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Geschäftsnummer: VB.2002.00426 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.09.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit. Anwesenheitsanspruch des Ehemanns einer Niedergelassenen (E. 1). Gründe für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehegatten von Niedergelassenen im Besondern (E. 2b). Aus der Abwägung folgt das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers: Massgebend sind die Schwere der Straftaten (geahndet mit knapp 23 Monaten Freiheitsstrafe), die fehlende Integration und Resozialisierung (obwohl die schwersten Delikte über 8 Jahre zurückliegen) und die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins gemeinsame Heimatland für die Ehefrau und die (11- bzw. 9-jährigen) Kinder (E. 3+4). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEFRAU FAMILIENLEBEN INTEGRATION KIND/-ER NIEDERGELASSENE/-R ÖFFENTLICHE ORDNUNG RESOZIALISIERUNG STRAFFÄLLIGKEIT ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK VERSCHULDEN ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen: Art. 11 lit. III ANAG Art. 17 lit. II ANAG Art. 16 lit. III ANAV Art. 13 lit. I BV Art. 8 EMRK Art. 100 lit. I b OG § 43 lit. I h VRG § 43 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A, Staatsbürger von Jugoslawien (heute Serbien-Montenegro) aus Montenegro, reiste 1992 für zwei Tage illegal in die Schweiz ein und heiratete die im Kanton Zürich niedergelassene jugoslawische Staatsangehörige C. Nachdem er am 18. Oktober 1992 zum zweiten Mal illegal in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 26. Januar 1993 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, die in der Folge insgesamt bis zum 16. Oktober 2001 verlängert wurde. Ebenso wurde ihm später der Stellenantritt bewilligt. Der Ehe entstammen die Söhne D und E, die im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich sind. A arbeitete frühestens ab dem 1. August 1995 bis zum 31. Mai 1996 als Elektrohilfsmonteur sowie vom 1. März bis zum 30. September 1999 als Hausbursche. Aufgrund von zwei Unfällen in den Jahren 1996 und 1997 bezog er vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 eine volle IV-Rente. Ab 1. Februar 2001 arbeitete er als Hauswart mit einem Pensum von rund 50 %; heute hilft er seiner Ehefrau, welche seit dem 1. Januar 2002 diese Stelle bekleidet, bei der Arbeit und der Kinderbetreuung. Ein IV-Verfahren ist anscheinend noch pendent.
A hat in der Schweiz die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen erwirkt:
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. Oktober 1992: 5 Tage Gefängnis (bedingt; Probezeit 2 Jahre) unter Anrechnung eines Tags Polizeiverhaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG);
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 8. Juli 1993: 15 Tage Gefängnis (bedingt; Probezeit 3 Jahre) und Fr. 400.- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung;
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 1994: 1 Monat Gefängnis (bedingt; Probezeit 3 Jahre) wegen Anstiftung zur falschen Anschuldigung, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 8. Juli 1993;
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. Dezember 1994: 30 Tage Gefängnis (unbedingt) und Fr. 250.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln;
- Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 30. März 2001: 17 Monate Zuchthaus unter Anrechnung von 18 Tagen erstandener Untersuchungshaft (bedingt; Probezeit 5 Jahre) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen zwischen dem 30. Juni und dem 31. August 1994) sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand (begangen am 5. Dezember 1996), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 30. Dezember 1994; Widerruf der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 1994; Landesverweisung von 5 Jahren (bedingt; Probezeit 5 Jahre);
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. September 2001: 3 Monate Gefängnis (unbedingt) wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln.
Damit wurden A Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 21 Monaten und 50 Tagen, also von knapp 23 Monaten, auferlegt. Zwischen dem 11. April 1997 und Januar 2000 mussten er und seine Familie von der öffentlichen Fürsorge mit insgesamt Fr. 110'129.05 unterstützt werden.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch A's um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie erwog im Wesentlichen, wegen seiner Straffälligkeit sei seine weitere Anwesenheit im Kanton Zürich unerwünscht.
II. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs vom 9. November 2001 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. November 2002 ab. Die Begründung lautete im Wesentlichen, wegen der Straffälligkeit A's überwögen die öffentlichen Interessen an dessen Fernhaltung.
