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Geschäftsnummer: VB.2003.00109 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Höhe der Wohnkosten; Anrechnung von Beiträgen eines Dritten daran als Einkommen in der Bedarfsrechnung Zu überprüfen ist sowohl die Beschränkung des Mietzinses als auch die Anrechnung des Drittbeitrags (E. 1a). Auf die aufsichtsrechtlichen Anträge ist nicht einzutreten (E. 1b). Der EGPK-Beschluss von 1999 ist nicht Teil des Streitgegenstands (E. 1c). Zuständig ist der Einzelrichter (E. 1d). Die Beschränkung des monatlichen Mietzinses auf Fr. 1'100.- ist rechtmässig (E. 2a). Beiträge Dritter an überhöhte Lebenshaltungskosten dürfen als Einkommen in die Bedarfsrechnung einbezogen werden (E. 2b).
Stichworte: AUFSICHTSRECHT DARLEHEN DRITTBEITRAG EINKOMMEN EINKÜNFTE EXISTENZMINIMUM MIETKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 15 SHG § 16 lit. II SHV § 33 SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A wird seit Mitte 1999 durch die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Deren Einzelfallkommission beschloss am 2. August 1999, im Unterstützungsbudget für Frau A ab 1. April 2000 nur noch eine Wohnungsmiete von maximal Fr. 1'100.- zu berücksichtigen. Da sie zum festgelegten Zeitpunkt immer noch an der selben Adresse wohnte, wurde ab April 2000 entsprechend dieser Ankündigung und ohne weiteren Beschluss nur noch ein Beitrag von Fr. 1'100.- monatlich ausbezahlt.
Am 19. Februar 2001 beschloss die Einzelfallkommission, es werde weiterhin ein Mietzins von nur Fr. 1'100.berücksichtigt; der nicht bewilligte Mietzinsanteil von Fr. 900.- werde als Einnahme in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, da er seit langer Zeit von einer Drittperson übernommen werde. Eine dagegen erhobene Einsprache As wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) der Fürsorgebehörde am 30. April 2002 ab.
II. A wandte sich dagegen am 17. Juni 2002 mit Rekurs an den Bezirksrat und verlangte sinngemäss den Verzicht auf die Anrechnung des Mietzinsbeitrags als Einkommen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 6. Februar 2003 ab, soweit er darauf eintrat und es inzwischen nicht gegenstandslos geworden war. Den als aufsichtsrechtlich betrachteten Anträgen leistete er keine Folge. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, der in der Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietzins habe in einem vernünftigen Verhältnis zum zukünftig mutmasslich erzielbaren Einkommen zu stehen; im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe sei der maximal berücksichtigte Mietbetrag für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV massgebend. Um Abhängigkeiten von Geldgebern aus dem Verwandten-, Bekanntenoder Freundeskreis zu vermeiden, dürften Zuwendungen von Drittpersonen nicht zur Finanzierung übermässig teurer Wohnungen verwendet werden, sondern seien als Einkommen anzurechnen unter Übernahme nur der angemessenen Mietkosten. Davon sei nur abzuweichen, wenn die unterstützte Person über Einnahmen aus einem Untermietvertrag verfüge. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.
III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob A am 18. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verwies auf ihre Schreiben an den Bezirksrat sowie die Äusserungen gegenüber der Sozialberatung. Sie brachte vor, auf sämtliche von ihr beim Bezirksrat gerügten Unstimmigkeiten sei dieser nicht eingegangen, und verlangte abschliessend: "vom Bezirksrat, meines Wissens zuständig für die Finanzkontrolle, dass sämtliche Zahlungen überprüft werden. Miete + Nebenkosten, Krankenkassenprämien, obligatorischen Leistungen gemäss Leistungsentscheiden unter Berücksichtigung des Leistungsbeginnes von ... bis".
Der Bezirksrat beantragte am 14. April Abweisung der Beschwerde, während die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich am 22. April Nichteintreten verlangte, da die Kritik der Beschwerdeführerin am Verhalten der zuständigen Sozialberater und –beraterinnen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Im Entscheid der Einzelfallkommission vom 19. Februar 2001 wurde der von einer Drittperson übernommene Mietzinsanteil von Fr. 900.- monatlich als Einnahme in die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin übernommen und der Entscheid vom 2. August 1999 bestätigt, wonach nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.berücksichtigt werde.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich in wenig strukturierter Weise mit dem gesamten bisherigen Fallverlauf aus der Sicht der Beschwerdeführerin auseinander. Bezüglich der Wohnungskosten verweist sie insbesondere auf ihre Rekursschrift an den Bezirksrat. Da dieser den Entscheid der EGPK mitsamt der Begründung weitestgehend bestätigte, ist dies vorliegend zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Weil die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift, die vom Bezirksrat zu Recht als weitschweifig bezeichnet wurde, auch die Regelung der Wohnkosten kritisiert, kann auch der Beschwerde sinngemäss der Antrag entnommen werden, es sei auf die Anrechnung des Drittbeitrags als Einkommen bzw. auf die Begrenzung des monatlichen Mietbeitrags auf Fr. 1'100.zu verzichten (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Elemente E. 1d). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. Insbesondere ist auch die Mietzinsbeschränkung gemäss Beschluss vom 19. Februar 2001 zu überprüfen, obwohl sie bereits am 2. August 1999 durch die EGPK beschlossen worden war. Denn die Fürsorgebehörden sind nach § 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) verpflichtet, die hängigen Unterstützungsfälle zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
b) Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin befassen sich mit Punkten, die nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zählen. Darauf ist nicht einzutreten. Insbesondere kann das Verwaltungsgericht weder selbst die gesamte bisherige Fallführung durch die Beschwerdegegnerin überprüfen noch den Bezirksrat dazu anhalten, da kein Anspruch auf einen förmlichen Aufsichtsentscheid besteht und dem Gericht keinerlei Aufsichtskompetenzen im Sozialwesen zukommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16 m.H.). Ebenso wenig kann es die Weisung erteilen, eine aufgelöste Versicherung wieder abzuschliessen.
