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Geschäftsnummer: VB.2002.00423 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Mobilfunkanlage ausserhalb Bauzone; Thalwil; vgl. VB.2002.00424 Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1a). Expertise, Augenschein und zweiter Schriftenwechsel sind nicht notwendig (E. 1b). Zu prüfen ist vorab, ob das Vorhaben standortgebunden ist und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 2a). Standortgebundenheit ist bei Mobilfunkantennen zu bejahen, wenn sonst eine Versorgungslücke nicht geschlossen werden könnte, es zu Störungen im Netz käme oder wenn mehrere Anlagen nötig wären. Wirtschaftliche Vorteile reichen nicht (E. 2b). Technisch lässt sich die Anlage in der nahen Bauzone realisieren. Die behaupteten Schwierigkeiten, einen Standort zu finden, begründen keine Standortgebundenheit (E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend um die Mitbenützung der Anlage einer Konkurrentin bemüht (E. 2d). Ob auch das Enteignungsrecht der Standortgebundenheit entgegensteht, kann offen bleiben (E. 2e). Der Regierungsrat hat zu Recht die Standortgebundenheit des Vorhabens geprüft (E. 3a). Die Beschwerdeführerin war zur Mitwirkung verpflichtet, der Regierungsrat durfte sich auf die eingereichten Unterlagen stützen (E. 3b). Ein Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt nicht in Frage; ein Spielraum besteht einzig in zeitlicher Hinsicht (E. 4).
Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN MITBENUTZUNG MOBILFUNKANTENNE NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STANDORTGEBUNDENHEIT WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen: § 36 lit. II FHG § 310 Abs. I PBG Art. 24 RPG § 7 lit. I + II VRG
Publikationen: BEZ 2003 Nr. 20 RB 2003 Nr. 74 S. 175
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:
I. Die Baudirektion erteilte der Firma A am 5. Juli 1999 eine befristete raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer provisorischen, mobilen Antennenanlage mit Ausrüstungsraum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8120 in der Reservezone der Gemeinde Thalwil. Die Baukommission Thalwil erteilte für das Vorhaben am 15. Juli 1999 die baurechtliche Bewilligung. Die Bewilligungen wurden am 25. Juli 2000 durch die Baudirektion und am 14. September 2000 durch die Baukommission Thalwil mit Gültigkeit bis Januar 2001 verlängert.
C ersuchte das Bauamt Thalwil am 6. Februar 2001, der Firma A den weiteren Betrieb der provisorischen Antenne zu verbieten und ihr zu befehlen, die Anlage zu beseitigen. Die Baukommission Thalwil wies das Gesuch am 8. Februar 2001 ab.
Auf ihr Gesuch hin erhielt die Firma A am 21. Februar 2001 von der Baudirektion die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und am 1. März 2001 von der Baukommission Thalwil die baurechtliche Bewilligung für eine kombinierte GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage am gleichen Standort.
II. Gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8. Februar 2001 erhob C am 23. März 2001 Rekurs an die Baurekurskommission II, deren Präsident mit Verfügung vom 3. April 2001 auf das Rechtsmittel nicht eintrat und es dem Regierungsrat zur Behandlung überwies.
Am 4. Mai 2001 wandte sich C auch gegen die Bewilligungen der Baudirektion und der Baukommission Thalwil mit Rekurs an den Regierungsrat.
Der Regierungsrat beschloss am 5. September 2001, der Rekurs C‘s gegen den Beschluss der Baukommission Thalwil vom 8. Februar 2001 betreffend unverzügliche Einstellung des Betriebs und Beseitigung der bestehenden Mobilfunkanlage werde gutgeheissen und die Baukommission Thalwil mit der Überwachung des Vollzugs dieser Anordnung durch die Firma A beauftragt (Disp. Ziff. I). Das Rekursverfahren betreffend die definitive raumplanungsrechtliche und baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 8210 in Thalwil werde für so lange sistiert, bis eine Partei dessen Wiederaufnahme und Fortsetzung beantrage (Disp. Ziff. II). Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren würden im Endentscheid über den sistierten Rekurs festgelegt (Disp. Ziff. III). Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. IV).