III. Am 13. Dezember 2002 liess A gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei dieser Beschluss aufzuheben und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzuordnen, unter Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie überwögen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, weil er seit August 1994 nicht mehr in nennenswertem Mass straffällig geworden sei und heute in geordneten Verhältnissen lebe.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2003 liess der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner niedergelassenen Ehefrau zusammen und hat deshalb gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Söhnen gelebt werden und intakt sind, verfügt er weiter über einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung der Ansprüche tatsächlich erfüllt sind, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Niedergelassenen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer beantragt allerdings einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, womit die Frage der Niederlassungsbewilligung nicht Streitgegenstand bildet. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung besteht, weil in diesem Fall die Aufenthaltsbewilligung, die dem Beschwerdeführer ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährt, erst recht nicht verweigert werden kann. Die Frage braucht im Folgenden aber nicht eigens behandelt zu werden, weil die Ansprüche auf die Aufenthalts- und auf die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG unter denselben Voraussetzungen erlöschen.
b) Der bundesrechtliche Anspruch ausländischer Ehepartner und ‑partnerinnen von Niedergelassenen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG). Ein Ausweisungsgrund wird nicht vorausgesetzt; der Anspruch erlischt vielmehr bereits aufgrund geringfügigerer öffentlicher Interessen. Immerhin muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig sein (BGr, 30. September 2002, 2A.210/2002, E. 2+3.2, www.bger.ch; BGE 122 II 385 E. 3a; Andreas Zünd in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 6.60). Sinngemäss sind die Kriterien anzuwenden, nach denen die Angemessenheit einer Ausweisung zu beurteilen ist, nämlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die für die auszuweisende Person und ihre Familienangehörigen drohenden Nachteile (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV]).
c) Wird Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG in diesem Sinn nach Bundesverfassungs- und Völkerrecht ausgelegt, ergeben sich aus Art. 8 EMRK (und dem gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 BV) keine weitergehenden Ansprüche. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen: der privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGE 122 II 1 E. 2, 120 Ib 22 E. 4a, 120 Ib 1 E. 3b+c). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Tat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der straffällig gewordenen Person in diesem Zeitraum, die Nationalität aller betroffenen Personen, die familiäre Situation der straffällig gewordenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter. Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens um die zur Fernhaltemassnahme Anlass gebende Tat wusste. Zu berücksichtigen sind schliesslich die Schwierigkeiten, welchen die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner im Heimatland der straffällig gewordenen Person ausgesetzt wäre, wobei solche Schwierigkeiten eine Fernhaltung nicht ausschliessen (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen zu beantworten, sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und Umstände (BGE 116 Ib 353 E. 3b, 110 Ib 201 E. 2a). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber für sich allein nicht zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 120 Ib 129 E. 4b, 116 Ib 353 E. 3f). Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 3.3, www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4a).
d) Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwaltungsgericht in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu. Gemäss Bundesgericht betreffen die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung – bzw., wie hier, der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung – abzustellen ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht. Sie seien insofern frei zu prüfen, doch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGr, 25. Juni 2001, 2A.158/2001, E. 2a, www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 2a). Gleiches gilt kraft Art. 98a Abs. 3 OG auch für das Verwaltungsgericht (VGr, 9. Mai 2001, VB.2001.00022, E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in der Interessenabwägung überwögen die Gründe, die für seine Anwesenheit in der Schweiz sprächen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung. Auf diese Abwägung ist im Folgenden näher einzugehen.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit Strafbefehlen vom 30. Oktober 1992, 8. Juli 1993 und 30. Dezember 1994 sowie mit Urteil vom 8. Juni 1994 verhängten Strafen seien unbeachtlich, weil er hierfür von der damaligen Fremdenpolizei (dem heutigen Migrationsamt) verwarnt worden sei. Diese Ansicht ist unzutreffend: Die Verwarnung – die von der Ausweisungsandrohung nach Art. 16 Abs. 3 ANAV zu unterscheiden ist (vgl. BGE 96 I 266 E. 7) – dient zur Information über die ausländerrechtliche Tragweite strafrechtlicher Verfehlungen und bewirkt keine Beeinträchtigung der fremdenpolizeilichen Rechtsstellung der betroffenen Person. Sie stellt demnach keine abschliessende fremdenpolizeiliche Ahndung der ihr zugrunde liegenden Gesetzesverstösse dar; vielmehr sind diese erneut im Gesamtzusammenhang zu würdigen, wenn später aufgrund weiterer Verfehlungen die Notwendigkeit einer fremdenpolizeilichen Massnahme zu beurteilen ist (RB 1998 Nr. 56). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erscheinen diese vergleichsweise weniger gewichtigen und länger zurückliegenden Bestrafungen im Übrigen keineswegs ausschlaggebend für die fragliche Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
b) Ausgangspunkt der folgenden Erwägungen ist demnach, dass der Beschwerdeführer Freiheitsstrafen von insgesamt knapp 23 Monaten Dauer erwirkt hat. Ein Grund, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, ist damit im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG gegeben; zu prüfen bleibt einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als verhältnismässig erweist.
