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Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2003 VB.2003.00029

9 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,776 parole·~24 min·4

Riassunto

Kostenübernahme für Privatschulung | Pflicht der Schulgemeinde, die Privatschulkosten eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibeschwäche zu übernehmen, verneint. Zuständigkeit, Parteieigenschaft, Streitwert (E. 1). Streitgegenstand; teilweise Gutheissung der Beschwerde, da der Rekurs teilweise als gegenstandslos abzuschreiben und nicht abzuweisen gewesen wäre (E. 2). Anspruch auf Sonderschulung und namentlich auf Schulung in einer Privatschule im Grundsatz (E. 3). Die Schulgemeinde traf die erforderlichen Abklärungen und konnte ein Konzept zur Schulung des Beschwerdeführers 1 in der Oberstufe vorlegen, weshalb der Übertritt in die Privatschule nicht notwendig war (E. 4+5). Zur Verlegung der Rekurskosten (E. 6). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00029   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung

Pflicht der Schulgemeinde, die Privatschulkosten eines Kindes mit Lese- und Rechtschreibeschwäche zu übernehmen, verneint. Zuständigkeit, Parteieigenschaft, Streitwert (E. 1). Streitgegenstand; teilweise Gutheissung der Beschwerde, da der Rekurs teilweise als gegenstandslos abzuschreiben und nicht abzuweisen gewesen wäre (E. 2). Anspruch auf Sonderschulung und namentlich auf Schulung in einer Privatschule im Grundsatz (E. 3). Die Schulgemeinde traf die erforderlichen Abklärungen und konnte ein Konzept zur Schulung des Beschwerdeführers 1 in der Oberstufe vorlegen, weshalb der Übertritt in die Privatschule nicht notwendig war (E. 4+5). Zur Verlegung der Rekurskosten (E. 6). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENVERLEGUNG LEGASTHENIE PRIVATSCHULE REGELKLASSE SCHULKOSTEN SONDERSCHULUNG STÜTZ- UND FÖRDERMASSNAHMEN ÜBRIGE GRUNDRECHTE

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 lit. II BV Art. 62 KV § 15 SchulleistungsG Art./§ 29 SonderklassenR Art./§ 32 lit. I d SonderklassenR Art./§ 34 SonderklassenR § 12 VolksschulG § 65 lit. I ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Familie C zog im Sommer 1999 von Y nach X. A, ältester Sohn der Familie C, ge­boren 1987, besuchte ab August 1999 die 6. Primarklasse bei Lehrerin D. Hatte A schon am früheren Wohn­ort während 2 ½ Jahren Legasthenie-Therapie erhalten, so stellte die Leh­­rerin bei ihm wiederum bald grosse Probleme im Lese- und Rechtschreibebereich fest. In der Folge bewilligte die Schulpflege X im Februar 2000 auf Antrag des Schulpsychologi­schen Dienstes (Frau E) zwei Therapielektionen pro Woche bei Frau F (kombinierte Therapie mit Ansätzen von Ron Davis).

Im Hinblick auf den Übertritt A's in die dreiteilige Oberstufe (Sekundarschu­le A, B, C) stellte die Lehrerin den Antrag, ihn der Sekundarschule B zuzuweisen, wo­mit sich sei­ne Eltern am 10. Mai 2000 nicht einverstanden erklärten, da sie die Zuweisung in die Se­­kundarklasse A erwartet hatten. Den Einstufungsentscheid fochten sie jedoch nicht an. In der Folge besuchte A ab August 2000 auf Veranlassung sei­ner Eltern die private Schule K in Z.

Am 15. Oktober 2000 ersuchte C, A's Mutter, die Schulpflege X, die Schulkosten für A an der privaten Schule K zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen, was die Schul­pflege mit Schreiben vom 2. No­vem­ber 2000 ablehnte. Sie führte aus, dass die Schule X A eine angemessene Schu­lung und Therapie hätte gewähren können und der Schulwechsel auf eigenen Wunsch der Eltern vorgenommen worden sei.

II. Dagegen erhob A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 4. De­zem­­ber 2000 Rekurs bei der Bezirksschulpflege W und stellte den Antrag, die Schulpflege X sei zu verpflichten, Sonderschulmassnahmen zu gewähren, die Schul- und Transportkosten für den Besuch der Schule K und die Kosten für die Super­vision der Lehrerin durch die "Ron-Da­vis"-Legasthenie-Therapeutin zu übernehmen oder sich angemessen an den Schul- und The­rapiekosten zu beteiligen. Die Schulgemeinde X beantragte am 19. Januar 2001 Abweisung des Rekurses, unter anderm mit dem Hinweis, es handle sich bei der Schule K um keine Sonder­schule. Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 wies die Bezirksschulpflege W den Rekurs ab.

