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Zürich Verwaltungsgericht 09.04.2003 VB.2002.00380

9 aprile 2003·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,216 parole·~16 min·2

Riassunto

Submission | Submission: Prozessuales (E. 1-3). Wenn der Vergabeentscheid erst in der Beschwerdeantwort begründet wird, darf der unterlegene Anbieter in der Replik zusätzliche Rügen geltend machen, soweit diese durch die Beschwerdeantwort notwendig wurden (E. 4). Ungleiche und damit rechtsverletzende Bewertung der Offerten; Frage offen gelassen, da der Vergabeentscheid aus anderen Gründen aufzuheben ist (E. 5). Wenn aufgrund der eingereichten Offerte Unklarheiten bestehen, ob der erstrangierte Anbieter wesentliche Leistungsbedingungen einhält, muss die Vergabestelle durch gezielte Fragen klären, ob der Anbieter im Stande ist, den Auftrag korrekt zu erfüllen (E. 6). Aufhebung des Vergabeentscheids wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung (E. 7). Gutheissung

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00380   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Submission: Prozessuales (E. 1-3). Wenn der Vergabeentscheid erst in der Beschwerdeantwort begründet wird, darf der unterlegene Anbieter in der Replik zusätzliche Rügen geltend machen, soweit diese durch die Beschwerdeantwort notwendig wurden (E. 4). Ungleiche und damit rechtsverletzende Bewertung der Offerten; Frage offen gelassen, da der Vergabeentscheid aus anderen Gründen aufzuheben ist (E. 5). Wenn aufgrund der eingereichten Offerte Unklarheiten bestehen, ob der erstrangierte Anbieter wesentliche Leistungsbedingungen einhält, muss die Vergabestelle durch gezielte Fragen klären, ob der Anbieter im Stande ist, den Auftrag korrekt zu erfüllen (E. 6). Aufhebung des Vergabeentscheids wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung (E. 7). Gutheissung

  Stichworte: AUSSCHLUSS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN EIGNUNGSKRITERIEN LEISTUNGSANFORDERUNGEN NORMEN SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SUBMISSIONSRECHT

Rechtsnormen: § 22 SubmV § 26 lit. Ib SubmV § 26 lit. Id SubmV § 28 SubmV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 23. August 2002 eröffnete die Stadt X die im Einladungsverfah­ren durchgeführte Submission betreffend die "Herstellung und Lieferung von 'Brennschnitzel' für Schnitzelheizungen sowie Betreuung einer Schnitzelheizung". Bis zum Einga­betermin gingen vier Offerten ein, darunter jene von D, in Y, und von der A GmbH, in X. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 vergab der Stadtrat X den Auftrag der Firma D, in Y, welche das tiefste Angebot über Fr. 37'122.- eingereicht hatte. Der Beschluss wurde allen Anbietern mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 mitgeteilt.

II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die A GmbH am 8. November 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Zuschlag sei aufzuheben und die "Angebote seien noch einmal und zwar gemäss der Ausschreibung zu bewerten". So­dann sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Der Stadtrat X beantragte am 28. November 2002, die Beschwerde sei abzuweisen. Gegen die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurden keine Einwände erhoben. Die Stellung­nahme der Mitbeteiligten Forstunternehmung D vom 2. Dezember 2002 enthält keinerlei Anträge.

Am 3. Dezember 2002 wurde der Beschwerde aufschiebenden Wirkung erteilt.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2003 wurde das Akteneinsichtsbegehren der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2002 teilweise gut­geheissen.

Mit Replik vom 20. Januar 2003 liess die Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend ergänzen, dass der Mitbeteiligte vom Vergabeverfahren auszuschliessen und der Stadtrat anzuweisen sei, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Ferner wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 13. Februar 2003 an ihrem bisherigen Standpunkt fest und liess ihrerseits eine Par­teientschädigung beantragen. Der Mitbeteiligte liess sich nicht vernehmen.

Am 6. März 2003 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnah­me zur Duplik ein.