aa) Die vom Strafrichter verhängte Strafe bildet den Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt der Richtwert, von dem an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 4.2.1, www.bger.ch; BGE 120 Ib 6 E. 4b; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 45). Inwieweit dieser Richtwert hier sinngemäss heranzuziehen ist, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, sind doch jedenfalls die konkreten Umstände abzuwägen (vgl. BGr, 29. April 2002, 2A.571/2001, E. 3, www.bger.ch). Dabei ist auch zu beachten, dass die Freiheitsstrafen, zu denen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, deutlich über dem Richtwert lägen, wenn das Strafgericht des Kantons Zug im Urteil vom 30. März 2001 die zu verhängende Strafe wegen der langen Verfahrensdauer nicht um ein Drittel reduziert hätte.
bb) Das Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1994 das Verschulden des Beschwerdeführers als "nicht mehr leicht" bezeichnet. Das Strafgericht des Kantons Zug schätzte in seinem Urteil vom 30. März 2001 das Verschulden bei den Einbruchdiebstählen als schwer ein und warf dem Beschwerdeführer "ein hohes Mass an krimineller Energie" vor; beim Fahren in angetrunkenem Zustand wertete es das Verschulden dagegen als eher leicht. Schliesslich hat die Bezirksanwaltschaft Zürich, die den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. September 2001 zu drei Monaten Gefängnis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilte, auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wegen unüberwindlicher Bedenken in subjektiver Hinsicht verzichtet. Wie die Vorinstanz ausführt, ist auch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der damals laufenden Strafuntersuchung nicht vom Delinquieren abhalten liess. Die Würdigung der Vorinstanz, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege insgesamt schwer und sein Verhalten zeuge von einer beachtlichen kriminellen Energie und Uneinsichtigkeit, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
c) In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf Alkoholsucht, Existenzangst und eine finanzielle Notlage zurückzuführen gewesen sei. Mittlerweile trinke er aber nicht mehr, habe eine gesicherte Arbeitsstelle und lebe in geordneten Verhältnissen. Er sei auch seit mehreren Jahren nicht mehr in relevanter Weise straffällig geworden.
aa) Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE 125 II 105 E. 2c). Für die Fremdenpolizeibehörden steht jedoch – anders als für die Strafbehörden – das Interesse an der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund. Daraus kann sich im Vergleich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergeben (BGr, 18. November 2002, 2A.438/2002, E. 2.2.4, www.bger.ch; BGE 120 Ib 129 E. 5b). Das Risiko eines Rückfalls ist umso weniger hinzunehmen, je schwerwiegender die verübten Taten sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15 f.).
bb) Der Beschwerde kann insoweit noch gefolgt werden, als die massgeblichen Straftaten (nämlich die Einbruchdiebstähle) bereits vor rund achteinhalb Jahren, zwischen dem 30. Juni und dem 31. August 1994, verübt wurden. Indessen hat sich der Beschwerdeführer nicht nur am 5. Dezember 1996, sondern wiederum am 12. März 2001 des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht. Dies kann umso weniger verharmlost werden, als er dabei in der rechtlich relevanten Fahrzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,99 Gewichtspromille aufwies. Im Übrigen ist nicht nur die angebliche Überwindung der Alkoholsucht ungewiss; auch die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers und die finanziellen Verhältnisse der Familie scheinen nach wie vor prekär. Nicht unbedingt zu Lasten des Beschwerdeführers spricht allerdings, dass er die Stelle als Hauswart mit einem Pensum von rund 50 %, die er am 1. Februar 2001 angetreten hat, entgegen seiner Behauptung und der entsprechenden Annahme der Vorinstanz nicht mehr selber ausübt, sondern nur mehr seiner Ehefrau, die am 1. Januar 2002 diese Anstellung übernommen hat, bei der Arbeit "behilflich" ist: Es ist davon auszugehen, dass der Verlust der Arbeitsstelle mit der ungesicherten fremdenpolizeilichen Stellung im Zusammenhang steht.
Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer seine schwersten Delikte im Sommer 1994 verübt hat, wenn er sich auch seither wiederum zweimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hat; sie hat diesen Umstand allerdings nicht besonders gewichtet. Ihre Schlussfolgerung, vom Beschwerdeführer gehe "eine weit über das zu duldende Mass hinaus gehende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung aus", ist im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden: Zwar scheint beim Beschwerdeführer eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein, doch darf diese anderseits nicht überbewertet werden, da seine berufliche Zukunft als ungesichert bezeichnet werden muss und die Aussage, er trinke nicht mehr, angesichts des erneuten (wenn auch seinerseits rund zwei Jahre zurückliegenden) Fahrens in angetrunkenem Zustand eine blosse Behauptung darstellt.
d) Insgesamt ist daher die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden.
4. Dem Interesse des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwerdeführers und von dessen Familie an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
a) Der Vorinstanz kann darin zugestimmt werden, dass trotz der Aufenthaltsdauer von mittlerweile rund zehn Jahren nicht von einer massgebenden Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie oder beim Kartenspiel mit Freunden, die alle Ausländer sind. Beruflich hat der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht wirklich Fuss gefasst, was allerdings teilweise auf die unfallbedingte Behinderung zurückgeführt werden mag. Umgekehrt wären ihm die Ausreise und das Leben in seinem Heimatland grundsätzlich zuzumuten: Er ist erst im Alter von über 27 Jahren in die Schweiz gelangt, und die Beziehungen zu seiner eigenen Familie sowie zu derjenigen seiner Ehefrau in der jeweiligen Heimat sind intakt.
b) Im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV analog).
aa) Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche über die Niederlassungsbewilligung verfügt, stammt ebenfalls aus Serbien-Montenegro. Sie wurde in Z (Serbien) geboren, wo sie die Schulen besuchte, und reiste 1970 in die Schweiz ein. Nach ihren eigenen Aussagen, die mit denjenigen ihres Ehemanns übereinstimmen, leben ihre Mutter und ihre Schwester in Z; die Behauptung in der Beschwerdeschrift, ihre Eltern und Geschwister seien in der Schweiz niedergelassen, trifft somit nicht zu. Ihre Beziehungen zur eigenen Familie und zu derjenigen ihres Ehemanns sind ebenfalls gut. Insgesamt erscheint die Rückkehr nach Serbien-Montenegro trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar, was von den in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken allgemeiner Natur nicht widerlegt wird. Da die Zumutbarkeit nach objektiven Kriterien und nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen zu beurteilen ist (BGE 116 Ib 353 E. 3b), ist somit auch nicht entscheidend, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht nach Serbien-Montenegro folgen möchte und wie sich eine allfällige Trennung auswirken würde. Nicht ausschlaggebend erscheint sodann, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Eheschlusses darauf vertrauen durfte, die Beziehung in der Schweiz leben zu können.
bb) Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind knapp elf bzw. rund neuneinhalb Jahre alt. Die Praxis anerkennt zwar, dass bei Kindern in diesem Alter infolge der integrativen Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung im Land und Beziehungen ausserhalb des familiären Umfelds bestehen, sieht darin aber keine besonders intensiven Beziehungen, denen neben jenen zu den nächsten Angehörigen selbständige Bedeutung zukäme (Niccolò Raselli/Christina Hausammann in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Rz. 13.64; BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 386). Die Ausreise nach Serbien-Montenegro ist demnach für die Kinder wohl nicht unproblematisch, aber insgesamt zumutbar. Dies gilt umso eher, als sie neben Deutsch auch Serbokroatisch sprechen.
c) In Würdigung aller Umstände erweist sich demnach der vorinstanzliche Entscheid als verhältnismässig.
5. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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