III. Dagegen erhob A, wiederum gesetzlich vertreten durch seine Mutter, am 23. Fe­b­ruar 2001 Rekurs bei der Schulrekurskommission des Kantons Zürich und stell­te die folgenden Anträge:

" 1.   Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen;

eventualiter

  2.   a)  sei die Schulpflege X zu verpflichten, Sonderschulmassnahmen für A zu gewähren;

       b) sei die Schulpflege X zu verpflichten, die Schul- und Transportkos­ten für A für die Privatschule, Schule K, zu übernehmen;

       c)  seien die Kosten für die Supervision der Lehrerin des Rekurrenten durch die "Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin durch die Schulpflege X zu übernehmen;

sub-eventualiter

  3.   sei die Schulpflege X zu verpflichten, sich angemessen an den Schul- und Therapiekosten zu beteiligen;

sub-sub-eventualiter

  4.   sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Verfahren an die Vor­instanz zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung die Schulpflege X anzuweisen, die zur Abklärung der notwendigen und zweckmäs­sigen Sonderschulmassnahmen für den Rekurrenten erforderlichen Ab­­klärungen zu treffen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner."

Ausserdem verlangte er in prozessualer Hinsicht, es sei ihm nach Einsichtnahme in die vollständigen Akten Gelegenheit zur Rekursergänzung einzuräumen. In einer ersten Re­­­kursergänzung wies er am 21. März 2001 darauf hin, dass die Übertrittsempfehlung der Schule K auf Sekundarschule A in einer kleinen Klasse laute. Gleichzeitig wollte C die Mög­­lichkeiten eines Wiedereintritts A's in die Schule X (Sekundarschule A) prüfen lassen. Am 22. März 2001 teilte A der Rekursbehörde mit, er werde von Dr. G, einem Spezialis­ten auf dem Gebiet der Legasthenie bei Kindern, begutachtet. Am 4. April 2001 erstattete die Schulgemeinde X die Rekursantwort und beantragte Abweisung des Rekurses. Am 16. Ap­ril 2001 verlangte A die einstweilige Sis­tierung des Rekursverfahrens, um die ergänzende ärztliche Begutachtung am Kinderspital Zürich zu ermöglichen und weil Gespräche mit der Schulpflege X über seine schulische Zukunft stattfänden. Am 12. Juni 2001 legte A die er­wähnten Gutachten ins Recht und bat aufgrund der Ergebnisse des Gesprächs mit der Schul­­pflege X vom 16. Mai 2001 um weitere Sistierung des Verfahrens. Am 19. Juli 2001 beschloss die Schulpflege X wegen der in dieser Hinsicht nicht eindeutigen Arztberichte, durch den Schulpsychologischen Dienst abklären zu lassen, ob und auf welchem Niveau A in X schulbar sei.

Ab August 2001 übernahm die Schulgemeinde X ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 80 % des Schulgeldes der Schule K. Am 25. Februar 2002 reichte A der Rekursbehörde den schulpsychologischen Bericht vom 7. Ja­nuar 2002 ein, worin alternativ eine kleine Schülergruppe mit heilpädagogischer Lehrkraft, als Optimum die Integrierte Schulungsform (ISF) mit ausreichend vielen ISF-Stunden, oder eine von der IV anerkannte Sonderbzw. Privatschule empfohlen wurden. Aus "psychologischen" Gründen hielt der Gutachter ein Verbleiben in der Schule K für vertretbar, obwohl es sich um keine Sonderschule handelt.

Seit Januar 2002 bezahlt die Schulpflege X gemäss Beschluss vom 21. Ja­nuar 2002 das Schulgeld der Schule K zu 100 %. In einer weiteren Eingabe an die Rekursbehörde er­klärte deshalb A die Bezahlung der Sonderschulungskosten ab 1. Januar 2002 als nicht mehr strittig. Mit Beschluss vom 4. November 2002 wies die Schulrekurskommission des Kantons Zürich den Rekurs ab. Die Hälfte der Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer II), weil sie eine Verletzung von A's Anspruch auf rechtliches Gehör im ersten Rekursverfahren – allerdings geheilt im zweiten – bejahte.

IV. Gegen den Entscheid der Schulrekurskommission des Kantons Zürich vom 4. No­vember 2002 liess A, vertreten durch die Mutter, diese anwaltlich vertreten, am 31. Ja­nuar 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und die folgenden Anträge stellen:

"1.   Es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit die Kostentragung für den Besuch der Schule K durch den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2002 betroffen ist;

 2.   es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit die Tragung von 80 % der Kosten für den Besuch der Schule K durch den Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 betroffen ist;

 3.   es sei der angefochtene Entscheid im übrigen Umfang aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch der Schule K, in Z, durch den Beschwerdeführer zu bezah­len;

 4.   eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

       alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde­gegner."

