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Zürich Verwaltungsgericht 24.09.2003 VB.2003.00106

24 settembre 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,930 parole·~15 min·2

Riassunto

Submission | Lieferung und Einbau von Aussentoren an einem Werkhofgebäude. Rangordnung und Gewichtung der Zuschlagskriterien Wenn der Beschwerdegegner dem Kriterium "Architektonische Gestaltung" gegenüber den Kriterien "Preis" und "Qualität" mit der Gewichtung 50 %/30 %/20 % vorrangige Bedeutung beimisst, ist dies vor dem Hintergrund des erheblichen Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde immer noch vertretbar (E. 3b). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch deren Gewichtung genannt werde. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen in der Rangfolge ihrer Bedeutung dargestellt und damit die Anfoderungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an die Bekanntgabe der Kriterien stellt, erfüllt (E. 4). Aus den Ausschreibungsunterlagen ging klar hervor, dass dem gestalterischen Aspekt primäre Bedeutung beigemessen würde. Wenn es die Vergabebehörde unterlassen hat, bezüglich einzelner Gestaltungsfragen konkrete Anforderungen zu definieren und es vorgezogen hat, sich erst anhand der eingehenden Vorschläge eine abschliessende Meinung zu bilden, lag dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden (E. 5c). Es bestand keine Verpflichtung der Vergabebehörde, ein hinsichtlich der Profile nachträglich überarbeitetes Angebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Abweisung (E. 5d).

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00106   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Lieferung und Einbau von Aussentoren an einem Werkhofgebäude. Rangordnung und Gewichtung der Zuschlagskriterien Wenn der Beschwerdegegner dem Kriterium "Architektonische Gestaltung" gegenüber den Kriterien "Preis" und "Qualität" mit der Gewichtung 50 %/30 %/20 % vorrangige Bedeutung beimisst, ist dies vor dem Hintergrund des erheblichen Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde immer noch vertretbar (E. 3b). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch deren Gewichtung genannt werde. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen in der Rangfolge ihrer Bedeutung dargestellt und damit die Anfoderungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an die Bekanntgabe der Kriterien stellt, erfüllt (E. 4). Aus den Ausschreibungsunterlagen ging klar hervor, dass dem gestalterischen Aspekt primäre Bedeutung beigemessen würde. Wenn es die Vergabebehörde unterlassen hat, bezüglich einzelner Gestaltungsfragen konkrete Anforderungen zu definieren und es vorgezogen hat, sich erst anhand der eingehenden Vorschläge eine abschliessende Meinung zu bilden, lag dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden (E. 5c). Es bestand keine Verpflichtung der Vergabebehörde, ein hinsichtlich der Profile nachträglich überarbeitetes Angebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Abweisung (E. 5d).

  Stichworte: ACRYLGLAS BERICHTIGUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERLÄUTERUNGEN GLAS PREISDIFFERENZ PREISLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT QUALITÄT SUBMISSIONSRECHT TOR TRANSPARENZ WERKHOF ZUSCHLAGSKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 1 lit. IIc IVöB Art. 16 lit. II IVöB Art. 16 lit. Ia IVöB § 17 lit. I i SubmV § 27 SubmV § 28 SubmV § 29 SubmV § 31 lit. I SubmV § 50 lit. IIc VRG § 50 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Im November 2002 eröffnete das Hochbauamt des Kantons Zürich die im Einladungsverfahren durchgeführte Submission betreffend Lieferung und Einbau von Aussentoren am Werkhofgebäude des Tiefbauamts an der L-Strasse in X. Nachdem ursprünglich Tore ganz ohne Fensterfüllungen vorgesehen waren, wurde der Leistungsbeschrieb in der Folge dahingehend geändert, dass die Sektionaltore (das Torblatt besteht aus waagrecht unterteilten und mit Scharnieren verbundenen Sektionen, die zum Öffnen hochgezogen werden) mit Glasfüllungen aus Sekuritglas zu offerieren seien. Daraufhin gingen zwei mit dem Leistungsbeschrieb übereinstimmende Offerten mit Angebotssummen von Fr. 147'809.70 und Fr. 165'171.15 sowie zwei Unternehmervarianten auf der Grundlage von Acrylglasfüllungen ein. Letzteres veranlasste die Vergabebehörde dazu, von sämtlichen Offertstellern eine weitere Angebotsvariante mit Füllungen aus Polycarbonat-Mehr­fachstegplatten anzufordern. Zum geänderten Leistungsbeschrieb gingen vier Offerten mit Angebotssummen von Fr. 122'835.85 bis Fr. 143'671.80 ein. Mit Verfügung vom 12. März 2003 erging der Zuschlag an die Firma C AG in Z für ihr Angebot über Fr. 131'513.40.

