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Geschäftsnummer: VB.2002.00323 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.04.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Art. 5 Anhang I FZA Der beschwerdeführende EU-Staatsangehörige ist mit einer spanisch-schweizerischen Doppelbürgerin verheiratet und Vater einer Schweizer Tochter. Als bisheriger Aufenthaltsberechtigter steht ihm nach In-Kraft-Treten des FZA ein Anwesenheitsanspruch nach Art. 10 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA zu (E. 1). Die Kriterien nach Art. 5 Anhang I FZA sind anhand einer Interessensabwägung zu prüfen (E. 2a-c). Aus der wiederholten Straffälligkeit wegen diverser Delikte, wofür der Bf mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde, und der früheren Strafe von 14 Monaten Gefängnis wird eine vorhandene, grosse kriminelle Energie deutlich, und ist aufgrund erneuter polizeilicher Untersuchungen das persönliche Verhalten des Bf als eine Gefährdung der öffenlichen Ordnung zu werten. Art. 8 EMRK oder ANAG führen zu keiner milderen Lösung für den Bf. Abweisung und Minderheitsmeinung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BOUCHEREAU CALFA EUGH-ENTSCHEIDE EWG-RICHTLINIEN GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG GRUNDINTERESSE GESELLSCHAFT INTERESSENSPRÜFUNG ÖFFENTLICHE ORDNUNG PERSÖNLICHES VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen: Art. 1 lit. a ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 8 EMRK Art. 10 Abs. V FZA Art. 3 lit. II Anhang I FZA Art. 5 lit. I Anhang I FZA Art. 5 lit. II Anhang I FZA
Publikationen: RB 2003 Nr. 30 S. 83
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
I. Der w-ische Staatsangehörige A, ist in der Schweiz aufgewachsen und seit 1988 mit der ebenfalls in der Schweiz aufgewachsenen x-ischen Staatsangehörigen C, verheiratet. Beide Ehegatten besassen die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1988 wurde A wegen gewerbsmässigen Erpressungsversuchs zu 14 Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. In der Folge wurde er von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt) verwarnt. Im Jahr 1991 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt. Im selben Jahr verliessen beide Ehegatten die Schweiz nach X. Für A liegt für das Jahr 1994 eine Neuanmeldung in der Schweiz und eine bald darauf folgende Abmeldung nach W vor.
Im August 1995 reiste A erneut in die Schweiz ein und erhielt aus humanitären Gründen eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt gültig bis August 1999. Im Januar 1997 reiste die Ehefrau und im August 1999 die Tochter zu A in den Kanton Zürich; beide erhielten– nach anfänglicher Verweigerung – Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. der Mutter.
Wieder in der Schweiz wohnhaft, gab das Verhalten von A erneut zu Klagen Anlass. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2000 wurde er wegen Raub, Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Hehlerei, Hausfriedensbruch, mehrfachen Inumlaufsetzen falschen Geldes, Einführen, Erwerben und Lagern falschen Geldes, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 mit vier Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 200.- bestraft. Daraufhin verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit mit Verfügung vom 23. März 2001 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und hielt fest, dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug das Kantonsgebiet unverzüglich zu verlassen habe und auch die Aufenthaltsbewilligungen von Ehefrau und Tochter nicht verlängert würden. Dagegen erhoben A und C am 23. April 2001 Rekurs. Nachdem am 6. Juli 2001 die Einbürgerungen der Ehefrau C und der Tochter E rechtskräftig geworden waren, hob die Direktion für Soziales und Sicherheit am 20. August 2001 die Verfügung vom 23. März 2001 wiedererwägungsweise auf.
Im September bzw. Oktober 2001 wurde A und C das rechtliche Gehör zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hielt mit Verfügung vom 1. November 2001 fest, die Aufenthaltsbewilligung von A werde nicht verlängert und dieser habe nach Entlassung aus dem Strafvollzug das Kantonsgebiet zu verlassen. Am 7. April 2002 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
II. Gegen die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit erhob A Rekurs, der mit Beschluss vom 24. Juli 2002 vom Regierungsrat abgewiesen wurde.
