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Geschäftsnummer: VB.2002.00299 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Unterschutzstellung
Aufhebung der Unterschutzstellung einer Villa im historisierenden Renaissancestil wegen mangelnder wichtiger Zeugenschaft. Abweisung.
Stichworte: AUGENSCHEIN GUTACHTEN ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEUGENSCHAFT
Rechtsnormen: § 203 Abs. I lit. c PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 stellte der Gemeinderat X die "Villa Q" (Vers.Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.Nr. 02 an der K-strasse gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) im näher umschriebenen Umfang unter Schutz. Nach Auffassung des Gemeinderates, der sich auf ein Gutachten der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich vom 18. Juli 2001 stützte, handelt es sich bei dem zwischen 1900 und 1902 erbauten und 3 Jahre später um einen Büroanbau ergänzten Haus "Q" um ein in X selten anzutreffendes Beispiel eines Mehrfamilienhauses mit fast villenartigem Repräsentationsanspruch. Das Äussere des Gebäudes sei in historischem, die toskanische Renaissance zitierenden Stil mit grossem Aufwand durchgestaltet und befinde sich in weitgehend originalem, wenn auch baulich etwas vernachlässigtem Zustand. In beiden Wohnungen weise auch das Innere des Gebäudes noch Teile des ursprünglichen Ausbaues auf. Obwohl entstehungsgeschichtlich ohne Zusammenhang, bilde das Haus "Q" mit dem benachbarten, ungefähr zeitgleich entstandenen Fabrikgebäude K-strasse eine visuelle Einheit.
II. B, Eigentümer der "Villa Q" liess gegen diesen Unterschutzstellungsbeschluss Rekurs erheben, der von der Baurekurskommission III nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins mit Entscheid vom 3. Juli 2002 gutgeheissen wurde. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Entgegen der Auffassung der kantonalen Denkmalpflegekommission – deren Gutachten von der Rekurskommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei gewürdigt werde – erfülle die "Villa Q", deren architektonische Gestaltung im Detail geschildert wird, die Anforderungen von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, nämlich der wichtigen Zeugenschaft einer Epoche, nicht. Der Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflegekommission erschöpfe sich im Wesentlichen in der chronologischen Baugeschichte und in der detaillierten Beschreibung der äusseren Erscheinung des Gebäudes. Eine einlässliche denkmalpflegerische Wertung fehle jedoch. Insbesondere bleibe die Frage unbeantwortet, inwiefern das Gebäude einen hervorragenden Vertreter des im 19. Jahrhundert dominierenden Historismus darstellen sollte, in welchem die Stilformen historischer Epochen, namentlich der Romantik, Gotik, Renaissance und des Barock wieder auflebten. Es werde lediglich auf die aussergewöhnliche Stilwahl des Bauwerkes und das Zurückgreifen auf italienische Vorbilder hingewiesen, wobei eine Zuordnung zu einer Stilrichtung unterbleibe. Das Bauwerk sei denn auch für keine der historischen Stilrichtungen repräsentativ. Mit seiner ungewöhnlichen Stilwahl falle das an einen italienischen Palast zu erinnernde Streitobjekt als fremdes Unikat auf, das zur Architektur der Region keinen Bezug habe. Offenbar habe sich hier, wie die Denkmalpflegekommission selber einräume, ein Liebhaber der Renaissancearchitektur sich einen Traum erfüllen wollen. Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein stilistisch aussergewöhnliches Bauwerk handelt, erhebe das Gebäude noch lange nicht zum wichtigen Zeugen. Vielmehr spreche die eigenwillige Stilwahl gerade gegen eine besondere Zeugenschaft für eine bestimmte Epoche. Auch den inneren Bauteilen der – näher beschriebenen – zwei Etagenwohnungen ohne herrschaftlichen Anspruch könne keine qualifizierte Zeugenschaft attestiert werden. Mit dem Repräsentationsanspruch des Äusseren korrespondierten einzig die in je zwei Zimmern vorhandenen Deckenstuckaturen, die jedoch keinen besonderen Zeugenwert aufweisen würden, weil sich vergleichbare Decken noch in zahlreichen andern Gebäuden befänden.
