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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2003 VB.2003.00143

22 agosto 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·5,693 parole·~28 min·4

Riassunto

Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren | Kanalisationsanschlussgebühren und Elektrizitätsgebühren: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch den Bezirksrat (E. 2). Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Gestaltungsverfügung erwirken kann (E. 3a). Dem Verwaltungsgericht steht keine abstrakte Normenkontrolle zu. Der Gebäudeversicherungswert bildet im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine geeignete und sachbezogene Grundlage (E. 3b). Mangels gesetzlicher Grundlage keine Anrechnung von vorbestehenden Anschlussrechten bei den Anschlussgebühren betreffend Wasser und Netzkosten. Die Kanalisationsanschlussgebühren können nur um die ursprünglich geleistete Zahlung reduziert werden (E. 4). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten eingetreten (E. 5). Eine korrekte Gesetzesauslgegung ergibt, dass schon ab Aufnahme des Energiebezugs die ordentlichen Verbraucherpreise anwendbar sind (E. 6). Die Rechnung für Arbeiten "Bauanschluss demontiert" und "Kandelaber wieder versetzt" ist nicht zu beanstanden (E. 7). Da der Beschwerdeführer die Position "Baubewilligung- und Kontrollgebühren" in seiner Einsprache nicht beanstandet hatte, ist darauf vor Verwaltungsgericht nicht einzutreten (E. 8). Überwiegende Abweisung der Beschwerde. Teilgutheissung in einem Punkt. Kostenauflage (E. 9).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00143   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 11.11.2003 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren

Kanalisationsanschlussgebühren und Elektrizitätsgebühren: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch den Bezirksrat (E. 2). Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Gestaltungsverfügung erwirken kann (E. 3a). Dem Verwaltungsgericht steht keine abstrakte Normenkontrolle zu. Der Gebäudeversicherungswert bildet im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine geeignete und sachbezogene Grundlage (E. 3b). Mangels gesetzlicher Grundlage keine Anrechnung von vorbestehenden Anschlussrechten bei den Anschlussgebühren betreffend Wasser und Netzkosten. Die Kanalisationsanschlussgebühren können nur um die ursprünglich geleistete Zahlung reduziert werden (E. 4). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten eingetreten (E. 5). Eine korrekte Gesetzesauslgegung ergibt, dass schon ab Aufnahme des Energiebezugs die ordentlichen Verbraucherpreise anwendbar sind (E. 6). Die Rechnung für Arbeiten "Bauanschluss demontiert" und "Kandelaber wieder versetzt" ist nicht zu beanstanden (E. 7). Da der Beschwerdeführer die Position "Baubewilligung- und Kontrollgebühren" in seiner Einsprache nicht beanstandet hatte, ist darauf vor Verwaltungsgericht nicht einzutreten (E. 8). Überwiegende Abweisung der Beschwerde. Teilgutheissung in einem Punkt. Kostenauflage (E. 9).

  Stichworte: ABSOLUTE NORMENKONTROLLE ANSCHLUSSGEBÜHR BEGRÜNDUNGSPFLICHT FESTSTELLUNGSKLAGE GEBÜHREN KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR NETZKOSTENGEBÜHR RECHTLICHES GEHÖR UNTERSUCHUNGSPFLICHT WASSERANSCHLUSSGEBÜHR

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A liess nach Abbruch seines 1930 gebauten Einfamilienhauses (alt Kat.-Nr. 1) und Zukauf eines Nachbargrundstücks (alt Kat.-Nr. 2) auf den beiden vereinigten Parzellen (neu Kat.-Nr. 3) ein Mehrfamilienhaus erstellen. Die Bauabteilung der Gemeinde X stellte ihm am 27. März 2001 eine Depositenabrechnung über Fr. 109'852.35 bzw. nach Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen von Fr. 46'233.30 über Fr. 63'619.05 zu, die folgende Rechnungen umfasste:

08.02.01   Baubewilligungsund Kontrollgebühren                     Fr.     5'873.50

29.12.00   Kanalisationsanschlussgebühr                                    Fr.   30'069.90

29.12.00   Wasseranschlussgebühr                                             Fr.   28'615.35

01.11.00   Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung                  Fr.   39'191.20

14.11.00   Bauanschluss demontieren/Kandelaber versetzen       Fr.        865.25

16.06.00   Baustromverbrauch                                                   Fr.     5'237.15

Dagegen erhob A am 26. April 2001 Einsprache, worin er Anträge betreffend die Rechnungen 2-6 stellte. Der Gemeinderat X wies die Einsprache am 22. März 2002 ab, soweit er darauf eintrat.

II. Mit Rekurs vom 21. April 2002 erneuerte A im Wesentlichen seine Einspracheanträge, die er zudem ergänzte. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs insoweit gut, als bei der Kanalisationsanschlussgebühr die ehemalige Anschlussgebühr von Fr. 250.- (Disp.-Ziff. Ia) und beim Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung der für den Anschluss der Wärmepumpe veranschlagte Betrag von Fr. 2'462.85 in Abzug zu bringen sei (Disp.-Ziff. Ib). Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Die Rekurskosten auferlegte er zu 9/10 dem Rekurrenten und zu 1/10 dem Rekursgegner.

III. Mit Beschwerde vom 11. April 2003 hielt A im Wesentlichen an seinen Rekursanträgen fest, soweit ihnen nicht entsprochen worden war.

Der Bezirksrat Y beantragte am 30. April 2003 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X beantragte am 23. Juni 2002, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei er sich mit den einzelnen Begehren auseinander setzte. 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Erwägungen die Unzulässigkeit einzelner Anträge ergibt.

2. Mit Beschwerdebegehren 1 wird beantragt, den Beschluss des Bezirksrats vom 5. März 2003 mit Ausnahme von Disp.-Ziff. Ib aufzuheben und die Sache im Sinn der nachfolgenden (näher bezeichneten) Anträge an den Bezirksrat zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, der Bezirksrat habe seine Untersuchungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem er die nötigen Beweise nicht erhoben habe; ferner habe er die Begründungspflicht verletzt, indem er sich mit verschiedenen Einwendungen nicht befasst habe. 