III. Mit Eingabe vom 19. September 2002 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.
Am 11. Februar 2003 reichte die Direktion für Soziales und Sicherheit einen Nachtrag zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 1. November 2002 sowie die Bewilligung des Stellenantritts von A als ..... ein. Nach diesen Akten wurde dieser am 24. September 2002 festgenommen, blieb bis Ende Oktober 2002 in Haft und wurde beschuldigt, zusammen mit mehreren Mitangeschuldigten einen als gestohlen gemeldeten "BMW M3" ins Ausland verschieben zu wollen. Seit Anfang Dezember 2002 wird A von einem Personalvermittlungsunternehmen als ..... beschäftigt. Zu diesen beiden nachgereichten Unterlagen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, wies A auf die Unschuldsvermutung im noch hängigen Verfahren hin.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit reichte am 11. März 2003 einen weiteren Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. Februar 2003 zu den Akten, wonach A beschuldigt wird, als Vermittler bzw. Verkäufer eines gestohlenen Personenwagens "Mercedes A 160" aufgetreten zu sein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitglieds der Europäischen Gemeinschaft (EU-Staatsangehöriger), mit einer x-isch-schweizerischen Doppelbürgerin verheiratet, Vater der gemeinsamen minderjährigen Tochter schweizerischer Staatsangehörigkeit und beabsichtigt, weiterhin mit seiner Ehefrau und der Tochter im Kanton Zürich zusammen zu leben. Als EU-Staatsangehöriger, welcher sich bis zur streitigen Verfügung der Beschwerdegegnerin rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, steht ihm ein weiteres Aufenthaltsrecht gemäss Art. 10 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Personenfreizügigkeitsabkommen, FZA, SR 01.142.112.681) zu. Ob er sich zusätzlich auf den Rechtsanspruch von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann, welcher Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat einräumt, muss nicht geprüft werden.
Nach Art. 1 lit. a ANAG, in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und in Kraft seit 1. Juni 2002, ist dieses Gesetz für EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nur noch anwendbar, soweit das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. Wird bei Vorliegen eines Anspruchs die Bewilligung verweigert, ist dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943), was wiederum die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht eröffnet (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Das Gericht hat somit auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Nach Art. 1 lit. a ANAG gilt dieses Gesetz gegenüber dem FZA nur noch subsidiär. In erster Linie kann der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich aus Art. 10 Abs. 5 FZA ableiten, da er im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des FZA zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt war, was ihm das Recht gibt, sich weiter hier aufzuhalten. Fällt der Beschwerdeführer somit in den Anwendungsbereich des FZA, ist vorab zu prüfen, ob sein Begehren auf dieser Grundlage gutzuheissen ist. Eine Überprüfung, ob ihm nach dem nationalen Recht eine günstigere Behandlung zuteil würde, braucht nur vorgenommen zu werden, wenn das Ergebnis negativ ausfallen sollte.
b) Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die nach dem Abkommen bestehenden Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die im FZA gewährten Rechtsansprüche unterstehen ausdrücklich dem Vorbehalt der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA ist bei der Auslegung von dessen Abs. 1 auf die Richtlinien (RL) 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG Bezug zu nehmen. Die erwähnten Richtlinien der Organe der Europäischen Gemeinschaft bzw. der früheren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sind damit für die rechtsanwendenden Instanzen in der Schweiz als verbindlich erklärt worden.
aa) Die RL 64/221 des Rats zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind vom 25. Februar 1964 (vgl. www.europa.eu.int) bezweckt eine Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ausländische Personen eine Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2 RL 64/221 gelten deren Bestimmungen "auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, welche die Bedingungen der auf Grund des Vertrages auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfüllen." Die vorgesehenen Sonderregelungen dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 RL 64/221). "Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Massnahmen nicht begründen" (Art. 3 Abs. 1 und 2 RL 64/221).
bb) In der RL 72/194 des Rats über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die vom Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen vom 18. Mai 1972 werden die Regeln von RL 64/221 auf Angehörige von Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige ausgedehnt, welche vom Verbleiberecht, welches ihnen das Vertragswerk der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat gewährt, Gebrauch machen.