II. Gegen diesen Vergabeentscheid erhob die A AG in Y am 17. März 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich beantragte am 9. April 2003 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte C AG liess sich nicht vernehmen.

Am 23. April 2003 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, und am 6. Mai 2003 wurde ein diesen Entscheid betreffendes Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.

Gemäss Mitteilung des Beschwerdegegners wurde der Vertrag mit der Mitbeteiligten am 29. April 2003 geschlossen.

Mit Replik vom 27. Mai 2003 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Rechts­widrigkeit des Vergabeentscheids vom 12. März 2003 sei festzustellen. Ferner wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Der Beschwerdegegner hielt mit Duplik vom 24. Juni 2003 an seinem bisherigen Standpunkt fest.

Die Parteivorbringen werden – soweit wesentlich – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur Anwendung.

2. In den Angebotsunterlagen hat der Beschwerdegegner folgende Zuschlagskriterien in der absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben: 1. Architektonische Gestaltung; 2. Preis; 3. Qualität der Materialien/der Ausführung. Für die spätere Bewertung der Angebote gelangte sodann eine Gewichtung von 50 %/30 %/20 % zur Anwendung. Auf dieser Grundlage wurden zwei Nutzwertanalysen durchgeführt, einmal mit prozentualer Gewichtung und einmal mit Punktevergabe. Gestützt darauf wurde der Zuschlag der Mitbeteiligten erteilt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unbestrittenermassen das preislich tiefste Angebot eingereicht. Dieses liege mit Fr. 122'835.85 deutlich unter demjenigen der Mitbeteiligten über Fr. 131'513.40. Dass der Zuschlag dennoch an die Mitbeteiligte erteilt worden sei, werde zu Unrecht mit Vorteilen im ästhetischen Bereich begründet. Im Einzelnen wendet sie sich dagegen, dass und in welchem Mass dem Kriterium "Architektonische Gestaltung" vorrangige Bedeutung beigemessen wurde. Sodann macht sie geltend, vorliegend hätte nicht nur die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien vorgängig eröffnet werden müssen. Schliesslich erhebt sie diverse Einwände gegen die konkrete Bewertung ihres Angebots anhand der einzelnen Zuschlagskriterien.

