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Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2002 VB.2002.00212

3 ottobre 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,261 parole·~6 min·3

Riassunto

Schutzverordnung Lützelsee | Abgrenzung des Schutzperimeters für den Lützelsee Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der strittige Bereich bildet nicht Teil der Moorlandschaft; sein Schutz stützt sich daher nicht auf Bundes-, sondern auf kantonales Recht (E. 2a). Die Fläche bildet eine Molasserippe, an der das erdgeschichtliche Geschehen der letzten Eiszeit sichtbar wird. Veränderungen könnten ihren Wert beeinträchtigen (E. 2b). Die Abgrenzung entspricht derjenigen anderer Schutzinventare. Aus der überlangen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer materiell nichts ableiten. Seine weiteren Vorbringen stellen die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage (E. 2c). Ein Augenschein erübrigt sich (E. 2d). Die angefochtene Schutzmassnahme ist verhältnismässig (E. 2e).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00212   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Schutzverordnung Lützelsee

Abgrenzung des Schutzperimeters für den Lützelsee Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Der strittige Bereich bildet nicht Teil der Moorlandschaft; sein Schutz stützt sich daher nicht auf Bundes-, sondern auf kantonales Recht (E. 2a). Die Fläche bildet eine Molasserippe, an der das erdgeschichtliche Geschehen der letzten Eiszeit sichtbar wird. Veränderungen könnten ihren Wert beeinträchtigen (E. 2b). Die Abgrenzung entspricht derjenigen anderer Schutzinventare. Aus der überlangen Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer materiell nichts ableiten. Seine weiteren Vorbringen stellen die Ausführungen der Vorinstanz nicht in Frage (E. 2c). Ein Augenschein erübrigt sich (E. 2d). Die angefochtene Schutzmassnahme ist verhältnismässig (E. 2e).

  Stichworte: ERDGESCHICHTE LANDSCHAFTSSCHUTZ MOLASSERIPPE MOOR NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHUTZOBJEKT SUBSTANZIIERUNG UNTERSUCHUNGSMOTIV VERFAHRENSDAUER

Rechtsnormen: § 203 Abs. I lit. a PBG § 357 Abs. II PBG Art. 17 lit. Ib RPG § 27a VRG § 60 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Baudirektion erliess am 11. November 1997 eine neue Verordnung zum Schutz des Lützelseegebietes (Natur- und Landschaftsschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung in der Gemeinde Hombrechtikon und in einem Teilgebiet der Gemeinde Bubikon; im Folgenden: Verordnung oder SchutzV). Die SchutzV ersetzt im Bereich der Gemeinde Hombrechtikon die Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes vom 1. Dezember 1966 (im Folgenden: aSchutzV). Sie wurde sofort in Kraft gesetzt und allfälligen Rekursen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Verordnung bezeichnet unter anderem Natur- und Landschaftsschutzzonen, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten.

II. A ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nr. 01, 02, 03 und 04 in Hombrechtikon, welche die SchutzV der Zone III A, Landschaftsschutzzone, zuweist. Er gelangte am 3. Dezember 1997 an das Amt für Raumplanung und ersuchte um die Entlassung der (überbauten) Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 02 sowie eines unüberbauten Teils von Kat.-Nr. 04, mit einer Gesamtfläche von rund 0,5 ha, aus dem Schutzgebiet. Die Baudirektion behandelte die Eingabe einerseits als Wiedererwägungsgesuch, welches sie ablehnte. Andererseits wurde die Eingabe nach Rückfrage bei A als Rekurs an den Regierungsrat entgegengenommen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2002 hat der Regierungsrat den Rekurs abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

III. A hat gegen den Rekursentscheid am 13. Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er erneuert seinen Antrag, es sei eine planlich näher bezeichnete Fläche von rund 0,5 ha seines Landes aus der Schutzzone zu entlassen. Die Staatskanzlei beantragte für den Regierungsrat am 5. August 2002 Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur‑ und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind (RB 1985 Nr. 15; 1986 Nr. 14; VGr, 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44). An dieser Praxis ist auch nach der VRG-Revision vom 8. Juni 1997 festzuhalten (VGr, 7. Oktober 1999, VB.99.00195, in BEZ 1999 Nr. 30 nicht publizierte E. 1).

Der Beschwerdeführer ist gemäss § 338a Abs. 2 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.

