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Zürich Verwaltungsgericht 09.07.2003 VB.2003.00024

9 luglio 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,647 parole·~13 min·3

Riassunto

Submission | Ausschluss der Mitbeteiligten vom Verfahren aufgrund der nachträglichen Änderung ihres Angebots. Anwendbares Recht und Legitimation (E. 1). Gemäss Ausschreibungsunterlagen war eine Pauschale zu offerieren, weshalb es im Ermessen der Vergabebehörde lag, lediglich die verlangten Leistungen und nicht auch die mutmasslichen Baukosten bekannt zu geben (E. 2). Durch den Rückzug ihres Vorbehalts zum Pauschalpreis änderte die Mitbeteiligte ihr Angebot und hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (E. 3). Bemerkungen zu Vorbefassung und Ausstand eines nebenamtlichen Exekutivmitglieds im Rahmen eines Vergabeverfahrens (E. 4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00024   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Ausschluss der Mitbeteiligten vom Verfahren aufgrund der nachträglichen Änderung ihres Angebots. Anwendbares Recht und Legitimation (E. 1). Gemäss Ausschreibungsunterlagen war eine Pauschale zu offerieren, weshalb es im Ermessen der Vergabebehörde lag, lediglich die verlangten Leistungen und nicht auch die mutmasslichen Baukosten bekannt zu geben (E. 2). Durch den Rückzug ihres Vorbehalts zum Pauschalpreis änderte die Mitbeteiligte ihr Angebot und hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (E. 3). Bemerkungen zu Vorbefassung und Ausstand eines nebenamtlichen Exekutivmitglieds im Rahmen eines Vergabeverfahrens (E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: ÄNDERUNG AUSSCHLUSS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN AUSSTAND BAUKOSTEN BEHÖRDENMITGLIED ERLÄUTERUNGEN LEISTUNGSUMFANG SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG

Rechtsnormen: Art. 29 lit. I BV § 26 lit. I d SubmV § 27 SubmV § 28 SubmV § 5a lit. I a VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 1 S. 43

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 18. März 2002 stimmte auf Antrag des Gemeinderates die Gemeindeversamm­­lung der Gemeinde X der mittelfristigen Vision über die Neugestaltung und Aufwer­tung des Bahnhofareals sowie der Etappierung in 2 Etappen zu; für die Projektierung und Rea­lisierung der 1. Etappe bewilligte sie einen Projektierungs- und Ausführungskredit von

Fr. 1'340'000.-. Den Antrag des Gemeinderates vertrat Y, der in der Amtsdauer 1998 – 2002 im Gemeinderat für Bauwesen, Hochbau und Planung zustän­dig war und in der neuen Amts­dauer dem Ressort Finanzen vorsteht und als Ersatzmitglied im Ausschuss Hochbau und Pla­nung des Gemeinderats mitwirkt. In der Folge wurde das Planungsbüro H AG mit der Er­stellung eines Vorprojektes beauftragt und wurden gestützt darauf und auf die vom nämlichen Büro ausgearbeiteten Submissionsunterlagen am 23. September 2002 fünf Ingenieur­büros zur Offertstellung für die Ingenieurarbeiten eingeladen.

Innert Frist gingen vier Offerten ein, darunter diejenige der Firma A, Dipl. Bauinge­nieure ETH SIA sowie des Ingenieur- und Planerteams D, welches neben einem Büro für Landschaftsarchitektur und einem weiteren Ingenieurbüro die E AG umfasst, welche die Ge­samtleitung in­nehaben soll und an welcher Gemeinderat Y massgeblich beteiligt ist.