Die RL 75/35 des Rats zur Erweiterung des Geltungsbereichs der RL 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die vom Recht, nach Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch machen vom 17. Dezember 1974 dehnte die Grundsätze der RL 64/221 auf Selbstständigerwerbende aus, welche nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben wollen.
cc) Die in RL 64/221 dargelegten Grundsätze für Sonderregelungen auf Grund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute: EG und EuGH) präzisiert bzw. ausgelegt worden. Im Entscheid des EuGH vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77 (vgl. www.europa.eu.int), ersuchte das britische Gericht den EuGH unter anderem um Erläuterung des Art. 3 Abs. 2 RL 64/221, wonach "strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die Art. 48 des Vertrages aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt, nicht begründen können" sowie um eine Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Ordnung", wenn dieser als Begründung für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts dient. Der EuGH hat die Anfrage wie folgt beantwortet:
- Der Richtliniensatz, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein ohne Weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig sind, nicht begründen können, bedeute, dass eine frühere strafrechtliche Verurteilung "nur insoweit berücksichtigt werden [dürfe], als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen [liessen], das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstell[e]" (EuGH, Bouchereau, Rz. 28).
- Zur Verdeutlichung des Begriffs der öffentlichen Ordnung wird schliesslich ausgeführt: "Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH, Bouchereau, Rz. 35).
In den Erwägungen des EuGH finden sich zudem Erläuterungen, wonach die einschränkenden Massnahmen den nationalen Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen abverlange, welche nicht notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen müsse, auf denen die strafrechtliche Verurteilung beruhe. Sodann sei der Begriff der öffentlichen Ordnung eng zu verstehen, namentlich, wenn er eine Ausnahme vom wesentlichen Grundsatz der Freizügigkeit rechtfertige. Allerdings sei den staatlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum einzugestehen (vgl. EuGH, Bouchereau, Rz. 27 f. und 33 f.).
dd) Dem Entscheid des EuGH vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96 (vgl. www.europa.eu.int), lag ein Gesuch eines griechischen Gerichts, ebenfalls zur Vorabentscheidung, zu Grunde. Eine w-ische Touristin in Griechenland war für schuldig befunden worden, Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Besitz von ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmten Betäubungsmitteln begangen zu haben. Nach den einschlägigen nationalen Strafbestimmungen stand eine lebenslängliche Ausweisung der w-ischen Staatsangehörigen aus Griechenland zur Prüfung an. Der EuGH befand, der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz allein rechtfertige eine Ausweisung nicht, solange die EU-Staatsangehörige nicht zusätzlich auf Grund ihres persönlichen Verhaltens "eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung darstell[e], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühr[e]". Die Ausweisung allein auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung werde im vorliegenden Fall "automatisch verfügt, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt [werde]"; entsprechend seien die in RL 64/221 vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie sie der Gerichtshof ausgelegt habe, nicht erfüllt.
c) Aus dem in den Erwägungen 2a und b Vorgebrachten folgt die Notwendigkeit einer Interessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie jeweils gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) vorzunehmen ist (vgl. Ziff. 10.1.1 der Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Ausländerfragen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs; Weisungen VEP).
