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Geschäftsnummer: VB.2003.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Neuordnung und Nachführung eines Schularchivs. Freihändiges Verfahren oder Einladungsverfahren? Mit ihrem Einwand, die Auftragsvergabe hätte nach den Regeln eines Einladungsverfahrens erfolgen müssen, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (E. 1b). Einbezug der Gemeinden in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss IVöB-Beitrittsgesetz und SubmV (E. 2). Zulässigkeit der freihändigen Vergabe aufgrund des Gesamtwerts des Dienstleitungsauftrags, der den Schwellenwert von Fr. 50'000.-- bei weitem nicht erreicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin kein Einladungsverfahren durchgeführt, weil die beiden von ihr eingeholten Offerten zwar das nämliche Archiv betrafen, aber nicht den gleichen Leistungsumfang beinhalteten (E. 3). Die im Rahmen einer freihändigen Vergabe geltenden Mindestanforderungen des BGBM sowie die verfassungsrechtlich hergeleiteten allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns sind im vorliegenden Fall eingehalten worden (E. 4). Abweisung (E. 5).
Stichworte: ARCHIV BESCHWERDELEGITIMATION EINLADUNGSVERFAHREN FAIRER WETTBEWERB FAIRES VERFAHREN FREIHÄNDIGE VERGABE GEMEINDE LEISTUNGSUMFANG RECHTSGLEICHHEIT SCHWELLENWERT SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen: BGBM Art. 8 lit. I IVöB § 2 lit. II IVöB-BeitrittsG § 6 lit. II SubmV § 8 lit. II a SubmV § 56 Abs. II VRG
Publikationen: BEZ 2003 Nr. 35 RB 2003 Nr. 45
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Auf Grund einer Anfrage der Schulsekretärin reichte die B AG der Schulgemeinde X am 19. Februar 2002 Offerten für den Umzug des Archivs an einen neuen Standort
(Kostendach Fr. 2'500.-) sowie für die teilweise Neuordnung, Nachführung und (soweit notwendig) Neubeschriftung des Archivs, die Abfassung eines neuen und die Nachführung des bestehenden Archivverzeichnisses und einige weitere Arbeiten (Kostendach Fr. 4'000.-) ein.
Nachdem die Schulpflege in der Folge den Umzug mit eigenen Mitteln bewerkstelligt hatte, teilte sie der B AG am 17. Dezember 2002 mit, sie beabsichtige im neu bezogenen Archiv regelmässige Archivierungsarbeiten in Auftrag zu geben, welchen Auftrag sie der vor vier Jahren bereits mit der Neuordnung beauftragten Firma erteilen wolle, die ein jährliches Kostendach von Fr. 3'000.- offeriert habe. Am 20. Dezember 2002 schloss die Schulgemeinde X mit dieser Anbieterin, der C AG, einen Vertrag umfassend Revision des Registratursystems, Nachführung der Schriftgutverwaltung im Büro, Nachführungsarbeiten im Archiv sowie Kassation Schriftgut mit einem Kostenrahmen von Fr. 3'000.- jährlich ab, und zwar fest auf drei Jahre, mit Verlängerung um jeweils zwei Jahre, falls keine Kündigung erfolge.