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Zürich Verwaltungsgericht 14.10.2002 VB.2002.00288

14 ottobre 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,356 parole·~12 min·2

Riassunto

Sozialhilfe | Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos ist, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand (E. 2a). Der Bezirksrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (E. 2b). Für die Frage der Verbeiständung massgeblich sind die Bedeutung und die Komplexität der Streitsache sowie Gesundheitszustand und Fähigkeiten der ansprechenden Person (E. 2c). Der Bezirksrat legte nicht schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst hätte führen können (E. 2d). Die Verpflichtung zu einer Eigenleistung von Fr. 500.- bewirkte auch für die bedürftige Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Beeinträchtigung. Die Angelegenheit war weder tatsächlich noch rechtlich komplex, so dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren erübrigte (E. 2c). Für das Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 3a). Der Beschwerdeführerin war nicht zuzumuten, das Verfahren vor Verwaltungsgericht ohne Rechtsbeistand zu führen (E. 3b). Mangels Abrechnung ist die Entschädigung durch das Gericht festzulegen; angemessen ist ein Betrag von Fr. 600.- (E. 3c).

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00288   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.10.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Auf die Beschwerde ist einzutreten; zuständig ist der Einzelrichter (E. 1). Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos ist, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Beistand (E. 2a). Der Bezirksrat ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (E. 2b). Für die Frage der Verbeiständung massgeblich sind die Bedeutung und die Komplexität der Streitsache sowie Gesundheitszustand und Fähigkeiten der ansprechenden Person (E. 2c). Der Bezirksrat legte nicht schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren selbst hätte führen können (E. 2d). Die Verpflichtung zu einer Eigenleistung von Fr. 500.- bewirkte auch für die bedürftige Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Beeinträchtigung. Die Angelegenheit war weder tatsächlich noch rechtlich komplex, so dass sich der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren erübrigte (E. 2c). Für das Beschwerdeverfahren ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (E. 3a). Der Beschwerdeführerin war nicht zuzumuten, das Verfahren vor Verwaltungsgericht ohne Rechtsbeistand zu führen (E. 3b). Mangels Abrechnung ist die Entschädigung durch das Gericht festzulegen; angemessen ist ein Betrag von Fr. 600.- (E. 3c).

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDEUTUNG BEDÜRFTIGKEIT KOMPLEXITÄT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: Art. 29 lit. III BV § 16 lit. I, II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:

I. A wird – ab Juli 1998 sporadisch, seit September 2001 regelmässig – von der Gemeinde X wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialbehörde X beschloss am 9. April 2002, gestützt auf den Kostenvorschlag von Dr. med. dent. C sowie die Begutachtung durch einen Vertrauenszahnarzt für eine Zahnsanierung Kostengutsprache von Fr. 4'700.- zu leisten. Die Kostengutsprache wurde mit verschiedenen Auflagen verbunden, unter anderem mit der Verpflichtung von A, während der Dauer von fünf Monaten eine Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- an die Zahnbehandlung zu erbringen, weshalb für diese Dauer monatlich Fr. 100.- von den jeweiligen Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht würden.

II. Gegen diesen Beschluss liess A am 16. Mai 2002 durch B Rekurs an den Bezirksrat Y erheben mit dem Antrag, den Beschluss insoweit aufzuheben, als sie darin zu einer Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- an die Kosten der Zahnbehandlung verpflichtet werde; ausserdem ersuchte sie darum, ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Während des Rekursverfahrens zog die Sozialbehörde X am 11. Juni 2002 ihren Beschluss vom 9. April 2002 in Wiedererwägung; gestützt auf einen neuen Kostenvorschlag von Dr. med. dent. D wurde Kostengutsprache für die Zahnbehandlung lediglich im Betrag von Fr. 4‘210.15 geleistet; ausserdem wurde von der Verpflichtung zu einer Eigenleistung im Betrag von Fr. 500.- abgesehen.

Gestützt auf diese Wiedererwägung schrieb der Bezirksrat Y am 26. Juni 2002 den Rekurs als gegenstandslos ab (Disp. Ziff. 1). Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B wies er – mit näherer Begründung – ab (Disp. Ziff. 3).

III. Mit Beschwerde vom 5. September 2002 beantragte A dem Verwaltungsgericht, Disp. Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksrats aufzuheben und ihr für das Rekursverfahren vor dem Bezirksrat Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y beantragte Abweisung der Beschwerde, während die Sozialbehörde X auf Beschwerdeantwort verzichtete.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rekursverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin den Umfang der ihr gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung beanstandet hatte. Weil das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser – nicht mehr streitigen – Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch bezüglich der streitig gebliebenen Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Deren Behandlung fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. a) Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist (so schon § 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959); für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen bedarf.

b) Der Bezirksrat Y hatte sich mit den Voraussetzungen von § 16 VRG nur im Zusammenhang mit dem Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befassen; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn dieser Bestimmung stand nicht zur Diskussion, weil für das Rekursverfahren aus anderen Gründen keine Kosten von der Beschwerdeführerin erhoben wurden, vorab deswegen, weil dieses Verfahren selbst bei einer materiellen Behandlung des Rekursbegehrens entsprechend der Regel von § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 für die Beschwerdeführerin kostenlos geblieben wäre. Der Bezirksrat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 VRG sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten (vgl. RB 2000 Nr. 4).

