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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2003 VB.2003.00061

28 maggio 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,015 parole·~10 min·3

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Voraussetzungen des Anwesenheitsanspruchs aufgrund von Familienleben ausserhalb der Kernfamilie. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der betagten Mutter bzw. Grossmutter. Der Schutzbereich der Garantie des Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie im Allgemeinen und der daraus fliessende Anwesenheitsanspruch sind zu unterscheiden (E. 2). Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs verneint im Fall einer gesunden Mutter und Grossmutter, die im Heimatland mit der (mittlerweile in die Schweiz nachgezogenen) Familie des einen Sohns zusammenlebte, in der Schweiz aber zum andern Sohn ziehen würde (E. 3). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00061   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung: Voraussetzungen des Anwesenheitsanspruchs aufgrund von Familienleben ausserhalb der Kernfamilie. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der betagten Mutter bzw. Grossmutter. Der Schutzbereich der Garantie des Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie im Allgemeinen und der daraus fliessende Anwesenheitsanspruch sind zu unterscheiden (E. 2). Vorliegen eines Anwesenheitsanspruchs verneint im Fall einer gesunden Mutter und Grossmutter, die im Heimatland mit der (mittlerweile in die Schweiz nachgezogenen) Familie des einen Sohns zusammenlebte, in der Schweiz aber zum andern Sohn ziehen würde (E. 3). Nichteintreten.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ANWESENHEITSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN GROSSMUTTER MUTTER ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK VERWANDTE ZUSAMMENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 100 lit. I b OG § 14 VRG § 43 lit. I h VRG § 43 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A (wohnhaft in und Staatsangehöri­ge von X, verwitwet) ist die Mutter von B, E, und C. Alle drei Söhne sind x-ische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Zürich; zu­mindest B und C sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 15. Januar 2002 ersuchte B um eine Einreisebewil­li­gung für seine Mutter zum dauernden Verbleib in der Schweiz. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass A allein und in misslichen Wohnverhältnissen in X zurückgeblieben sei, nachdem C seine Ehefrau und seine Kin­der, mit denen sie zusammengelebt habe, in die Schweiz nachgezogen habe. Am 14. Au­gust 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch ab, weil die finanziellen Mittel im Sinn von Art. 34 lit. e der Ver­ordnung vom 6. Ok­tober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer nicht ausreichten.

II. Am 16. September 2002 liessen A, B und C hiergegen an den Regierungsrat rekurrieren mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, A die Aufenthaltsbe­willigung zu erteilen und das Migrationsamt anzuweisen, ein allfälliges Einreisebegehren gutzuheissen. Der Regierungsrat – der auf dem Rubrum nur B und C als Rekurrenten aufführte – verneinte einen völker- oder verfassungsrechtlichen Anwesenheitsanspruch und ent­schied nach freiem Ermessen. Weil die notwendigen finanziellen Mittel fehlten und kein Här­tefall vorliege, wies er den Rekurs am 14. Januar 2003 ab.

III. Hiergegen liessen A, B und C am 20. Februar 2003 Beschwerde an das Verwal­tungsgericht erheben. Sie liessen bean­tragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Sinn einer vorsorg­lichen Massnahme sei das Migrationsamt ferner dazu anzuhalten, ein all­fälliges Einreise­begehren gutzuheis­sen. Die Kosten sowie eine Parteientschädigung seien dem Staat aufzu­erlegen.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 verweigerte der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. In der Vernehmlassung vom 21./24. März 2003 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Si­cherheit erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hat keine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 hat einzig den Beschwerde­­führer 2 bevollmächtigt, für sie einen Antrag um eine Aufenthaltsbewilligung beim Migra­­tionsamt zu stellen. Da schriftliche Vollmachten der Beschwerdeführer 2 und 3 vorliegen, kann offen gelassen werden, ob ausnahmsweise von einer sich stillschweigend aus den Umständen ergebenden Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin 1 ausge­gangen werden könnte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 16, § 53 N. 11). Damit erübrigt es sich auch von vornherein, zur Behebung des allfälligen Man­gels eine Frist anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 sowie § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 f.).

2. a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufent­haltsund Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die auslän­dische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

b) In der Beschwerde wird der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem gleichbedeu­­tenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitet. Geltend ge­macht werden ein qualifiziertes Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin 1 einerseits sowie ihren Söhnen und deren Familien anderseits. Ein enges Verhältnis bestehe nament­lich zum Beschwerdeführer 3 und dessen Familie, weil die Beschwerdeführerin 1 in X zehn Jahre lang mit ihrer Schwiegertochter und ihren Enkelkindern zusammen­gelebt habe. Im Übrigen sei sie finanziell und psychisch von ihren Söhnen abhängig. Laut der Beschwer­deschrift zog die Beschwerdeführerin 1, nachdem ihr Ehegatte am 1. März 1992 ver­storben war, zur Familie des Beschwerdeführers 3 und führte in der Folge mit ihrer Schwiegertochter und den drei Enkelkindern einen gemeinsamen Haushalt, während der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz arbeitete. Nachdem die Ehegattin und die Kin­der des Beschwerdeführers 3 am 24. Februar 2002 in die Schweiz übersiedelt waren, sei die Beschwerdeführerin 1 völlig allein und ohne nahe Angehörige in X zurückge­blieben. Sie sei von ihren Kindern und deren Familien psychisch abhängig, weil sie bis zu dieser Trennung nie in ihrem Leben allein gewohnt habe.