Für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts war die Abnahme von Beweisen nicht notwendig. Das gilt namentlich mit Bezug auf die Positionen "Baustromverbrauch" sowie "Bauanschluss demontieren/Kandelaber versetzen"; die Vorinstanz durfte ohne Verletzung der Untersuchungs­pflicht und ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf beide Positionen davon ausgehen, es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, die behauptete frühere Abgeltung der gleichen Leistungen von sich aus zu belegen. Würde diesbezüglich gleichwohl eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren angenommen, wäre diese dadurch geheilt worden, dass der Beschwerdeführer noch vor Verwaltungsgericht entsprechende Beweismittel hätte vorlegen (vgl. § 52 Abs. 1 VRG) bzw. geltend machen können, dass und weshalb er zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen nicht in der Lage sei (vgl. nachfolgende E. 6b und E. 7b). Der Beschwerdeführer macht sodann lediglich pauschal geltend, der Bezirksrat sei "meistens" von unrichtigen Tat­sachen ausgegangen, ohne jedoch diesen Vorwurf näher zu substanziieren; bei der einzigen in diesem Zusammenhang konkret bezeichneten Feststellung der Vorinstanz, wonach das zugekaufte Nachbargrundstück vor dessen Überbauung, abgesehen von einem Hydran­ten, über keine Anschlüsse verfügt habe, handelt es sich nicht um einen rechtserheblichen Umstand.

Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksrat vor, sich nicht mit seinen Einwendungen, wonach die Reglemente und Verordnungen der Gemeinde X über die Erhebung von Anschlussgebühren gegen die Eigentumsgarantie und das Umweltschutzgesetz ver­stossen würden, auseinander gesetzt zu haben. Indessen enthält der bezirksrätliche Entscheid eine – wenn auch knapp gehaltene – Erwägung zu diesen Fragen; namentlich wird dort ausgeführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Bemessung solcher Gebühren auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden dürfe. Damit ist der Bezirksrat seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Diese verlangt nicht eine detaillierte Auseinandersetzung mit allen Argumenten des Rekurrenten; es genügt, wenn die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden, welche den angefochtenen Entscheid im Lichte der erhobenen Einwendungen als rechtsbeständig erscheinen lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39). Die Rüge, der Bezirksrat habe seine Begründungspflicht verletzt, ist aber auch aus einem weiteren Grund unbehelflich. Die genannten Einwendungen bezogen sich nämlich auf den Rekursantrag 2, gemäss welchem der Bezirksrat aufgefordert wurde, "a) zu prüfen, ob die hier angewandten Reglemente und Vorschriften der Gemeinde T betreffend die Kanalisationsgebühr und die Wasseranschlussgebühr nicht gegen Bundesrecht verstossen" sowie "b) gegebenenfalls die Reglemente aufzuheben, soweit ein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt". Mit diesem Antrag brauchte sich der Bezirksrat schon deswegen nicht näher zu befassen, weil er sich im Rekursverfahren auf die Überprüfung der angefochtenen Gebührenauflagen zu beschränken hatte, was zwar eine akzessorische Normenkontrolle (Übereinstimmung der kommunalen Verordnung mit dem Bundesrecht) nicht ausschloss (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 ff.), wohl aber eine abstrakte Normenkontrolle; denn eine solche hätte der Beschwerdeführer nur erreichen können, wenn er gegen die kommunalen Erlasse selber rechtzeitig Rekurs erhoben hätte (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 19 N. 8 und 39).

3. Mit Antrag 2a verlangt der Beschwerdeführer, "festzustellen, dass das Reglement der Gemeinde X über die Lieferung von Energie und Wasser (vom 26. Januar 1994) und die Verordnung über die Kostenbeiträge für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen Netze der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung vom 29. Juni 1994 gegen die in der Bundesverfassung gewährte Eigentumsgarantie und gegen die Umweltschutz­gesetzgebung des Bundes verstossen, soweit sie nicht die Berücksichtigung der vorbestehenden Anschlussrechte von Grundstücken in ihrem gesamten Gegenwartswert bei der Berechnung von Anschlussgebühren vorsehen". Gemäss Beschwerdeantrag 2b seien diese beiden kommunalen Erlasse "aufzuheben, soweit ein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt". Einen solchen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass bei der Bemessung der Anschlussgebühren bezüglich seines neu überbauten Grundstücks "die Werte der bestehenden Anschlussrechte" nicht berücksichtigt worden seien und auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt worden sei.

a) Beim Beschwerdeantrag 2a handelt es sich um ein Feststellungsbegehren, welches deswegen unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer in der streitigen Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung erwirken kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Ein diesbezügliches Gestaltungsbegehren hat er denn auch gestellt (vgl. Beschwerdeantrag 3 und dazu nachstehend E. 4). Auf den Beschwerdeantrag 2a ist daher nicht einzutreten.

b) aa) Der Beschwerdeantrag 2b ist unzulässig, weil dem Verwaltungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle, die bei Gutheissung der Beschwerde zur beantragten Aufhebung des angefochtenen Erlasses führen würde, nicht zusteht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 8 und § 50 N. 116). Zudem richtet sich die vorliegende Beschwerde wie schon vorangehend die Ein­sprache und der Rekurs nicht gegen die beanstandeten Erlasse, sondern gegen die gestützt darauf ergangenen Gebührenauflagen (vgl. vorstehend E. 2 bezüglich des entsprechenden Rekursantrags). Auf den Beschwerdeantrag 2b ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

bb) Soweit der Beschwerdeführer die Bemessung der Anschlussgebühren wegen des Abstellens auf den Gebäudeversicherungswert rügt, hat er kein Begehren gestellt, auf welchen bestimmten Betrag die Gebühren – ausgehend von einer anderen Bemessungsmethode – herabzusetzen seien. Ob ein solcher Beschwerdeantrag (unter Zugrundelegung einer anderen Bemessungsmethode) prozessual – als Eintretensvoraussetzung – überhaupt verlangt werden dürfte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3), kann dahin gestellt bleiben. Denn die diesbezügliche Rüge erweist sich auch materiell als unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der Gebäudeversicherungswert im Rahmen der zulässigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgebühren eine geeignete und sachbezogene Grund­lage. Daran vermag der Umstand, dass sich aus dieser Grösse die Zahl der zukünftigen Bewohner und damit auch das Volumen der künftigen Wasserbezüge nicht unmittelbar ableiten lässt, nichts zu ändern; denn mit der Anschlussgebühr werden die Investitionskosten für die Basis- und Groberschliessung, d.h. infrastrukturelle Leistungen des Gemeinwesens abgegolten, welche in keinem direkten Zusammenhang mit der Menge des Wasserbezugs stehen. Das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert verstösst daher weder gegen das Verursacherprinzip noch sonst gegen die Umweltschutzgesetzgebung (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014, E. 4d, www.vgrzh.ch; bestätigt durch BGr, 13. Dezember 2002, 2P.130/2002, E. 4, www.bger.ch).

