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Geschäftsnummer: VB.2002.00424 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Parteientschädigung
Höhe der Parteientschädigung, die der Regierugnsrat für den Beschwerdeführer im Rekursverfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt hat. Vgl. VB.2002.00423 Auf die Beschwerde ist einzutreten, zuständig ist die Kammer (E. 1). Strittig ist einzig die Höhe der Parteientschädigung (E. 2a). In der Regel ist nicht der volle Aufwand zu entschädigen (E. 2b). Das Verwaltungsgericht hat nur eine Rechts- und keine Ermessenskontrolle vorzunehmen (E. 2c). Bei der Festlegung zu berücksichtigen sind der Streitwert, die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit des Falls sowie der Aufwand (E. 2d). Keine Bedeutung kommt der Finanzkraft der pflichtigen Partei zu (E. 2e). Das Ermessen der Behörde ist weiter, wenn keine Honorarnoten eingereicht wurden (E. 2f). Der Streitgegenstand war komplex, die Angelegenheit für den Beschwerdeführer aber nicht von besonderer Bedeutung. Nicht der gesamte Aufwand war notwendig. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden. Die Höhe der Entschädigung ist insgesamt noch nicht rechtsverletzend (E. 3).
Stichworte: ANGEMESSENHEIT AUFWAND BEDEUTUNG ERMESSEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN NICHTIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen: § 17 Abs. II VRG § 50 lit. II + III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die Baudirektion erteilte der Firma A am 5. Juli 1999 eine befristete raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer provisorischen, mobilen Antennenanlage mit Ausrüstungsraum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8120 in der Reservezone der Gemeinde Thalwil. Die Baukommission Thalwil erteilte für das Vorhaben am 15. Juli 1999 die baurechtliche Bewilligung. Die Bewilligungen wurden am 25. Juli 2000 durch die Baudirektion und am 14. September 2000 durch die Baukommission Thalwil mit Gültigkeit bis Januar 2001 verlängert.
C ersuchte das Bauamt Thalwil am 6. Februar 2001, der Firma A den weiteren Betrieb der provisorischen Antenne zu verbieten und ihr zu befehlen, die Anlage zu beseitigen. Die Baukommission Thalwil wies das Gesuch am 8. Februar 2001 ab.
Auf ihr Gesuch hin erhielt die Firma A am 21. Februar 2001 von der Baudirektion die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und am 1. März 2001 von der Baukommission Thalwil die baurechtliche Bewilligung für eine kombinierte GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage am gleichen Standort.
II. Gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8. Februar 2001 erhob C am 23. März 2001 Rekurs an die Baurekurskommission II, deren Präsident mit Verfügung vom 3. April 2001 auf das Rechtsmittel nicht eintrat und es dem Regierungsrat zur Behandlung überwies.
Am 4. Mai 2001 wandte sich C auch gegen die Bewilligungen der Baudirektion und der Baukommission Thalwil mit Rekurs an den Regierungsrat.
Der Regierungsrat beschloss am 5. September 2001, der Rekurs C‘s gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8. Februar 2001 betreffend unverzügliche Einstellung des Betriebs und Beseitigung der bestehenden Mobilfunkanlage werde gutgeheissen und die Baukommission Thalwil mit der Überwachung des Vollzugs dieser Anordnung durch die Firma A beauftragt (Disp. Ziff. I). Das Rekursverfahren betreffend die definitive raumplanungsrechtliche und baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8210 in Thalwil werde für so lange sistiert, bis eine Partei dessen Wiederaufnahme und Fortsetzung beantrage (Disp. Ziff. II). Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren würden im Endentscheid über den sistierten Rekurs festgelegt (Disp. Ziff. III). Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. IV).
Die Firma A gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Urteil vom 26. November 2001 hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück (VB.2001.00295). Hauptgrund für die Rückweisung war, dass die Vorinstanz der Firma A das rechtliche Gehör verweigert hatte.
In der Folge nahm der Regierungsrat sowohl das Verfahren betreffend die Einstellung der provisorischen Anlage als auch jenes betreffend die Bewilligung für eine definitive Anlage in einem vereinigten Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erwog er, dass die geplante Anlage im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden sei, weshalb der Rekurs gegen die Bewilligung einer definitiven Anlage gutzuheissen sei. Damit sei auch die Bewilligung für die Weiterführung der provisorischen Anlage aufzuheben. Er hiess daher die Rekurse im Sinn der Erwägungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, und beauftragte die Baubehörde Thalwil, die für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
III. Gegen diesen Entscheid hat C am 4. Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, Ziffer V des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates am 4. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Firma A erklärte am 10. März 2003, sie verzichte auf Antrag und Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Weil vorliegend ein Entscheid des Regierungsrates angefochten ist, hat trotz des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwertes die Kammer und nicht der Einzelrichter zu entscheiden (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
b) Die Befugnis des Beschwerdeführers, die Höhe der vom Regierungsrat zugesprochenen Parteientschädigung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten, ist gegeben, da das Gericht auch in der Hauptsache zuständig ist (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG, §§ 41 und 43 Abs. 3 VRG).
2. a) Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.
Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen Rechtsvertreter beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren zulasten der privaten Rekursgegnerin erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.
b) § 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (VGr, 31. März 1998, ZBl 99/1998, S. 524 ff., mit Hinweisen, insbesondere auf Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147, 158, 161, auch zum Folgenden). Unter besonderen Umständen kann sich die Entschädigung des vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigen.
c) Im Beschwerdeverfahren überprüft das Verwaltungsgericht Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhaltes frei. Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ein; hingegen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG). Weil die Bemessung der Parteientschädigung einen Ermessensentscheid darstellt, ist somit die Befugnis des Verwaltungsgerichts, über deren Höhe zu befinden, eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Ermessensüberprüfung zu; es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.
d) Die Behörde, welche über die Verpflichtung zur Zusprechung einer Parteientschädigung zu urteilen hat, hat diesen Entscheid nach Würdigung aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie Zeit‑ und Arbeitsaufwand. Der Streitwert bildet kein unmittelbares Kriterium für die Bemessung der Parteientschädigung in dem Sinn, als aus ihm die Höhe dieser Entschädigung tarifmässig abzuleiten wäre. Insbesondere beurteilt sich weder nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 noch nach § 68 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO), ob eine zugesprochene Parteientschädigung im Einzelfall angemessen ist. Die Rekursbehörden sind auch nicht zu einer analogen Anwendung dieser Vorschriften verpflichtet. Sie haben in ihrem Zuständigkeitsbereich lediglich für eine rechtsgleiche und einheitliche Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu sorgen.
e) Die Finanzkraft der zur Bezahlung einer Entschädigung verpflichteten Partei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Aspekt, dem bei der Bemessung der Parteientschädigung eine besondere Rolle zukäme.
f) Bei der Überprüfung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bzw. sein Vertreter im Verfahren vor Regierungsrat keine Honorarnoten eingereicht hatte. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Entscheids keine Zusammenstellung über Zeitaufwand und Barauslagen vorliegt, deren Einreichung zumindest im Sinn einer Teilabrechnung möglich gewesen wäre, so erweitert sich der Ermessensspielraum. Der Betroffene hat es in solchen Fällen hinzunehmen, dass sich die mit der Festsetzung der Parteientschädigung betrauten Behörden an ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich gelagerten Fällen orientieren und dabei mangels Unterlagen dem fallspezifischen Aufwand weniger Rechnung tragen können, als wenn bereits eine Zusammenstellung über die Kosten vorläge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 42).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anwalt einen Zeitaufwand von 41.68 Stunden gehabt habe, was bei einem Honoraransatz von Fr. 350.- (exkl. Mehrwertsteuer) und unter Einbezug der Auslagen ein Rechnungstotal von Fr. 15'900.85 ergeben habe. Die zugesprochene Parteientschädigung decke davon nur 9,43 %. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, angemessen sei in diesem Fall eine Fr. 8'000.- nicht unterschreitende Entschädigung.
Aus dem Streitwert lässt sich im konkreten Fall kaum ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung gewinnen. Hingegen ist offensichtlich, dass der Streitgegenstand komplex und deshalb die Ausarbeitung der Rekursschrift anspruchsvoll war. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass die Angelegenheit für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung wäre, wird er doch davon nicht existentiell betroffen. In diesem Zusammenhang darf berücksichtigt werden, dass auch in der Rekursschrift nicht behauptet wird, die Grenzwerte gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) seien beim Beschwerdeführer überschritten. Weiter erscheint der für die Rekursschrift betriebene Aufwand nicht in jeder Hinsicht als notwendig im Sinn der Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 VRG. So befasst sich die 26 Seiten umfassende Rekursschrift einlässlich mit der Forderung, die Grenzwerte der NISV seien akzessorisch zu überprüfen, obwohl das Bundesgericht wenig zuvor in einem Grundsatzentscheid (BGE 126 II 399) die Gesetzeskonformität der NIS-Verordnung und namentlich des Anlagegrenzwertes gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. a NISV ausdrücklich bejaht hatte. Es steht einem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, die Praxis des Bundesgerichtes in Frage zu stellen; den Behörden und Gerichten muss es aber gestattet sein, den entsprechenden Aufwand nicht als entschädigungsberechtigt anzusehen, wenn nicht gute Gründe dafür sprechen, dass das Bundesgericht seine Praxis revidieren könnte. Diese Voraussetzung war hier klarerweise nicht erfüllt.
Schliesslich fällt auf, dass die Rechnungen des vom Beschwerdeführer beigezogenen Anwalts "an die Beteiligten am Rekurs Baubewilligung Gemeinde Thalwil betr. Mobilfunkantennenanlage Knonauerstrasse" gestellt sind und der Beschwerdeführer von der auf Fr. 12'852.60 lautenden Hauptrechnung ausdrücklich nur die Hälfte zu übernehmen hat. Dass lässt den Schluss zu, dass sein Anteil an den Unkosten nicht wie behauptet knapp Fr. 16'000.-, sondern offenbar nur die Hälfte davon beträgt. Damit wird der Anteil seines Prozessaufwandes, den die Parteientschädigung abdeckt, ungefähr verdoppelt.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Zusprechung von Parteientschädigungen generell zurückhaltend; soweit die Vorinstanzen eine vergleichbare Zurückhaltung üben, sieht es dies nicht als rechtsverletzend an (vgl. BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 ff. sowie Kölz/Bosshart/Röhl § 17 N. 36 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). In Würdigung dieser Praxis und der erwähnten konkreten Umstände erscheint die vom Regierungsrat zugesprochene Parteientschädigung zwar als an der untersten Grenze liegend, aber nicht als rechtsverletzend.
4. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
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