Nachdem am 5. November 2002 die Offertöffnung erfolgt war, gelangte die Gemein­­de X, Abteilung Hochbau und Planung, am 20. November 2002 an sämtliche Anbieter und wies darauf hin, dass auf der Basis des bestehenden Vorprojektes und entspre­chend dem Leistungsmodell (sia Ordnung 112) eine leistungsorientierte Ausschreibung vorgenommen worden und entsprechend eine dem detaillierten, verbindlichen Leistungsbe­schrieb entsprechende Pauschale erwartet worden sei. Dass Zusatzleistungen auch zusätzlich entschädigt würden, sei selbstverständlich, hingegen bestehe in dieser Honorierung ge­mäss Leistungsmodell kein Zusammenhang zu den damaligen Baukosten. Die Prüfung der detaillierten Angaben lasse Zweifel darüber aufkommen, ob dies von allen Bewerbern so ver­standen und interpretiert worden sei. Alle Anbieter würden daher ersucht, im Sinne einer Erläuterung gemäss § 28 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) schriftlich klarzustellen, dass ihre Pauschale diese Anforderungen erfülle. Diesem Ersuchen kamen innert der gesetzten Frist sämtliche Anbieter nach. In der Folge nahm die H AG die Auswertung der Offerteingaben vor und beantragte die Vergabe der Ingenieurarbeiten an das Ingenieur- und Planerteam D, dessen Offerte mit derjenigen von Firma A preis­lich als gleichwertig, jedoch bezüglich der Referenzen für den Aussenraumgestalter besser beurteilt worden war. Diesen Antrag übernahm am 12. Dezember 2002 der Hochbau- und Planungsausschuss; gestützt darauf beschloss der Gemeinderat X am 15. Januar 2003 unter Ausstand von Y die Ingenieurarbeiten für das Gesamtprojekt mit Kostenvoranschlag und für die Ausführungsplanung der 1. Etappe mit Kostenvoranschlag zum Gesamtpreis von Fr. 147'972.- an das Ingenieur- und Planerteam D unter der Gesamt­leitung der E AG zu vergeben.

II. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2003 liess die Firma A dem Verwaltungs­gericht beantragen, den Vergabeentscheid aufzuheben und den Auftrag die Beschwer­de­führerin zu er­teilen, eventuell eine Neuausschreibung anzuordnen, unter Kosten- und Ent­schädigungs­fol­gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Zustellung der Beschwerdeantwort.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. März 2002 Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und, soweit darauf einzutreten sei, der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2003 wurde der Beschwerde aufschiebende Wir­kung erteilt.

Mit Replik vom 29. April 2003 und Duplik vom 16. Juni 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ent­scheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswegen vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

b) Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot ein­reichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da die Beschwerdeführerin in der Gesamtbeno­­tung hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang belegte, hätte sie, falls ihre Rügen an der Vergabe berechtigt sein sollten, eine realistische Chan­ce auf den Zuschlag. Ihre Legiti­ma­tion ist daher zu bejahen.

2. a) Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Ausschreibungsunter­­lagen seien unklar gewesen, weil die Kostenangaben der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Umfang des geplanten Bauvorhabens übereinstimmten. In der Folge seien die Anbieten­­den von eigenen Schätzungen der Baukosten ausgegangen, nämlich die Beschwerdeführerin von 1,2 und die Mitbeteiligten von 0,7 Millionen Franken. Faktisch basiere jedes Ange­bot auf einer blossen Schätzung der Baukosten; eine Vorgabe der Baukosten sei von der Beschwerdegegnerin nicht gemacht, sondern mit Brief vom 20. November 2002 abgelehnt worden. Es hätten deshalb für alle die gleichen Baukosten festgelegt oder zumindest die An­­gebote auf Grund der gleichen Baukosten hochgerechnet werden müssen, um vergleichbare Offerten zu haben, was nicht erfolgt sei. Das Angebot der Mitbeteiligten könne nicht als finanziell gleichwertig bezeichnet werden, weil diese von geringeren Baukosten ausgegangen seien. Wären die Offertvorgaben klar gewesen und hätte die Beschwerdeführerin ihre Offerte ebenfalls auf Baukosten von Fr. 700'000.- gestützt, so wäre ihr Angebot klar das günstigste gewesen, was zur Vergabe an sie geführt hätte.

b) Das Vergabe­verfahren muss gestützt auf die Ausschreibung und die Angebote zu einem eindeutigen Ergebnis führen, das den Abschluss des Vertrags ohne wesentliche Er­gän­­­zungen ermög­licht (RB 2000 Nr. 63 = BEZ 2001 Nr. 13 E. 3a; RB 1998 Nr. 70 = BEZ 1999 Nr. 12 E. 2; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaf­­fungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 193). Gegen­stand und Umfang des Auftrags sind daher in der Aus­schrei­bung bzw. den an die Interessenten abgegebenen Unterlagen (§ 16 Abs. 2 lit. c, d und f so­wie § 17 Abs. 1 lit. b, f, g und j SubmV) klar zu umschreiben, und die Offerten der Anbie­ter müssen ebenso deutlich auf die ausgeschriebene Leistung Be­zug nehmen (RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 5 b).