3. a) Der Beschwerdeführer wurde 1988, nach einem Aufenthalt in der Schweiz von mindestens 14 Jahren, erstmals straffällig und wegen gewerbsmässigen Erpressungsversuchs zu 14 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und von der Fremdenpolizei verwarnt. Bei der Ausreise im Jahr 1991 erlosch seine Niederlassungsbewilligung, doch erhielt er bei der Wiedereinreise 1995 aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung. Er befand sich seit lediglich rund einem Jahr wieder in der Schweiz, als er 1996 erneut straffällig und vier Jahre später dafür verurteilt wurde. Die von ihm in den Jahren 1996 bis 1999 begangenen Straftaten wiegen schwer und wurden mit Urteil vom 23. Mai 2000 mit vier Jahren Zuchthaus bestraft. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, zusammen mit mehreren Landsleuten einen Raub begangen, in einem Gipsergeschäft einen Brand gelegt und mehrfach beachtliche Mengen Kokain verkauft zu haben. Ferner setzte er mehrere Millionen gefälschte Lire-Banknoten in Umlauf und beging mehrfach Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit Autoleasingverträgen und dem Verschieben der Fahrzeuge ins Ausland. Das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich Hausfriedensbruch und Raub wurde im Strafurteil als erheblich bezeichnet, da er beim Eindringen in die Wohnung eines älteren Ehepaars unter Waffendrohung eine Führungsrolle übernommen habe. Ohne in einer Notlage zu sein, habe er aus rein finanziellen Interessen gehandelt. Auch hinsichtlich der Brandstiftung wurde sein Verschulden als schwer bezeichnet; er habe bereits für eine bescheidene Geldsumme ein gemeingefährliches Delikt verübt. Bezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und der Urkundenfälschungen wurde sein Ver-schulden ebenfalls als erheblich bezeichnet. Der Beschwerdeführer entwickelte über meh- rere Jahre eine beträchtliche kriminelle Energie und liess sich auch von den laufenden Strafuntersuchungen ab 1996 nicht von weiterer deliktischer Tätigkeit abhalten. Ihm wird eine grosse Dreistigkeit und Unverfrorenheit bei der Ausübung seiner Handlungen zur Last gelegt sowie ein Handeln aus persönlicher Geltungssucht und finanziellen Motiven, obschon er sich nie in einer finanziellen Notlage befunden habe.
Die Delikte des Beschwerdeführers, ausgehend vom Vermögensdelikt im Jahr 1988 zur Vielzahl der Delikte und der wiederholten Straffälligkeit über die Jahre 1996 bis 1999, die allesamt finanziell motiviert waren, lassen eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennen. Darin lässt sich ein persönliches Verhalten erkennen, das die weiterhin bestehende Bereitschaft zu kriminellem Handeln zum eigenen Nutzen und daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung der Schweiz ausdrückt. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht daher – gestützt auf die Ausführungen im erwähnten EuGH-Entscheid, Bouchereau, Rz. 28 – ein gewichtiges öffentliches Interesse, da die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seine hohe Bereitschaft dazu den Grundinteressen der Gesellschaft klar zuwider laufen.
b) aa) Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz aufgewachsen und besuchte hier die Schulen. Gemäss seinen widersprüchlich aktenkundigen Aussagen lebte er entweder bis zu seinem siebten Altersjahr bei der Grossmutter in W und kam dann in die Schweiz oder aber er besuchte die Grossmutter jeweils nur während der Ferien. Im Jahr 1991 reisten er und seine x-ische Ehefrau nach X, wo die gemeinsame Tochter geboren wurde. Aus den fremdenpolizeilichen Akten geht hervor, dass ihm 1994 eine Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde und nach seiner erneuten Anmeldung in der Schweiz wenige Monate später wieder die Abmeldung nach W erfolgte. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung ausgesagt, seit 1994 wieder in der Schweiz zu sein. Gemäss seinen Angaben habe er auch keinen Bezug zu W und keinen Kontakt mehr zu den Verwandten, insbesondere den Schwestern seines Vaters, im Heimatland. Nachdem der Beschwerdeführer in X eine Diskothek besessen hatte, übte er nach erneuter Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1999 diverse Gelegenheitsjobs aus und führte einen Massagesalon mit illegal tätigen Prostituierten in Zürich. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er somit seit seiner Rückkehr in legaler Art und Weise keinesfalls Fuss gefasst, so dass diesbezüglich nicht von seiner Integration ausgegangen werden kann. Unbestrittenermassen leben seine Eltern und eine Schwester in Zürich; eine Schwester lebt mit ihrer Familie in X. Zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen pflegt der Beschwerdeführer allerdings keine engen Beziehungen, wie er selbst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgesagt hat. Zu diesen Verwandten besteht denn auch weder ein Unterstützungsverhältnis, noch haben diese ihn während des Strafvollzugs regelmässig besucht. Die engsten familiären Beziehungen unterhält er zu seiner Ehefrau und der Tochter. Der Beschwerdeführer bezeichnet seinen Bekannten- und Freundeskreis als ausnahmslos aus Schweizern bestehend. Die diversen Einvernahmeprotokolle zu den Strafuntersuchungen in den Jahren 1996 bis 1999 sowie jenes vom November 2002 zeigen jedoch den grossen Bekanntenkreis, der mehrheitlich aus Landsmännern und Personen anderer ausländischer Staatsangehörigkeit besteht. Dass der Beschwerdeführer in W aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der Polizei Racheakten von Mitangeklagten ausgesetzt wäre, ist nicht erwiesen. Kaum aus dem Strafvollzug entlassen, wurde der Beschwerdeführer am 24. September 2002 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Wie er selbst gegenüber der Polizei einräumte, war er bezüglich eines als gestohlen gemeldeten "BMW M3" als Vermittler für dessen Verschiebung ins Ausland tätig und hat dafür auch Geld erhalten. Aus dem Polizeiprotokoll wird – unabhängig von einer strafrechtlichen Würdigung, hinsichtlich welcher die Unschuldsvermutung gilt – zumindest das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers deutlich, welches der Beschwerdeführer zu seinen Landsleuten keineswegs abgebrochen hat, sondern weiterhin pflegt. Auch die vom ihm behauptete Gefahr von Racheakten scheint ihn nicht davon abzuhalten, offensichtlich noch immer beste Beziehungen nach W und insbesondere Kontakte zum "gefährlichen Umfeld" von Landsleuten zu pflegen. Dazu im Widerspruch steht die eigene Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zu den fremdenpolizeilichen Massnahmen, wonach er aufgrund fehlender Bezugspersonen und wirtschaftlicher Beziehungen nicht nach W auszureisen bereit sei, in der Schweiz hingegen gute Zukunftsaussichten zu haben glaubt, da ihm diverse Arbeitsstellen in Aussicht stünden. Da er sich offensichtlich mühelos in den verschiedensten Berufen zurechtzufinden vermag, wird ihm dies auch den Einstieg in den Arbeitsmarkt in W oder X deutlich erleichtern.
bb) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Schweiz aufgewachsen und seit Mitte 2001 Schweizer Bürgerin. Sie hat festgehalten, die Schweiz auf keinen Fall verlassen zu wollen. Zu berücksichtigen ist dennoch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Geburt der Tochter im Jahr 1991 bis 1997 und die Tochter sogar bis zu deren Einschulung 1999 in X lebte. Dort standen sie in direktem Kontakt zu den Eltern und dem Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers. Zu diesen Verwandten unterhielten beide Ehegatten, insbesondere natürlich die Ehefrau des Beschwerdeführers, auch nach der Rückkehr in die Schweiz, eine gute Beziehung. Soweit es die finanzielle Situation zuliess, fanden in den Ferien jeweils für mehrere Wochen Besuche in X statt. Die sprachgewandte, als kaufmännische Angestellte arbeitende Ehefrau des Beschwerdeführers spricht neben Deutsch und X-isch auch W-isch und Englisch und kam für den Familienunterhalt auf, während der Beschwerdeführer im Strafvollzug weilte. Als x-isch-schweizerische Doppelbürgerin wäre es für sie zwar mit einer gewissen Härte verbunden, dem Beschwerdeführer ins Ausland folgen zu müssen, doch ist ihr dies aufgrund der Sprachkenntnisse und der geringen kulturellen oder religiösen Unterschiede zwischen X und W zumutbar. Die Tochter des Beschwerdeführers ist in X geboren und aufgewachsen und verbrachte bisher mehr als die Hälfte ihres Lebens in diesem Land des lateinischen Sprachraums, so dass auch sie aufgrund ihrer Sprachkenntnisse für eine Ausreise nach X oder W bestens gerüstet wäre und sich in der Schule wieder problemlos integrieren könnte. Damit ist bei einer Rückkehr ins Heimatland des Beschwerdeführers für die Ehefrau sowie für die Tochter nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen.
