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Geschäftsnummer: VB.2002.00448 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Fahrzeugabschleppkosten
Schuldnerschaft bei Fahrzeugabschleppkosten Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Vorliegend geht es um die Kosten einer antizipierten Ersatzvornahme (E. 2). Art. 31 Abs. 1 und 2 APV sind ist eine genügende Rechtsgrundlage für das Abschleppen vorschriftswidrig geparkter Fahrzeuge und für die Erhebung entsprechender Gebühren. Schuldner ist nach klarem Wortlaut der Eigentümer (E. 3a). Die Gebühren wurden i.c. zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Aus einer allfälligen Praxis, diese zuerst dem fehlbaren Lenker aufzuerlegen, kann sich nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 3b).
Stichworte: ABSCHLEPPGEBÜHR ABSCHLEPPKOSTEN ANTIZIPIERT ERSATZVORNAHME FAHRZEUGABSCHLEPPKOSTEN GEBÜHREN STÖRERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 31 Abs. II APV Zürich Art. 31I APV Zürich § 74 GemeindeG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5
I. Am 22. November 2000 wurde das auf den Namen der Genossenschaft A eingelöste Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZH ... durch die Stadtpolizei abgeschleppt, weil es an der K-strasse in Zürich ausserhalb von Parkfeldern stand. Die Stadtpolizei stellte dem Fahrzeuglenker B hierfür Gebühren von insgesamt Fr. 425.- (Fr. 200.- Abschleppgebühr, Fr. 120.- Ausrückgebühr, Fr. 90.- Rückgabegebühr und Fr. 15.- Garagegebühr; im Folgenden: Abschleppgebühren) in Rechnung. Nachdem der Polizeirichter der Stadt Zürich am 12. Dezember 2001 die B auferlegte Busse wieder aufgehoben hatte, weil nach dessen glaubwürdiger Darstellung das abgeschleppte Fahrzeug durch eine unbekannten Täterschaft entwendet, ausgeraubt und vorschriftswidrig abgestellt worden sei, hob die Stadtpolizei auch die gegenüber B ergangene Gebührenrechnung auf. Statt dessen auferlegte sie die Gebühren von insgesamt Fr. 425.- am 25. März 2002 der Genossenschaft A als Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges.
Mit Einsprache vom 24. April 2002, unterzeichnet von ihrem Geschäftsführer/Aktuar C, machte die Genossenschaft A geltend, das abgeschleppte Fahrzeug werde seit Jahren von ihrem Genossenschafter B gefahren, der über alle Unterlagen und Schlüssel verfüge und auch für die Zahlungen der Versicherungsprämien und Verkehrsabgaben verantwortlich sei; dieser habe zudem in der fraglichen Angelegenheit eine unberechtigte Busse abwenden können. Der Stadtrat Zürich wies die Einsprache am 21. August 2002 ab.
II. Dagegen erhob die Genossenschaft A am 27. September 2002 Rekurs. Sie machte geltend, das Fahrzeug ZH ... sei damals durch eine unbekannte Täterschaft entwendet, ausgeraubt und verkehrswidrig abgestellt worden; diese bereits von B im Übertretungsstrafverfahren vorgebrachte Sachdarstellung sei vom Polizeirichter anerkannt worden, der deshalb die B auferlegte Busse aufgehoben habe. Der Statthalter des Bezirkes Zürich wies den Rekurs am 19. November 2002 ab.
III. Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2002 beantragte die Genossenschaft A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Statthalters vom 19. November 2002, den Einspracheentscheid des Stadtrats Zürich vom 21. August 2002 sowie die Gebührenverfügung der Stadtpolizei vom 25. März 2002 aufzuheben. Sie machte geltend, der Freispruch des "Lenkers" B im Übertretungsstrafverfahren dürfe nicht dazu führen, dass die Abschleppgebühren nun einfach ihr als Halterin des Fahrzeuges auferlegt würden.
Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung. Der Stadtrat Zürich beantragte am 29. Januar 2003 Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Streitsache fällt nach § 38 Abs. 2 VRG in die Kompetenz des Einzelrichters. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Lässt die Polizei Fahrzeuge, die vorschriftswidrig abgestellt sind und den Verkehr behindern, abschleppen, so handelt es sich dabei um eine so genannte antizipierte Ersatzvornahme, d.h. um eine Vollstreckungshandlung besonderer Art, der naturgemäss keine Sach- oder Vollzugsverfügung vorangeht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 30 N. 21; vgl. RB 1991 Nr. 12, 1999 Nr. 47). Dagegen erfolgt auch bei der antizipierten Ersatzvornahme die Kostenauflage, sofern sie bestritten wird, in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Die Beschwerdegegnerin als Adressatin der streitigen Kostenauflage stellt nicht in Frage, dass das Abschleppen des Fahrzeugs ZH ... am 22. November 2000 rechtmässig war. Sie erhebt auch bezüglich der Höhe dieser Kosten keinen Einwand. Sie bestreitet einzig, für die Kosten des Abschleppens belangt werden zu dürfen.