c) Die der umstrittenen Vergabe zugrundeliegenden Unterlagen genügen diesen Anforderungen ohne weiteres. So werden unter ”4. Grundlagen” zunächst die massgeblichen Nor­menwerke und Weisungen sowie die Planunterlagen des Vorprojektes aufgeführt und wird unter ”5. Honorierung” auf die geforderten, in einem Anhang detailliert umschriebenen Leistungen verwiesen. Inwiefern dieser Leistungsbeschrieb, der auf Grund des Leis­tungs­modells der Ordnung SIA 112 erstellt wurde, nicht genügen soll, um als Grundlage des abzuschliessenden Vertrags zu dienen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde­­führerin auch nicht dargetan. Insbesondere macht sie nicht geltend, diese Angaben hätten nicht ausgereicht, um den von ihr zu erbringenden Aufwand abzuschätzen. Vielmehr laufen ihre Einwände darauf hinaus, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur die erwarteten Leis­tun­­gen, sondern auch die mutmasslichen Baukosten hätte bekannt geben müssen, damit die Anbieter ihre Kalkulation auf dieser Grundlage hätten vornehmen können. Ein solcher Anspruch besteht auf Grund des Submissionsrechts jedoch nicht. Es liegt hier, wo eine Pauscha­le zu offerieren war im Rahmen der Freiheit der Vergabebehörde, bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen für Ingenieurarbeiten lediglich die verlangten Leistungen und nicht auch die mutmasslichen Baukosten bekannt zu geben. Wenn die Anbie­­ter ihre (interne) Kalkulation statt nach dem zu erwartenden Aufwand auf der Grundlage der Baukosten vornehmen wollen, ist es ihre Sache diese zu schätzen und tragen sie das Ri­si­ko einer zu hohen oder zu tiefen Schätzung. Der Einwand, die Ausschreibungsunterlagen hätten unklare bzw. widersprüchliche Angaben zu den Baukosten enthalten, ist deshalb un­be­helflich.

 In den Submissionsunterlagen wird unter dem Randtitel ”Honorierungsart” ausdrück­lich festgehalten, dass die Angebote als Pauschale einzureichen seien, und wird auf eine auf die Phasen gemäss Leistungsmodell Ordnung SIA 112 abgestimmte Zusammenstel­lung verwiesen, die vollständig auszufüllen sei. Obwohl in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich daraus mit hinreichender Klarheit, dass der an­zu­bietende Pauschalpreis nicht von den zu erwartenden Baukosten abhängen solle. Dass im Brief vom 20. November 2002 noch ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine dem detail­lier­ten, verbindlichen Leistungsbeschrieb entsprechende Pauschale zu offerieren sei und kein Zusammenhang zu den dannzumaligen Baukosten bestehe, führt zu keinem anderen Schluss.

3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte hätte im Begleitschrei­­ben zu ihrer Offerte vom 31. Oktober 2002 unter ”2. Ergänzungen und Präzisierungen zum Angebot” festgehalten, dass ihre Pauschalen für die Phasen 4 und 5 auf Baukosten von Fr. 700'000.- inkl. Ausrüstungsgegenständen basierten; überstiegen die effektiven Bau­kosten diese Grenze, so würden die Pauschalen der Phasen 4 und 5 proportional zur Bausum­­me angepasst. Erst nach dem Brief der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2002 habe die Mitbeteiligte auf diesen Vorbehalt verzichtet und den offerierten Pauschalpreis als unabhängig von den Baukosten erklärt. Vor dieser Änderung habe die Offerte infolge des Vorbehalts nicht den Submissionsvorgaben entsprochen und hätte ausgeschlossen werden müssen; der spätere Verzicht auf den Vorbehalt stelle eine unzulässige Änderung des Ange­bots und nicht bloss eine Erläuterung dar.

b) Ein Anbieter wird von der Teilnahme an der Submission unter anderem bei Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung des Angebotstextes ausgeschlossen (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Im Grundsatz sind deshalb die Angebote nach deren Einreichung nicht mehr veränderbar. Nachträgliche Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von Berich­­tigungen und Erläuterungen nach den §§ 27 und 28 SubmV zulässig; sie dürfen insbesondere nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Auftrags oder des eingereichten Angebots nachträglich zu ändern (RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25; VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348 E. 5c/bb, auf www.vgrzh.ch).

c) Aus den Unterlagen der streitigen Submission geht mit hinreichender Klarheit her­vor, welche Leistungen der Anbieter zu erbringen hat und dass dafür ein von den Baukosten unabhängiger Pauschalpreis zu offerieren ist. Ein Erläuterungsbedarf im Sinn von § 28 SubmV, wie ihn die Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schreiben vom 20. November 2002 nach Eingang der Offerten erkannt haben will, bestand deshalb nicht. Das zeigen auch die eingegangen Offerten.