cc) Familiäre Beziehungen können grundsätzlich dazu führen, dass von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen ist, auch wenn sich der Ausländer strafbar gemacht hat. Die Schwere der hier begangenen Delikte nach der zuvor ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnung lässt eine solche Rücksichtnahme nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 23. Mai 2000 für Handlungen in den Jahren 1996 bis 1999 bestraft und am 7. April 2002 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Schutzaufsicht bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Im Oktober 2002 sollte der Beschwerdeführer eine künftige Anstellung in einem Restaurant antreten, da er auch während des Strafvollzugs im Gastrobereich tätig war. Bereits Anfang Dezember 2002 ging bei der Arbeitsmarktbehörde dann jedoch ein Stellenantrittsgesuch eines Personalvermittlungsunternehmens ein, wonach der Beschwerdeführer als ..... in einem Drittbetrieb angestellt werden sollte. Laut Protokoll der Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer Ende September 2002 festgenommen und bis Ende Oktober in Untersuchungshaft behalten. Er wurde beschuldigt, zusammen mit mehreren Angeschuldigten einen gestohlen gemeldeten "BMW M3" ins Ausland verschieben zu wollen.
dd) Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers und seine Integrationsbemühungen während des Strafvollzugs sind zwar positiv zu würdigen, doch ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben folgt als die Entscheidung über die fremdenpolizeiliche Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keinerlei Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich nicht allein ausschlaggebend; ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109). Anzumerken ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und ungeachtet der noch laufenden Probezeit bereits wieder als Vermittler in den Autoschieberkreisen tätig geworden ist, wie er anlässlich der polizeilichen Befragung selber eingeräumt hat und woran auch die Unschuldsvermutung während des noch laufenden Verfahrens nichts zu ändern vermag. Wie aus dem Polizeiprotokoll erhellt, scheint sich der Beschwerdeführer aus seinem einschlägig tätigen Bekanntenkreis trotz Verurteilung und Bestrafung keineswegs zurückgezogen zu haben und fürchtet ihn offenbar auch nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Handeln – wie auch immer dieses rechtlich zu qualifizieren sein mag – seine erste Arbeitsstelle nach dem Strafvollzug sogleich wieder verloren. Aufgrund dieser neuesten Vorfälle ist es nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose zu stellen. Ungeachtet der angedrohten Nachteile oder Strafen scheint er auch nach dem Strafvollzug keine Möglichkeit auszulassen, insbesondere auf illegale Art und Weise seine finanziellen Interessen zu befriedigen.
c) Unter Berücksichtigung der angeführten Erwägungen und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen allenfalls im Rahmen von besuchsweisen Aufenthalten weiter wird pflegen können, da er nicht ausgewiesen, sondern lediglich seine Bewilligung nicht erneuert wird, ist der Entscheid des Regierungsrats nicht zu beanstanden. Die Überprüfung der relevanten Umstände und des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers hat ergeben, dass vom ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, welche die Nichterneuerung der Bewilligung rechtfertigt.
Da in den vorstehenden Erwägungen 3a und b Interessenabwägungen vorgenommen wurden, die Kriterien von Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG jedoch keine günstigere Behandlung des Beschwerdeführers zulassen, als auf Grund des FZA bereits untersucht wurde, kann deren Prüfung unterbleiben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht im keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2 VRG).
b) Privaten kann auf Grund von § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos erscheint. Den Beschwerdeführer trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Bleiben die erforderlichen Angaben und Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit aus, so kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 29). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Gesuchsstellung und hat sich darüber hinaus jeglicher Ausführung zur Mittellosigkeit enthalten. Die sich bei den Akten befindlichen Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren datieren aus dem Jahr 2001, als einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbstätig war, und widerspiegeln daher die aktuelle Situation nicht mehr; auch wurde auf sie in keiner Art und Weise verwiesen. Daher ist mangels Substanzierung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...