Die Parteivorbringen werden – soweit wesentlich – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwer­de­verfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Inter­kantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2. Ein dritter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet und erscheint auch nach Ein­sicht in die von der Beschwerdeführerin unaufgefordert nachgereichte Stellungnahme zur Duplik vom 6. März 2003 nicht angezeigt. Die besagte Eingabe enthält keine neuen relevanten Vorbringen oder Schlussfolgerungen und gibt daher keinen Anlass zu ver­fahrensrechtlichen Weiterungen.

3. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, der Vergabeentscheid sei unbegründet bzw. die mitgelieferte Begründung nicht aussagekräftig. Von den drei vorgängig bekannt gegebenen Zuschlagskriterien Preis (60%), Referenzen (20%) und Heizungsbetreuung (20%) sei sodann das Letztgenannte nachträglich fallen gelassen worden. Es sei nun aber weder offen gelegt worden noch nachvollziehbar, wie die verbleibenden Zuschlagskriterien gewichtet und bewertet worden seien. Abschliessend hielt die Beschwerdeführerin fest, soweit sie wisse, verfüge der Mitbeteiligte über ganz wenig bis gar keine Erfahrung im fraglichen Bereich.

Bezüglich der Nichtvergabe der Heizungsbetreuung ist mit der Beschwerdegegnerin auf Ziff. 7 der Ausschreibungsunterlagen zu verweisen, worin die separate Verga­be der Hei­zungsbetreuung ausdrücklich vorbehalten wurde. Mit der Beschwerdeantwort lie­ferte die Beschwerdegegnerin sodann auch eine "Offertzusammenstellung mit Bewertung" unter Ausschluss des Kriteriums "Erfahrung bei der Heizungsbetreuung". Dabei wurde dem Weg­fall des Zuschlagskriteriums gebührend Rechnung getragen, indem insgesamt nur mehr 80 Punkte vergeben wurden anstatt der ursprünglich vorgesehenen 100 Punkte. Die Nichtvergabe der Heizungsbetreuung und die dementsprechend an­gepasste Bewertungsskala wurden von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik denn auch zu Recht nicht mehr beanstandet. Fallengelassen wurde auch der ohnehin ungenügend substanzierte Einwand betreffend die angeblich fehlende einschlägige Erfahrung des Mitbe­teiligten.

4. a) Die Beschwerdeführerin liess mit der Replik neue Behauptungen und Einwendungen vorbringen, die in ihrer Beschwerdeschrift nicht enthalten waren. Beschwerdeanträ­ge und deren Begründung müssen indessen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden; das Verwaltungsgericht ordnet daher in der Regel keinen zweiten Schrif­tenwechsel an. Ein solcher ist jedoch erforderlich, wenn mit der Beschwerdeantwort wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, insbesondere wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Vernehmlassung dargelegt wird (vgl. Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 58 N. 7; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 672; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 847, 1345; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zü­rich 1991, S. 396). Auch in diesem Fall darf jedoch die Begründung der Beschwerde mit der Replik nur so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt (Kölz, § 54 N. 8, § 58 N. 7; Rhinow/Koller/Kiss, Rz. 1875; Gadola, S. 397). Vorbehalten bleibt das nachträgliche Vorbringen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, welche die Parteien nicht früher beibringen konnten (vgl. RB 1976 Nr. 18; Kölz, § 52 N. 11; Kölz/Häner, Rz. 325, 944; Gadola, S. 386).

b) Erstmals mit der Replik wird geltend gemacht, das Angebot des Mitbeteiligten sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, da es die Bedingungen gemäss Ziffer 2 des Leis­tungsbeschriebs in Bezug auf Schnitzelherstellung, -lieferung und -depot nicht einzuhalten vermöge und der betreffende Anbieter zudem diesbezüglich möglicherweise falsche Angaben gemacht habe. Wie sich aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort ergebe, seien zwei der vier Anbieter – nämlich die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte – nachträg­lich aufgefordert worden, die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen nochmals mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Die Vergabebehörde habe es sodann bei die­sen Bestätigun­gen bewenden lassen und es im Weiteren unterlassen, Abklärungen bezüglich der einzusetzenden Geräte und Maschinen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt, verfüge der Mitbeteiligte indessen nicht über die zur Einhaltung besagter Bedingungen erforderliche Gerätschaft und wie aus dessen Offerte hervorgehe, sei auch der (zulässige aber zu deklarierende) Beizug eines Subunternehmers nicht vorgesehen.

