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Geschäftsnummer: VB.2002.00402 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Nachbarlegitimation (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) Rechtsgrundlagen und Praxis zur Nachbarlegitimation im Allgemeinen; Substanziierung der Legitimation (E. 1). Die räumliche Nähe zum Bauprojekt ist gegeben (E. 2b). Hingegen ist nicht dargetan, inwieweit die Beschwerdeführerin in qualifizierten eigenen Interessen berührt ist, soweit es um Abschlusstore unter einer Überdachung, die Erweiterung von Büros und die Errichtung sanitarischer Anlagen auf dem Nachbargrundstück geht (E. 2c). Keine legitimationsbegründende Nachteile ergeben sich auch - unabhängig vom Ausmass - aus der Storenanlage, da diese in jedem Fall keine oder zumindest keine ernsthafte Beeinträchtigung der Aussicht bewirkt (E. 2d). Die Vorinstanz hat die Legitimation zu Recht verneint. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN LEGITIMATION NACHBARLEGITIMATION NACHBARREKURS
Rechtsnormen: § 338a Abs. I PBG Art. 24 RPG § 21 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die C AG führt in X auf dem an den Zürichsee angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 01, das sogenanntes Konzessionsland bildet und sich gemäss kommunaler Bau- und Zonenordnung in der Zone WG 3 (Empfindlichkeitsstufe III) befindet, einen Reparaturund Servicebetrieb für Motorboote. Zu dieser Anlage gehört ein 1997 rechtskräftig bewilligter Steg, der mit einem ca. 7 m hohen Säulendrehkran zum Ein- und Auswassern der Boote bestückt ist. Eine 1998 ebenfalls bewilligte Kranüberdachung konnte nicht realisiert werden; den dagegen unter anderem vom Ehemann der heutigen Beschwerdeführerin A erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat am 15. September 1999 in dieser Hinsicht gut (RRB 1690/1999).
Am 22. Juni 2000 stellte die C AG ein weiteres Baugesuch, welches die Erstellung von Stoffstoren beim Kran, die Errichtung sanitärer Anlagen im Erdgeschoss des Gebäudes Vers.Nr. 02 sowie die Erweiterung von Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss umfasste. Mit den geplanten Stoffstoren soll den Betriebsmitarbeitern ermöglicht werden, geschützt vor Witterungseinflüssen an den im Wasser liegenden Booten Wartungs- und Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Die beiden Storen sollen je an zwei vertikal an der Quaimauer und dem Steg montierten Trägern festgemacht werden; im ausgefahrenen Zustand sollen sie bei einer Länge von je 8 m und einer Breite von je 3,5 m eine Fläche von ca. 56 m2 umfassen und mit einer maximalen Höhe von 2,2 m schräg abfallend über dem See schweben. Die Baudirektion erteilte hierfür am 18. August 2000 die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und am 22. August 2000 die konzessionsrechtliche Bewilligung. Die Baukommission X erteilte am 2. Oktober 2000 die baurechtliche Bewilligung für die projektierten Änderungen sowie für zwei bestehende Abschlusstore, deren nachträgliche Bewilligung im Rekursentscheid des Regierungsrats vom 15. September 1999 vorbehalten worden war.
II. Mit Rekurs vom 9. November 2000 beantragten F (Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Kat.Nr. 03), A (Mieterin einer Wohnung im auf der genannten Parzelle stehenden Mehrfamilienhaus K-strasse) sowie G (Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Kat.Nr. 04) die Aufhebung der erteilten Bewilligungen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2000 trat die Baurekurskommission II auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies es dem Regierungsrat. F und G zogen den Rekurs, soweit er in ihrem Namen erhoben worden war, am 15. Juli 2002 zurück. Die Rekursabteilung des Regierungsrats führte am 19. Juli 2002 zur Frage der Rekurslegitimation von A einen Augenschein auf den Grundstücken Kat. Nrn. 01 und 03 durch. Zu den dabei erstellten Unterlagen (Protokoll und Fotodokumentation) nahmen die C AG am 31. Juli 2002, die Baukommission X am 9. August 2002 und A am 16. August 2002 Stellung.
