III.  

Am 17. April 2003 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 25. März 2003. Er beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer II sei aufzuheben und es sei eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen, eventuell das Geschäft zur Zuspre­chung einer angemessenen Parteientschädigung zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent­schädi­gungsfolgen.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Stellungnahme, während der Gemeinderat X in seiner Beschwerdeantwort beantragte, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die Partei­entschädigung auf Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu erhöhen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1  Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide über Entschädigungen ist zulässig, wenn die Beschwerde in der Hauptsache gegeben ist (e contrario § 43 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 2).

Aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 blieb die Frage ungeklärt, ob als verfügende Behörde tatsächlich der Gemeinderat oder – wie vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift ausgeführt – das AWEL zuständig sei, jedenfalls soweit die Massnahmen auf die kantonale Gewässer­schutz- oder Abfallschutzgesetzgebung abgestützt sei. Ebenfalls musste die vom Be­schwerdeführer aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden, ob gegenüber dem gemeinderätlichen Beschluss der Bezirksrat oder wegen des baurechtlichen Bezugs die Baurekurskommission die zuständige Rekursinstanz sei.

Weil der Inhalt der Anordnung nicht unter den Ausschlusskatalog nach § 43 Abs. 1 VRG fällt, ist das Verwaltungsgericht in jedem Fall letzte kantonale Rechtsmittelinstanz, unab­hängig davon, ob der Instanzenzug vorgängig von der Gemeinde zum Bezirksrat oder zur Baurekurskommission bzw. vom AWEL zur Direktion führt (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1983 oder § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] bzw. § 13 Abs. 2 des Gesetzes betr. die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates … vom 26. Fe­bruar 1899; § 19b Abs. 1, § 19c Abs. 2 VRG). Dementsprechend ist das Verwaltungs­gericht funktionell und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2  Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung in die einzel­richterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1  Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Ent­schädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechts­genügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen be­son­deren Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Eine Parteientschädigung ist nicht nur geschuldet, wenn ein Entscheid in der Sache selbst er­geht, sondern auch wenn das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit formell erledigt wird (RB 2002 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25 mit Hinweisen).

Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen Rechtsvertreter beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursver­fahren zulasten der Beschwerdegegnerin 1 erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.

2.2  Gemäss § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37). § 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungs­auf­wands nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu ent­schä­digen ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524, mit Hinweisen, insbesondere auf Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147, 158, 161).

2.3  Im Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhaltes frei. Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessens­miss­brauch und Ermessensüberschreitung ein; hingegen ist die Rüge der Unangemessen­heit unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG). Weil die Bemessung der Parteient­schädi­gung einen Er­messensentscheid darstellt, ist somit die Befugnis des Verwaltungs­gerichts, über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Er­messens­überprüfung zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

3.  

3.1  Der Beschwerdeführer lässt ausführen, ein pauschale Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) sei nicht angemessen. Einerseits sei er, der nach seiner Darstellung auf legale Weise sein Grundstück für den Autohandel nutze, durch die plötz­liche Räumungsanordnung zum Rekursverfahren gezwungen worden. Anderseits sei der vor­instanzliche Entscheid sowohl materiell als auch in zeitlicher Hinsicht (Frist­ansetzung, Entzug der aufschiebenden Wirkung) unhaltbar gewesen, weshalb die Vor­instanz diesen wiedererwägungsweise wieder aufgehoben habe. Die Einreichung des Rekurses sei für ihn dringlich und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders wichtig gewesen. Dies habe umfangreiche Abklärungen erforderlich gemacht. Die tatsächlichen Anwalts­kosten für das Rekursverfahren hätten sich auf Fr. 6'900.- zuzüglich 2 % für Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer belaufen. Die Rekursinstanz hätte die Honorarnote des Rechts­vertreters verlangen sollen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, aus eigenem Antrieb die Note einzu­reichen, da er von der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses der Beschwer­degegnerin 1 erst verspätet zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss der Vor­instanz erfahren habe.

3.2  Die Beschwerdegegnerin 1 räumt gewisse formelle Mängel ein, welche schliesslich zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses vom 4. Februar 2003 geführt hätten. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Anwaltskosten Fr. 6'900.- betragen haben sollten. Das Rekursverfahren habe keine existenzielle Bedeutung für den Beschwer­deführer gehabt. Eventualiter sei die Parteientschädigung unwesentlich, höchstens aber auf Fr. 1'000.-, zu erhöhen.

4.  

4.1  Auch wenn der zugrunde liegenden Streitsache (Räumungsbefehl) kein Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG zukommt, so ist dem Beschwerdeführer dennoch beizupflichten, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel steht. Die im Beschluss des Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 statuierte Verpflichtung, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Schrottautos auf eigene Kosten fach­gerecht zu entsorgen, ist nämlich unmittelbar mit einem Verbot der bisherigen Grund­stücksnutzung verbunden. Da der Beschwerdeführer das Grundstück vermietet hat, muss er mit Ausfällen bei den Mietzinseinnahmen und mit allfälligen Schadenersatz­forderungen rechnen, die er in der Beschwerdeschrift näher quantifiziert.