c) Dass der Mitbeteiligte die gemäss Leistungsbeschrieb und nachträglicher Bestäti­gung einzuhaltenden Bedingungen mit seiner eigenen Gerätschaft angeblich nicht zu erfül­len vermag, hätte der Beschwerdeführerin zwar bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt sein können und es hätte daher einer früheren Geltendmachung dieser Rüge grundsätzlich nichts entgegengestanden. Die erstmalige Geltendmachung im Rahmen der Replik erscheint indessen dennoch nicht als verspätet, da die Beschwerdeführerin erst aus der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Konkurrenzofferte ersehen konnte, dass der Mitbeteiligte offenbar auch keinen Subunternehmer beizuziehen beabsichtigte, wel­cher gegebenenfalls über die benötigte Gerätschaft verfügt hätte. Nachdem die Beschwer­de­füh­rerin selbst einen mit Bezug auf die massgeblichen Bedingungen ähnlich "ungenügenden" Maschinenbestand besitzt, dieses Manko aber durch den Beizug eines Sub­unternehmers ausgleicht, bestand für sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein begrün­deter Anlass an der Einhaltung der Leistungsbedingungen durch den Mitbeteiligten zu zweifeln. Ein solcher lag vielmehr erst vor, nachdem ihr Einblick in die gegnerische Offer­te gewährt worden war, woraus hervorgeht, dass der Mitbeteiligte die ausgeschriebenen Leis­tung offenbar ohne den Beizug eines Subunternehmers zu erbringen beabsichtigt. Mithin wurde die erstmalige Geltendmachung besagter Rüge erst durch die Beschwerdeantwort bzw. deren Beilage provoziert und erweist sich somit als rechtzeitig. Dies gilt im Weiteren auch für die erstmals in der Replik erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der eigenen Referenzen durch die Vergabebehörde.

5. Beim Entscheid darüber, welchem der Angebote der Zuschlag zu erteilen ist, steht der Vergabebehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (RB 1999 Nr. 67). Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). 

a) Die Beschwerdeführerin hat beim Zuschlagskriterium "Referenzen" lediglich 15 von möglichen 20 Punkten erhalten. Sie macht nun geltend, dieser Abzug von 5 Punkten sei nicht nachvollziehbar, ungerechtfertigt und damit willkürlich erfolgt. Er beruhe möglicher­weise auf falschen Grundlagen und Annahmen der Vergabebehörde. Eine Begründung für ihre Schlechterbewertung habe die Beschwerdeführerin nicht erhalten. Im Protokoll des Stadtrats zum Vergabeentscheid vom 24. Oktober 2002 werde aber darauf hingewiesen, dass die Stadt in den vergangenen Jahren mit verschiedenen Holzbearbeitungsfirmen für die Schnitzelherstellung zusammengearbeitet habe. In letzter Zeit sei­en von Seiten der Heizungsbetreuer immer wieder Reklamationen bezüglich der Schnitzelqualität angemeldet worden. In einem Fall (Holzheizung Z) sei es sogar zu einer Ver­tragsauflösung bezüglich der Holzschnitzellieferung gekommen. Durch die verschiedenen Schnitzelhersteller sei ein "Verursacher" der mangelhaften Schnitzel praktisch nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin verwehrt sich dagegen, dass ihr diese Qualitätsmän­gel angelastet werden. Sie liefere der Beschwerdegegnerin zusammen mit verschiedenen anderen Holzbearbeitungsfirmen seit rund acht Jahren Holzschnitzel, ohne dass es ihr gegenüber seitens der Stadt jemals zu Beanstandungen gekommen wäre. Es existiere allerdings ein verunglimpfendes Schreiben der Stockwerkeigentümergemeinschaft K-­stras­se an die Stadtverwaltung vom 31. März 2001. Darin würden Probleme mit der Holzschnitzelleistung auf die schlechte Schnitzelqualität zurückgeführt und es werde behauptet, die schlechte Schnitzelqualität sei stets von der Beschwerdeführerin geliefert worden. Die Stadtverwaltung werde daher ersucht, dafür besorgt zu sein, dass diese Unternehmung künf­tig keine Schnitzel mehr liefere. Die in diesem Schreiben gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe seien indes haltlos. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin näm­lich bereits seit November 1999 der Stockwerkeigentümergemeinschaft K-strasse gar keine Holzschnitzel mehr geliefert und komme daher als Lieferantin des im fraglichen Schrei­ben als ungeeignet beanstandeten Materials schon aus zeitlicher Sicht nicht in Frage. Dies im Gegensatz zu den Mitofferentinnen E AG und F AG, die weiterhin Schnitzel geliefert hätten. Im Januar 2002 sei es bei dieser Anlage denn auch wieder zu Problemen gekommen, woraufhin die Stadt die gelieferten Schnitzel wieder abge­holt habe. Am 2. Februar 2002 sei der Beschwerdeführerin so­dann vom Werkamt X eine Rechnung über Fr. 1'313.05 für die Reparatur einer Förderschne­cke der Schnit­zelheizung Q zugestellt worden. In ihrer Antwort an das Werkamt habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach ihr unter anderen auch noch die Firma E AG Schnitzel geliefert habe. Die Anlage Q würde im Verlauf des Jahres von mindestens 10 verschiedenen Lieferanten beliefert. Wieso ausgerechnet sie als zweifels­freie Schadensverursacherin feststehe, sei ihr unklar. Die vom Werkamt erbetene schrift­liche Stellungnahme hierzu sei bislang nicht erfolgt.