Die Firma A gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Mit Urteil vom 26. November 2001 hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurück (VB.2001.00295). Hauptgrund für die Rückweisung war, dass die Vorinstanz der Firma A das rechtliche Gehör verweigert hatte.
In der Folge nahm der Regierungsrat sowohl das Verfahren betreffend die Einstellung der provisorischen Anlage als auch jenes betreffend die Bewilligung für eine definitive Anlage in einem vereinigten Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 erwog er, dass die geplante Anlage im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden sei, weshalb der Rekurs gegen die Bewilligung einer definitiven Anlage gutzuheissen sei. Damit sei auch die Bewilligung für die Weiterführung der provisorischen Anlage aufzuheben. Er hiess daher die Rekurse im Sinn der Erwägungen gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren, und beauftragte die Baubehörde Thalwil, die für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Anordnungen zu treffen.
III. Gegen diesen Entscheid hat die Firma A am 4. Dezember 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C teilte dem Gericht am 6. Januar 2003 mit, er verzichte auf Antrag und Begründung, behalte sich aber die Teilnahme an den Verfahren vor weiteren Instanzen vor. Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrates am 4. Februar 2003 unter Hinweis auf die Akten, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Die Fragen, welche die vorliegenden Angelegenheit aufwirft, lassen sich ohne die beantragte Expertise über die technische Standortgebundenheit und den beantragten Augenschein beantworten. Ebensowenig besteht Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (§ 58 Satz 2 VRG).
2. a) Zu beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu verweigern ist, weil es ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (in der Fassung vom 20. März 1998; RPG, SR 700) ist. Nach dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Darüber hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b RPG einer solchen Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Die Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanung-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).
b) Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität (vgl. zum Aufbau der Mobilfunkversorgung mit GMS das Factsheet über GMS unter www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/index.html sowie ferner Peter K. Geiger, Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.). Anhand ihres Zwecks ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember 2001, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3c). Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standortes, z.B. geringere Landerwerbskosten, oder eine voraussichtlich geringere Anzahl von Einsprachen. Keine Standortgebundenheit begründet auch der Umstand, dass sich in der Bauzone kein Grundeigentümer oder keine Grundeigentümerin finden lässt, der bzw. die bereit ist, die Errichtung der geplanten Baute oder Anlage auf seinem bzw. ihrem Grund und Boden zu dulden (VGr BE, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3a, mit Hinweis auf BGE 118 Ib 497 E. 4c; ebenso die Praxis der Berner Bau-, Verkehrsund Energiedirektion, vgl. BVR 2001, S. 252 E. 5c). Ob sich jemand findet, der einen grundsätzlich geeigneten Standort innerhalb der Bauzone zur Verfügung stellt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Eine wesentliche Rolle dürfte dabei der Preis spielen, den die interessierte Netzbetreiberin zu zahlen bereit ist. Damit vermengt sich die Frage nach der Verfügbarkeit eines Standortes in der Bauzone mit derjenigen nach den wirtschaftlichen Vorteilen eines Standortes ausserhalb derselben. Wirtschaftliche Vorteile können indessen die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone regelmässig nicht begründen, da sie – besondere Umstände vorbehalten – zu den nicht massgeblichen subjektiven Aspekten gezählt werden (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.3).
c) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Zweck der hier strittigen Anlagen erfordere keinen Standort ausserhalb der Bauzonen. Die Beschwerdeführerin könne den ihr mit der Konzession überbundenen Versorgungsauftrag im Gebiet, welches von der Anlage abgedeckt werden solle, auch bei der Wahl eines Standortes in der Bauzone erfüllen. Netzplanerische und sendetechnische Schwierigkeiten, die mit einem Anlagenstandort in der nahe gelegenen Industrie- bzw. Gewerbezone verbunden wären, würden zwar behauptet, aber nicht belegt. Weil sich das Siedlungsgebiet nur wenige Dutzend Meter vom vorgesehenen Standort befinde und in diesem Umkreis keine topografisch massgeblichen Hindernisse vorhanden seien, könne es nicht zutreffen, dass der Standort ausserhalb der Bauzone technisch erforderlich sei. Gemäss einer von der Rekurrentin eingereichten Liste hätten eine Reihe von Grundeigentümern in der Bauzone es abgelehnt, der Rekurrentin die Möglichkeit einzuräumen, auf ihrem Grundstück eine Antenne zu errichten. Die Rahmenbedingungen, welche die Rekurrentin offeriert habe, seien indessen nur in einem Fall bekannt, und auch hier nur teilweise. Ebensowenig bestünden ausreichende Anhaltspunkte über die Gründe, die zu den Absagen geführt hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Rekurrentin weiter um einen Standort in der Bauzone bemüht habe oder versucht habe, Enteignungs- oder Mitbenutzungsrechte auf Grund von Art. 36 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) geltend zu machen. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich einer bestehenden Anlage anzuschliessen.
Diese Erwägungen überzeugen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Bewilligungs- noch im Rechtsmittelverfahren substanziiert und konkret dargetan, dass aus technischen Gründen nur ein Standort ausserhalb der Bauzone in Frage kommt. Sie legt zwar mit verschiedenen Plänen und unter Hinweis auf das "topografisch schwierige Gebiet mit der besonderen Hanglage von Thalwil mit der Geländekante (Abtreppung, Geländeschulter)" dar, dass sie auf einen Standort im fraglichen Gebiet angewiesen ist, unter anderem, um eine Richtstrahlverbindung zur Anlage ZH0644 in Winkel/Erlenbach zu erhalten. Dem ist nicht zu widersprechen. Es ist jedoch in keiner Weise zu erkennen, dass die erforderliche Verbindung nicht auch von einem Standort in der unweit nördlich gelegenen Gewerbezone – der Abstand zu deren Grenze beträgt rund 150 m – hergestellt werden kann. Insbesondere ergibt sich aus der Landkarte bzw. dem Zonenplan, dass die Verbindung über den See und in die zu erschliessenden Gebiete von Thalwil aus dieser Gewerbezone topografisch ebensowenig behindert wird wie vom gewählten Standort aus. Anders liesse es sich im Übrigen auch nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben versucht hat, in der erwähnten Bauzone einen Standort zu finden.
Zutreffend erscheint auch die Kritik des Regierungsrats, dass die Beschwerdeführerin nicht offen gelegt hat, wie intensiv die Suche nach einem Standort in der Bauzone geführt wurde und welche Bedingungen den dortigen Grundeigentümern angeboten wurden. Immerhin deutet die Begründung einer Absage darauf hin, dass das finanzielle Angebot der Beschwerdeführerin als ungenügend angesehen wurde. Dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Bauzone keinen Vertrag für einen Standort abschliessen konnte, begründet daher vorliegend keine Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone.
d) Wie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkantennen und Raumplanung vom Juni 1998/Juli 2000 (siehe ebenfalls www.bakom.ch/de/funk/antennenkoordination/index.html) festgehalten hat, müssen Standorte für Antennenanlagen ausserhalb der Bauzone auf das Notwendige beschränkt und die Standorte optimiert werden. Im Einzelnen setzt dies voraus, dass
· ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betreffende Gebiet ans Mobiltelefonnetz anzuschliessen (was die Regel sein dürfte);
· wenn bereits eine Versorgung durch einen oder mehrere Betreiber existiert, ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betreffende Gebiet an ein weiteres, physisch eigenständiges Mobiltelefonienetz anzuschliessen statt den Anschluss durch Roaming im bestehenden Netz herzustellen (was z.B. in Schutzgebieten fraglich sein kann);
· bei Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich zumindest die Antennenstandorte zusammengelegt werden;
· die Netzlayouts der verschiedenen Netzbetreiberinnen so optimiert sind, dass die Auswirkungen auf Raum und Umwelt minimiert werden;
· sichergestellt wird, dass künftige Ansprüche nach Möglichkeit ebenfalls mit den zu bewilligenden Anlagen abgedeckt werden können (z.B. durch die Auflage, eine künftige Mitbenutzung zu dulden).