Von den vier Anbietern haben zwei ohne irgendwelche Bemerkungen die gemäss Aussschreibung verlangten Pauschalen offeriert. Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihren ”Ergänzenden Angaben zur Submission für die Ingenieurarbeiten” unter dem Titel ”Pauscha­len” auf ihre Kalkulation und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie die Pauschalen aufgrund einer Aufwandschätzung und einer Kontrolle über den Kos­tentarif bestimmt ha­be; dabei hätten sich nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Kosten als

wenig transparent erwiesen, weshalb sie auf Grund ihrer Erfahrung mit dem Bahnhofareal W die Kosten geschätzt und für die erste Etappe mit 1,2 Milli­o­nen Franken kalkuliert habe; ihre Ausführungen lassen aber keinen Zweifel darüber ent­stehen, dass das offerierte Honorar von Fr. 149'564.- als Pauschale zu verstehen ist. Die Mit­be­teiligte wiederum hat ihrer Offerte ein einleitendes Schreiben vorangestellt, das ausdrücklich ”verbindliche Ergänzungen und Präzi­sierungen zum Angebot” enthält. Darin wird festgehalten, dass die Pauschalen für die Phasen 4 und 5 auf Baukosten von Fr. 700'000.- basierten und dass, falls die effektiven Baukos­ten diese Grenze übersteigen wür­den, die Pauschalen der Phasen 4 und 5 proportional zur Bau­summe angepasst würden. Auch diese Offerte lässt nicht auf Unklarheiten bezüglich des Beschaffungsgegenstandes oder des zu offerierenden Preises schliessen, sondern enthält un­missverständlich den Vorbe­halt, dass die angebotene Pauschale von Fr. 147'970.- nur bis zu effektiven Baukosten von Fr. 700'000.- gelte.

Unter diesen Umständen bestand für Erläuterungen im Sinn von § 28 SubmV kein Anlass und diente das von der Beschwerdegegnerin am 20. November 2002 an die Anbieter gerichtete Schreiben nicht der Beseitigung von Unklarheiten, sondern ermöglichte es der Mitbeteiligten den Rückzug ihres Vorbehaltes bezüglich der Gültigkeit der offerierten Pauschale. Während die übrigen Anbieter ohne Ergänzungen auf ihre Angebote verwiesen, hielt die Mitbeteiligte in ihrem Antwortschreiben vom 2. Dezember 2002 fest, dass die Ho­no­rarangaben zu den Phasen 4 und 5 als Pauschalen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Realisierung der 1. Etappe im Sinn des Leistungsbeschriebs gültig seien und sich damit eine Bindung des Pauschalhonorars an Baukosten erübrige. Damit beinhaltet diese ”Klarstellung” eine Änderung gegenüber der eingereichten Offerte und widerspricht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote. Richtigerweise hätte die ursprüngliche Of­fer­­te der Mitbeteiligten, weil nicht der Ausschreibung entsprechend, gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. d SubmV von der Submission ausgeschlossen werden müssen. Die Beschwerde gegen den Vergabeentscheid erweist sich schon deshalb als begründet.

4. Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Mitbeteiligte wegen Vorbefassung ihres Mitinhabers und Gemeinderats Y vom Verfahren auszuschliessen sei, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die übrigen Mitglie­der des Gemeinderates und die das Geschäft vorbereitenden Verwaltungsan­gestellten über die gebotene Unbefangenheit verfügten, wenn ein Mitglied des Gemeinderates bzw. eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, als Anbieter auftraten. Immerhin recht­fertigt die grosse praktische Bedeutung dieser Frage folgende Bemerkungen:

Während das Verwaltungsgericht in einem in BEZ 2001 Nr. 24 publizierten Entscheid noch angemerkt hat, dass nebenamtliche Exekutivmitglieder im Rahmen eines Vergabeverfahrens in ihrer Wohngemeinde nicht generell von der Einreichung einer Offerte aus­geschlossen seien (E. 4c/ee), hat es in einem in ZBl 104/2003 S. 50 veröffentlichten Ent­­scheid erwogen, dass unabhängig vom Ausstand des als Anbieter auftretenden Behörde­mitglieds bei einer solchen Ausgangslage der Gefahr oder dem Anschein, dass sachfremde Interessen das Verfahren beeinflussen, wohl nur durch den Ausschluss des betreffenden An­­bieters beizukommen sei (E. 2a). Diese Auffassung, die im erwähnten Urteil nicht entscheidwesentlich war, ist im Zentralblatt in redaktionellen Bemerkungen als für die Gemein­destufe zu rigoros kritisiert worden (August Mächler, a.a.O. S. 55 f.). Sie stelle das Milizsystem in Frage, und mit dem drohenden Rückzug von Gewerbetreibenden aus öffent­­lichen Ämtern gehe den Gemeinden wertvolle Sachkunde verloren. Angesichts der mög­­lichen Kontrolle der Vergabeentscheide durch Gerichtsinstanzen werde den berechtigten Bedenken hinreichend Rechnung getragen, wenn nur diese Behördemitglieder ausgeschlossen würden, die im Einzelfall aus ihrer Tätigkeit einen tatsächlichen Vorteil in einem Wettbewerb ziehen könnten.

Die staatspolitischen Bedenken gegen eine zu strikte Handhabung der Ausstandsregeln sind ernst zu nehmen. Allerdings ist dem Problem auf die vorgeschlagene Art allein nicht beizukommen. Denn dass als Anbieter auftretende Behördemitglieder in den Ausstand zu treten haben, ist nach Art. 29 Abs. 1 BV und der zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Rechtsprechung selbstverständlich und ergibt sich direkt aus Art. 5a Abs. 1 lit. a des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG): Die übrigen Mitglieder der Be­­hörde werden regelmässig keine eigenen Interessen verfolgen; die Gefahr besteht vielmehr darin, dass sachfremde Rücksichten auf den anbietenden Amtskollegen den Vergabeentscheid unzulässigerweise beeinflussen. Diese Konstellation besteht allerdings auch in anderen Fällen, wie beispielsweise wenn über ein Baugesuch eines Amtskollegen entschieden werden muss, und führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Ausstandspflicht der übrigen Mitglieder einer Behörde; eine solche besteht nur dann, wenn Behördemitglieder an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (BGE 107 Ia 135 E. 2b, 103 Ib 134 E. 2b).

Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Amtsträger in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen; das trifft nicht nur dann zu, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, sondern erfasst auch die Vielzahl anderer Umstände, die den An­schein der Befangenheit bewirken können, ohne dass der Entscheidträger ein persönliches In­teresse in der Sache hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 5a Rz. 11, 15; Benja­min Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 111 ff.). Zu diesen anderen Umständen kann auch die Beziehungsnähe gehören, wie sie durch das Zusammenwirken in einer Behörde entstehen kann.

Bei Vergabeentscheiden ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass die weiten Entscheidungsspielräume der Vergabebehörde auf der einen und die Konkurrenzsituation der An­bieter sowie ihre unmittelbare Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite besonders hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der behördlichen Entscheide stellen. Wenn aus Rücksicht auf das in den Gemeindebehörden vor­herrschende Milizsystem die Ausstandsregeln nicht zu einschränkend gehandhabt werden sollen, dann ist durch organisatorische Vorkehren dafür zu sorgen, dass nicht der Anschein von Befangenheit entstehen kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche so­wohl die Vorbereitung der Submission als auch die Bewertung der Offerten einem externen Büro übergeben hat, weist dabei in die richtige Richtung. Allerdings hat sie die Öffnung der Offerten und die Bereinigung durch ihre eigene Verwaltung vornehmen lassen, ob­wohl gerade die Offertbereinigungphase erhöht missbrauchs- bzw. manipulationsgefährdet ist (Galli/Moser/Lang, Rz. 324).

5. Da die Beschwerdeführerin deutlich vor den weiteren Anbietern auf Platz 2 rangiert worden ist, kommt nach dem Wegfall der Offerte der Mitbeteiligten nur der Zuschlag an sie in Betracht. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist der Zuschlag jedoch nicht unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen; die Sache ist vielmehr mit einer ent­sprechenden Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdegegnerin kos­ten­pflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das Be­schwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Vergabeentscheid wird aufgehoben und die Sache an den Gemeinderat X zur Vergabe an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.    350.--   Zustellungskosten, Fr. 5'350.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.        Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für Umtriebe im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    ...

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