b) Was die Beschwerdegegnerin demgegenüber zur Rechtfertigung des streitigen Abzugs von 5 Punkten beim Zuschlagskriterium "Referenzen" vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So führt sie aus, der Abzug beruhe auf den "nicht optimalen" Erfahrungen, wel­che der für die Beschwerdegegnerin zuständige Förster – und nicht eine Stockwerkeigen­tümergemeinschaft – mit der Beschwerdeführerin während der letzten Zeit gemacht habe. Die von ihr gelieferten Schnitzel seien gelegentlich zu lang gewesen, was zu Störungen in der Heizanlage geführt habe. Die Beschwerdegegnerin versäumt es dann aber, die negativen Erfahrungen des Försters näher auszuführen oder darzutun, um welche anderen als die bereits von der Beschwerdeführerin angesprochenen Zwischenfälle "K-stras­se" und "Q" es bei diesen Störungen ging. Es ist daher davon auszugehen, dass sich diese "nicht optimalen" Erfahrungen auf eben diese beiden Vorfälle beziehen. Die Be­schwerdeführerin hat indessen mit überzeugenden und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen Ausführungen dargelegt hat, dass sie als Verursacherin dieser Störungen nicht bzw. jedenfalls nicht mehr als andere Schnitzelhersteller und insbesondere nicht mehr als die Mitofferentinnen E AG und F AG in Frage kommt. Im Ver­gabeentscheid vom 24. Oktober 2002 hat die Vergabebehörde sodann selbst eingeräumt, dass "durch die verschiedenen Schnitzelhersteller [...] ein 'Verursacher' der mangelhaften Schnitzel praktisch nicht auszumachen" sei. Trotz dieser allgemeinen "Verdachtslage" erzielten die Mitofferentinnen E AG und F AG je das Maximum von 20 Punkten, wogegen dieser blosse Verdacht bei der Beschwerdeführerin einen Abzug von 5 Punkten rechtfertigen soll. Diese Schlechterbewertung hält vor dem Gleichbehandlungs­gebot nicht stand. Die unterschiedliche Bewertung der drei Offerentinnen, die der Stadt bisher schon Schnitzel geliefert haben, erweist sich somit als rechts­verletzend. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend bemerkt, wird das Ergebnis der Gesamtauswer­tung durch die entsprechende Korrektur nicht wesentlich geändert. Auch wenn der Beschwerdeführerin 20 Referenzpunkte zugestanden werden, liegt sie mit einem Total von 74,63 Punkten nach wie vor hinter dem Mitbeteiligten mit 75 Punkten. Dessen Bewertung beim Zuschlagskriteriums "Referenzen" mit 15 Punkten wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziert in Frage gestellt und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass sie nach unten zu korrigieren wäre. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu sogar aus, um gleiche Spiesse zu schaffen und die Beschwerdeführerin gegenüber der bislang nicht bekannten Mitbeteiligten nicht zu benachteiligen, habe man auch der Mit­beteiligten bei den Referenzen nur 15 Punkte zugestanden, obwohl der Offertvergleich ohne weiteres zeige, dass die externen Referenzen der beiden Firmen gleichwertig seien. Diese Ausführungen stimmen bedenklich, lassen sie doch darauf schliessen, dass auch die Schlechterbewertung des Mitbeteiligten beim Kriterium "Referenzen" nicht nach objektiven Gesichtspunkten er­folgte. Dieser Frage ist indessen nicht weiter nachzugehen, zumal der Vergabeentscheid aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin aufzuheben ist.

6. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Angebot des Mitbeteiligten sei gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. a, b und d der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) vom Vergabeverfahren auszuschliessen, da es die Bedingungen gemäss Ziffer 2 des Leistungsbeschriebs in Bezug auf Schnitzelherstellung, -lieferung und -depot nicht ein­zuhalten vermöge und der betreffende Anbieter zudem diesbezüglich möglicherweise falsche Angaben gemacht habe. Sie selbst verfüge ebenfalls nur über entsprechend ungenügen­­de Geräte/Maschinen, gleiche dies aber durch den Beizug eines Subunternehmers aus, was sie in der eigenen Offerte vorschriftsgemäss deklariert habe. Indem die Vergabestelle trotz des erwähnten Mangels der Offerte des Mitbeteiligten an diesen vergeben habe, sei die Beschwerdeführerin durch die Offertgrundlagen irregeführt worden. Ohne Beizug eines Subunternehmers und mit den bereits vorhandenen (ungenügenden) Geräten/Maschinen hät­te sie ebenfalls eine preisgünstigere Offerte einreichen können.

Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin nur wegen der in den Offertgrundlagen umschriebenen Leistungsbedingungen eine Subunternehmerin deklariert habe, welche über die entsprechende Ausrüstung verfügt. Es handelt sich dabei um ein Fahrzeug, welches auf Waldstrassen fahren und mittels Schwenkarm das Material seitlich aus dem Wald herausholen kann. Es blieb auch unbestritten, dass der Mitbeteiligte mit seiner eigenen Gerätschaft nicht in der Lage ist, die fraglichen Leistungsbedingungen zu erfül­len und dass er diesbezüglich in seiner Offerte weder einen Vorbehalt an­gebracht noch den Beizug eines Subunternehmers angemeldet hat. Die Beschwerdegegnerin wendet jedoch ein, um die Einhaltung der erwähnten Submissionsbedingungen auf jeden Fall durchzusetzen, habe die Vergabestelle die beiden in die engere Wahl kommenden Offerenten mit Brief vom 19. September 2002 aufgefordert, die Einhaltung der massgebenden Bedingungen nochmals unterschriftlich zu bestätigen und gleich­zeitig habe sie festgehalten, dass "ein Nichtbeachten (..) die sofortige Beendigung des Auftragsverhältnisses zur folge" hätte. Auch der Mitbeteiligte habe dies zur Kenntnis ge­nommen und die verlangte Unterschrift vor­behaltlos geleistet. Wie der Mitbeteiligte diese Bedingungen zu erfüllen gedenke, sei seine Sache. Denkbar und zulässig wäre etwa das Zumieten oder die eigene Anschaffung der entsprechenden Ausrüstung. Jedenfalls könne nicht im Voraus behauptet werden, der Mitbeteiligte werde die Submissionsbedingungen nicht erfüllen. Im Übrigen habe die Vergabestelle entsprechende Sicherungen eingebaut, so gegebenenfalls die "sofortige Beendigung des Auftragsverhältnisses" sowie den Vorbehalt einer einjährigen Probezeit (Offertgrundlagen Ziff. 4).