Abweichende Meinung einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:
Eine Minderheit des Gerichts hat gestützt auf § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) folgende Ansicht zu Protokoll gegeben:
1. Die Minderheit schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
2. a) Die Gerichtsmehrheit hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend angeführt. Demnach hat die Beurteilung gemäss den Vorschriften des FZA zu erfolgen. Ist eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines EU-Staatsangehörigen, der sich bisher rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, zu überprüfen, sind, wie zutreffend ausgeführt wird, die Regeln von Art. 5 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA und die entsprechenden EWG-Richtlinien, insbesondere RL 64/221, richtungweisend. Die zu deren Auslegung hilfreichen Entscheide des EuGH (Bouchereau und Calfa) hat die Gerichtsmehrheit ebenfalls zutreffenderweise beigezogen.
b) Eher verwirrend und dazu im Widerspruch stehend ist der Hinweis unter Erwägung 2c, wonach sich aus den massgebenden Richtlinien gemäss Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA "die Notwendigkeit einer Interessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie jeweils gestützt auf Art. 8 EMRK vorzunehmen" sei, aufdränge. Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts geht der Rechtsschutz gemäss Art. 8 EMRK in weiten Bereichen des Ausländerrechts nicht über denjenigen des ANAG hinaus. So ist es beispielsweise nach ANAG und EMRK zulässig, einer gerichtlichen Verurteilung wesentliches Gewicht beizumessen. Liegt eine Freiheitsstrafe über einer bestimmten Grenze, haben die Gerichte die Argumentation der Behörden zugelassen, dass es ausserordentlicher persönlicher Umstände bedürfte, um das durch das Verschulden vermutete öffentliche Interesse an der Wegweisung einer ausländischen Person abzuwenden. Zum Teil genügte eine für die betroffene Person oder ihre Familienangehörigen unzumutbare Härte nicht einmal, um den fremdenpolizeilichen Entscheid als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. ANAG und EMRK bilden somit eine Minimalgarantie. Sie messen dem (früheren) strafrechtlichen Verschulden überwiegende Bedeutung zu, beziehungsweise lassen den Schluss von einer früheren Verurteilung auf eine künftige öffentliche Gefahr zu, ohne dass letztere eigenständig nachgewiesen werden muss.
c) Dies im Gegensatz zu den europäischen Wegweisungsnormen, wie sie mit Art. 5 Anhang I FZA von der Schweiz verpflichtend eingegangen wurden und hier anzuwenden sind. Hier kommt dem Aufenthaltsrecht eine vorrangige – grundrechtsmässige – Bedeutung zu. Soll dieses entzogen oder verweigert werden, bedarf es nicht nur einer Störung der öffentlichen Ordnung, sondern einer "tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH, Bouchereau). Die (durch die ausländische Person bewirkte) Gefahr muss zudem gegenwärtig und von Dauer sein. Ein automatischer Schluss von einer früheren Verurteilung auf die zukünftige Gefährdung ist unzulässig; vielmehr sind die Behörden verpflichtet, eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nachzuweisen (EuGH, Calfa). Nach Andreas Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen des Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 159 ff., bedeutet die das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr, dass das gleiche Verhalten bei einem einheimischen Täter zu Zwangsmassnahmen oder anderen tatsächlichen und effektiven Massnahmen zur Bekämpfung Anlass gibt, wenn es bei einem EU-Ausländer zur Wegweisung oder Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führen soll.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – und zur Aberkennung der Freizügigkeitsrechte führen – ist Raum für die Abwägung der privaten Interessen des Ausländers bzw. seiner Angehörigen.
Das FZA als Recht der europäischen Vertragspartner (acquis communautaire) lässt, vereinfacht ausgedrückt, somit den Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit zur Aberkennung des Freizügigkeitsrechts nur in äussersten Fällen von nachgewiesener Gefährdung zu und geht im Übrigen davon aus, dass europäisch-ausländische Straftäter in aller Regel wie die einheimische oder niedergelassene Bevölkerung ausreichend mit den Instrumenten des Strafrechts des Vertragsstaats zur Rechenschaft gezogen werden können.