Der Regierungsrat beschloss am 23. Oktober 2002, auf den Rekurs, soweit er nicht durch Rückzug erledigt sei, nicht einzutreten (Disp. Ziff. I). Die Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-, auferlegte er zu zwei Dritteln der Rekurrentin A und zu je einem Sechstel den beiden anderen Rekurrierenden (Disp. Ziff. II). Die Rekurrentin A verpflichtete er zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die private Rekursgegnerin, die beiden anderen Rekurrierenden zur Zahlung einer Parteientschädigung von je Fr. 300.- (Disp. Ziff. III).
III. Mit Beschwerde vom 28. November 2002 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und die Sache an diesen zur materiellen Behandlung des Rekurses zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Die Staatskanzlei beantragte am 12. Dezember 2002 unter Verzicht auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 14. Januar 2003, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Baukommission X ersuchte am 22. Januar 2003 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Nach § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) übereinstimmenden Vorschrift wird bei der Beschwerde von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben in Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 984 ff.; RB 1995 Nr. 9 E. 2). Nachbarn aus der näheren Umgebung einer geplanten Baute oder Anlage, die eine direkte Sicht auf diese hätten, werden in der Praxis unmittelbar gestützt auf diese Beziehung zu Rügen betreffend die Einordnung des Projekts (§ 238 Abs. 1 PBG) zugelassen (vgl. Christian Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts, PBG aktuell 1997/3, S. 5 ff., 13).
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat, entbindet den Rekurrenten nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei gelten differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Beruft sich der Rekurrent auf Bestimmungen, welche als nachbarschützend gelten, muss das schutzwürdige Interesse (Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen) in der Regel nicht mehr besonders dargetan werden, sofern es sich bereits aus der nahen räumlichen Beziehung und den vorgebrachten Rügen ergibt. Es muss jedoch ersichtlich sein, inwiefern die allfällige Baubewilligung die konkreten eigenen Interessen des betreffenden Nachbarn beeinträchtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Die Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (RB 1986 Nr. 10).
Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur Beschwerde legitimiert ist, kann alle Rechtsmängel des angefochtenen Entscheids beanstanden; die als verletzt bezeichneten Normen brauchen mit dem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, das den Beschwerdeführenden die Legitimation verschafft, nicht übereinzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse reicht allerdings nur so weit, als den Betreffenden im Fall des Obsiegens ein Vorteil entsteht (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 538; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.). Fragen der Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG dürfen die Nachbarn rügen, soweit eine ungenügende Einordnung zu einem Verzicht auf das Projekt oder jedenfalls zu einer völligen Überarbeitung desselben führen kann.
2. a) In der Rekursschrift wurde zur Legitimation der heutigen Beschwerdeführerin vorgebracht, als Mieterin einer Wohnung im Gebäude K-strasse auf dem benachbarten Grundstück Kat.Nr. 03 sei sie mehr als irgendein Dritter in schützenswerten eigenen Interessen betroffen, "indem das gestaltungsmässig unbefriedigende und mit mehr Arbeitsaktivitäten zu vermehrten Immissionen führende Bauvorhaben die Aussicht auf die gegenüberliegende Seeseite und in die Berge aufhebe". In materieller Hinsicht wurde gerügt, die vorgesehen Storenanlage zur Überdachung des Krans sei für den Reparaturund Wartungsbetrieb nicht erforderlich und damit nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; bzw. Art. 24 lit. a RPG in der Fassung vom 20. März 1998). 1997 sei einzig der Drehkran als standortgebunden bewilligt worden; die projektierte Storenanlage zu dessen Überdachung könne daher auch nicht als zulässige Erweiterung einer vorbestehenden zonenwidrigen Anlage ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG (bzw. Art. 24c Abs. 2 in der Fassung vom 20. März 1998) gewürdigt werden. Sodann stünden der Storenanlage überwiegend öffentliche Interessen des Seeuferschutzes entgegen, weshalb sie nach Art. 24 Abs. 2 lit. b RPG (bzw. Art. 24 lit. b in der Fassung vom 20. März 1998) nicht bewilligungsfähig seien. Angesichts der bereits ohne das streitige Projekt gegebenen massiven Übernutzung des Areals hätte auch die Bewilligung für die zwei bereits erstellten Abschlusstore unter der Überdachung zwischen den Werkstattgebäuden Vers.Nrn. 02 und 05 sowie für die Büroräume und sanitarischen Anlagen im Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 nicht erteilt werden dürfen; insbesondere sei die Bewilligungserteilung nicht mit § 357 Abs. 1 PBG vereinbar.