Der Bezirksrat ist sodann offenbar davon ausgegangen, dass das Rekursbegehren, hätte es materiell behandelt werden müssen, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Seine Erwägungen sind in dieser Hinsicht allerdings nicht restlos klar ausgefallen, wird doch darin unter anderem auch ausgeführt, die ursprünglich von Dr. med. dent. C vorgeschlagene (nicht ausgeführte) Behandlung enthalte auch Bestandteile, die nicht als notwendig, sondern als bloss zweckmässig zu erachten seien, was insoweit eine Eigenleistung an die Behandlungskosten als zumutbar erscheinen lasse. Im Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass das Rekursbegehren, das auf die Streichung der Verpflichtung zu einer solchen Eigenleistung abzielte, nicht offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 VRG war. Der gegenteilige Schluss liesse sich wohl kaum damit vereinbaren, dass die Beschwerdegegnerin ihren Beschluss vom 9. April 2002 während des Rekursverfahrens in Wiedererwägung gezogen und neu Kostengutsprache ohne die angefochtene Auflage einer Eigenleistung bzw. entsprechende Kürzung des Grundbedarfs II gesprochen hat. Ob sie sich dabei auch von der (für die rechtliche Beurteilung des Rekursbegehrens nicht massgebenden) Tatsache hat leiten lassen, dass nunmehr ein neuer Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes mit tieferem Gesamtbetrag vorlag, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das gegenstandslos gewordene Rekursbegehren, hätte es materiell behandelt werden müssen, nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Näher zu prüfen bleibt demnach, ob der Beizug eines Rechtsbeistandes zur Verfechtung des (gegenstandslos gewordenen) Rekursbegehrens für die Beschwerdeführerin notwendig im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG war, weil sie ”nicht in der Lage” war, ”ihre Rechte im Rekursverfahren selber zu wahren”.

c) Mit der so gefassten Bestimmung wollte der Gesetzgeber an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BV) anknüpfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 39 und 41). Danach ist einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den Umständen des zu beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden Verfahrens zu entsprechen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa dessen Gesundheitszustand und Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b; 122 I 275 E. 3a mit Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers ein, so kommt den genannten weiteren Kriterien minderes Gewicht zu. Handelt es sich um einen (nur) ”relativ schweren” Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Praxis hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im Umfang dieser bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantie entsprechend den dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4; sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; bezüglich unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Streitigkeiten betreffend den Strafvollzug vgl. nunmehr RB 2001 Nr. 6 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in Strafprozessen).

d) Unter Bezugnahme auf ein früheres Rekursverfahren, in welchem auf damaligen Rekurs der Beschwerdeführerin hin frühere Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2001 und vom 16. November 2001 betreffend die Kürzung des Grundbedarfs II aufgehoben worden waren (Beschluss des Bezirksrats Y vom 5. März 2002), hat der Bezirksrat im heute angefochtenen Beschluss erwogen, die von ihm damals veranlasste Nachzahlung von unbegründeten Leistungskürzungen hätte der Rekurrentin nahelegen können, dass sachliches Vorbringen von der Behörde respektiert werden müsse; der Rekurrentin wäre es daher zuzumuten gewesen, bezüglich der kostspieligen Zahnbehandlung ”eine vorgängige Aussprache” anzustreben; dabei hätte sie sich davon überzeugen können, dass auch der beigezogene Experte Dr. med. dent. E empfohlen habe, eine möglichst hohe Eigenbeteiligung der Rekurrentin in Betracht zu ziehen. Schliesslich sei zu bedenken, dass der (später nicht realisierte) Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. C mehrere Positionen enthalte, welche im Kostenvorschlag des von der Rekurrentin in der Folge bevorzugten Zahnarztes Dr. med. dent. D nicht enthalten seien. – Mit diesen Erwägungen hat der Bezirksrat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, vor Bezirksrat ihre Sache selber zu vertreten. Die zitierten Erwägungen könnten allenfalls als Begründung dafür verstanden werden, dass das Rekursbegehren aussichtslos und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus diesem Grund abzulehnen sei; davon ist aber der Bezirksrat nach dem Gesagten zu Recht selber nicht ausgegangen.