Die Schulgemeinde X verzichtete auf einlässliche Beschwerdeantwort, unter Hinweis darauf, dass die geleisteten Zahlungen ab dem Schuljahr 2001/2002 von zu­nächst 80 %, ab 1. Januar 2002 100 % des Schulgeldes ausschliesslich auf freiwilliger Basis erfolgt seien. In der Stellungnahme vom 26. März 2003 beantragte die Schulrekurskommission die Abweisung der Beschwerde und wies unter anderm darauf hin, dass die Schule K keine Sonderschule und A nicht sonderschulungsbedürftig sei. Zudem hätte die Beschwerde­gegnerin, wie sich auch aus den Gutachten ergebe, eine gleich­wertige Schulung anbieten können.

Das Verwaltungsgericht bezog die gesetzliche Vertreterin A's, C, als Partei in das Verfahren ein; das Verfahrensprotokoll und das Rubrum des Entscheids wurden entsprechend angepasst.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vor­sieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich zulässig, und die Strei­tig­keiten um Übernahme von Schulungskosten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betref­fend die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers 1 liess die Beschwerde in dessen Namen erheben. Da sie als Mutter aufgrund der elterlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) ein eigenes, schutzwürdiges Inte­res­se am vorliegenden Verfahren hat, ist sie selber als Partei in dieses einzubeziehen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 110 ff.). Das Verfahrensprotokoll und das Rubrum des vorliegenden Entscheids sind deshalb dahingehend geändert worden, dass die gesetzliche Vertre­terin des Beschwerdeführers 1 zusätzlich als Beschwerdeführerin 2 aufgeführt wird.

c) In der Beschwerdeschrift wird der Streitwert nicht beziffert. Tatsächlich geht es um das Schulgeld von August 2000 bis Juli 2001 und um 20 % des Schulgelds von August 2001 bis Ende Dezember 2001 für die Schule K. Da sich den An­gaben der Beschwerdeführenden zufolge die Schulkosten der Schule K pro Jahr auf Fr. 20'400.- belaufen, ist von ei­nem über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Falls berufen ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, mit dem Entscheid, für die Schulkosten der Schule K aufzukommen und zusätzlich heilpädagogischen Unterricht in der Schu­le X zu gewähren, sei die Beschwerdegegnerin während des Rechtsmittelverfahrens auf den strittigen Entscheid zurückgekommen und habe in der Streitsache neu entschieden. Dadurch sei das Verfahren im Umfang der Zahlung des Schul­gelds von anfänglich 80 %, hernach 100 %, gegenstandslos geworden; die Vorinstanz hätte daher keinen neuen Entscheid in der Sache selber fällen dürfen. Mit dem neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sodann der damalige Rekurrent praktisch vollständig obsiegt. Strittig sei ohnehin nur noch das Schulgeld im Umfang von 20 % bis zum 31. De­zember 2001 (und zudem dasjeni­ge für das Schuljahr 2000/2001). Die Kos­tenverlegung durch die Vorinstanz sei deshalb zu korrigieren.

a) Das Schreiben vom 2. November 2000, mit dem die Beschwerdegegnerin eine Kos­tenbeteiligung oder ‑übernahme abgelehnt hatte, entspricht materiell einer Verfügung (dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Ba­sel/Genf 2002, Rz. 858 ff.; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 1008). Während die Wiedererwägung und die Revision der Aufhebung einer feh­lerhaft zustande gekommenen Verfügung dienen, wird mit der Anpassung eine ursprüng­lich fehlerfreie Dauerverfügung einer veränderten Sach- oder Rechtslage ange­glichen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff.). Die Beschlüsse zur Über­nahme von 80 % bzw. 100 % des Schuldgelds ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellen Anpassun­­gen an die geänderten Verhältnisse dar, wie sie durch die Unterbringung des Beschwerdeführers 1 in der Schule K entstanden und durch den Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002 bestätigt worden waren.

b) Gegenstandslos geworden ist das Verfahren mit Bezug auf die von der Beschwer­­degegnerin ab August 2001 zu 80 % und ab Januar 2002 zu 100 % übernommenen Schulkosten. In diesem Umfang hätte die Vorinstanz keine materielle Abweisung vornehmen dürfen und sind die Beschwerdeanträge 1 und 2 gutzuheissen. Es wird zu prüfen sein, ob deswegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung abzuändern ist (hin­ten 6).

c) Die Beschwerdeführenden beantragen, den angefochtenen Entscheid "im übrigen Umfang [also soweit das Rekursverfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist] aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ... zu verpflichten, das Schulgeld für den Besuch der Schule K, in Z" zu bezahlen. Die Formulierung ist insoweit unscharf, als mit dem Rekurs nicht nur die Bezahlung des Schulgelds, sondern auch der Transport- und der Supervisionskosten verlangt wurde.

In der Begründung verdeutlichen die Beschwerdeführenden, dass sie "nur noch das Schulgeld im Umfang von 20 % bis zum 31. Dezember 2001" (sowie jenes für das Schuljahr 2000/2001) für strittig halten. Gegenüber dem Rekurs, mit dem die Über­nahme weiterer Kosten beantragt wurde, ist der Streitgegenstand demnach reduziert worden. Entsprechend werden die übrigen Kosten in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt und schon gar nicht beziffert. Weil die Beschwerdeführenden nur insofern ein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben, als sie die Übernahme des Schulgelds durch die Be­schwerdegegnerin verlangen, kann auf den entsprechenden, zu umfassend formulierten Antrag nur in diesem Rahmen eingetreten werden.