b) Die vergebende Behörde legt die für eine Beschaffung massgeblichen wirtschaft­lichen und technischen Anforderungen sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien im Hin­­blick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Dabei steht ihr ein erhebli­cher Beurteilungsspielraum zu. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung dieser Anforderungen und Kriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und diese sind den Interessenten in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 16 Abs. 3 lit. f, § 17 Abs. 1 lit. g und i SubmV).

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die in den Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnitzelherstellung, Schnitzellieferung und Schnitzeldepot statuierten Bedingun­­gen seien unüblich. So werde verlangt, dass der Waldboden für das Hacken nicht befah­ren werden dürfe, der Umlad der Schnitzel auf den Waldstrassen stattfinden müsse, die Schnitzel zu sieben seien und die Füllung des Schopfes via Gebläse erfolgen müsse. – Ob diese Bedingungen unüblich sind, kann offen bleiben. Solange sie sich dennoch als sachgerecht erweisen, liegt deren Statuierung jedenfalls im schützenswerten Ermessen der Vergabe­­stelle. Die fraglichen Bedingungen erscheinen vorliegend zweifellos als sachgerecht: die damit bezweckte Schonung des Waldbodens ist ökologisch sinnvoll und auch die verlangte Verwendung eines Siebs erscheint angesichts der beim Zuschlagskriterium Referenzen (vgl. vorn E. 5) angesprochenen bisherigen Zwischenfälle infolge mangelhafter Schnitzelqualität ohne weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin zieht denn auch nicht den Schluss, dass die Bedingungen unzulässig seien, sondern vielmehr dass deren Einhaltung ein­gehender abzuklären gewesen wäre, da ihnen von der Vergabestelle das Gewicht von eigentlichen Eignungskriterien jedenfalls aber eine besondere Bedeutung beigemessen worden sei.

aa) Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter ge­stellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 6a; vgl. Peter Gauch/Hubert Stöck­li, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes ‑ Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss § 22 SubmV betreffen sie insbe­sondere die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit. Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforder­ten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 26 Abs. 1 lit. a SubmV). Weil vorliegend die streitigen Anforderungen in Bezug auf Herstellung, Lieferung und Deponie der Holzschnitzel den technischen Standard der einzusetzenden Maschinen und Geräte und nicht die persönlichen Anforderungen an die Anbieter beschlägt, handelt es sich dabei eher nicht um Eignungskriterien, sondern um (wesentliche) technische Leistungsanforderungen. Die entsprechende Qualifikation ist indessen vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. d SubmV auch jene Anbieter von der Teilnahme auszuschliessen sind, deren Angebote we­sentliche Mängel aufweisen (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 = ZBl 101/2000, S. 265; VGr, 17. Fe­bruar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8; VGr, 10. Mai 2001, VB.2000.00174, auch zum Folgenden). Sollte sich also herausstellen, dass die vom Mitbeteiligten einzusetzenden Maschinen/Geräte nicht den in der Ausschreibung verlangten technischen Anforderungen entsprechen, so müsste er demzufolge vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

bb) Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist vorliegend nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Mitbeteiligte die fragliche Leistungsbedingung nicht einhal­ten wird. Ebenso wenig ist erstellt, dass der weitere Ausschlussgrund von § 26 Abs. 1 lit. b SubmV erfüllt wäre, weil der Mitbeteiligte diesbezüglich falsche Auskünfte erteilt hätte. Der Mitbeteiligte hat wohl entsprechend der vorgelegten Erklärung versichert, dass er die fraglichen Bedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Es wurde indessen bis­lang nicht nachgefragt, wie bzw. mit welchen technischen Hilfsmitteln er diese zu erfül­len gedenke. Auch wenn der Mitbeteiligte unbestrittenermassen selber nicht über ausschrei­­bungskonforme Geräte/Maschinen verfügt, darf ihm nicht ohne weiteres unterstellt werden, er werde den Ausschreibungsbedingungen nicht nachkommen. Die Beschwerdegeg­nerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass er die nötige Ausrüstung zumieten oder selber anschaffen könnte. Dass der Mitbeteiligte seinen jetzigen (ungenügenden) Ha­cker unbestrittenermassen erst seit rund einem Jahr besitzt, schliesst die genannten Möglich­keiten nicht von vornherein aus. Jedenfalls wäre es unzulässig den Mitbeteiligten auszu­schliessen, ohne dass er Gelegenheit erhalten hätte, die Seriosität seines Angebots darzu­tun.