c) Bezüglich des Beschlusses der Einzelfallkommission vom 2. August 1999 erwog der Bezirksrat (E. 1) gestützt auf eine Aktennotiz vom 22. September 1999, es sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom 1. September 1999 keine Einsprache habe erheben wollen. In der Beschwerdeschrift ist zwar noch von einer "Einsprache vom 1. 9. 1999" die Rede, die Beschwerdeführerin tritt aber den Ausführungen des Bezirksrats nicht entgegen, so dass auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
d) Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. September 2002 rückwirkend ab dem 1. Juni 2001 eine IV-Rente und keine wirtschaftliche Hilfe mehr. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschluss der Einzelfallkommission vom 19. Februar 2001 die Zeit von Anfang März 2001 bis Ende September 2002 betrifft. Im Weiteren ist unklar, ob sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Anrechnung des Drittbeitrags von Fr. 900.- monatlich als Einkommen oder auch gegen die Beschränkung der Mietkosten auf Fr. 1'100.- monatlich wendet; zu ihren Gunsten ist anzunehmen, dass sie beides anficht. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass sich eine vollständige Übernahme des Mietzinses und die Nichtberücksichtigung des Mietbeitrags gegenseitig ausschliessen, womit sich ein Streitwert von Fr. 17'100.- (19 * 900.-) und damit nach § 38 VRG die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt.
2. a) Soweit sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen die Beschränkung der Mietübernahme auf Fr. 1'100.monatlich wendet, ist die Beschwerde von vornherein abzuweisen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats (E. 3a und b) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zusätzlich kann angemerkt werden, dass die Wohnkosten nicht nur auf das zukünftig erzielbare Einkommen auszurichten sind, sondern auch auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Sozialhilfe, der bedürftigen Person das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (§ 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser gestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (Kap. A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]).
b) Hauptpunkt des angefochtenen Beschlusses ist der Einbezug des Beitrags von monatlich Fr. 900.- an die Wohnungskosten, den die Beschwerdeführerin von einer (namentlich nicht näher bekannten, als D. bezeichneten) Drittperson erhalten haben soll.
Die Beschwerdeführerin bestreitet gegenüber dem Verwaltungsgericht weder, dass sie solche Beiträge erhielt bzw. erhält, noch bringt sie diesbezüglich neue, von ihrer Darstellung im Rekursverfahren abweichende Behauptungen vor. Danach handelt es sich dabei um ein rückzahlbares, verzinsliches Darlehen und hat bis Anfang 2001 D. einen Raum als Büro benützt, ohne dass jedoch ein Untermietvertrag bestanden hätte.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des streitbetroffenen Zeitraums monatlich Fr. 900.erhielt, die sie zur Begleichung der Wohnungsmiete verwenden sollte.
Nach § 16 Abs. 2 SHV gehören zu den eigenen Mitteln Hilfesuchender alle Einkünfte und das Vermögen. Der von der Drittperson mit der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung nicht entgegen, ebenso wenig die – im Übrigen unbelegte – Behauptung, bei den Zuwendungen handle es sich um Darlehen. (Vgl. VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b, wo die Weisung geschützt wurde, ein Darlehen sei zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden. Die Ausnahme, die in diesem Entscheid für Darlehen zum Zweck der Schuldentilgung anerkannt wurde, ist nicht auf Fälle der hier vorliegenden Art zu erstrecken, da durch rückzahlbare Zuwendungen zur Deckung unangemessener Lebenshaltungskosten die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person entgegen einem Hauptzweck der Sozialhilfe [§§ 3-5, 21 SHG] noch weiter verschlechtert wird.) Bezüglich der behaupteten Benützung von Räumen der Wohnung durch D. ist auf E. 3a und c des Bezirksratsentscheids zu verweisen. Das Bestehen auf einem Untermietvertrag stellt keine Schikane dar; vielmehr dient dies der Klarheit und sollen dadurch Abhängigkeiten und plötzliche Notsituationen (vor allem im Fall von Zahlungseinstellungen) verhindert werden.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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