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Zürich Verwaltungsgericht 11.03.2003 VB.2002.00417

11 marzo 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,251 parole·~6 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Selbstbehalt bei Zahnarztkosten; Streichung Bewerbungskosten-Pauschale Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Die Streichung der Bewerbungskostenpauschale ist keine korrigierbare Rechtsverletzung (E. 2a). Dasselbe gilt für den von der Hilfeempfängerin beantragten Excel-Kurs (E. 2b). Selbstbehalte bei Zahnarztkosten sind in der Regel unzulässig; hier liegt kein Grund für eine Ausnahme vor (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00417   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Selbstbehalt bei Zahnarztkosten; Streichung Bewerbungskosten-Pauschale Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Die Streichung der Bewerbungskostenpauschale ist keine korrigierbare Rechtsverletzung (E. 2a). Dasselbe gilt für den von der Hilfeempfängerin beantragten Excel-Kurs (E. 2b). Selbstbehalte bei Zahnarztkosten sind in der Regel unzulässig; hier liegt kein Grund für eine Ausnahme vor (E. 3).

  Stichworte: BEARBEITUNGSKOSTEN COMPUTERKURSE EIGENANTEIL ERMESSEN KRANKHEITSKOSTEN SELBSTBEHALT SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZAHNARZTKOSTEN

Rechtsnormen: § 15 SHG § 17 SHV § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A wird seit geraumer Zeit durch die Gemeinde X unterstützt. Mit Beschluss Nr. 371 vom 3. Oktober 2001 legte deren Sozialbehörde die Fürsorgeleistungen neu auf Fr. 2'110.- monatlich (inklusive Mietzins, abzüglich allfälliger Erwerbseinnahmen) fest, übernahm die Prämien der Krankenkassen-Grundversicherung und leistete Kostengutsprache für einen Einsatz im Arbeitprogramm des Zweckverbands Q in Y. Damit kürzte die Sozialbehörde die Unterstützung um die Fr. 100.-, die bisher zur Deckung der Kosten der Stellensuche ausgerichtet wurden. Am selben Tag beschloss die Sozialbehörde überdies, die Kosten einer Zahnbehandlung von Frau A in der Höhe von Fr. 547.45 würden mit Ausnahme eines Selbstbehaltes von 10 % übernommen (Beschluss Nr. 370).

II. A erhob am 3. November 2002 Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte, es sei ihr weiterhin der Beitrag von Fr. 100.- an die Bewerbungskosten auszurichten; zudem ersuchte sie sinngemäss um Kostengutsprache für einen Computerkurs (Microsoft Excel) in Höhe von Fr. 345.-. In einem Brief an die Sozialbehörde X, den sie in Kopie auch an den Bezirksrat sandte, kritisierte sie zudem den Selbstbehalt bezüglich der Zahnbehandlungskosten. Mit weiterer Eingabe vom 30. November wiederholte sie im Wesentlichen die Begehren in der Rekursschrift.

Der Bezirksrat hiess die Rekurse am 31. Oktober 2002 teilweise gut. Er erwog, zum durch die wirtschaftliche Hilfe zu gewährleistenden sozialen Existenzminimum gehörten auch notwendige zahnärztliche Behandlungen. Die vorliegend strittigen Behandlungen seien nötig gewesen und wirtschaftlich ausgeführt, das Gesuch um Kostenübernahme rechtzeitig gestellt worden. Das Sozialhilferecht kenne im Bereich der medizinischen Grundversorgung keine Selbstbehalte, die Anordnung eines solchen entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Ablehnung der Kostenübernahme für einen Computerkurs sei hingegen nicht rechtswidrig, da die Auffassung der Rekursgegnerin, damit könnten die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt nicht entscheidend verbessert werden, durchaus nachvollziehbar sei. Für die Zeit des Einsatzes in einem Arbeitsprogramm sei auch keine Entschädigung für Bewerbungskosten auszurichten.

III. A wandte sich gegen den Bezirksratsbeschluss am 2. Dezember 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten des Computerkurses sowie die weitere Ausrichtung des Beitrags an die Bewerbungskosten von monatlich Fr. 100.-, da sie entgegen den Ausführungen im Bezirksratsentscheid keinen Platz in einem Arbeitsprogramm erhalten habe.

Am 6. Dezember 2002 erhob auch die Gemeinde X Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Verrechnung eines Selbstbehalts in Höhe von 10 % der Zahnbehandlungskosten zu bestätigen.

Der Abteilungspräsident vereinigte mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 die beiden Beschwerden und setzte den Parteien und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung an. Der Bezirksrat Y reichte dem Verwaltungsgericht am 23. Dezember die Akten ein unter Verzicht auf Stellungnahme. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2003 beantragte die Gemeinde X, die Beschwerde von A sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten. A verzichtete auf Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegen Entscheide der Bezirksräte betreffend wirtschaftliche Hilfe kann nach § 41 und § 19c Abs. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Legitimation von A (im Folgenden als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) ergibt sich ohne weiteres aus § 21 lit. a VRG, diejenige der Gemeinde X aus lit. b. Da auch die Frist von 30 Tagen von § 53 VRG von beiden Parteien eingehalten wurde, ist auf die Rechtsmittel einzutreten. Aufgrund des Streitwerts von jedenfalls weit unter Fr. 20'000.- hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden. Gemäss § 50 VRG hat er sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken.