Materiell bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Schulkosten des Beschwerdeführers 1 in der Schule K für das Schuljahr 2000/2001 so­wie im Umfang von 20 % von August bis Dezember 2001 zu übernehmen.

3. Gemäss § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG) sind bildungsfähige Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, durch die Schulpflege aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen (Abs. 1); Kinder, für die auch ein Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sind auf Grund eines schulärztlichen Zeug­nisses einer Sonderschulung zuzuführen, und sie haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihren Gebrechen und ihrer Bildungsfähigkeit besonders angepasste Schu­­lung und Erziehung. Die Schulpflege sorgt in Verbindung mit den Eltern für die geeig­nete Schulung (Abs. 2). Sowohl in der Primar- als auch in der Oberstufe haben die Schul­­gemeinden die erforderlichen Sonderklassen zu führen (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 31. März 1900).

Laut § 29 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR) dient die Sonderschulung Kindern, die in Normal- und Sonderklassen nicht ihren Möglichkeiten entsprechend gefördert werden können. Anspruch auf Sonderschulung haben unter anderem Sprachbehinderte (§ 32 Abs. 1 lit. d SonderklassenR). Zur Sonderschulung gehören ne­ben Sonderschulen unter anderm Einzelunterricht, Sonderschulmassnahmen im Sinn der Invalidenversicherung sowie Stütz- und Fördermassnahmen, welche den Unterricht in Nor­mal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und der Behebung oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten dienen, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin und im Rahmen des Klassenverbands behoben werden können (§§ 33 und 48 f. SonderklassenR). Die Stütz- und Fördermassnahmen umfassen unter anderem insbesondere Legastheniebehandlung und Psychomotorische Therapie (§§ 53, 57 und 60 SonderklassenR). Laut § 34 SonderklassenR sorgt die Schulpflege in Ver­­bindung mit den Eltern für die geeignete Schulung (Abs. 1); die Zuteilung zur Sonderschulung muss geprüft werden, wenn die Eltern es wünschen bzw. wenn die Lehrperson, der schulärztliche oder der schulpsychologische Dienst es beantragen (Abs. 2). Nach Veranlassung der schulärztlichen und schulpsychologischen Untersuchungen fällt die Schulpflege den Entscheid aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses und eines schulpsychologischen Berichts sowie nach Anhörung der Eltern, wobei sie im Zuteilungsbeschluss die Eltern auf die Rekursmöglichkeit aufmerksam zu machen hat (§ 34 Abs. 3-6 SonderklassenR).

In den von der Erziehungsdirektion (heute Bildungsdirektion) erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985 (fortan Richtlinien) werden die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderschulung bzw. von Stütz- und Fördermass­nahmen näher ausgeführt: Bezüglich der Sonderschulung wird insbesondere festgehal­ten, dass sie für Kinder bestimmt ist, die den Anforderungen einer Normal- oder Sonderklas­se nicht gewachsen sind (Ziff. 4.1.1). Anspruch auf Sonderschulung haben Kinder, die wegen ihrer Behinderung den Unterricht weder in einer Normal- noch in einer Sonderklasse besuchen können (Ziff. 4.2.2 Abs. 1). Ziff. 4.3 regelt, unter welchen Umständen im Einzelfall eine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule zulässig ist. Vorbehalten bleibt auch hier ein formeller Zuweisungsbeschluss der Schulpflege (Ziff. 4.3.4). Nach Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 der Richtlinien wird die Schulgemeinde für den erwähnten Fall (Ziff. 4.3) kostenpflichtig, wenn ein gleichwertiges Angebot fehlt, nicht verfügbar ist, der Besuch der vorhandenen Sonderschule dem Kind nicht zumutbar ist oder sie es versäumt hat, eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren. Anzumerken ist, dass es sich bei diesen Richtlinien zwar nicht um allgemeinverbindliche Rechtssätze handelt, sie aber doch die Gesetzesauslegung erleichtern und unterstützen können.