e) Im Ergebnis erweist sich der Beschluss des Bezirksrats, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern, jedoch aus anderen Gründen als rechtmässig. Die von der Rekurrentin angefochtene Auflage, an die Kosten der Zahnbehandlung (im damals genehmigten Umfang von Fr. 4'700.-) eine Eigenleistung von insgesamt Fr. 500.- zu erbringen, bewirkte für sie keine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung

ihrer Interessen; das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass für eine unterstützungsbedürftige Person die Kürzung des Grundbedarfs II um monatlich Fr. 100.- für die Dauer

von fünf Monaten eine vorübergehend einschneidende Massnahme bedeutet. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher vorab massgebend, ob die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitete, denen die Rekurrentin auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Das ist zu verneinen. Der Entscheid darüber, ob sich die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- an den Kosten der genehmigten Zahnbehandlung zu beteiligten habe, war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit komplexen Fragen verbunden. Wohl konnte von der Rekurrentin nicht erwartet werden, dass sie ohne den Beizug ihrer Rechtsvertreterin den in deren Rekursschrift angeführten Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2001.00324 vom 20. Dezember 2001 (der ein für ihren Standpunkt günstiges Präjudiz bildet) hätte recherchieren und anführen können. Das wäre aber für eine erfolgreiche Argumentation nicht nötig gewesen, zumal die Rekursbehörden das Recht vom Amtes wegen anzuwenden und damit auch verwaltungsgerichtliche Präjudizien zu beachten haben. Im Kern ging es darum aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführerin die geforderte Eigenleistung von Fr. 500.- nicht zumutbar sei. Um dies geltend zu machen, bedurfte sie nicht eines Rechtsbeistandes.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund des erwähnten früheren Rekursentscheids vom 5. März 2002, den sie mit Hilfe der Zeitschrift ”Beobachter” (welche ihr bei der Abfassung der Rekursschrift behilflich gewesen sei) erwirkt habe, sei sie in ihrer Überzeugung bestärkt worden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anliegen nicht seriös genug abkläre. Nach Erhalt des Beschlusses vom 9. April 2002 habe sie daher nicht mehr die Energie aufgebracht, auf sich allein gestellt wiederum Rekurs zu erheben. – Diese Darstellung lässt zwar den Wunsch der Beschwerdeführerin, in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin rechtskundig vertreten zu sein, bis zu einem gewissen Grad als verständlich erscheinen. Es handelt sich indessen gleichwohl nicht um eine Situation, welche eine rechtliche Verbeiständung für das streitbetroffene Anliegen als notwendig im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG und im Sinn des verfassungsrechtlichen Anspruchs erscheinen liesse. Es ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich in einem Rekursverfahren ohne Rechtsbeiständin zurechtzufinden.

d) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin nach § 17 Abs. 2 VRG steht der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu.

3. Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Diese Begehren sind ebenfalls gestützt auf § 16 VRG zu beurteilen. Diesbezüglich ist ohne Weiterungen wiederum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos im Sinn der genannten Bestimmung ist.

a) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – kein offensichtlich aussichtsloses Begehren – bildet dabei Bezugspunkt allerdings nicht mehr das ursprüngliche Rekursbegehren betreffend Aufhebung der Verpflichtung zu einer Eigenleistung an den Kosten der Zahnbehandlung, sondern allein noch das vom Bezirksrat abgelehnte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im bezirksrätlichen Rekursverfahren. Dieses Beschwerdebegehren kann, obgleich ihm nach dem Gesagten nicht zu entsprechen ist, nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Darunter sind Begehren zu verstehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde nicht zu. Der Beschwerdeführerin ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

b) Zu prüfen bleibt, ob der Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren notwendig in dem Sinn war, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Beschwerdebegehren – Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorangehende Rekursverfahren – selber zu verfechten. In dieser Hinsicht ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht mehr die gleiche wie im vorangehenden Rekursverfahren. Während die dort zu beurteilende Streitsache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex war, konnte die Beschwerdeführerin die Frage, ob ihr der Bezirksrat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht verweigert habe, ohne Beizug eines Rechtsvertreters – bzw. Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsvertreterin – kaum beurteilen und beantworten; es konnte ihr daher nicht ohne Weiteres zugemutet werden, die Beschwerde ohne Beizug eines Rechtsvertreters zu führen. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

c) Gemäss § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind und Barauslagen separat entschädigt werden (Abs. 1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht er die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GebV VGr). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und ihre Barauslagen angefügt, weshalb eine angemessene Entschädigung festzusetzen ist. Der Streitwert entspricht hier dem Betrag, mit welchem der Bezirksrat bei erfolgreicher Beschwerde die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren hätte entschädigen müssen. Dabei handelt es sich um einen geringfügigen Streitwert jedenfalls erheblich unter Fr. 1'000.-. Desgleichen ist die Bedeutung der Streitsache als eher gering zu veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher eine Entschädigung von Fr. 600.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.        Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 600.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    (Gerichtskosten)

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    ...

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