3. a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit zwei Serien von Straftaten (1988 und 1996 bis 1999) ein massives Verschulden an den Tag gelegt hat; die Strafen betragen 14 Monate Gefängnis und vier Jahre Zuchthaus. Die Gerichtsmehrheit führt aus, dass die deliktische Abfolge beim Beschwerdeführer eine Steigerung der kriminellen Energie erkennen lasse. Hinzukomme, dass er rund drei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder in polizeiliche Untersuchungen wegen Autoschiebereien verwickelt sei. Mit dem kriminellen Handeln sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung der Schweiz ausgedrückt. Im Folgenden wägt die Gerichtsmehrheit die Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz ab sowie die für seine Familie mit der Wegweisung verbundene Härte. Sie kommt zum Schluss, dass gestützt auf das gewichtige Verschulden die privaten Umstände und Interessen das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht aufzuwiegen vermöchten.
b) Wie bereits ausgeführt, ist für die nach nationalem und EMRK-Recht vorzunehmende Abwägung (vorerst) kein Raum.
Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer ist, selbst wenn feststünde, dass er kurze Zeit nach der bedingten Entlassung wieder in Straftaten verstrickt wäre – der aktenkundige Vorfall betreffend Autoschiebereien ist nicht abgeschlossen –, ist damit nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige und andauernde Gefährdung darstellt, welche sich auf das Grundinteresse der (schweizerischen) Gesellschaft auswirkt. Wenn die Gerichtsmehrheit feststellt, die kriminelle Energie beim Beschwerdeführer dauere an bzw. zeige eine sich verschärfende Tendenz, schliesst sie dies aus den vergangenen Straftaten. Die nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA massgebende Richtlinie 64/221/EWG verbietet aber eben gerade diesen automatischen Schluss von einer früheren Straftat auf eine aktuelle Gefährdung. Ob die Gefährdung von der Intensität her ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt – eine blosse Störung der öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, genügt nicht – ist zudem auf Grund der jüngsten Verdachtmomente – Schiebereien mit gestohlenen Autos – ebenfalls nicht schlüssig. Davon, dass bei einer erneuten Verurteilung neben der Strafe eine
besondere Massnahme zum Schutz der Öffentlichkeit zu erwarten wäre (z. B. Verwahrung), fehlen Hinweise. Demzufolge steht eine Wegweisung mit den genannten Ausnahmeregeln des bilateralen Abkommens im Widerspruch. Der kriminellen Betätigung des Beschwerdeführers ist mit dem nationalen Straf- und Vollzugsrecht zu begegnen, damit dem Grundrechtscharakter des Freizügigkeitsrechts Genüge getan wird. Aus diesem Grund ist nach Ansicht der Gerichtsminderheit die Beschwerde gutzuheissen.
c) Unabhängig davon sind zumindest Zweifel angebracht, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die Aufenthaltsrechte von ausländischen Personen, welche in der Schweiz geboren wurden und ihr ganzes oder einen grossen Teil ihres Lebens hier verbracht haben, vereinbar wäre. Bekanntlich verlangt diese Rechtsprechung für Angehörige der "zweiten Generation" die Handhabung der üblichen Kriterien mit grösserer Zurückhaltung (vgl. BGE 122 II 433; Walter Kälin/Giorgio Malinverni/ Manfred Novak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. A., Basel/Frankfurt a. M. 1997, S. 138 und 180 ff.; Zünd, S. 154 ff.; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 288). Hier wäre zu berücksichtigen, dass der heute 36-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz aufwuchs und mit wenigen Ausnahmen immer hier gelebt hat. Seine Beziehungen zu seiner Heimat W sind offenbar weniger intensiv als diejenigen zur Schweiz. Er ist mit einer x-isch-schweizerischen Doppelbürgerin verheiratet; die heute 13-jährige Tochter ist Schweizerin; sowohl Ehefrau und Tochter scheinen in der Schweiz vollständig integriert zu sein; die Familie ist intakt; die Ehefrau schliesst einen Wegzug nach W aus. Sollte subsidiär die Rechtslage nach Art. 8 EMRK beurteilt werden müssen, wären auch dann Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids anzubringen.