4. Gemäss Beschwerdeantrag 3 soll das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin "verpflichten, bei den Anschlussgebühren die Werte der vorbestehenden Anschlussrechte bei den Kanalisations-, Wasseranschlussund Netzkostengebühren in Abzug zu brin­gen. Die Werte seien nach den selben Grundsätzen zu berechnen wie die durch den Erweiterungsbau zu leistenden Anschlussgebühren für die höhere Infrastrukturbelastung." Auf diesen Antrag ist entgegen der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin einzutreten, weil er die Bemessung der angefochtenen Gebühren betrifft und der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, aus welchen Gründen er unter diesem Titel und auf welche Beträge er diese Gebühren herabgesetzt haben will.

a) Gemäss der Verordnung der Gemeinde X über die Abwassergebühren vom 29. November 1995 (VA) haben die Grundeigentümer für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Abwasseranlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt (Art. 12 VA). Die Anschlussgebühr wird gemäss Art. 13 VA nach dem Zeitwert der angeschlossenen Bauten (Gebäudeversicherungswert) bemessen. Sie beträgt 1 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) des Zeitwertes sämtlicher Haupt- und Nebengebäude (Abs. 1). Bauliche Werterhöhungen wie Innen- und Dachausbauten sowie Vergrösserungen des umbauten Raumes unterliegen der Gebührenpflicht zu den Ansätzen gemäss Abs. 1 (Abs. 2). Wird ein Gebäude, für das bereits die einmalige Anschlussgebühr erhoben wurde, abgebrochen, durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört, und wird an dessen Stelle innert 10 Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die ursprünglich geleistete Zahlung bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet (Abs. 3).

Nach Art. 31 des kommunalen Reglements über die Lieferung von Energie und Wasser vom 26. Januar 1994 (RL) erheben die Werke "Baukostenbeiträge". Bezüglich der näheren Regelung verweist Art. 31 RL auf die Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderats über die Kostenbeiträge für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen Netze der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung vom 29. Juni 1994 (VK). Gemäss Art. 1 VK erheben die Gemeindewerke für den Anschluss von Bauten und Apparaten an die öffentlichen Versorgungsnetze Kostenbeiträge. Bestandteil dieser Verordnung bilden verschiedene Tarife der Gemeindewerke, so unter anderem der Tarif für Netzkos­tenbeiträge der Wasserversorgung (Tarif Wasserversorgung) sowie jener für Netzkostenbeiträge der Elektrizitätsversorgung (Tarif Elektrizitätsversorgung). Gemäss Ziff. 2 des Tarifs Wasserversorgung hat jeder Bezüger eine einmalige Wasseranschlussgebühr zu entrichten, die 1 % des vollen Zeitbauwertes der kantonalen Gebäudeversicherung beträgt (Abs. 1). Bei Um- und Anbauten wird die Anschlussgebühr zum gleichen Ansatz auf der Erhöhung des Zeitbauwertes erhoben (Abs. 2). Bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft wird die früher geleistete Zahlung angerechnet. Eine Rückzahlung erfolgt nicht (Ziff. 3 Abs. 2). Gemäss Abschnitt A Ziff. 2 des Tarifs Elektrizitätsversorgung erheben die Werke die Netzkostenbeiträge (unter anderem für Wohnliegenschaften) nach der installierten Leistung auf Grund der Abnahmekontrolle (Abs. 1). Bei einer Nutzungsänderung wird die bereits installierte Leistung angerechnet. Zusätzlich installierte Leistung wird nachverrechnet (Abs. 2). Bei Reduktion der installierten Leistung oder Demontage einer Anlage vergüten die Werke keine geleisteten Beiträge (Abs. 3). Der Kostenbeitrag ist an die Liegenschaft gebunden (Abs. 4). Die genaue Berechnung der Netzkostenbeiträge Elektrizität wird für Wohnhäuser, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe in Abschnitt B Ziff. 5 sowie für Wärmeapparate in Abschnitt D geregelt.

b) Der Gemeinderat lehnte im Einspracheentscheid die Anrechnung von bei der Erstellung des Einfamilienhauses im Jahr 1930 geleisteten Gebühren ab, da damals bezüglich Abwasser-, Wasser- und Elektrizitätsanschluss keine mit den heutigen vergleichbaren Regelungen gegolten bzw. keine mit den heutigen vergleichbaren Versorgungs- und Entsorgungssysteme bestanden hätten. 1930 habe es kein modernes Entwässerungssystem gegeben, das Abwasser sei in den Zürichsee geleitet worden. Die "Anschlusstaxen" gemäss der damals geltenden Verordnung über die Erstellung von öffentlichen Dolen vom 24. November 1929 (VD) – gemäss Art. 3 VD für das damalige Einfamilienhaus Fr. 250.- – seien daher nicht anrechnungsfähig im Sinn von Art. 13 Abs. 3 VA. Desgleichen habe bezüglich des Wasseranschlusses eine vergleichbare Regelung für die Gebührenbemessung gefehlt. Die auf den Gebäudeversicherungswert abstellende Regelung sei erst ab 1. Mai 1966 eingeführt worden, eine Anrechnung im Sinn von Ziff. 3 des Tarifs Wasserversorgung entfalle daher von vornherein. Netzkostenbeiträge Elektrizität schliesslich seien in den früher geltenden Reglementen und Tarifen (aus den Jahren 1915, 1934, 1957 und 1973) ebenfalls noch nicht vorgesehen gewesen.

Der Bezirksrat ist von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Gemeinderats im Ergebnis oder der Begründung teilweise abgewichen: Die 1930 bei Erstellung des Einfamilienhauses geschuldete Taxe für den Abwasseranschluss von Fr. 250.- gemäss Art. 3 VD müsse gestützt auf Art. 13 Abs. 3 VA angerechnet werden (Disp.-Ziff. Ia). Bezüglich Wasseranschluss ergebe sich aus den 1930 geltenden Vorschriften "nichts über Anschlussgebühren". Bei der Gemeindeverwaltung bestünden denn auch keine Unterlagen über entsprechende Zahlungen. Es sei daher zu vermuten, dass damals keine Anschlussgebühren erhoben worden seien, zumal der Rekurrent keine diesbezüglichen Beweismittel erbringen könne. Bezüglich des Elektrizitätsanschlusses scheitere die Anrechnung allfälliger früherer Gebührenleistungen schon daran, dass die heute geltende Regelung (Art. 31 RL in Verbindung mit dem Tarif Elektrizitätsversorgung) die Berücksichtigung früherer Gebührenleistungen für ehemals bestehende Elektrizitätsanschlüsse (in abgebrochenen und ersetzten Bauten) nicht vorsehe.

Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass nicht nur frühere Zahlungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des 1930 erstellten Hauses zu berücksichtigen seien, sondern bei der Bemessung der für das neue Mehrfamilienhaus geschuldeten Anschlussgebühren und Netzkostenbeiträge "die vorbestehenden Anschlussrechte ... in ihrem gesamten Gegenwartswert" zu berücksichtigen seien: Das ergebe sich schon daraus, dass es sich bei den Anschlussgebühren um eine "einmalige" Gegenleistung für den Anschluss an die Kanalisation bzw. das Verteilernetz für Wasser und Elektrizität handle. Eine zeitliche Begrenzung für solche "Nutzungsrechte" sei nicht vorgesehen, diese unterlägen auch "keiner Abnutzung". Die Nichtberücksichtigung dieser vorbestehenden Werte bei der streitbetroffenen Gebührenbemessung verstosse gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen die Eigentumsgarantie. Die Werte der bestehenden Anschlüsse seien so zu berechnen, wie wenn sie heute neu erworben werden müssten. Ausgehend vom Versicherungswert des abgebrochenen Einfamilienhauses von Fr. 840'000.- sowie vom Gebäudeversicherungswert des neuen Mehrfamilienhauses von Fr. 2'797'200.ergebe sich ein Einschlag von 30,3 %. Mithin sei die Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90 auf Fr. 20'985.70 sowie die Wasseranschlussgebühr von Fr. 28'615.35 auf Fr. 19'944.40 herabzusetzen. Der Netzkostenbeitrag Elektrizität von Fr. 36'728.35 (bereits herabgesetzter Betrag gemäss Rekursentscheid) sei entsprechend auf Fr. 25'599.65 zu kürzen.

c) Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls wie bei der Bemessung der Gebühren für den Anschluss des neuen Mehrfamilienhauses auf Kat.-Nr. 3 (alt Kat.-Nrn. 1 und 2) an die Kanalisation, die Wasser- und die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen sei, dass zuvor auf alt Kat.-Nr. 1 ein inzwischen abgebrochenes Einfamilienhaus stand, welches bereits über Anschlüsse an diese Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen verfügte. Eine derartige Berücksichtigung der früheren Erschliessung des abgebrochenen Einfamilienhauses kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur insoweit in Betracht, als sie sich aus den kommunalen Bestimmungen und Tarifen ableiten lässt, welche für die streitbetroffene Gebührenbemessung massgebend sind und dieser auch zu Grunde gelegt wurden (zu diesen Bestimmungen vgl. E. 4a). Soweit das heute massgebende kommunale Recht eine Berücksichtigung der früher bestehenden Anschlüsse bei der Gebührenbemessung nicht vorsieht, verstösst dies weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Äquivalenzprinzip, gemäss welchem die Anschlussgebühren in einem vernünftigen Verhältnis zu dem damit abgegoltenen Gegenwert, den infrastrukturellen Leistungen der Gemeinde, stehen müssen. Zum einen betrafen die früheren Anschlüsse ein Einfamilienhaus, das abgebrochen wurde, und sie betrafen zudem (aus parzellenbezogener Sicht) nur eines der beiden Grundstücke, welche mit dem Mehrfamilienhaus überbaut wurden. Dieser Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht mit Um- und Erweiterungsbauten vergleichen, in welchen Fällen kommunale Gebührenordnungen, sofern sie bezüglich der Bemessung von Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert abstellen, lediglich ergänzende Gebühren, bemessen aufgrund der geschaffenen Mehrwerte, erheben (bezüglich der Beschwerdegegnerin vgl. Art. 13 Abs. 2 VA und Art. 31 RL in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung). Zum andern hängt die Erhebung von Anschlussgebühren von der Art der Infrastruktur der betreffenden Versorgungsoder Entsorgungseinrichtungen ab, und ihre Berechnung erfolgt nach Bemessungsgrundlagen, die auch aus verfassungs­rechtlicher Sicht weit gehend pauschaliert werden dürfen und die sich daher – wie etwa der Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage für Kanalisations- und Was­seranschlussgebühren – nicht in direkte Beziehung zu in früheren Abgabeordnungen verwendeten anderen Bemessungsgrundlagen setzen lassen. Aus all diesen Gründen lässt sich die Argumentation des Beschwerdeführers, beim vorliegenden Sachverhalt sei von bereits bei der Erstellung des Einfamilienhauses 1930 erworbenen "Anschlussrechten" auszugehen, die zu berücksichtigen und dabei betragsmässig so zu berechnen seien, "wie wenn sie heute neu erworben werden müssten", weder auf die Eigentumsgarantie noch auf das Äquivalenzprinzip stützen; es verstösst nicht gegen diese verfassungsmässigen Rechte, wenn die nach den heute massgebenden Bestimmungen berechneten Gebühren nicht um ei­nen Einschlag im Sinne und nach der Berechnung des Beschwerdeführers gekürzt werden.

d) Zu prüfen bleibt, ob die streitbetroffene Gebührenbemessung aufgrund der massgebenden kommunalen Vorschriften rechtmässig sei.

aa) Bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr hat der Bezirksrat gestützt auf Art. 13 Abs. 3 VA den Betrag von Fr. 250.- in Abzug gebracht, welcher nach Art. 3 VD bei der Erstellung des Einfamilienhauses im Jahre 1930 geschuldet war. Ein höherer Abzug lässt sich aus dieser Verordnung nicht ableiten. Wenn in Art. 12 VA ("Gebührenpflicht") das für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Abwasseranlagen zu entrichtende Entgelt als "einmalige" Anschlussgebühr bezeichnet wird, so kann der Beschwer­deführer hieraus nichts zu Gunsten seiner Betrachtungsweise ableiten. Mit der Bezeichnung "einmalig" soll die Anschlussgebühr von der in Art. 4 – 11 geregelten Benutzungsgebühr, die jährlich erhoben wird und neben der festen Grundgebühr einen Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers enthält, unterschieden werden. Dem entspricht auch der Wort­laut von Art. 13 Abs. 3 VA, wonach im Fall einer Neuüberbauung anstelle eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes, "für das bereits die einmalige Anschlussgebühr er­hoben wurde", nicht etwa eine Gebührenbefreiung, sondern lediglich eine Reduktion im Umfang der ursprünglich geleisteten Zahlung vorgesehen ist. Dabei stellt der letztgenannte Passus "ursprünglich geleistete Zahlung" zugleich klar, dass für eine Berechnung des Einschlages, wie sie der Beschwerdeführer verficht, kein Raum bleibt. Zudem könnte der Abzug eigentlich nur für eine tatsächlich erfolgte Zahlung gewährt werden. Eine solche ist hier nicht nachgewiesen. Der Bezirksrat hat den nach dem damals gültigen Reglement für das Einfamilienhaus geschuldete Dolenbetrag von Fr. 250.- gleichwohl in Abzug gebracht, wohl aus der vertretbaren Überlegung, dass Zahlungen nach so langer Zeit nicht mehr ohne weiteres nachweisbar sind. Mehr kann der Beschwerdeführer unter diesem Titel nicht beanspruchen.