Das Bundesgericht hat die Verbindlichkeit dieser Merksätze bei der Anwendung von Art. 24 RPG auf Antennenanlagen bestätigt (24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 6c; 24. September 2002, URP 2002, S. 769 E. 9.3). Die Merksätze knüpfen unter anderem an Art. 36 Abs. 2 FMG an, wonach des Bundesamt für Kommunikation aus Gründen des öffentlichen Interesses Konzessionärinnen von Fernmeldediensten verpflichten kann, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt. Dabei gelten die Vorschriften über die Interkonnektion (Art. 11 FMG) sinngemäss. Diese Möglichkeit wurde zum Schutz der Landschaft und wegen der beschränkt vorhandenen topographisch sinnvollen Sendestandorte ins Gesetz aufgenommen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum revidierten FMG, BBl 1996 III 1405 ff., 1439). Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend ausführt, begründet Art. 36 Abs. 2 FMG keine aktive Pflicht einer Betreiberin, eine bestehende Anlage mitzubenützen. Eine solche Mitbenutzungspflicht kann sich indessen aus Art. 24 RPG mittelbar insofern ergeben, als die Standortgebundenheit einer weiteren Antennenanlage zu verneinen ist, wenn die Möglichkeit besteht, die bestehende Anlage einer anderen Mobilfunkanbieterin mitzubenützen. Die Merksätze des ARE halten dies denn auch ganz klar fest. Die Firma D verfügt im fraglichen Gebiet (innerhalb der Gewerbezone, in einem Abstand von rund 300 m zum Baugrundstück) über eine Anlage. Dass diese Anlage über zu wenig Kapazität verfügt, ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht belegt. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben der Firma D besagt lediglich, dass die NIS-Berechnung sehr kritisch sei, weshalb die Firma D eine Mitbenutzung ablehnten. Nähere Angaben hierzu fehlen; namentlich wird nicht ersichtlich, ob ein Zusammenlegen der beiden Antennen tatsächlich zu einer Überschreitung der massgeblichen Grenzwerte gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) führen würde. Die Beschwerdeführerin macht nicht einmal geltend, sie habe versucht, eine auf Art. 36 Abs. 2 FMG gestützte Verfügung zu erwirken, sondern begnügt sich mit der Feststellung, ihres Wissens werde diese Bestimmung nicht angewendet. Damit hat sie auch in dieser Hinsicht nicht nachgewiesen, dass sie auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid ist korrekt und nicht zu beanstanden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Punkt in der Rekursschrift des heutigen Beschwerdegegners ausdrücklich gerügt wurde, da im Rekursverfahren das Recht – im Rahmen des Streitgegenstandes – von Amtes wegen anzuwenden ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 79-82; Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71-73). Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren konkret und substanziiert dargelegt hat, dass eine Mitbenützung der Firma D-Antenne nicht möglich sei. Sie hat dies zwar behauptet, indessen ohne das BAKOM/BPUK-Blatt "Abklärung Standortmitbenützung" beizulegen, und ohne nähere Ausführungen zu diesem Thema. Der in diesem Zusammenhang gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Vorwurf der Willkür ist unbegründet.
e) Der Regierungsrat hat die Standortgebundenheit des streitbetroffenen Projektes aus den erwähnten Gründen zu Recht verneint. Es kann daher offen bleiben, ob nicht auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 FMG das Enteignungsrecht erteilen lassen könnte, dagegen spricht, im konkreten Fall ausserhalb der Bauzone die Standortgebundenheit zu bejahen (vgl. in diesem Sinn die bereits erwähnten Entscheide BVR 2001, S. 252 E. 5c und BVR 2002, S. 263 E. 3a).
3. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin führen ebenfalls nicht zur Gutheissung der Beschwerde.
a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat vor, die Frage der Standortgebundenheit über den erklärten Willen des Rekurrenten (des heutigen Beschwerdegegners) hinaus geprüft zu haben. Sinngemäss macht sie damit geltend, der Regierungsrat habe den Streitgegenstand unzulässig erweitert. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. In den Rekursen war in erster Linie die Aufhebung der Bewilligungen für die provisorische und die definitive Antennenanlage beantragt worden. Damit war der Streitgegenstand bestimmt. Es kann keine Rede davon sein, dass es dem Rekurrenten lediglich um verstärkte Emissionsbegrenzung gegangen wäre. Dies ergibt sich namentlich daraus, dass der Rekurrent das Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausführlich rügte (vgl. Ziff. 55 ff. des Rekurses). Dass er an anderer Stelle ausführen liess, Gegenstand des vorliegenden Rekurses sei nicht die Verhinderung der Mobilfunkanlage, ist im Zusammenhang mit dem zuvor angerufenen Bundesgerichtsurteil zu lesen. Der Satz ist zwar etwas missverständlich; es besteht aber dennoch kein Zweifel, dass der Rekurs sich (auch) grundsätzlich gegen die angefochtene Bewilligung richtete.
b) Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat auch vor, er habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dieser Vorwurf geht von einem unzutreffenden Verständnis der Rolle aus, welche die Gesuchstellerin und spätere Rekursgegnerin im Baubewilligungsverfahren innehat. Zwar gilt im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und auch im Rekursverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser wird jedoch durch eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG, vgl. hierzu Kölz/ Bosshart/Röhl, § 7 N. 4 ff. und 59 ff.). Für das Baubewilligungsverfahren gilt die spezifische Regel von § 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), wonach Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind; wird – wie vorliegend – eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung beizufügen. Der Regierungsrat durfte daher ohne Weiteres annehmen, dass die Gesuchstellerin und Rekursgegnerin alle für ihren Standpunkt wesentlichen Unterlagen eingereicht habe oder spätestens mit der Rekursantwort einreichen würde. Wenn sie unvollständige oder nicht überzeugende Dokumente einreichte, wie dies hinsichtlich der Mitbenützung der Firma D-Anlage und der vergeblichen Suche nach einem Standort innerhalb der Bauzone der Fall war (und auch vor Verwaltungsgericht ist), so brauchte er hierzu nicht ergänzende Abklärungen anzuordnen, sondern konnte sich mit einer Beurteilung der eingereichten Unterlagen begnügen.
Nachdem die Standortgebundenheit aufgrund der Akten zu verneinen war, konnten auch ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs technische Abklärungen und ein Augenschein unterbleiben. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Gleiche.
4. Der Regierungsrat hat erwogen, weil die Bewilligung für die definitive Antennenanlage aufzuheben sei, entfalle auch die Grundlage für den Weiterbetrieb der ursprünglich befristeten Anlage. Er wies daher die kommunale Baubehörde an, für die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen. Die Beschwerdeführerin stellt dies zu Recht nicht in Frage, sondern nimmt davon "Vormerk"; es erübrigen sich daher Weiterungen hierzu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich in diesem kommunalen Verfahren allerdings die Frage einer Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse nur unter sehr eingeschränktem Gesichtswinkel, und kommt ein Verzicht auf Herstellung des rechtmässigen Zustandes schon angesichts der klaren und unangefochtenen Anweisung des Regierungsrates nicht in Frage. Die kommunale Behörde hat einen beschränkten Spielraum der Interessenabwägung allein noch hinsichtlich der Frage, wie rasch die provisorische Anlage, die seit Beginn des Jahres 2001 über keine Bewilligung mehr verfügt, zu beseitigen sein wird.
5. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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