4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe den Beschwerdeführer 1 im August 2000 in der privaten Schule K untergebracht, weil im Rah­men der Gespräche über den Übertritt in die Oberstufe keine hinreichende Abklärung seiner schulischen Bedürfnisse und Fähigkeiten erfolgt sei. Für diesen Fall sehe das Sonderklassenreglement ausdrücklich vor, dass die Schulpflege, auf Antrag der Eltern, die Sonder­schulbedürftigkeit abkläre und die Eignung der selbständig eingeleiteten Massnahmen überprüfe. Ein entsprechendes Gesuch habe die Beschwerdeführerin 2 aber am 15. Au­­gust 2000 (recte: 15. Oktober 2000) gestellt.

a) Es trifft nicht zu, dass im Rahmen der Übertrittsgespräche für die Oberstufe keine hinreichende Abklärung der Bedürfnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 erfolgte. Aufgrund der Lese- und Schreibschwächen des Beschwerdeführers 1 wurde dieser dem Schulpsychologischen Dienst des Bezirks W zur Abklärung zugewiesen. Im Bericht vom 4. Januar 2000 empfahl die Schulpsychologin eine heilpädagogische Therapie, die dann auch angeordnet wurde. Ausserdem befürwortete sie die Schaffung von Strukturen in der Oberstufe, wie sie in der Primarschule aufgebaut worden waren, wo die Mitschülerinnen und Mitschüler längere Texte sowie die Lehrerin Prüfungen auf Band sprachen, um den Beschwerdeführer 1 vom Lesen zu entlasten. Schon bei der Besprechung dieses Berichts zwischen der Lehrerin D, der Schulpsychologin E und den Eltern des Beschwerdefüh­rers 1 im Januar 2000 kam (gemäss dem Bericht der Erstgenannten) der Vorschlag kurz zur Sprache, den Beschwerdeführer 1 in die Sekundarschule B einzustufen, um ihm insbesondere etwas mehr Zeit zu geben bei gleichzeitiger Förderung mit den weiterzuführenden Therapiestunden. Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes diente daher auch als Grundlage für die Einteilung des Beschwerdeführers 1 in die Oberstufe.

In der Folge fand – so der Bericht der Primarlehrerin – am 6. April 2000 ein Gespräch mit den Eltern des Beschwerdeführers 1 statt, am 17. April 2000 eines in Anwesenheit der Oberstufenlehrer. Nach Meinung des Lehrers K, dem der Beschwerdeführer 1 zugeteilt werden sollte, hätte das Besprechen von Tonbändern in der Oberstufe weitergeführt werden können. Nach Möglichkeit wäre der Beschwerdeführer 1 auch individuell ge­fördert worden, nämlich soweit es die Betreuung von 25 Schülern zugelassen hätte. Eine Unterstüt­­zung, wie sie Lehrerin D dem Beschwerdeführer 1 zukommen liess, sollen die Oberstufenlehrer nach Darstellung der Beschwerdeführerin 2 hingegen als nicht durchführbar abge­lehnt haben. Selbst wenn dem so wäre, greift die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach es an einem auf den Beschwerdeführer 1 zugeschnittenen Konzept für den Übertritt in die Oberstufe gefehlt habe, zu kurz. Sie übersehen, dass neben der Schaffung ähnlicher Struk­turen wie in der Primarschule (z.B. Besprechen von Tonbändern) die Fortführung der Therapiemassnahmen in der Oberstufe, ein zusätzliches Jahr in der Oberstufe und die Klärung des ambulanten Therapiebedarfs entsprechend der Entwicklung des Beschwerdeführers 1 vorgesehen waren; aus­ser­dem wurde im Übertritt des Beschwerdeführers 1 in die Se­kundarschule B keine definitive Einteilung gesehen. Von einer nicht hinreichenden Ab­klä­rung der schulischen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 und einer fehlenden Alternative zur Privatschule kann daher keine Rede sein.

Vielmehr lag ein eigentliches Konzept vor, um dem Beschwerdeführer 1 trotz seiner Schwierigkeiten den Übertritt in die Oberstufe zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer 1 wurde denn auch nach den Sommerferien 2000 in der Klasse von Lehrer K erwartet, ohne jedoch dort zu erscheinen. Telefonisch hatte die Beschwerdeführerin 2 am 18. August 2000 J von der Schulpflege darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer 1 ab 21. August 2000 die Schule K besuchen werde. Insofern wurde die Beschwerdegegnerin tat­sächlich vor vollendete Tatsachen gestellt. Bis dahin war auch kein Gesuch um Abklä­rung der Sonderschulbedürftigkeit gestellt worden.

b) Im Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 15. Oktober 2000 wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden weder Sonderschulmassnahmen noch die Überprüfung der Sonderschulungsbedürftigkeit verlangt, auch nicht sinngemäss oder nachträglich. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte keinen Anlass, die Sonderschul­be­dürftigkeit im Hinblick auf den Übertritt des Beschwerdeführers 1 in die Oberstufe abzu­klären, weil sie sich auf den damals aktuellen Bericht des Schul­psy­chologischen Diens­tes vom 4. Januar 2000 abstützen konnte. Dieser Bericht, gerade wegen der vom Beschwerdeführer 1 gezeig­ten Schwächen in Lesen und Schreiben eingeholt, wies eine generelle Sonderschulbedürftig­keit des Beschwerdeführers 1 nicht aus. Eine solche lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die bewilligte Therapie bei Frau F eine Sonderschulungsmassnahme darstellt (§ 30 Abs. 1, § 33 lit. g, § 53 Abs. 1 lit. b SonderklassenR), sollte doch mit dieser der Beschwerdeführer 1 unterstützt und damit der Besuch der ordentlichen Schule ermöglicht werden.