bb) Bezüglich der Wasseranschlussgebühr fällt als Grundlage für eine Reduktion Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung in Betracht, wonach "bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft ... die früher geleistete Zahlung angerechnet" wird. Auch hier fällt aus den soeben dargelegten Gründen ein höherer Abzug von vornherein ausser Betracht. Der Bezirksrat hat eine Gebührenreduktion verweigert, weil solche Zahlungen nicht nachgewiesen seien und weil nach den damals geltenden Vorschriften offenbar eine Anschlussgebühr gar nicht vorgesehen gewesen sei. Der Inhalt der damals geltenden Vorschriften lässt sich allerdings weder den vorinstanzlichen Erwägungen noch den Akten entnehmen. Diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich, und zwar selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Gebührenreduktion nicht schon wegen des fehlenden Zahlungsnachweises abzulehnen ist. Auf eine derartige Gebührenreduktion hat der Beschwerdeführer jedenfalls aus der vom Gemeinderat im Einspracheentscheid angeführten Erwägung, der beizupflichten ist, keinen Anspruch: Fest steht, dass nach der im Jahr 1930 massgebenden Regelung keine Anschlussgebühr, die nach dem Gebäudeversicherungswert zu berechnen ist, erhoben worden ist. Eine derartige Regelung ist unbestrittenermassen erst mit dem Reglement über die Abgabe von Wasser vom 13. April 1971 eingeführt worden. Den Gemeinden kommt bei der Auslegung und Anwendung ihres eigenen Rechts ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 3 Abs. 2 des Tarifs Wasserversorgung bei Abbruch und folgendem Neubau der Liegenschaft früher geleistete Zahlungen an die nach Ziff. 2 zu erhebende Anschlussgebühr nur anrechnet, wenn solche Zahlungen ebenfalls für eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Anschlussgebühr erfolgt sind. Das triff hier unbestrittenermassen nicht zu.

cc) Bezüglich des Netzkostenbeitrags Elektrizität bestreitet der Beschwerdeführer die Festlegung des Gemeinderats nicht, dass nach den früheren Regelungen die Erhebung derartiger Beiträge gar nicht vorgesehen war. Wie sodann der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, sieht die für die streitbetroffene Gebührenbemessung massgebende heutige Regelung (Art. 31 RL in Verbindung mit dem Tarif Elektrizitätsversorgung) eine Gebühren mindernde Berücksichtigung ehemals bestehender Elektrizitätsanschlüsse auf der Liegenschaft der Neuüberbauung nicht vor. Aus beiden Gründen ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Gemeinderat bei der Bemessung des Netzkostenbeitrags Elektrizitätsversorgung die früher für das nun abgebrochene Einfamilienhaus bestehende für Versorgung nicht berücksichtigt hat.

5. Bei der Erstellung des Mehrfamilienhauses hatte der Beschwerdeführer – gestützt auf die ihm im Zusammenhang mit der Baubewilligung am 7. August 1998 erteilte "Bewilligung für den Anschluss einer Entwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation" ­– auf eigene Kosten ein Regenwasserrückhaltebecken erstellt. Mit Beschwerde­antrag 4 will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verpflichtet haben, ihm "die Kosten in der Höhe von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasser­rückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen”. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass er im Sinn einer Alternativlösung die Anrechnung des damaligen Kostenaufwands an die Kanalisationsanschlussgebühr verlangt. Sodann stellt er neu den Eventualantrag, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kanalisationsgebühren erst dann zu erheben, wenn der Ausbau der Kanalisation den vollen Anschluss der Liegenschaft erlaube und dem Beschwerdeführer den Restwert des dannzumal nutzlosen Regenwasserrückhaltebeckens zu ersetzen.

a) In der Rekursschrift vom 21. April 2002 verlangte der Beschwerdeführer diesbezüglich ausschliesslich den Ersatz des Kostenaufwandes für das Regenwasserrückhaltebecken, während er in der Einsprache vom 26. April 2001 noch verlangt hatte, den Kostenaufwand für das Regenwasserrückhaltebecken bei der Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr zu berücksichtigen.

Ein ähnliches Begehren wie im jetzigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr hatte der Beschwerdeführer bereits bei der Anfechtung eines Beschlusses des Gemeinderats vom 21. März 2001 gestellt, womit ihm für die Bemessungsperiode vom 1. April 2000 bis 31. März 2002 für das neu erstellte Mehrfamilienhaus erstmals die (Bestandteil der Benutzungsgebühr bildende) Grundgebühr (vgl. Art. 5 Abs. 1 VA) auferlegt worden war. Der Bezirksrat befasste sich damit im Beschluss vom 12. November 2002. Er trat auf den Rekurs nicht ein, soweit der Rekurrent den Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten von Fr. 18'260.- verlangt hatte. Streit­gegenstand bilde einzig die Erhebung und Bemessung der Grundgebühr; die fragliche Auf­lage zur Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Rekurrent eine Berücksichtigung des geltend gemachten Kostenaufwands bei der Bemessung der angefochtenen Grundgebühr verlangte, wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Der Rekurrent schulde diese Gebühr unabhän­gig davon, dass das Meteorwasser seiner Liegenschaft über ein Rückhaltebecken ins öffentliche Kanalnetz geleitet werde. Zwar treffe zu, dass die Groberschliessung, zu der das betreffende Kanalisations­teil­stück gehöre, noch nicht ausreichend ausgebaut sei und es Auf­gabe der Gemeinde sei, künftig die erforderliche Kalibrierung sicherzustellen. Die Erfül­lung dieser kommunalen Aufgabe richte sich aber nach den finanziellen Möglichkeiten des Gemeinwesens. Mit der Auflage zur Erstellung des Rückhaltebeckens habe die Gemein­de dem Rekurrenten die so­fortige Erstellung des Mehrfamilienhauses ermöglicht; ohne diese dem Rekurrenten auferlegte Verpflichtung hätte die Gemeinde die Bewilligung des Neubaus bis zur Sanie­rung des fraglichen Anschlusskanalteilstücks zurückstellen müssen.