b) Aufgrund der örtlichen Verhältnisse ist die für die Rekurslegitimation erforderliche enge räumliche Beziehung zwischen dem Grundstück Kat.Nr. 01 der privaten Beschwerdegegnerin und der Wohnung der Beschwerdeführerin auf dem angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 03 zu bejahen. Davon ist offenbar auch der Regierungsrat im Rekursentscheid ausgegangen. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in qualifizierten eigenen Interessen betroffen sei und insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der erteilten Bewilligung habe.
c) Inwiefern ihr aus der Erweiterung der Büroräumlichkeiten und der Errichtung sanitarischer Anlagen im Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 sowie aus der nachträglichen Bewilligung für die zwei bereits erstellten Abschlusstore unter der Überdachung zwischen den Werkstattgebäuden Vers.Nrn. 02 und 05 ein Nachteil erwachsen soll, hat die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift nicht dargetan. Von ihrer Wohnung aus sind die bereits erstellten Abschlusstore sowie die projektieren Änderungen im Werkstattgebäude Vers.Nr. 02 nicht sichtbar. Dass aus diesen Vorkehren im Zusammenhang mit dem Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin stärkere Immissionen resultieren würden, welche in der Wohnung der Beschwerdeführerin wahrnehmbar wären, ist nicht ersichtlich; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin solche Mehrimmissionen in keiner Weise dargelegt. Allein mit dem Hinweis, dass durch diese Vorkehren wie auch durch die projektierten Storen die Nutzung des bereits "übernutzten" Baugrundstücks nochmals intensiviert werde, ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin in qualifizierten eigenen Interessen berührt wird; die behauptete Nutzungssteigerung müsste sich für die Beschwerdeführerin in konkreten Nachteilen, wie etwa zusätzlichen Immissionen, äussern. Solche konkreten Nachteile legt sie, abgesehen vom anlässlich des Augenscheins erfolgten Hinweis darauf, dass die projektierte Storenanlage Reparaturen an Booten im Freien auch bei Regen ermöglicht, nicht dar. Der (erst damals und daher wohl verspätet) geltend gemachte Umstand kann jedoch nicht als ins Gewicht fallender Nachteil gewürdigt werden, zumal davon auszugehen ist, dass dadurch andere störende Manipulationen, namentlich das Auswassern von Booten mittels des Krans, verringert werden; jedenfalls ist nicht dargetan, dass mit der Möglichkeit, Wartungsarbeiten auch bei Regenwetter auszuführen, die Zahl möglicherweise störender Verrichtungen zunimmt.
d) Näher zu prüfen ist einzig, ob die projektierte zweiteiligen Storenanlage, dessen Gesamtfläche im ausgefahren Zustand 56 m2 (je 28 m2) umfassen und eine maximale Höhe von 2,2 m ab Seeoberfläche erreichen wird, der Beschwerdeführerin legitimationsbegründende Nachteile in visueller Hinsicht, im Sinn einer Beeinträchtigung der Sicht bzw. des Erscheinungsbilds, bringe. Zur Klärung des in dieser Hinsicht massgebenden Sachverhalts nahm die Rekursinstanz am 19. Juli 2002 einen Augenschein auf den streitbetroffenen Grundstücken, insbesondere mit Wahrnehmungen von der Wohnung der Beschwerdeführerin im zweiten Obergeschosses des Hauses K-strasse aus (ursprünglich handelte es sich offenbar um zwei Mietobjekte).