c) Schliesslich fochten die Eltern des Beschwerdeführers 1 den Entscheid, ihn in die Sekundarschule B einzuteilen, nicht an, obwohl sie sich damit nicht einverstanden erklärt hat­ten (dazu § 12 der Übertrittsverordnung vom 28. Oktober 1997). In diesem Zusammenhang verlangten sie auch keine Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 oder dessen neutrale Begutachtung. Das Gesuch, Sonderschulmassnahmen zu ge­währen, wurde erstmals im Dezember 2000 gestellt, als ein Übertritt in die öffentliche Schu­le X nicht zur Debatte stand. Auch von Seiten der Lehrerschaft kamen keine Hinweise auf eine allfällige Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1. Die Beschwerdegegne­rin hatte wie dargelegt keinen Anlass dazu, die Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 von sich aus abzuklären. Sie war daher auch nicht gehalten, die schulische Not­wendigkeit und Richtigkeit der Schu­lung in der Schule K als Sonderschulung zu überprüfen (Ziff. 4.2.7.9 der Richt­linien). Dies umso weniger, als – abgesehen von der fehlenden Sonderschulbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 – die Schule K keine von der IV anerkannte Sonderschule ist. Insbesondere unterrichtet zur Hauptsache keine Lehrkraft mit heil­pädagogischer Ausbildung und entsprechendem Diplomabschluss (vgl. Ziff. 4.3.2 der Richt­linien).

d) Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002 geht sodann hervor, dass die damalige Beurteilung der Lehrerin D mit der geplanten Einteilung des Beschwerdeführers 1 in die Sekundarschule B und flankierender Legasthenietherapie adäquat gewesen wäre, sofern eine ähnliche Einzelförderung seitens der Lehrkräfte stattgefunden hätte. Eine solche war wie erwähnt nicht ausgeschlossen (vorn a). Für den Fall, dass sie nicht genügt hätte, hätte darauf im Rahmen der Abklärungen des ambulanten Therapiebedarfs reagiert werden können. Es ist daher verfehlt, wenn die Beschwerdeführenden ausführen lassen, die Beschwerdegegnerin habe überhaupt keine Alternative zur privaten Schu­le K angeboten, weshalb für die Eltern aufgrund ihrer elterlichen Fürsorgepflicht nur der Weg über die Privatschule geblieben sei.

Demnach können die Beschwerdeführenden das Begehren um Übernahme der Kos­ten nicht auf Unterlassungen oder falsches Handeln der Beschwerdegegnerin abstützen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Inwiefern aus jener Bemerkung folgen soll, dass die Vorinstanz ihre Kognition künstlich beschnitten und ihre Überprüfungsbefug­nis in gesetzes­widriger Weise beschränkt habe, machen die Beschwerdeführenden übrigens nicht deut­lich; aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich denn auch, dass sich diese mit den sich stellenden Fragen einlässlich auseinandergesetzt hat.

5. Offenbar zog die Beschwerdeführerin 2 im Frühjahr 2001 in Betracht, den Beschwer­deführer 1 wieder in der öffentlichen Schule X unterzubringen. Am 12. Juni 2001 legte sie der Vorinstanz zwei Arztberichte vor, wonach der Anspruch auf Son­derschulung ausgewiesen sei. Erst nach dem Gespräch mit der Beschwerde­führerin 2 vom 16. Mai 2001 gelangte die Behörde am 23. Mai bzw. 12. Juni 2001 in den Besitz der erwähnten Arztberichte. Da nach ihrer Ansicht die Arzt­berichte die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in der Schule X und bejahendenfalls in welcher Stufe schulbar sei, nicht eindeutig beantworteten, holte sie einen weiteren Bericht beim Schulpsychologischen Dienst des Bezirks W ein. Es fragt sich, ob sich aus dieser neuen Situation eine Kos­tenpflicht der Beschwerdegegnerin herleiten lässt.

a) Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder ge­bührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind sol­­che erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglicher Va­rianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkei­ten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführ­te, haben die Eltern durch die eigenmächtige Anmeldung des Beschwerdeführers 1 in der privaten Schule K der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit genommen, die bereits kon­kret ins Auge gefassten Massnahmen für die Oberstufe zu vollziehen und der Entwick­lung des Beschwerdeführers 1 anzupassen. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffentliche Hand entgegen der Ansicht der Beschwer­deführenden nur als ultima ratio in Frage kom­men kann (vgl. auch VGr, 19. De­zem­ber 2001, VB.2001.00334, E. 4a/cc, www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Eine Ermessensunterschreitung der Vorinstanz liegt diesbezüglich nicht vor.