Im angefochtenen Rekursentscheid ist der Bezirksrat auf den erwähnten Rekursantrag 5 mit der Begründung nicht eingetreten, über das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten habe der Bezirksrat bereits mit Rekursentscheid vom 12. November 2002 befunden, welcher Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei.

b) Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kann es einzig um die Erhebung und Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr gehen. Der Bezirksrat ist daher auf das Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten von Fr. 18'260.- (Rekursantrag 5) im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten. Entscheidend ist dabei allerdings weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Baubewilligung ergangene Auflage zur Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess (was den Bezirksrat schon in seinem die Erhebung der Grundgebühr betreffenden Rekursentscheid vom 12. November 2002 veranlasste, auf das diesbezügliche Rekursbegehren nicht einzutreten) noch der Umstand, dass der Rekursentscheid vom 12. November 2002 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (was den Bezirksrat im nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom 5. März 2003 veranlasste, auf das erneuerte Begehren um Ersatz der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten nicht einzutreten). Ausschlaggebend ist vielmehr die Überlegung, dass Streitgegenstand einzig die Behebung und Bemessung der Anschlussgebühr bildet. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren kein Begehren mehr gestellt, die für das Rückhaltebecken aufgewendeten Kosten an diese Gebühr anzurechnen; auch der diesbezüglichen Rekursbegründung lässt sich ein solcher Antrag nicht entnehmen. In diese Rich­tung zielt nun wieder das vor Verwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren, die Kanalisationsanschlussgebühr erst dann zu erheben, wenn der Ausbau der Kanalisation den vollen Anschluss der Liegenschaft erlaube. Demnach bildete Streitgegenstand des Rekursverfahrens weder die Anrechnung des für das Rückhaltebecken erbrachten Kostenaufwands an die Kanalisationsanschlussgebühr noch der Aufschub dieser Gebühr. Bei dieser prozessu­al­en Lage ist auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten.

c) Wird entgegen der vorstehenden Erwägung davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe im Rekurs vom 21. April 2002 sinngemäss auch die Anrechnung der für das Regenwasserrückhaltebecken aufgebrachten Kosten an die Kanalisationsanschlussgebühr verlangt (analog zum entsprechenden Begehren im Rekurs vom 26. April 2001 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 21. März 2001, womit dieser eine solche Anrechnung an die periodischen Abwassergrundgebühren abgelehnt hatte), so ergibt sich Folgendes:

Diesfalls ist der Bezirksrat insoweit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Nichtbehandlung dieses Begehrens lässt sich auch nicht auf Erwägung 6 des Rekursentscheids stützen, welche sich wörtlich genommen ohnehin nur auf das förmlich gestellte Kostenersatzbegehren (Rekursantrag 5) bezieht. Der Hinweis auf die Rechtskraft des Rekursentscheids vom 12. November 2002 ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Denn soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die für das Regenwasserrückhaltebecken aufgewendeten Kosten eine Kompensation bei den Abwassergebühren verlangt, hat der Bezirksrat in jenem Rekursentscheid nur hinsichtlich der damals streitigen Grundgebühr (als Bestandteil der periodischen Benutzungsgebühr) entschieden. Die Rechtskraft jenes Rekursentscheids verwehrt es dem Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht nicht, eine analoge Kompensation hinsichtlich der nunmehr im Streit liegenden Abwasseranschlussgebühr zu verlangen. Von einer Rückweisung an den Bezirksrat mit der Anweisung, das Begehren um Anrechnung der für das Rückhaltebecken aufgewendeten Kosten materiell zu prüfen, ist jedoch abzusehen. Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Bezirksrat das Begehen aus den gleichen Gründen abweisen wird, mit denen er das entsprechende Anrechnungsbegehren hinsichtlich der damals streitigen Grundgebühr abgelehnt hat.

Bei einer materiellen Beurteilung erscheint das Anrechnungsbegehren jedenfalls als unbegründet: Die Verpflichtung zur Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens ergab sich aus der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 7. August 1998. Die Erstellung des Rückhaltebeckens bildete Bestandteil der damals genehmigten Pläne (vgl. Rekursantwort des Gemeinderats X vom 10. Mai 2002). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers eintretende Doppelbelastung (durch Finanzierung des Rückhaltebeckens einerseits und durch Leistung der vollen Kanalisationsanschlussgebühr anderseits) hätte der Beschwerdeführer höchstens vermeiden können, wenn er sich damals gegen die von ihm verlangte Erstellung des Rückhaltebeckens gewehrt hätte, wobei hier offen bleiben kann, ob er dies bereits vor der Bewilligung der projektierten Entwässerungsanlage hätte tun müssen oder entsprechend Disp.-Ziff. IV jener Verfügung vom 7. August 1998 mittels Einsprache an den Gemeinderat und anschliessendem Rekurs an den Bezirksrat. Dass die Erstellung und Finanzierung des Rückhaltebeckens nicht von der Kanalisationsanschlussgebühr befreien werde, musste er sich schon damals bewusst gewesen sein, wird doch in Disp.-Ziff. II jener Verfügung die Erhebung einer solchen Anschlussgebühr ausdrücklich vorbehalten.

6. Mit Beschwerdeantrag 5 will der Beschwerdeführer die Rechnung betreffend Baustromverbrauch über Fr. 5'237.15 aufgehoben haben.

a) Diese Position wurde von den Gemeindewerken am 16. Juni 2000 als "Baustrom­bezug vom 1. Januar bis 29. Februar 2000" in Rechnung gestellt. Sie umfasst einen in sechs Zählern erfassten Verbrauch von 16'427 kWh, verrechnet zu Fr. 0.3156/kWh zuzüglich Apparateentgelt von Fr. 52.80, für die Zeit vom 17. Dezember 1999 bis 2. März 2000, wobei jedoch entgegen der Aufteilung in T1 und T2 einheitlich der "normale" (Einheits-) Tarif für Baustrombezug angewendet wurde.

