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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2002 VB.2002.00229

4 settembre 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·978 parole·~5 min·3

Riassunto

Sozialhilfe | Einlagerungskosten für Hausrat Auf Antrag Nr. 1 ist einzutreten; die Beistandschaft über den Beschwerdeführer ist nicht von Bedeutung (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf die Anträge Nrn. 2 und 3, da diese sich nicht gegen zur Zeit der Beschwerdeeinreichung bereits ergangene Entscheide richten (E. 1b). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann. Bemessungsgrundlage sind in der Regel die SKOS-Richtlinien (E. 2a). Die Weigerung, Einlagerungskosten zu übernehmen, stellt jedenfalls keine Rechtsverletzung dar (E. 2b). Die Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, räumen ihm keine weiter gehenden Ansprüche ein (E. 2c).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00229   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Einlagerungskosten für Hausrat Auf Antrag Nr. 1 ist einzutreten; die Beistandschaft über den Beschwerdeführer ist nicht von Bedeutung (E. 1a). Nicht einzutreten ist auf die Anträge Nrn. 2 und 3, da diese sich nicht gegen zur Zeit der Beschwerdeeinreichung bereits ergangene Entscheide richten (E. 1b). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann. Bemessungsgrundlage sind in der Regel die SKOS-Richtlinien (E. 2a). Die Weigerung, Einlagerungskosten zu übernehmen, stellt jedenfalls keine Rechtsverletzung dar (E. 2b). Die Bestimmungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, räumen ihm keine weiter gehenden Ansprüche ein (E. 2c).

  Stichworte: BEISTANDSCHAFT EINLAGERUNGSKOSTEN ERMESSEN EXISTENZMINIMUM LAGERKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN

Rechtsnormen: § 14 SHG § 16 SHV § 17 SHV § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. Nach langjährigen Verfahren wurde A, Jahrgang 1926, im Jahr 2000 von seiner Ehefrau geschieden; dabei wurde das Einfamilienhaus des Paars der Frau zugewiesen. Ende 2000 wurde A die Ausweisung aus dem Haus angekündigt, die im Juni 2001 vollzogen wurde. Die Sozialbehörde X war ihm in dieser Zeit behilflich. Über A wurde am 19. Juli

bzw. 13. August 2001 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 des Zivilgesetz­buchs (ZGB) errichtet. Auf den 1. August 2001 mietete er eine Vierzimmerwohnung in Y/X

für Fr. 1'434.- monatlich. Infolge dieser Mietkosten musste A seit dem 1. November 2001 mit Fr. 300.30 pro Monat unterstützt werden. Für Umzugstransporte und die Einlagerung von Gegenständen stellte die Firma K der Sozialbehörde X am 31. Dezember 2001 und am 27. Februar 2002 Rechnungen von Fr. 435.-, 460.- und 1'125.-. Die Sozialbehörde übernahm mit Beschluss vom 14. März 2002 – entsprechend einer Zusicherung vom 13. Dezem­­ber 2000 – die Lagerkosten für einen Monat in der Höhe von Fr. 460.- und lehnte die Tra­­gung weiterer Kosten für Einlagerungen und Transporte ab.

II. A erhob gegen den Beschluss der Sozialbehörde X am 18. Ap­ril 2002 Rekurs an den Bezirksrat W mit verschiedenen, grösstenteils prozessual unzulässigen Anträgen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 5. Juni 2002 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das durch die Sozial­hilfe garantierte Existenzminimum umfasse auch Wohnungskosten mit den üblichen Neben­auslagen. Diese Ansprüche wür­den durch den angefochtenen Entscheid gedeckt, wobei für den alleinstehenden 76-jäh­rigen Rekurrenten eine Vierzimmerwohnung überdurchschnitt­lich gross sei. Angemessen sei die Übernahme der Einlagerungskosten für einen Mo­nat. Es falle zusätzlich in Betracht, dass Schulden nur ausnahmsweise übernommen wür­den. Die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Die weiteren Ausführungen des Re­kurrenten seien mehrheitlich wirr und beträfen nicht Angelegenheiten, für deren Beurteilung der Bezirksrat zuständig sei.