b) Im Bericht vom 17. April 2001 stellte der Arzt Dr. G neben sprachlichen Proble­men (Lese- und Schreibschwäche) auch neurologische Auffälligkeiten fest (Ver­dacht auf akustische Merkfähigkeitsschwäche; erhöhter aktiver Muskeltonus, rechtsbe­tont). Er empfahl, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen und den Beschwerdeführer 1 in der Schule K zu belassen sowie eine Abklärung an der Abteilung für klinische Lo­gopädie am Universi­tätsspital Zürich zu veranlassen. In der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts­chirurgie am Universitätsspital Zürich wurden das schwer beeinträchtigte Lese- und Schreib­­vermögen des Beschwerdeführers 1 neben deutlichen Auffälligkeiten der zentralen Sprech- und Schreibmotorik festgestellt. Nach Ansicht der begutachtenden Ärzte bedarf der Beschwerdeführer 1 der Weiterschulung in einer Kleinst­klasse. Die Schulung in der Re­gelklasse beurteilten sie als nicht möglich. Da sich die Arztberichte nicht zur Schulbarkeit des Beschwerdeführers 1 in X äusserten und der Schulpsychologische Beratungsdienst die Gutachten diesbezüglich auch nicht eindeutig interpretieren konnte, wurde eine erneute Abklärung des Beschwerdeführers 1 vorgenommen. Im Bericht vom 7. Januar 2002 kam der Schulpsychologe zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 1 in einer kleinen Schü­ler­gruppe (Kleinklassengrösse) mit heilpädagogischer Lehrkraft geschult werden soll­te. Eine gute Lösung wäre das ISF-Modell, falls ausreichend viele Stunden in der ISF-Grup­pe abge­halten werden könnten. Alternativ käme eine IV-anerkannte Sonder- oder Privat­schule in Frage, nicht aber die Schulung in einer Regelklasse von durchschnittlicher Grös­se.

Einheitlich empfehlen die Gutachten die Schulung des Beschwerdeführers 1 in einer kleinen Klasse. Die Arztberichte äussern sich nicht explizit zur Frage der Sonderschulbedürftigkeit. Immerhin schloss der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Ja­nuar 2002 die Schulung des Beschwerdeführers 1 in einer von der IV anerkannten Sonderschule – allerdings als eine von mehreren Möglichkeiten – nicht aus. Jedenfalls geht aber aus allen drei Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer 1 in schulischer Hinsicht beson­­derer Massnahmen bedarf, die teilweise Sonderschulmassnahmen entsprechen. Es erübrigt sich daher, eine Oberexpertise einzuholen, einmal davon abgesehen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, pauschal behauptete Widersprüche in den verschie­denen Berichten herauszusuchen und deren Entscheidrelevanz zu beurteilen.

c) Auch wenn man von der Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ausgeht, wäre die Beschwerdegegnerin nur dann verpflichtet, die Kosten der Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule zu übernehmen, wenn diese sich von ihrem pädagogischen Konzept her für die Sonderschulung im Einzelfall eignete, die mit der Schulung hauptsächlich beauftragte Lehrkraft über eine heilpädagogische Ausbildung mit Diplomabschluss verfügte und die Klassengrösse zwölf Kinder nicht überstiege (Ziff. 4.2.7.9 Abs. 1 und 2, Ziff. 4.3.1+2 der Richtlinien). Das ist aber bei der Schule K nicht der Fall. Sie verfügt nicht über eine hauptsächlich unterrichtende Lehrkraft mit heilpädagogischer Ausbildung, die Klassengrösse liegt bei 14 Schülern, wobei einstweilen ein Teil des Unterrichts in Gruppen zu sieben Schülern erfolgt (Niveaugruppen Mathematik und Französisch), und sie ist auch keine von der IV anerkannte Sonderschule. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für den Beschwerdeführer 1 ein Schulplatz in einer von der IV an­erkannten Sonderschule nicht habe gefunden werden können, wie erstmals in der Beschwer­de vorgebracht wird. Soweit damit geltend gemacht werden soll, dass überhaupt nur die Schule K für die Schulung des Be­schwerdeführers 1 in Frage kam, übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwer­degegnerin ein adäquates Konzept für den Übertritt in die Oberstufe entworfen hatte (vorn 4a+d).

Den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schule K hielt der Schulpsychologe aus psychologischen Gründen für vertretbar, weil der Beschwerdeführer 1 dort Freunde ge­funden hatte, was sich positiv auf seine Leistungsfähigkeit auswirkte, und ein Schulwechsel in seiner labilen emotionalen Verfassung nicht einfach zu bewältigen wäre. Auch dies macht die Schule K nicht zu einer Sonderschule im Sinn der Richtlinien (Ziff. 4.3.1+2), selbst wenn sie den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 offenbar entgegenkommt. Wie bereits dargelegt, kann zudem der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich so verhalten, dass die Unterbringung in der Schule K unerlässlich war (vorn 4; Ziff. 4.2.7.9 Abs. 2 der Richtlinien). Soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Schule K nicht übernommen hat, war dieser Entscheid demnach gerechtfertigt.