Das Gebäude lege auch keine Zeugenschaft für eine wirtschaftliche oder soziale Epoche ab. Zwar hätten sich im Zeitalter der Industrialisierung wohlhabende Bürger architektonische Extravaganzen geleistet, was sich in prachtvollen Villen mit Repräsentationsräumen oder Etagenwohnhäusern mit grosszügigen, repräsentativen Wohnungen geäussert habe. Im Gegensatz dazu würden sich hinter der villenartigen Kulisse des Streitobjekts kleinräumige, einfache Wohnungen ohne herrschaftlichen Anspruch verbergen. Auch in dieser Hinsicht handle es sich bei diesem Wohnhaus für die damalige Zeit um einen Exoten, weshalb darin keine wichtige Beispielhaftigkeit eines historischen Wohnbaus erblickt werden könne.
Schliesslich habe anlässlich des Augenscheins auch die behauptete Ensemblewirkung der "Villa Q" und des benachbarten, um die Jahrhundertwende erbauten Fabrikgebäudes nicht festgestellt werden können. Zwischen den beiden Gebäuden sei weder ein baulicher noch ein funktionaler Zusammenhang auszumachen – gegen Ende des 19. Jahrhunderts seien die Villen von Fabrikunternehmern häufig nicht mehr in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort gebaut worden –, und es sei reiner Zufall, dass die beiden Gebäude ungefähr zeitgleich und in unmittelbarer Nachbarschaft erbaut wurden.
Eine Unterschutzstellung der "Villa Q" rechtfertige sich angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers nicht.
III. Mit Beschwerde vom 18. September 2002 beantragte der Zürcher Heimatschutz, den Entscheid der Baurekurskommission III vom 3. Juli 2002 aufzuheben und die "Villa Q" gemäss Beschluss des Gemeinderats X definitiv unter Schutz zu belassen.
Der Gemeinderat X erklärte am 4. Oktober 2002 Verzicht auf Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2002 liess B beantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Baurekurskommission III beantragte am 17. Oktober 2002 Abweisung.
Die Ausführungen zu den Parteistandpunkten werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) ist nach § 338a PBG zur Beschwerde legitimiert.
b) Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten, insbesondere den Fotografien, hinreichend hervorgeht, erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Zudem geht es bei der hier streitigen Frage der Schutzwürdigkeit der "Villa Q" nicht um die Feststellung und Würdigung ihrer architektonischen Gestaltung und baulichen Ausführung, sondern darum, ob diesem Gebäude der Stellenwert eines wichtigen Zeugen einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zukommt, was keiner Besichtigung vor Ort bedarf. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt sich daher (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 60 N. 11; RB 1966 Nr. 1; BGE 106 Ia 162; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990 Nr. 82 B IV b).
2. Das Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission, dessen Beizug beantragt wird, befindet sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag "Es sei das Gutachten der kant. Denkmalpflegekommission evtl. der kantonalen Denkmalpflege (8090 Zürich) einzuholen" die Einholung eines ergänzenden Amtsberichts der kantonalen Denkmalpflegekommission oder eines zusätzlichen Gutachtens der kantonalen Denkmalpflege meinen, so ist auch dieser Antrag abzulehnen.
Vom Beschwerdeführer wird mit Recht nicht behauptet, dass das Gutachten der Denkmalpflegekommission vom 18. Juli 2001, welches dem Gemeinderat als Grundlage für den Unterschutzstellungsentscheid diente, unsachgemäss, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Die Beschwerde beanstandet einzig, dass die Baurekurskommission aus dem in diesem Gutachten enthaltenen Beschrieb der architektonischen, stilistischen und baulichen Gestaltung des Objektes und dessen historischem Bezug eine andere Schlussfolgerung zog. Wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat die Baurekurskommission als Fachgericht jedoch ohne Verletzung ihrer Überprüfungsbefugnis als Rechtsmittelinstanz aus diesem – von ihr frei zu würdigenden – Gutachten und aufgrund eigener Anschauung den Schluss ziehen dürfen, dass es der "Villa Q" an der wichtigen Zeugenschaft fehlt. Für das Verwaltungsgericht besteht deshalb kein Anlass für ein ergänzendes oder allenfalls neues Gutachten über den denkmalpflegerischen Stellenwert des Objekts, weshalb der Antrag abzulehnen ist.