cc) Allfällige Unklarheiten über die Einhaltung von technischen Anforderungen, die im Rahmen der Offertprüfung schon vor der Zuschlagserteilung zutage treten, können mit­tels schriftlichen oder mündlichen Erläuterungen behoben werden (§ 28 SubmV). Solche Un­­klarheiten bzw. gewisse Zweifel an der Einhaltung der als wesentlich erachteten Leis­tungsbedingungen bestanden offenbar auch hier, ansonsten die Vergabestelle wohl kaum nachträglich die erwähnte unterschriebene Erfüllungsversicherung eingefordert hätte. Es fragt sich nun, ob sie es unter den gegebenen Umständen dabei bewenden lassen durfte. Dies ist zu verneinen. Zum einen hat die nochmalige Bestätigung der ohnehin klaren Submissionsbedingungen die Position der Vergabestelle kaum wesentlich verbessert. Insbeson­dere bedarf es grundsätzlich keiner solchen Zusatzerklärung um im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung das Vertragsverhältnis zu beenden. Sodann wurden damit allfällige Beden­ken betreffend die gehörige Auftragserfüllung nicht beseitigt. Die Beschwerdegegnerin muss vorliegend die zum Einsatz kommende Ausrüstung kennen, um die Einhaltung der ge­­forderten Leistungsstandards überprüfen zu können. Die entsprechenden Abklärungen bil­den eine wesentliche Entscheidgrundlage und sind daher unverzichtbar, zumal sie überdies nur einen verhältnismässig geringen und daher durchaus zumutbaren Mehraufwand be­­deutet hätten. Der abzuklärende Sachverhalt ist weder komplex noch fehlt es der Beschwer­degegnerin an eigenen Sachverständigen. So wäre beispielsweise der Gemeindeförs­ter zweifellos ohne Weiteres in der Lage abzuklären, ob bestimmte Maschinen/Geräte die Forderungen bezüglich Sieb, Gebläse und Ausrichtung des Umlademechanismus am Schnit­zel­gewinner erfüllen.

7. Der angefochtene Vergabeentscheid beruht folglich auf ungenügender Sachverhalt­sabklärung und stellt demgemäss keine pflichtgemässe Ermessensbetätigung der Vergabebehörde dar. Er erweist sich damit als rechtsverletzend und ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zu näheren Abklärungen betreffend die zum Einsatz kommenden Geräte/Ma­schinen und ihrer Tauglichkeit mit Blick auf die Einhaltung der wesentlichen Ausschreibungsgrundlagen sowie zum anschliessenden Neuentscheid an die Vergabebehörde zurück­zuweisen.

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich die Aufhebung des Zuschlags beantragt hatte, liess sie ihr Begehren in der Replik dahingehend ausweiten, dass der Mitbeteiligte vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag direkt an sie zu erteilen sei. Der Ausschluss kann allerdings nicht nachträglich verlangt werden und wäre im Übrigen ohnehin nicht möglich, da nach dem Gesagten weitere Abklärungen erforderlich sind und daher ein direkter Zuschlag an die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Frage kommt.

8. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie zur Leistung einer solchen an die Beschwerdeführerin zu verpflichten; angemessen sind Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Vergabeentscheid vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat X zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.       --.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.       --.--   Zustellungskosten, Fr.       --.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. --.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung

VB.2002.00380 — Zürich Verwaltungsgericht 09.04.2003 VB.2002.00380 — Swissrulings