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Zürich Verwaltungsgericht 09.05.2003 VB.2003.00063

9 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·955 parole·~5 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 5'311.- Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Betreffend die Rückerstattungstatbestände ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen; die Nichtunterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung steht der Rückforderung nicht entgegen (E. 2a). Dem Beschwerdeführer stand zur Zeit des Hilfebezugs ein Anspruch gegen Drittpersonen zu; genau auf solche Fälle zielen §§ 19 und 20 SHG ab (E. 2b). Der Beschwerdeführer war nicht befugt, die Auszahlung zu verbrauchen (E. 2c). Ob ein Vermögensfreibetrag zu gewähren war, kann offen bleiben (E. 2d).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00063   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 5'311.- Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Betreffend die Rückerstattungstatbestände ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen; die Nichtunterzeichnung der Rückerstattungsvereinbarung steht der Rückforderung nicht entgegen (E. 2a). Dem Beschwerdeführer stand zur Zeit des Hilfebezugs ein Anspruch gegen Drittpersonen zu; genau auf solche Fälle zielen §§ 19 und 20 SHG ab (E. 2b). Der Beschwerdeführer war nicht befugt, die Auszahlung zu verbrauchen (E. 2c). Ob ein Vermögensfreibetrag zu gewähren war, kann offen bleiben (E. 2d).

  Stichworte: FORDERUNG RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SCHULD/-EN WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 18 SHG § 19 SHG § 20 SHG § 22 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. A ist selbständiger Architekt und musste seit Mai 1998 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Unterbrüchen finanziell unterstützt werden. Nachdem er während zwei Monaten ein Einkommen von insgesamt Fr. 14'000.- erzielt hatte, meldete er sich am 26. März 2001 wieder bei der Sozialberatung mit einem Unterstützungsgesuch; in diesem Zusammenhang gab er bekannt, dass er Auftraggeber gerichtlich eingeklagt habe, die ihm noch Fr. 20'000.- schuldeten. Der zuständige Sozialarbeiter wies ihn darauf hin, dass er ab April 2001 bezogene Unterstützungsleistungen zurückzahlen müsse, falls er aus dem erwähnten Verfahren einen Prozessgewinn erziele. Die Unterzeichnung einer entsprechenden Abtretungserklärung lehnte A ab. Die Einzellfallkommission der Fürsorgebehörde beschloss in der Folge am 2. Juli 2001, der Unterstützte werde gestützt auf § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) aufgefordert, der zuständigen Sozialberatung die Unterlagen über den Ausgang der Betreibung und über Zahlungen betreffend die eingeklagte Forderung einzureichen. Er wurde überdies gestützt auf § 19 SHG verpflichtet, allfällige Leistungen daraus dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich zur Verrechnung mit den Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2001 zurückzuerstatten. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde wies eine dagegen erhobene Einsprache As am 23. Juli 2002 ab und verpflichtete ihn zur Rückzahlung von Fr. 5'311.-.

II. Dagegen wandte sich A am 14. August 2002 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verzicht auf Rückforderung. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 13. Februar 2003 ab. Er erwog im Wesentlichen, rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe sei nach § 27 Abs. 1 SHG zurückzuzahlen, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt seien. Gemäss dieser Bestimmung werde von einem Hilfesuchenden, der Vermögenswerte in erheblichen Umfang habe, deren Realisierung zur Zeit jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung verlangt; die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung sei dabei nicht formelle Voraussetzung einer Rückforderung. Ein Vermögenswert sei erheblich, wenn er den Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E.2.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom Dezember 2000) übersteige. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten sei davon auszugehen, dass ihm mindestens Fr. 11'000.- bezahlt worden seien, weshalb auch bei Berücksichtigung des Freibetrags die gesamte Summe von Fr. 5'311.- zurückgefordert werden könne.

III. Gegen den Bezirksratsentscheid erhob A am 19. Februar 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Abteilungspräsident setzte ihm mit Verfügung vom 24. Februar Frist an zur Einreichung einer begründeten Beschwerdeschrift, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 27. Februar nach. Er brachte darin im Wesentlichen vor, er habe von den Fr. 12'000.-, die er im März 2002 erhalten habe, in den folgenden Monaten gelebt und zahlreiche Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er vertrete die Auffassung, nicht der Zeitpunkt der Arbeitsausführung sei bei einem Guthaben massgebend, sondern der Zeitpunkt des Eingangs der Leistung. Nach seinem Wissen könne Sozialhilfe nur im Fall von Erbschaften zurückgefordert werden.

Der Bezirksrat reichte dem Verwaltungsgericht am 21. März 2001 seine Akten ein und beantragte Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich mit Beschwerdeantwort vom 7. April.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Sozialhilfeangelegenheiten ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2. a) Der Beschwerdeführer bringt gegen den Rückforderungsanspruch grundsätzlich vor, wirtschaftliche Hilfe könne nur im Fall von Erbschaften zurückgefordert werden. Diese Auffassung trifft nicht zu, wie sich bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere steht die fehlende Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung der Rückforderung nicht entgegen (RB 1999 Nr. 82).

b) Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, nach seiner Auffassung komme es für das Guthaben nicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsausführung, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs des Honorars an; er habe demnach zu Recht Sozialhilfe in Anspruch genommen.

Im bisherigen Verfahrensverlauf wurde soweit ersichtlich nie behauptet, der Beschwerdeführer habe unrechtmässig Sozialhilfe bezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm am 26. März 2001, als er um Unterstützung ersuchte, ein Anspruch gegen einen ehemaligen Auftraggeber zustand, der aber noch eingetrieben werden musste. Genau auf solche Fälle zielen die von der Vorinstanz angerufenen Bestimmungen von §§ 19 und 20 SHG ab, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers insoweit ins Leere zielt.

c) Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er von den Fr. 12'000.-, die er im März 2002 vom Auftraggeber erhalten habe, in den nachfolgenden Monaten gelebt und zahlreiche aufgelaufene Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe.

Hierzu ist anzumerken, dass er zu diesem Zeitpunkt längst um die Rückerstattungsforderung wusste und deshalb nicht befugt war, die gesamte Auszahlung zu verbrauchen. Bezüglich der Schuldentilgung ist zudem darauf zu verweisen, dass nach § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Fürsorgebehörde nur ausnahmsweise Schulden übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Auch dieses Vorbringen lässt somit die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückzahlung nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

d) Die Beschwerdegegnerin wendet sich in ihrer Eingabe gegen die Gewährung eines Vermögensfreibetrags zu Gunsten des Beschwerdeführers gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien. Hierzu ist anzumerken, dass dieser Frage vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 2c S. 4 des angefochtenen Entscheids). Das Verwaltungsgericht hat in anderen Fällen, in denen Leistungen Dritter Anlass einer Rückforderung bildeten, entschieden, dass der Freibetrag zu gewähren ist (RB 1999 Nr. 84). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, muss vorläufig offen bleiben.

3. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...