3. a) Nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind Schutzobjekte Gebäude, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind. Mit dem Erfordernis der Wichtigkeit der Zeugenschaft setzt das PBG einen Massstab, der nicht erlaubt, jedes beliebige Objekt unter Schutz zu stellen. Zudem verlangt das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass an die qualifizierte Eigenschaft als wichtiger Zeuge einer Epoche umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der mit einer Unterschutzstellung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundeigentümers ist.
b) Mit einlässlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) hat die Baurekurskommission erwogen, dass die "Villa Q" kein wichtiger Zeuge der sozialen oder wirtschaftlichen Epoche um die Wende des 19. zum 20. Jahrhundert ist. Dieser Würdigung ist beizupflichten.
Der von der Vorinstanz im Detail beschriebene eigenwillige Baustil des Bauwerkes, das von italienischen Vorbildern geprägt ist und verschiedene Stilformen von Romantik, Gotik, Renaissance und Barock aufweist, macht aus diesem ohne Beziehung zur Architektur der Region da stehenden Objekt noch keinen wichtigen Zeugen seiner Zeit. Das Bauwerk ist gerade kein typisches Beispiel der damaligen baukünstlerischen Epoche, und unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten fehlt es auch am historischen Bezug. Das Mehrfamilienhaus mit zwei bescheidenen Etagenwohnungen, die sich hinter dem äusseren Erscheinungsbild einer herrschaftlichen und repräsentativen Villa verbergen, ist auch nicht typisch für die damaligen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert. Selbst die kantonale Denkmalpflegekommission, deren Gutachten sich im Wesentlichen in einer chronologischen Darstellung der Baugeschichte erschöpft, vermag die Baute nicht einer bestimmten Epoche zuordnen. Das liegt jedoch nicht an der Qualität dieses Gutachtens, sondern eben am Objekt selbst (RB 1995 Nr. 75, 1989 Nr. 67).
Wenn in diesem Gutachten festgehalten wird, dass sich der damalige Bauherr mit dieser Villa einen Traum habe erfüllen wollen, so wird damit gerade treffend zum Ausdruck gebracht, dass diese Baute das individuelle Produkt eines Bauherrn ist und gerade nicht der in dieser Architektur sich niederschlagende Ausdruck der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der damaligen Zeit. Noch weniger lässt sich von dieser wohl aussergewöhnlichen, aber eben der Epoche ihrer Entstehung gerade nicht als typisch zuzuordnenden Baute sagen, dass ihr eine qualifizierte Zeugenschaft zukomme. Bei der "Villa Q" handelt es sich vielmehr um ein fremdes Unikat ohne Bezug zur Architektur der Region, und sie ist auch kein repräsentativer bzw. wichtiger Zeuge einer sozialen oder wirtschaftlichen Zeitströmung.
Dass die "Villa Q" stilistisch in keinem Zusammenhang mit dem benachbarten Fabrikgebäude steht, wird schon durch die in den Akten vorhandenen Fotografien bestätigt und von der Baurekurskommission denn auch mit überzeugenden Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, dargetan. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf aktenund tatsachenwidriger Feststellung ist nicht beizupflichten.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die architektonische und historische Würdigung der "Villa Q" durch die Baurekurskommission, die sich in den tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen mit denjenigen des Gutachtens der Denkmalpflegekommission deckt und nur mit Bezug auf die Wertung unter dem Gesichtspunkt der wichtigen Zeugenschaft zu einem andern Ergebnis gelangt, überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, bleibt weitgehend unsubstanziiert und ist nicht stichhaltig. Zu Recht hat die Baurekurskommission entschieden, dass dem Bauwerk die Qualität eines wichtigen Zeugen einer bestimmten baukünstlerischen, sozialen oder wirtschaftlichen Epoche nicht zugesprochen werden kann und auch eine Ensemblewirkung mit dem benachbarten Fabrikgebäude nicht gegeben ist. Indem der Gemeinderat X trotz Fehlens der Voraussetzungen von § 203 Abs. 1 lit. c die Villa "Q" unter Schutz gestellt hat – ein Eingriff in die Eigentumsrechte, der trotz Ausklammerung der Hofseite und der bestehenden Nebengebäude von dieser Massnahme klar unverhältnismässig ist –, hat er sein Ermessen überschritten. Die Aufhebung dieses Entscheids durch die Rekursinstanz erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...