III. Gegen den Entscheid des Bezirksrats W wandte sich A am 4. Juli 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, Ersatz "der verprozessierten Altersrente" unter Hinweis auf ein angeblich beim Bezirksrat W noch laufendes Verfahren sowie die Annullierung einer offenbar für den Umbau der ihm vormals (mit-) gehörenden Liegenschaft erteilten Baubewilligung. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli wurde A eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um dem Gericht eine verbesserte Be­schwerdeschrift einzureichen, die einen Antrag und eine Be­gründung zu enthalten habe; im Säumnisfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 26. Juli ver­langte A, dass sämtliche durch seine Ausweisung aus seinem Einfamilienhaus verursachten Lagerkosten durch die öffentlichen Instanzen zu begleichen seien.

Der Bezirksrat W beantragte am 19. August 2002 Abweisung der Beschwerde, die Sozialbehörde X verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2002 auf Stellungnahme und verwies auf die Akten und die Begründung des Rekursentscheids.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Beschwerdeantrag Nr. 1 richtet sich gegen den Beschluss SO.2002.00016 des Bezirksrats W vom 5. Juni 2002. Der verbesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2002 lässt sich ein hinreichend klarer Antrag und ansatzweise eine Begründung entnehmen. Auf das Rechtsmittel ist deshalb insoweit einzutreten. Ohne Bedeutung ist die über den Beschwer­deführer errichtete Beistandschaft – soweit sie überhaupt noch bestehen soll­te – nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB, da dadurch dessen Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wurde (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 1984, Art. 392 N. 19).

Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Beschwerde nach § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf Rechtskontrol­­le zu beschränken.

b) Die Anträge Nrn. 2 und 3 der Beschwerde vom 4. Juli richten sich nach den Erhebungen des Gerichts gegen jedenfalls damals noch nicht ergangene Entscheide des Bezirksrats W bzw. der Baurekurskommission. Mangels funktioneller Zuständig­keit des Verwaltungsgerichts ist somit auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten.

2. a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Die wirtschaftliche Hilfe trägt nach § 17 SHV den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen, dass das so­ziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet ist. Grundlage der Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, z. Zt. 3. A., Dezember 2000), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind.

b) Der Bezirksrat führte aus, dass die sozialhilferechtlichen Ansprüche des Rekurrenten auf eine angemessene Unterkunft erfüllt seien. Eine Vierzimmerwohnung für den alleinstehenden 76-jährigen Rekurrenten sei überdurchschnittlich gross. Einlagerungskos­ten für ungewöhnlich grossen Hausrat fielen unter den gegebenen Umständen nicht unter die normalen Mietzinskosten oder Nebenauslagen.

Dieser Beurteilung ist vollumfänglich zuzustimmen (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Angefügt werden kann, dass die geltend gemachten Lagerkosten als situations­bedingte Leistungen im Sinn von Kap. C der SKOS-Richtlinien zu qualifizieren sind, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Behörde liegt (VGr, 7. Mai 2002, VB.2002.00089, E. 2a, m.H.). Dass die Beschwerdegegnerin eine Übernahme dieser Kos­ten für eine längere Zeit als einen Monat abgelehnt hat, stellt keine Rechtsverletzung dar, die durch das Verwaltungsgericht korrigiert werden könnte (§ 50 VRG). Der Beschwerdeführer ist überdies daran zu erinnern, dass er seit dem Schreiben des Sozialamts X vom 13. Dezember 2000 mit einem solchen Entscheid rechnen musste.

c) Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass die Sozialhilfe nicht sämtliche Wün­­sche und Bedürfnisse deckt, sondern sich darauf zu beschränken hat, den Hilfebedürftigen ein würdiges, aber bescheidenes Leben zu ermöglichen. Die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), auf die er sich beruft, räumen ihm keine darüber hinaus gehenden Ansprüche ein. Im Übrigen ist er – wie bereits durch den Bezirksrat – da­rauf hinzuweisen, dass sein Scheidungungsverfahren und dessen Folgen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, da weder dem Bezirksrat noch dem Verwaltungs­gericht entsprechende Zuständigkeiten zukommen. Ebensowenig können Haftungsansprüche gegenüber dem Staat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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