3. Nach § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweck­mässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruk­tur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beschwerdegegner festgelegte Rangordnung der Zuschlagskriterien und insbesondere die Gewichtung derselben widerspreche Treu und Glauben, sei willkürlich, unverhältnismässig und mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar. Es gehe nicht an, bei einer unscheinbar gelegenen öffentlichen Baute ohne Repräsentationscharakter dem Kriterium "Architektonische Gestaltung" erste Priorität einzuräumen und ihm mit 50 % (Nutzwertanalyse 1) bzw. 25 Punkten (Nutzwert­analyse 2) gleich viel Gewicht beizumessen wie den andern Kriterien "Preis" (30 % bzw. 18 Punkte) und "Qualität von Materialien/Ausführung" (20 % bzw. 8 Punkte) zusammen. Das Kriterium "Architektonische Gestaltung" werde damit vom Beschwerdegegner in willkürlicher Weise überbewertet. Es sei im Übrigen unbestritten, dass die fallengelassene Variante der Glasfüllungen in Sekuritglas unter ästhetischen Gesichtspunkten weit besser abschneide als das nunmehr gewählte Acrylglas. Werde das ästhetische Element derart gross geschrieben, so hätte man bei der Ausführung in Sekuritglas bleiben müssen. Es erstaune daher schon sehr, wenn der Beschwerdegegner im Nachhinein derart viel Gewicht auf die architektonische Detailgestaltung lege. Auch habe der Beschwerdegegner ursprünglich sogar Tore gänzlich ohne Fenster offerieren lassen und sich erst in einer zweiten Runde für Sekuritglas- bzw. in der dritten Runde für Acrylglasfüllungen entschieden. Das öffentliche Interesse verlange, die Leistungen für ein Werkhofgebäude an einem unbedeutenden Stand­ort demjenigen zu vergeben, der das kostengünstigste Angebot eingereicht habe und die beste Gewähr für eine qualitativ hochstehende Arbeitsausführung biete. Dem Kriterium "Architektonische Gestaltung" müsse gegenüber dem Preisund Qualitätskriterium zwingend zweitrangige Bedeutung zukommen.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, es liege durchaus im öffentlichen Interesse und sei daher Programm des Beschwerdegegners, dass bei Bauobjekten ästhetische Fragen ins Zentrum gerückt würden und dass der architektonischen Leistung ein grosser Stellenwert eingeräumt werde. Sodann komme auch einem Werkhofgebäude in bestimmtem Mass ein repräsentativer Charakter zu. Dementsprechend seien im Zusammenhang mit dem Neu- und Umbau von anderen Werkhöfen durch den Kanton auch schon Architekturwettbewerbe durchgeführt worden (z.B. Pfäffikon und Männedorf). Es rechtfertige sich deshalb auch beim streitigen Werkhof, ästhetische Gesichtspunkte in den Vordergrund zu stellen. Die vorgenommene Gewichtung sei sachlich gerechtfertigt. Mit der Abstufung 50 %/30 %/20 % werde rechtmässigerweise ein klarer Schwerpunkt gesetzt.

b) Bei der Wahl der massgeblichen Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung verfügt die Vergabebehörde nach dem Gesagten über einen erheblichen Beurteilungsspielraum, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift. Wenn der Beschwerdegegner auch bei Gebäuden ohne besonderen Repräsentationscharakter Wert auf eine gute architektonische Gestaltung legt, ist dies zweifellos nicht zu beanstanden. Wenn er dem Kriterium "Architektonische Gestaltung" gegenüber den Kriterien "Preis" und "Qualität" mit der Gewichtung 50 %/30 %/20 % sogar vorrangige Bedeutung beimisst, ist dies vor dem Hintergrund des erheblichen Beurteilungsspielraums immerhin noch vertretbar.

Es ist sodann unbestritten, dass die Verwendung von Sekuritglas ästhetisch motiviert war und der Beschwerdegegner aus Kostengründen von dieser Vorgabe abgekommen ist, obwohl die Ästhetik das vorrangige Zuschlagskriterium bildet. Dies erscheint indessen nur auf den ersten Blick als widersprüchlich. Die unterschiedlichen Füllmaterialien eröffnen verschiedene Preiskategorien. Der Entscheid für eine dieser Kategorien basiert – wie auch der nachfolgende Entscheid über den Zuschlag – auf einem Abwägen der massgeblichen Kriterien. Weder für die Wahl der Preiskategorie noch für den eigentlichen Vergabeentscheid gilt der Vorrang des Kriteriums "Architektonische Gestaltung" absolut. Dementsprechend begründet auch nicht jeder noch so geringe ästhetische Vorteil automatisch den Entscheid für eine höhere Preiskategorie. Wie der Beschwerdegegner überzeugend ausführt, erreichte vorliegend der ästhetische Vorrang von Glas gegenüber Acrylglas nicht das nötige Ausmass, um den damit verbundenen Mehrpreis aufzuwiegen. So habe sich gezeigt, dass auch Polycarbonatplatten einen durchaus reizvollen visuellen Effekt hätten. Da es vor den Toren keine Vordächer gebe und die ganze lichtdurchlässige Konstruktion etwa 2/3 der Fassade ausmache, falle auch der gegenüber Glas geringere Lichttransmissionsgrad nicht negativ ins Gewicht. Im Sinn eines Blend- und Hitzeschutzes sei eine transluzente Fassade, die nur rund 70 % Licht durchlasse, sogar wünschenswert. Ausserdem betone das Material mit seiner nur leichten Durchsichtigkeit die gewollte Körperhaftigkeit des Gebäudes und schaffe eine visuelle Ordnung, indem die unvermeidliche Unordnung von unterschiedlichen Fahrzeugen und Geräten hinter einem Schleier verborgen werde.

4. Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und es muss aus der Bekanntgabe ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst. Die Behörde hat daher die Kriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt zu geben oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86 E. 7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Kriterien genannt werde. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand unlängst in einem Entscheid vom 18. Dezember 2002 (RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13) eingehend und unter Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Rechtslage in andern Kantonen und der Europäischen Union auseinander gesetzt. Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, eine Bekanntgabe der Gewichtungen zu Beginn des Vergabeverfahrens sei mit Blick auf die Trans­parenz desselben zwar wünschenswert, doch liessen sich die Vor- und Nachteile verschiedener Lösungen im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend überblicken. In dieser Situ­ation obliege es nicht in erster Linie der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung und dem Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Vergabe öffentlicher Aufträge näher zu umschreiben. In den anwendbaren Bestimmungen des Bundes- und des interkantonalen Rechts sowie in der vom Kanton Zürich noch nicht ratifizierten revidierten Fassung der Interkantonalen Vereinbarung sei aber eine Bekanntgabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien bisher nicht vorgesehen. Es erscheine daher heute nicht gerechtfertigt, auf dem Weg der Rechtsprechung generell strengere Anforderungen aufzustellen. Im Entscheid vom 4. Juni 2003 (VB.2002.00383, www.vgrzh.ch) hat das Verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt erneut bestätigt, und es besteht auch vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen.

Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen in der Rangfolge ihrer Bedeutung dargestellt und damit die Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an die Bekanntgabe der Kriterien stellt, erfüllt.

5. Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

a) Zum Kriterium "Qualität der Materialien/der Ausführung" hat der Beschwerdegegner ausgeführt, das Produkt der Mitbeteiligten sei demjenigen der Beschwerdeführerin auch in sicherheitstechnischer Hinsicht überlegen, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Nachdem dieser Aspekt auf die Bewertung jedoch keinen Einfluss hatte, weil die Sicherheitserfordernisse nicht bepunktet wurden, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, das Angebot der Mitbeteiligten entspreche in verschiedener Hinsicht nicht den gestellten Anforderungen. In den Ausschreibungsunterlagen werde verlangt, dass alle beweglichen und festen Sektoren mit einer eingesetzten Verglasung eingebaut werden müssten. Gemäss beiliegendem Prospekt werde das Produkt der Mitbeteiligten bezüglich der untersten Sektion nur als Paneel ohne Glaseinsatz geliefert. Auch werde im erwähnten Prospekt die maximale Breite der Tore mit 4 m angegeben, wo doch vorliegend vier Tore mit einer Breite von 7 m eingebaut werden müssten. Dem hält der Beschwerdegegner treffend entgegen, die Tore der Mitbeteiligten würden die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen. Sie verweist dazu auf den beigelegten Prospekt des fraglichen Produkts, welchem zu entnehmen ist, dass sowohl Tore mit einer maximalen Breite von 7,25 m standardmässig angeboten werden ("weitere Torgrössen auf Anfrage") als auch die Verglasung des Bodenfelds ohne weiteres möglich sei.

b) Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann nicht nur die ungenügende Gewichtung des Kriteriums "Preis" im Verhältnis vorab zum Kriterium "Architektonische Gestaltung", sondern wendet sich auch gegen die Bewertung ihres Angebots beim Kriterium "Preis". Sie macht geltend, bei diesem Kriterium habe sie lediglich 30 Punkte (Nutzwert­analyse 1) bzw. 36 Punkte (Nutzwertanalyse 2) mehr als die Mitbeteiligte erhalten, obwohl ihr Angebot mehr als 7 % günstiger als dasjenige der Mitbeteiligten ausgefallen sei.