Nach den dort getroffenen Feststellungen wird die Sicht von der Wohnung der Beschwerdeführerin auf das Werkareal der privaten Beschwerdegegnerin durch das Werkgebäude Vers.Nr. 05 (mit steilem Satteldach) und das Gebäude Vers.Nr. 06 auf Kat.Nr. 04 stark begrenzt (vgl. Fotos Nr. 5-14). Von der Wohnung der Beschwerdeführerin wird trotz der relativ kurzen Distanz von 50 m lediglich ein Ausschnitt des nordwestlichen, 28 m2 umfassenden Teils der zweiteiligen Storenanlage sichtbar sein (vgl. Foto Nr. 8), dies namentlich vom südöstlichen Fenster sowie vom südöstlichen und vom nordöstlichen Balkon (alle drei an der seeseitigen Fassade) aus; der bestehende Kranturm und der südwestliche Teil der geplanten Storenanlage werden durch das Dach der Motorenwerkstatt gänzlich verdeckt. Da ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich der Kranturm nur wenige Meter vom Werkgebäude entfernt befindet (vgl. Fotos Nrn. 19-22 und 26). Die Sicht in nördliche und östliche Richtung auf die unmittelbar gegenüberliegende Seeseite sowie auch in südöstliche Richtung auf den weiteren Horizont wird durch die geplante Storenanlage überhaupt nicht beeinträchtigt (vgl. Fotos Nr. 3 und 4).
Umstritten ist allerdings das genaue Ausmass jener Teilfläche des nordwestlichen Storenteils, welche mutmasslich sichtbar sein wird. Während es sich nach der Beurteilung der Rekursinstanz und der Beschwerdegegnerschaft um einige wenige Quadratmeter handeln soll, trifft dies nach Einschätzung der Beschwerdeführerin auf rund die halbe Fläche des nordwestlichen Storenteils zu (Protokoll S. 4). Selbst wenn deren Einschätzung richtig wäre, was aufgrund der vorliegenden Pläne und Fotos wenig wahrscheinlich ist, kann hieraus nicht auf einen Nachteil geschlossen werden, welcher ihr die Rekurslegitimation verschaffen würde. Wie der Regierungsrat zu Recht erwogen hat, fügt sich die Stoffstore in das Bild der im Wasser verankerten und mit Planen bedeckten Boote ein und tritt insofern nicht störend in Erscheinung. Diese Beurteilung überzeugt, selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einer etwas grösseren sichtbaren Stofffläche als nach der Tatsachenfeststellung des Regierungsrats ausgegangen wird. Es kann zudem angenommen werden, dass die projektierte Store ohnehin nicht dauernd im ausgefahren Zustand benutzt werden wird. Sodann kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Storenanlage die Sicht aus der Wohnung der Beschwerdeführerin in die nähere Umgebung (bestehendes Werkareal, Seeufer) ernsthaft beeinträchtigt oder in die Ferne (Zürichsee und Horizont) überhaupt tangiert. Unter den dargelegten Umständen erweist sich schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin sinngemäss geäusserte Befürchtung, die Storenanlage sei für sie als Verlängerung der bereits baurechtswidrigen Gebäudelänge wahrnehmbar, als unbegründet.
Der Vorwurf, die Beurteilung der Vorinstanz beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen, trifft nicht zu; namentlich hat der Regierungsrat nicht festgestellt, die Betriebsgebäude der privaten Beschwerdegegnerin seien von der Wohnung der Beschwerdeführerin aus nicht einsehbar. Für die Beurteilung entscheidend ist jedoch die aufgrund der Akten zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass die Sicht auf das Betriebsareal und namentlich auf den Standort des Krans stark beeinträchtigt werde. Unbehelflich ist sodann auch der Vorwurf an die Rekursinstanz, bei der Beurteilung der Rekurslegitimation die materiellen Rügen (betreffend die Verletzung verschiedener baurechtlicher Bestimmungen) nicht berücksichtigt zu haben. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Rügen für die Beurteilung der Legitimation nur insoweit relevant sind, als sich aus ihnen auf konkrete Nachteile des Bauvorhabens für sie schliessen lässt, was wie ausgeführt nicht zutrifft.
3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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