aa) Der Aufenthaltsanspruch aufgrund des Schutzes des Familienlebens hängt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die betreffen­­de Person in der Schweiz ansässige Familienangehörige mit einem gefestigten Anwesen­­heitsrecht hat (BGE 126 II 377 E. 2b). Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind im Kanton Zürich niedergelassen und verfügen daher über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

bb) Grundsätzlich beschränkt sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehungen zwischen allen nahen Ver­wandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solcherart erweitertes Familienleben haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und zwischen Geschwistern anerkannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf fremdenpolizei­liche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht. Aus Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, ergibt sich nach der Rechtsprechung regel­mässig nur dann ein Anwesenheitsanspruch, wenn ein eigentliches Abhängigkeits­verhältnis vorliegt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn die betroffene Person nicht über die nötige Selbständig­keit verfügt, um für sich selber sorgen zu können (BGr, 17. April 2003, 2A.446/2002, E. 1.3, www.bger.ch; RB 2001 Nr. 35 E. 3a+4b mit zahlreichen Hinweisen).

Die Beschwerdeführenden ziehen diese Praxis in Zweifel, indem sie ausführen, dass Beziehungen zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie auch aus andern Gründen in den Schutzbereich der Garantie des Familienlebens fallen können. In der Tat wird eine weniger restriktive Definition des geschützten Familienlebens ausserhalb der Kernfamilie ver­wendet, wenn nicht eine ausländerrechtliche Massnahme, sondern eine anders begründe­­te angebliche Beeinträchtigung des Familienlebens in Frage steht: Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und der Literatur fallen Beziehungen unter Verwandten ausserhalb der Kernfamilie üblicherweise unter die Garantie des Familienlebens, wenn ein qualifi­ziertes, effektives Familienleben vorliegt, worauf etwa ein gemeinsamer Haushalt, eine fi­nanzielle oder psychische Abhängigkeit oder andere, besonders enge, echte und tatsächlich gelebte Bande hinweisen können (vgl. etwa Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwi­schen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Luzius Wildhaber in: In­ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389+440; teilweise missverständlich Stephan Breitenmoser in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Ba­sel/Genf/La­chen 2002, Art. 13 Rz. 24, sowie Nic­colò Raselli/Christina Hausammann in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 13.65; weitere Be­lege in RB 2001 Nr. 35 E. 3a). In der Literatur wird denn auch gefordert, dass der Schutzbereich des Grundrechts im Ausländerrecht grundsätzlich nicht abweichend definiert werden dürfe, da er nicht von der Begründung des allfälligen Eingriffs in das Grundrecht abhän­gen könne (Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., 241, 259 ff.). Dementsprechend finden sich auch in der Praxis Anhaltspunkte, dass das Abhängigkeitsverhältnis nur als Beispiel einer Bindung, die zur Annahme eines geschützten Familienlebens aus­ser­halb der Kernfamilie führen kann, aufgefasst wird: So wird die Trennung erwachsener Aus­länder "der zweiten Generation" von Eltern und Geschwis­tern infolge einer Ausweisung als Eingriff in die Garantie des (Privat- und) Familienlebens behandelt (BGE 122 II 433 E. 3b). In älteren Entscheiden hat ferner die (damalige) Europäische Kommission für Menschenrechte bei der Beurteilung ausländerrechtlicher Massnahmen das Zusammenleben und selbst die finanzielle Abhängigkeit naher Angehöriger aus­serhalb der Kernfamilie als Hinweise auf eine grundrechtlich geschützte Konstellation betrachtet (EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982, S. 311 Nr. 104; 10. Dezember 1984, 10375/83, DR 40, 196; vgl. auch RB 2001 Nr. 35 E. 4b). Immerhin ergibt sich jedoch ein fremdenpolizeilicher Anwesen­­heitsanspruch nicht ohne weiteres daraus, dass eine familiäre Beziehung vorliegt, die nach der allgemeinen Umschreibung des Schutzbereichs der Garantie des Familienlebens grundsätzlich von diesem erfasst werden könnte. So kann bei bestimmten Gründen für eine enge Bindung von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie keine physische Nähe er­­fordern und deshalb keinen Anwesenheitsanspruch entstehen lassen; dies muss namentlich für eine bloss finanzielle Abhängigkeit gelten (Bertschi/Gäch­ter, S. 260). Die aufgewor­­fenen Fragen brauchen hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3. a) Die Beschwerdeführenden begründen die angebliche psychische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von ihrer Familie nicht mit einem geistigen oder psychischen Ge­­brechen, sondern einzig damit, dass sie nicht gewohnt sei, allein zu leben (vgl. als Gegen­beispiel VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00113, E. 2b/cc-dd, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung). Die Beschwerdeführerin 1 bestätigt denn auch in einer am 14. Februar 2002 ausgestellten Erklärung, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Für eine Abhängigkeit von ihren An­gehörigen aufgrund eines psychischen oder physischen Leidens liegen damit keine Anhaltspunkte vor. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 mit rund 68 Jahren erst­mals allein in einem Haushalt und ohne nahe Angehörige in ihrer Heimat zu leben hatte, begründet noch keine Abhängigkeit im Sinn der Rechtsprechung.