2. a) Bezüglich des Bewerbungskostenersatzes von Fr. 100.- monatlich erwog der Bezirksrat, dieser habe zu entfallen, solange die Beschwerdeführerin ein Arbeitseinsatzprogramm absolviere und sich somit gar nicht bewerben müsse. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Einsatz in einem Arbeitsprogramm sei durch den Präsidenten der Sozialbehörde verhindert worden; im Lauf des Jahres 2002 habe die Betreuerin des Zweckverbands Q in Y für sie keinen neuen Platz gefunden.

Beim strittigen Beitrag an die Kosten der Stellensuche handelt es sich sozialhilferechtlich um eine situationsbedingte Leistung, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden soll (Ziff. C.1 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien, 3. A. 2000]). Deren Ausrichtung steht in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde (VGr. 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a).

Es trifft zu, dass ein offenbar bereits geplanter Einsatz der privaten Beschwerdeführerin im Bauamt X nicht zu Stand gekommen ist (alle Aktenzitate aus VB.2002.00417); dies lässt jedoch die Einstellung der entsprechenden Zahlungen nicht als rechtswidrig erscheinen: Im Beschluss Nr. 371 vom 3. Oktober 2001 wurde der privaten Beschwerdeführerin bezüglich Erwerbstätigkeit einzig die Auflage erteilt, sich mit den Verantwortlichen des Arbeitseinsatzprogramms des Zweckverbandes Q in Verbindung zu setzen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht mehr verpflichtet war, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um Stellen zu bewerben. Die Sozialbehörde weist in ihrer Beschwerdeantwort zudem zu Recht darauf hin, dass solche Pauschalen nur ausnahmsweise ausgerichtet werden sollen, wenn sich die unterstützte Person überdurchschnittlich engagiert oder von ihr die Stellensuche nicht ohne weiteres erwartet werden kann (ZeSO 2000, S. 88 f.), wofür hier keine besonderen Anzeichen bestehen. Auf die weitere Ausrichtung der Pauschale, die mehr Anreiz- als Kostenersatzcharakter hatte, durfte die Gemeinde deshalb verzichten; es liegt klarerweise keine zu korrigierende Rechtsverletzung vor.

b) Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzierung eines Excel-Kurses geht es um Weiterbildungskosten, die ebenfalls den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00122, E. 2b; 24. November 2000, VB.2000.00374, E. 2c).

Zwar ist ein Einsatz der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsprogramm nicht zu Stand gekommen, wie die Sozialbehörde bestätigt, weshalb sich die Verweigerung des Kostenbeitrags nicht (mehr) darauf stützen lässt, die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen dieses Programms neue Fähigkeiten und Qualifikationen erwerben können. Die von der Sozialbehörde in ihrer Rekursantwort geäusserten und vom Bezirksrat geteilten Zweifel daran, dass der gewünschte Kurs die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich erheblich zu verbessern vermöchte, sind aber durchaus nachvollziehbar. So hat sie nach eigenen Angaben zuletzt im Juli 1999 als Hausbetreuerin, d.h. in einem eher EDV-fremden Bereich, gearbeitet. Ihre Behauptung, sie erhalte auf ihre Bewerbungen ständig Absagen wegen mangelnder Computerkenntnisse, wird zudem durch die von ihr eingereichten Schreiben nicht gestützt. Die Sozialbehörde hat daher mit ihrer Ablehnung einer Kostenübernahme das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten.

3. Die Gemeinde X wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Streichung des Eigenbeitrags der Beschwerdeführerin an ihre Zahnbehandlung von 10 % (= Fr. 54.70). Sie bringt vor, die Hilfeempfangenden hätten durch eine sorgfältige Zahnpflege die Möglichkeit, Behandlungskosten zu vermeiden oder zu minimieren, was die Festlegung eines angemessenen Selbstbehalts rechtfertige. Eine solche Regelung sei insbesondere auch angezeigt zur Gleichstellung mit nicht unterstützten Personen in bescheidenen Verhältnissen, die sich eine teure Zahnbehandlung "am Mund absparen" müssten; sie entspreche einer im Kanton Zürich breit abgestützten Praxis und werde durch § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) gestützt, die im Einzelfall begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien erlaube.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Das durch § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) garantierte soziale Existenzminimum umfasst neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Abs. 1) auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege (Abs. 2). Grundlage der Leistungsbemessung bilden nach § 17 SHV die SKOS-Richtlinien. Nach deren Kap. B.1 umfasst die materielle Grundsicherung den Grundbedarf (I und II) für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Aus dem Grundbedarf sind gemäss Kap. B.2.1 zwar gewisse Auslagen der Gesundheitspflege wie selbst gekaufte (d.h. offenbar nicht ärztlich verschriebene) Medikamente zu decken, nicht aber Selbstbehalte und Franchisen (Kap. B.4.1). Zahnarztkosten sind gemäss Kap. B.4.2 ebenfalls separat zu finanzieren. Wie die Gemeinde zutreffend vorbringt, erlaubt § 17 SHV zwar gewisse Abweichungen von den SKOS-Richtlinien. Solche sind jedoch nur in einzelnen begründeten Fällen zulässig, nicht im Rahmen einer festen Praxis. Vorliegend sind keine Besonderheiten ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen könnten. Die Gemeinde hat daher die gesamten Behandlung- kosten zu übernehmen (vgl. VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00324).

4. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

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