4.2  Im Rekursverfahren hatte sich der Vertreter des Beschwerdeführers mit schwierigen Rechtsfragen auseinander zu setzen: So thematisierte er die Zuständigkeit des Gemeinde­rats und die Form der Anordnung, die sich gegen die drei Betreiber der Abbruchauto-Um­schlagplätze wende, ohne Unterschiede in der tatsächlichen Nutzung zu berücksichtigen. Auch habe der Beschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver­letzt, weil sich die Behörde ohne dessen Wissen auf eine Expertise gestützt habe, die inhaltlich unrichtig sei. Die Anordnung beeinträchtige in unzulässiger Weise Grundrechte des Beschwerdeführers. Ausserdem wandte sich der Vertreter gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Aus den Akten geht zwar nicht klar hervor, was genau den Gemeinderat X bewogen hat, die ursprüngliche Anordnung wiedererwägungsweise aufzuheben. Auf jeden Fall haben die Ausführungen in der Rekursschrift mit dazu beigetragen, dass der Gemein­derat an der Rechtmässigkeit des Beschlusses zweifelte und gewisse formelle Mängel einräumte. Die Rekursschrift mit insgesamt 25 eher locker beschrif­teten Seiten kann daher nicht als unverhältnismässig umfangreich bezeichnet werden. Zu berück­sichtigen ist zudem, dass der Vertreter des Beschwerdeführers auch den Sachverhalt zurück bis ins Jahr 1996 auf­zuarbeiten hatte, als die Bewilligung für die Nutzung des Grundstückes für den Handel mit Occasionsfahrzeugen erteilt wurde.

4.3  Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu sofortigem Handeln veranlasst sehen musste. Die Dringlichkeit beeinflusst allerdings die Höhe des Arbeitsaufwands nur insofern, als er in der Rekursschrift zusätzlich zur Problematik der aufschiebenden Wirkung Stellung zu beziehen hatte. Im Übrigen bleibt der Bearbeitungsaufwand so oder anders gleich.

4.4  Eine vorgängige Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote ist im Verwaltungs­prozessrecht nicht vorgesehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42). Allerdings ist einzu­räumen, dass der Vertreter im Rekursverfahren nicht direkt und nicht vorgängig über den weiteren Verlauf unterrichtet worden ist. Er hat offenbar von der Wiedererwägung und der damit verbundenen Abschreibung des Rekursverfahrens erst nachträglich Kenntnis erhal­ten (Schreiben des Gemeinderats an den Beschwerdeführer persönlich vom 21. März 2003, Verfahrensabschreibung des Bezirksrats vom 25. März 2003). Aufgrund dieser ver­fahrens­mässigen Abwicklung wurde eine Anzeige des Abschlusses der Sachverhalts­ermittlungen (§ 27a Abs. 1 Satz 2 VRG) hinfällig, was den Vertreter des Beschwerde­führers noch zu einer selbständigen Einreichung einer Honorarnote hätte veranlassen können.

4.5  In Würdigung aller Umstände erweist sich die Festsetzung der Parteientschädigung auf pauschal Fr. 500.- – also einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer – als klar zu niedrig und deshalb als rechtsverletzende Ermessensausübung. Auch die Beschwerdegegnerin 1 räumt mit ihrem Eventualantrag ein, dass die Parteientschädigung allenfalls höher festzusetzen sei.

Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es vorliegend, die Streitsache zur Festsetzung einer höheren Parteientschädigung nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selbst zu entscheiden. Der Be­schwerde­führer beziffert die Anwaltskosten mit Fr. 6'900.- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwert­steuer). Ein Honorarnote oder eine Aufschlüsselung des Zeitaufwands, welche die Kosten nachvollziehbar machen würde, liegt jedoch der Beschwerde nicht bei. Deshalb hat das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42). Ins Gewicht fallen einerseits die Bedeutung des Rechtsstreits für den Be­schwerdeführer und die Schwierigkeit der Rechtsfragen (E. 4.1 und 4.2). Anderseits erscheinen die deklarierten Anwaltskosten von Fr. 6'900.- als ausserordentlich hoch. Ange­sichts dessen, dass lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 2.2), rechtfertigt sich eine Festsetzung auf Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer).

5.  

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des BezirksratsY vom 25. März 2003 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin 1 ist zu ver­pflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin 1 als unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausserdem ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 25. März 2003 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  800.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.    90.--   Zustellungskosten, Fr.  890.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gerichts­verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu be­zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.   …

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