b) Die Beschwerde führt weiter an, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Familie des Beschwerdeführers 3 im selben Haushalt gewohnt habe, ihre Schwiegertochter im Haus­­halt und bei der Erziehung ihrer Enkelkinder unterstützt habe, regelmässigen Kontakt mit ihren Söhnen habe und auch finanziell von ihrer Familie abhängig sei.

aa) Die Beschwerdeführerin 1 lebte in X mit der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers 3 zusammen. Für die Richtigkeit der Behauptung, dass sie ihre Schwie­gertochter im Haushalt und bei der Kindererziehung unterstützt habe, spricht jedenfalls die Lebenserfahrung. Selbst wenn dem Zusammenleben naher Familienmitglieder aus­serhalb der Kernfamilie in Bezug auf den Anwesenheitsanspruch eine Bedeutung zukom­men sollte, könnten die Beschwerdeführenden hieraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Schweiz würde die Beschwerdeführerin 1 nämlich beim Beschwerdeführer 2 und dessen Familie leben, die – nach dem Auszug der älteren Kinder – über mehr Wohn­raum pro Person verfügt. Wenn aber das Zusam­­menleben mit der Familie des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz nicht wieder aufgenommen werden soll, kann daraus von vornherein kein Anwesenheitsanspruch abgeleitet werden. Weder die Beziehungen zur Fa­milie des Beschwerdeführers 2, mit der die Beschwer­­deführerin 1 nie zusammengelebt hat, noch jene zur Familie des Beschwerdeführers 3, mit der sie auch im Fall der Über­siedlung in die Schweiz nicht mehr zusammenleben würde, sind derart stark, dass sie nicht im Rahmen der üblichen Besuche, Telefonate und Briefe gelebt werden könnten.

bb) In der Beschwerde wird weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 regelmässige Kontakte zu ihren Söhnen habe, die sie verschiedentlich besuchten. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hindert die Beschwerdeführer 2 und 3 aber nicht daran, diese Besuche im bisherigen Umfang fortzusetzen, weshalb sich aus ihnen kein Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten lässt. Auch die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von ihren Söhnen kann ihr keinen Anwesenheitsanspruch verschaffen, weil eine finanzielle Unterstützung auch ohne physische Nähe möglich ist.

c) Demzufolge kann die Beschwerdeführerin 1 aus ihren familiären Beziehungen keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, weshalb auf die Anträge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerdeführenden verlangen ferner, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ein allfälliges Einreisebegehren der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass mit diesem Antrag um eine vorsorgliche Massnahme ersucht wird. Unter anderm weil kein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droh­te, lehnte der Präsident der 4. Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2003 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

Im Übrigen könnte auf den genannten Beschwerdeantrag auch dann nicht eingetreten werden, wenn es sich um ein eigenständiges Begehren handeln würde. Im Gesuch vom 15. Januar 2002 um eine Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1, mit dem das vor­­liegende Verfahren eingeleitet wurde, gab der Beschwerdeführer 2 in der Rubrik "Gewünschte Aufenthaltsdauer" an: "immer", und unter "Einreisezweck": "Keine Familienange­hörige mehr in X". Materiell lag demnach ein Gesuch um eine Auf­ent­haltsbewilligung vor. Insoweit fiele ein Gesuch um eine Einreisebewilligung mit dem hier geprüften Begehren nach einer Aufenthaltsbewilligung zusammen und könnte aus den oben ausgeführten Gründen nicht an die Hand genommen werden. Wenn sich der betreffen­­de Antrag aber (auch) auf künftige Einreisegesuche zwecks vorübergehender Anwesenheit (etwa für Besuche) bezöge, könnte auf ihn bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil ein Anfechtungs­objekt fehlte (vgl. § 41 VRG).

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden zu überbinden. Da offen geblieben ist, ob eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerdeerhebung vorliegt, sind die Kosten den Beschwerdeführern 2 und 3 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 14 VRG haften mehrere Beteiligte, die dasselbe Begehren gestellt haben, für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch, soweit sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergibt; das Verwaltungsgericht nimmt daher Solidarhaftung an, wenn sich mehrere Private zur Ein­reichung einer Beschwerde zusammentun, weil dadurch eine einfache Gesellschaft entsteht (VGr, 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 1996 Nr. 9). Eine Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6. Indem das Gericht vom Fehlen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsbe­willigung ausgegangen ist, hat es zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verlet­zung eines be­haup­teten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hin­sichtlich der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen kantonalen Sachentscheid).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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