3. Die Beschwerdeführerin stützt ihre gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Gebührenforderung für das Abschleppen des Fahrzeuges auf Art. 31 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung vom 30. März 1977 (APV). Gemäss dieser Bestimmung hat der Eigentümer des Fahrzeugs, das gestützt auf Art. 31 Abs. 1 APV weggeschafft oder in Verwahrung genommen worden ist, für die Wegschaffung und Unterbringung eine vom Stadtrat festzulegende Gebühr zu entrichten.
a) Art. 31 Abs. 1 APV regelt die polizeiliche Befugnis zum Abschleppen von vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund parkierten Fahrzeugen. Die Kompetenz der Beschwerdeführerin zu dieser Regelung lässt sich aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) ableiten, der den Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung der Ortspolizei aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung verpflichtet (Abs. 2). Wie das Verwaltungsgericht wiederholt erkannt hat, stellt Art. 31 Abs. 1 APV damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar und bildet Art. 31 Abs. 2 APV eine hinreichende Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die entstandenen Abschleppkosten.
Dabei hat das Verwaltungsgericht in dem von den Vorinstanzen angerufenen Entscheid VB.2002.00071, mit dem in Gutheissung einer Beschwerde der Stadt Zürich ein gegenteiliger Rekursentscheid des Statthalters aufgehoben und die den Fahrzeugeigentümer belastende Gebührenverfügung wiederhergestellt worden war, Art. 31 Abs. 2 APV auch insofern als gesetz- und verfassungsmässig gewürdigt, als nach dieser Bestimmung die Abschleppgebühren dem Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeuges auferlegt werden können, und zwar unabhängig davon, ob er den durch das Abschleppen des Fahrzeuges beseitigten rechtswidrigen Zustand als Lenker unmittelbar selber verursacht hat und hierfür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Auslegung ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Die so auszulegende Bestimmung sei zudem mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Die vom Statthalter angerufenen Grundsätze des polizeilichen Störerrechts und des privaten Haftpflichtrechts seien von Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen herangezogen worden, gemäss welchen die Kosten von behördlichen Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr dem "Verursacher" zu überbinden seien, insbesondere von Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes und Gewässerschutzgesetzes. Sie bezögen sich durchwegs auf Fälle, in denen wegen fehlender oder aufgrund auslegungsbedürftiger Bestimmungen ein Spielraum zur Entscheidung der Frage bestanden habe, welche von mehreren in Betracht kommenden Verursachern mit welchen Anteilen zur Kostentragung heranzuziehen seien. Demgegenüber bedürfe Art. 31 Abs. 2 APV, indem die Bestimmung den Eigentümer des Fahrzeuges als kostenpflichtig bezeichnet, keiner weiteren Auslegung und lasse die Bestimmung daher keinen Raum für die Heranziehung solcher Grundsätze. Weder aus dem Willkürverbot noch aus anderen verfassungsrechtlichen Bestimmungen lasse sich ableiten, dass nur derjenige Private, der schuldhaft gegen Verhaltenspflichten (des eidgenössischen oder des kantonalen Rechts) verstossen habe, allfällige Zwangsmassnahmen und damit verbundene Kostenpflichten in Kauf nehmen muss. Dies eröffne für konkretisierende kommunale Regelungen eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Art. 31 Abs. 2 APV halte sich mit der darin vorgesehenen Kostenpflicht des Eigentümers des abgeschleppten Fahrzeuges im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit.
b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die Abschleppgebühren zu Recht der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs auferlegt worden sind. Aus dem Umstand, dass diese Gebühren zunächst B in Rechnung gestellt (in der Meinung, dieser habe als Fahrzeuglenker den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar verursacht) und erst in der Folge (nachdem der Polizeirichter die B auferlegte Busse aufgehoben hatte) der Beschwerdeführerin belastet worden sind, kann Letztere nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es entspricht offenbar einem auch in anderen Fällen gewählten Vorgehen der Stadtpolizei Zürich, den Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeuges erst subsidiär, nämlich erst dann zu belangen, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker nicht festgestellt oder aus andern Gründen nicht belangt werden kann. Im erwähnten Entscheid VB.2002.00071 hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob es sich dabei um eine gefestigte Verwaltungspraxis handle, weil die dortige Beschwerdegegnerin als Eigentümerin des Fahrzeuges hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (a.a.O. E. 9g). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Unabhängig davon, ob eine derartige Praxis angesichts der klaren Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 APV überhaupt rechtmässig wäre, widerspricht ihr das Vorgehen der Stadtpolizei im vorliegenden Fall nicht. Nachdem B im Übertretungsstrafverfahren vom Vorwurf des vorschriftswidrigen Parkierens freigesprochen und der fehlbare Fahrzeuglenker nicht ermittelt worden war, waren auch im Rahmen der fraglichen Praxis die Voraussetzungen erfüllt, die Abschleppgebühren der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Fahrzeuges aufzuerlegen.
4. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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