Zum gleich lautenden Antrag im Rekurs (Rekursbegehren 7) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu Unrecht sei der Strombezug auch nach dem Bezug der Wohnungen noch nach dem Tarif für Baustrom abgerechnet worden: der Umstand, dass der Bezug der Wohnung den Gemeindewerken nicht gemeldet worden sei, vermöge entgegen der Auffassung des Gemeinderats diese Berechnungsweise nicht zu rechtfertigen. Er habe die Gemeindeverwaltung bereits mit Brief vom 2. August 2000 auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass richtigerweise nur ein Betrag von Fr. 2'233.30 geschuldet sei. Die Gemeindeverwaltung habe dies mit Schreiben vom 22. August 2000 "in selten schnoddriger Art" abgelehnt. Gleichwohl habe er den nach seiner Auffassung allein geschuldeten Betrag von Fr. 2'233.30 im Oktober 2000 überwiesen.

Der Bezirksrat hat erwogen, gemäss Art. 7 Abs. 1 RL beginne das (ordentliche) Bezugsverhältnis zwischen den Werken und den Bezügern mit der Anmeldung bzw. mit der Aufnahme des Energie- und Wasserbezugs. Im Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers seien die Stromzähler zwecks Umstellung vom Baustromtarif zum ordentlichen Verbrauchs­tarif erst am 2. März 2000, nach Mitteilung der Fertigstellung der Elektroinstallationen, abgelesen worden. Die Voraussetzungen für eine frühere Umstellung auf das ordentliche Bezugsverhältnis seien nicht gegeben gewesen, weil der Rekurrent, wie er selber ausführe, im Dezember 1999 ohne entsprechende Anmeldung bei den Werken im Obergeschoss des Neubaus eingezogen sei. Dass er für den gleichen Zeitraum auch Strombezugsabrechnungen nach ordentlichem Tarif erhalten habe, sei nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügt, der Bauanschluss sei, wie sich aus der diesbezüglichen Rechnung der Gemeindewerke vom 14. November 2000 ergebe, am 16. November 1999 entfernt worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Verbrauch im gesamten Gebäude mit sämtlichen Wohnungen über die normalen Stromzähler erfasst worden. Damit sei die Grundlage für die Anwendung des Baustromtarifs entfallen, woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Meldung unterlassen habe, nichts zu ändern vermöge. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Beschwerdeführer habe nicht nur die erforderliche Meldung unterlassen; vielmehr habe er selber für den fraglichen Zeitraum "eine Abrechnung zulasten Baukonto" gewünscht, wie sich aus der hierüber geführten Korrespondenz ergebe. Zu beachten sei zudem, dass für den nach Baustromtarif abgerechneten Zeitraum keine Grundgebühr nach Elektrizitäts-Tarif Ziff. 2 verrechnet werde.

b) Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers für den fraglichen Zeitraum (1. Januar – 29. Februar 2000) keine anderen Stromrechnungen betreffend das Mehrfamilienhaus zugestellt worden sind; es wäre seine Sache gewesen, diese Behauptung von sich aus zu belegen. Das hätte er auch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren tun können (§ 52 Abs. 1 VRG), wozu er aufgrund der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz allen Anlass gehabt hätte.

Anderseits ist aufgrund der vorliegenden Akten auch davon auszugehen, dass, gestützt auf die am 2. März 2000 erfolgte Stromablesung, eine Abrechnung nach den ordentlichen Verbrauchs­preisen gemäss Elektrizitäts-Tarif Ziff. 3.2, das heisst nach einem Hochtarif von 21.04 Rp./kWh für die ersten 3000 kWh bzw. von 13.67 Rp./kWh für alle weiteren Bezüge sowie nach einem Niedertarif von 10.52 Rp./kWh, heute noch möglich wäre. Gemäss Art. 7 Abs. 1 RL beginnt das Bezugsverhältnis "mit der Anmeldung bzw. mit der Aufnahme des Energiebezugs... ". Schon gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung ver­mag der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer eine Anmeldung des Bezugsverhältnisses unterlassen hat, die Weigerung der Beschwerdegegnerin, eine solche Abrechnung nach ordentlichem Tarif zu erstellen, nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die von ihm nun bestrittene Abrechnung nach Baustromtarif ursprünglich selber gewollt. Zur dazu geführten Korrespondenz liegt nebst der diesbezüglichen Sachdarstellung des Beschwerdeführers einzig das Antwortschreiben der Gemeindewerke vom 22. August 2000 vor, welches auf Briefe des Beschwerdeführers vom 23. Februar und vom 2. August 2000 Bezug nimmt. Danach habe der Beschwerdeführer im Brief vom 23. Februar 2000 verlangt, "dass die Rechnungsperiode vor dem 1. März 2000 noch unter die Bauabrechnung gehe". Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, er habe damit eine Abrechnung nach Baustromtarif verlangt. Die Sache ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die Ablesung vom 2. März 2000 für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 eine neue Stromrechnung nach Elektrizitäts-Tarif Ziff. 3 auszustellen hat, wobei sie für diesen Zeitraum auch eine Grundgebühr gemäss Elektrizitäts-Tarif Ziff. 2 nachbeziehen kann.

7. Mit Beschwerdeantrag 6 wird verlangt, die Rechnung der Gemeindewerke vom 14. November 2000 von Fr. 865.25 sei um Fr. 273.zu reduzieren.

a) Diese Position umfasst zwei am 16. November 1999 bzw. am 26. Juni 2000 ausgeführte Arbeiten, nämlich "Bauanschluss demontiert", veranschlagt mit 3 Stunden à Fr. 75.80, sowie "Kandelaber wieder versetzt, angeschlossen und Kappe erstellt", veranschlagt mit 7,5 Stunden à Fr. 76.- zuzüglich Lieferung von Sand und Zement für Fr. 7.50.