d) Die Vorinstanz wies darauf hin, dass zu Beginn des Schuljahrs 2002/2003 (ab Au­gust 2002) bei der Beschwerdegegnerin die vom Schulpsychologischen Dienst als vorteil­haft erachtete Integrierte Schulungsform (ISF) eingeführt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden darf dies nicht auf die Schuljahre 2000 bis 2002, sondern muss darauf bezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin für das Schuljahr 2003/2004 in Betracht ziehen könnte, die freiwillig erbrachten Zah­lungen für die Schule K einzustellen. Denn mit der ISF bietet sie eine sogar als optimal empfohlene Schulform für den Beschwer­­deführer 1 an.

e) Die Beschwerdeführenden beanstanden, es stehe nicht fest, wieviele ISF-Stunden als "ausreichend" erachtet werden und ob die Beschwerdegegnerin willens und in der Lage sei, dem Beschwerdeführer 1 Schulstunden in der ISF-Gruppe zu ermöglichen. Dass der Be­schwerdeführer 1 aktuell Interesse am Besuch der öffentlichen Schule hätte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Entsprechend brauchte die Vorinstanz darüber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zu entscheiden noch den Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Schul­kosten bis Dezem­ber 2001 vollständig aufkommen muss, ist daher von der Frage zu tren­nen, ob die Beschwerdegegnerin nunmehr genügenden ISF-Unterricht anbieten würde. Im Übrigen lässt sich der konkrete Bedarf an ISF-Stunden von der Beschwerdegegnerin kaum abschätzen, nachdem der Beschwerdeführer 1 ihre Schule seit mehr als zwei Jahren nicht mehr besucht. Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 7. Januar 2002, der eine feste ISF-Stundenzahl nicht vorschreibt, kann deswegen nicht als unvollständig taxiert werden. Es muss der zuständigen Lehrperson überlassen bleiben, Art und Ausmass des ISF-Unterrichts im konkreten Fall nach den Bedürfnissen des be­troffenen Schülers zu beantragen.

Damit sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Schulkosten im beantragten Ausmass nicht gegeben, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

6. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass sie bei Berücksichtigung der teil­­weisen Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren "praktisch vollständig obsiegt" hätten, was sich auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätte auswirken müssen.

a) Mangels einer Vorschrift im Verwaltungsrechtspflegegesetz über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit wendet die verwaltungsgerichtliche Praxis § 65 Abs. 1 der Zi­vilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) analog an (RB 1977 Nr. 6); dementsprechend entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es unter anderm in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstands­los gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – insbesonde­re bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 Abs. 1; 9. April 2003, VB.2002.00409, E. 5a [jeweils unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung]; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

b) Richtig ist, dass das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden ist, als die Beschwerdegegnerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Leistungen an die Schulkos­ten der Schule K erbracht hat. Damit ist das rechtliche Interesse an einem Entscheid über die rein finanziellen Leistungen ab August 2001 zu 80 % und ab Januar 2002 ganz erloschen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Doch ist insoweit unter dem Blickwinkel der Prozesschancen das materielle Unterliegen der Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. Strittig blieben aber ohnehin die grundsätzliche Frage nach der Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin so­wie die Kosten für das Schuljahr 2000/2001 zu 100 % und jene von August bis De­zember 2001 zu 20 %. Sodann war im Rekursverfahren weit mehr als bloss die Übernahme der (reinen) Schulkosten verlangt worden, nämlich vorerst die Rückweisung des Verfahrens wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter dann die Gewährung von Son­derschulmassnahmen, die Übernahme der Schul- und Transportkosten für den Besuch der Schule K und der Kosten für die Supervision der Lehrerin des Beschwerdeführers 1 durch die "Ron-Davis"-Legasthenie-Therapeutin. Diese weitern Anträge hat die Vorinstanz abge­wiesen. Von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwer­deführenden im Rekursverfahren kann also nicht die Rede sein.

Die Vorinstanz hat bei der Kostenverlegung die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs grosszügig berücksichtigt und die Kosten zur Hälfte der als Rekurrentin bezeich­­neten Beschwerdeführerin 2 auferlegt, zur Hälfte aber auf die Staatskasse genommen. Auch in Anbetracht der teilweisen Gegenstandslosigkeit besteht kein Anlass, an der Kos­ten­­verlegung Änderungen vorzunehmen.

7. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag durchgedrungen, das vorinstanzliche Dispositiv zu ändern, doch wurde die Belas­tung mit der Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens geschützt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden unterlegen. Insgesamt halten sich Obsiegen und Unterliegen wiederum etwa die Waage, weshalb die Gerichtskosten den beiden gemeinsam vorgehenden Beschwer­­deführenden je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung füreinander, und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin zu belasten sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheids teilweise aufgehoben und der Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Beschwerdegegnerin Kosten der Schule K bezahlt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    2'500.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        60.--   Zustellungskosten, Fr.    2'560.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu je einem Viertel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander, und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    ...

VB.2003.00029 — Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2003 VB.2003.00029 — Swissrulings