Die angeführten Differenzpunkte entsprechen bei der Nutzwertanalyse 1 einer Bewertungsdifferenz von 25 % und bei der Nutzwertanalyse 2 einer solchen von 20 %. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen darzutun, wieso damit der Preisdifferenz von 7 % aus ihrer Sicht nicht hinreichend Rechnung getragen wurde. Der entsprechende Einwand ist denn auch nicht nachvollziehbar bzw. erweist sich als unbegründet.

c) Die Bewertung der Angebote beim Kriterium "Architektonische Gestaltung" erfolgte anhand von vier Unterkriterien: 1. feste Teile zwischen Toren; 2. Aufteilung in möglichst breite Felder; 3. möglichst schmale Profile (Sektion/Verti­kal­steg); 4. Profilansicht, Bezug Glasebene zu Profil (aussen). Bei den beiden letztgenannten Unterkriterien wurde das Angebot der Beschwerdeführerin gegenüber demjenigen der Mitbeteiligten schlechter bewertet. Im Ergebnis heisst dies, dass die Mitbeteiligte bei den beiden Nutzwertanalysen 200 bzw. 231 Punkte, die Beschwerdeführerin dagegen 163 bzw. 175 Punkte erzielte. Dies entspricht einer um rund 1/5 bzw. 1/4 tieferen Bewertung.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl bei der Breite der Profile als auch bei der Profilansicht (Bezug Glasebene zu Profil) handle es sich um architektonische Details, denen ein absolut unverhältnismässiges Gewicht beigemessen werde. Hinzu komme, dass in den Ausschreibungsunterlagen nirgends ästhetische und architektonische Anforderungen an die Gestaltung der Profile und Tore definiert worden seien.

Vorliegend ging aus den Ausschreibungsunterlagen klar hervor, dass dem gestalterischen Aspekt primäre Bedeutung beigemessen würde. Wenn es die Vergabebehörde im Weiteren unterlassen hat, bezüglich einzelner Gestaltungsfragen konkrete Anforderungen zu definieren und es vorgezogen hat, sich erst anhand der eingehenden Vorschläge eine abschliessende Meinung zu bilden, lag dies in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdegegner vorwirft, der Punkteabzug knüpfe an einem Detail an. Vielmehr ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass die Profile ein wesentliches Element der Torgestaltung bilden und damit indirekt auch das Bild des streitbetroffenen Werkhofgebäudes mitprägen. Zur Begründung der Bewertung beim Kriterium "Architektonische Gestaltung" führt der Beschwerdegegner sodann aus, die Ebene der Füllungen und die äusserste Profilebene würden bei allen anderen Anbietern zusammenfallen, während die Profile der Beschwerdeführerin um ca. 1–1.5 cm vorstünden. Dieser Niveauunterschied werde durch eine 45° Fase überwunden. Die Torstruktur erhalte dadurch einen charakteristischen, durch die unterschiedliche Ausrichtung dieser 45° Fasen zum Tageslicht hervorgerufenen Ausdruck, der durch das Licht- und Schattenspiel die Profile in ihrer Plastizität sehr stark betone. Es sei dieser Ausdruck gewesen, der – an alte handwerkliche Fensterkonstruktionen für Einfachverglasungen mit Fensterkitt erinnernd – negativ beurteilt worden sei. Diese Würdigung ist jedenfalls vertretbar und vermag auch den besagten Punkteabzug zu rechtfertigen.

d) Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von der Vergabebehörde angefragt wurde, ob sie die Tore auch mit flacheren Profilen liefern könne. Umstritten sind dagegen der genaue Wortlaut, der Zeitpunkt und das Ergebnis dieser Anfrage. Der Beschwerdegegner führt aus, nachdem sich an der Besichtigung der Referenzobjekte vom 26./27. Februar 2003 gezeigt habe, dass sich die Profile der Beschwerdeführerin von denjenigen der andern Anbieter unterschieden, sei diese am 28. Februar nochmals telefonisch angefragt worden, ob in jedem Fall das in den Referenzobjekten verwendete und in der Originalofferte beschriebene stärkere Profil verwendet werde, oder ob allenfalls das Normalprofil zur Anwendung käme und dieses möglicherweise ein flaches wäre. Keinesfalls sei ein Konkurrent namentlich genannt worden, und es habe auch kein ausdrücklicher Vergleich mit dessen Produkt stattgefunden. Seitens der Beschwerdeführerin sei erklärt worden, dass die offerierte stärkere Ausführung wie auch das Normalprofil gleich aussähen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie auch flache Profile anbieten könnte, ansonsten ihr Angebot angenommen und ihr auch der Zuschlag erteilt worden wäre. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin fand besagte Anfrage erst zwei oder drei Tage vor der Zuschlagsverfügung vom 12. März 2003 statt. Sie sei angefragt worden, ob sie in der Lage sei, analog der Mitbeteiligten Tore mit geraden Profilen zu liefern. Sie habe daraufhin erklärt, dass sie dies selbstverständlich könne und in den nächsten Tagen auch entsprechende Skizzen einreichen werde. Ungeachtet dieser Auskunft und ohne die besagten Skizzen abzuwarten, habe der Beschwerdegegner bereits ein paar Tage später den Zuschlag der Mitbeteiligten erteilt. Angesichts dessen könne der Zuschlag nicht damit begründet werden, das von der Beschwerdeführerin offerierte Produkt erfülle nicht die gleichen modernen Standards und zeitgemässen architektonischen Massstäbe wie dasjenige der Mitbeteiligten. Die Beschwerdeführerin wäre durchaus in der Lage gewesen, ein analoges Produkt zu liefern.

Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner beim Vergabeentscheid kein hinsichtlich der zu verwendenden Profile geändertes schriftliches Angebot der Beschwerdeführerin vorlag. Auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin lag ihrerseits erst eine mündliche Grundsatzerklärung vor, ohne Anschauungsmaterial oder nähere Angaben über allfällige Auswirkungen auf den Offertpreis. Selbst wenn man von dieser Sachverhaltsdarstellung ausgehen wollte, stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchem Titel der Beschwerdegegner überhaupt gehalten gewesen wäre, die angeblich in Aussicht gestellte Änderung abzuwarten und in seine Auswahl einzubeziehen. Das schriftliche Angebot der Beschwerdeführerin war vollständig, deckt es doch die gesamte ausgeschriebene Leistung ab. Die Nachfrage, ob auch andere Profile lieferbar wären, diente folglich nicht der Ergänzung eines unvollständigen Angebots, welche im Übrigen ohnehin nur zulässig ist, wenn es sich um die Behebung eines unwesentlichen Mangels handelt (vgl. § 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Ansonsten sind nachträgliche Ergänzungen grundsätzlich nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach den §§ 27 und 28 SubmV zulässig. Von der Korrektur eines offensichtlichen Fehlers im Sinn von § 27 SubmV kann vorliegend keine Rede sein. Die Offerte der Beschwerdeführerin entsprach hinsichtlich der vorgesehenen Profile durchaus den Vorgaben der Ausschreibung, das heisst, sie wies diesbezüglich auch keine Unklarheiten auf, die mittels Erläuterung gemäss § 28 SubmV zu klären gewesen wären. Besagte Bestimmung kann somit ebenfalls nicht als Grundlage der streitigen Anfrage dienen. Ob es sich dabei sogar um verbotene Verhandlungen über Änderungen des Leis­t­ungs­inhalts im Sinn von § 29 SubmV handelte, kann offen gelassen werden. Jedenfalls bestand von vornherein keine Verpflichtung der Vergabebehörde, ein hinsichtlich der Pro­file nachträglich überarbeitetes Angebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Es braucht folglich auch nicht abgeklärt zu werden, ob ein solches überhaupt in Aussicht gestellt worden war.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen an den Beschwerdegegner sind ebenfalls nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.     210.--     Zustellungskosten, Fr.    2'210.--   Total der Kosten.

3.        Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.         ...

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