Zum gleich lautenden Rekursantrag 8 brachte der Beschwerdeführer vor, "seines Wissens" sei für die selben Leistungen schon einmal, nämlich beim Ausbau des Kandelabers, Rechnung gestellt worden. Da sein Projektleiter in Konkurs gefallen sei, habe er "auf die zu Anfang der Bautätigkeit gestellten Rechnungen der Gemeinde keinen Zugriff mehr". Zudem seien die in Rechnung gestellten Stundenansätze zu hoch. Die Rechnung sei daher jedenfalls, gestützt auf einen um Fr. 26.- reduzierten Stundenansatz, um den Betrag von Fr. 273.- zu reduzieren. Der Bezirksrat hat erwogen angesichts dessen, dass die Rekursgegnerin eine frühere bzw. doppelte Fakturierung für die gleichen Leistungen bestreite und der Rekurrent für seine Behauptung keine Belege vorlege, sei davon auszugehen, dass bisher keine Rechnung erfolgt sei. Sodann erweise sich der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 75.80 bzw. Fr. 76.- als branchenüblich. In der Beschwerde wird gerügt, der Bezirksrat gehe bezüglich der behaupteten Doppelbelastung von einer unrichtigen Beweislastverteilung aus. Zudem halte der Beschwerdeführer daran fest, dass die veranschlagten Stundenansätze massiv überhöht seien.

b) Der Bezirksrat hat seine Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn er bezüglich der behaupteten früheren bzw. doppelten Fakturierung keine Beweise abgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es grundsätzlich seine Sache, für die behauptete frühere Fakturierung bzw. Bezahlung einer solchen früheren Rechnung einen Beleg vorzulegen. Der in der Rekursschrift erfolgte Hinweis, er habe wegen Konkurses des Projektleiters "auf die zu Anfang der Bautätigkeit gestellten Rechnungen der Gemeinde keinen Zugriff mehr", musste den Bezirksrat nicht zu weiteren Beweiserhebungen veranlassen. Zum einen hätte der Beschwerdeführer, wäre eine solche frühere Rechnungstellung erfolgt, einen diesbezüglichen Zahlungsnachweis auch auf andere Weise erbringen können. Zum anderen bezieht sich die streitbetroffene Rechnung vom 14. November 2000 auf Arbeiten vom 16. November 1999 und vom 26. Juni 2000, mithin auf Verrichtungen, die nicht "zu Anfang der Bautätigkeit" ausgeführt wurden. Der Bezirksrat durfte daher ohne Verletzung der Untersuchungspflicht und des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen, dessen Behauptung betreffend doppelte Fakturierung treffe nicht zu. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was diese Beweiswürdigung infrage stellen könnte.

Unzutreffend ist sodann die Rüge, die fraglichen Aufwendungen seien im Einzelnen nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte sie bereits in ihrer Rekursantwort (Rekursantwort des Gemeinderats X vom 25. Juni 2002) substanziert. Sie sind zudem durch Arbeitsrapporte lückenlos dokumentiert. Hinsichtlich der Höhe der zu veranschlagenden Stundenansätze steht den kommunalen Behörden ein Ermessen zu, das bereits die Rekursinstanz nur mit Zurückhaltung zu überprüfen hat. Das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht könnte hier ohnehin nur eingreifen, wenn die kommunale Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Begehren um Reduktion des Rechnungsbetrags ist daher abzuweisen.

8. Mit dem Beschwerdebegehren 7 wird beantragt, die Baubewilligungsgebühren für das Mehrfamilienhaus "auf das gemäss der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (ZS 681) zulässige Mass zu reduzieren".

a) In seiner Einsprache vom 26. April 2001 hatte der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Depositenabrechnung vom 27. März 2001 enthaltene Position "Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" von Fr. 5'873.50 noch nicht beanstandet. Darauf nahm er erstmals in der Rekursschrift mit einem dem heutigen Beschwerdebegehren entsprechenden Antrag Bezug. Dabei kritisierte er die in der Depositenabrechnung angebrachte Bemerkung, wonach diese Gebühren bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Das dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, weil er der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Baubewilligungsgebühren" bereits Fr. 24'291.- bezahlt habe. Mit den geforderten weiteren Fr. 5'873.50 würde sich eine Gesamtbelastung von Fr. 30'164.50 ergeben, was mit lit. E der Gebührenverordnung, welche unter diesem Titel Gebühren von maximal Fr. 24'000.- vorsehe, nicht vereinbar sei. Soweit die für das Mehrfamilienhaus verrechneten Baubewilligungsgebühren diesen Maximalbetrag überstiegen, könnten sie "gar nicht in Rechtskraft erwachsen". Der Bezirksrat trat insoweit auf den Rekurs nicht ein, weil die Baubewilligungsgebühren im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgesetzt worden seien und dagegen der Rekurs an den Bezirksrat nicht zulässig sei. Von einer Überweisung an die zuständige Baurekurskommission könne abgesehen werden, da die fraglichen Gebühren längst in Rechtskraft erwachsen seien. In der Beschwerde werden die im Rekurs vorgebrachten Einwendungen erneuert. Zudem wird vorgebracht, mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der Gebührenauflage verkenne der Bezirksrat, dass die Angemessenheit dieser Gebühren erst beurteilt werden könne, wenn die Gesamtbelastung feststehe. Zu Unrecht habe der Bezirksrat sodann seine Zuständigkeit verneint, denn es handle sich hier "nicht um eine baurechtliche Frage, sondern um eine einfache Rechnung".

b) Weil der Beschwerdeführer die fragliche Position "Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" in der Einsprache vom 26. April 2001 noch nicht beanstandet hatte und sie daher zu Recht auch nicht Gegenstand des Einspracheentscheids bildeten, hätte sich der Bezirksrat schon aus diesem Grund damit nicht materiell befassen müssen (Kölz/Bosshart/­Röhl, Vorbemerkungen zu §§ 19-28 N. 86). Der Bezirksrat ist demnach hinsichtlich dieser Position im Ergebnis zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Wie angemerkt werden kann, ist es auch nicht rechtsverletzend, dass er seine Zuständigkeit zur Überprüfung von Baubewilligungsgebühren verneint hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5 teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. E. 6). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 2, 4 und 7 betreffend Beschwerdeanträge 1, 3 und 6), soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3, 5 und 8 betreffend Beschwerdeanträge 2, 4 und 7).

Damit obsiegt der Beschwerdeführer in nur ganz geringfügigem Mass. Die Gerichtskosten sind daher zu 95/100 dem Beschwerdeführer und zu 5/100 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung ist aber auch der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört und dies für sie im vorliegenden Fall – zumindest im jetzigen Beschwerdeverfahren – nicht mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Sie hat denn auch gegen die Verweigerung der von ihr schon für das Rekursverfahren beantragten Entschädigung keine eigene Beschwerde erhoben. Schliesslich rechtfertigt es sich – angesichts des geringen Obsiegens des Beschwerdeführers – die Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht abzuändern.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeantrags 5 teilweise gutgeheissen und die Sache insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 5'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 95/100 dem Beschwerdeführer und zu 5/100 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.         ...

VB.2003.00143 — Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2003 VB.2003.00143 — Swissrulings