2. a) Gemäss ihrem Ingress stützt sich die SchutzV auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sowie auf §§ 203, 205 und 211 PBG. Der angefochtene Entscheid hält zutreffend fest, dass die umstrittene Fläche nicht Teil der Moorlandschaft um den Lützelsee ist und sich der Einbezug in die Landschaftsschutzzone daher nicht auf Bundesrecht stützt (vgl. E. 3a-c Rekursentscheid). Die Rechtsgrundlage ist vielmehr im kantonalen Recht zu erblicken, konkret in § 203 Abs. 1 lit. a und b PBG, wonach Schutzobjekte (unter anderem) im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie Aussichtslagen und Aussichtspunkte sind. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), wonach Schutzzonen besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften umfassen.

b) Gemäss dem angefochtenen Entscheid bildet die streitbetroffene Fläche eine Molasserippe, deren schön ausgebildete Form landschaftswirksam ist. Hier lasse sich die (während der letzten Eiszeit entstandene) Wasserscheide zwischen dem Einzugsgebiet der in nordwestlicher Richtung fliessenden Glatt und dem im Süden gelegenen Zürichsee besonders gut erkennen. Die Buen- und die Aglenstrasse folgten der Molasserippe im Süden und im Westen, wo sie einmalige Aussichtsbereiche Richtung Lützelsee/Säntisgebiet sowie Richtung Obersee, Linthebene und den dahinter liegenden Voralpen böten. An diesen Aussichtspunkten sei das erdgeschichtliche Geschehen während der letzten Eiszeit bis an den Alpenkamm erlebbar. Es sei folgerichtig und entspreche den Vorgaben von § 203 lit. a und b PBG, mittels der SchutzV den Wert dieser Aussichtspunkte, an denen ein ausgewiesenes öffentliches Interesse bestehe, zu erhalten. Neue Bauten oder eine störende Umgestaltung der bestehenden Bauten würden den Eigenwert der landschaftlich bestimmten Molasseschuppe beeinträchtigen und den Erlebniswert entlang der Buen- und der Aglenstrasse mindern. Die bestehenden Bauten gliederten sich unauffällig ins Landschaftsbild ein und stünden einem angemessenen Landschaftsschutz nicht im Wege.

c) Diese Ausführungen überzeugen und lassen sich anhand der bei den Akten befindlichen Pläne nachvollziehen. Nicht von Ungefähr entspricht die von der Baudirektion vorgenommene Grenzziehung entlang der Buen- und der Aglenstrasse übrigens auch jener der aSchutzV, jener des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 1417 gemäss Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977, VBLN; SR 451.11) sowie der Grenze des regierungsrätlich festgesetzten Inventars der Natur- und Landschaftsschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung (Objekt Nr. 101, Glaziallandschaft Lützelsee-Lutikerried; RRB Nr. 126/1980). Was der Beschwerdeführer konkret einwendet, entkräftet die Argumente des angefochtenen Entscheides nicht.

aa) Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass das Rekursverfahren übermässig lange gedauert hat (vgl. § 27a VRG). Daraus lässt sich aber keine materielle Rechtswidrigkeit des Rekursentscheides ableiten.

bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der fraglichen halben Hektare handle es sich nicht um eine Molasserippe; man könne nicht einmal Kartoffeln anbauen, da bereits nach 20 cm harter, roter Fels sichtbar werde. Diese Feststellung widerlegt nicht, dass es sich bei der fraglichen Fläche um eine Molasserippe handelt. Der Regierungsrat hat seine geologischen bzw. erdgeschichtlichen Ausführungen auf R. Hantke (Zur erdgeschichtlichen Entstehung der Zürcher Seenlandschaft und des Walensees, in: Der Zürichsee und seine Nachbarseen, Zürich 1979) gestützt. Es ist nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer bringt auch nichts Entsprechendes vor, inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen sollten. Mit Molasse werden allgemein die Ablagerungen im Vorland eines sich faltenden Gebirges bezeichnet. Die aus verschiedenen Schichten mit unterschiedlicher Entstehungszeit bestehende Molasse des Mittellandes erfuhr durch den letzten Vorschub der helvetischen Decken im voralpinen Bereich Verfaltungen oder wurde in Späne – auch Schuppen genannt – zerlegt. Diese erfuhren während der Eiszeit ihre weitere Gestaltung (vgl. Toni P. Labhart, Geologie der Schweiz, 2. A., Thun 1993, S. 16 ff.; Hantke, S. 12 ff.). Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Gebiet auf harten, roten Fels stösst, spricht nicht gegen, sondern für die Darlegungen im angefochtenen Entscheid.

cc) Es ist unbestritten, dass das streitbetroffene Gebiet weder zur Moorlandschaft Lützelsee gehört noch Magerwiesen aufweist. Beides ist nicht von Bedeutung, da die Schutzwürdigkeit des Gebietes mit seiner Bedeutung als Aussichtspunkt und Ort, an dem die erdgeschichtliche Entstehung der ganzen Umgebung abgelesen werden kann, begründet wird. Daher spielt es auch keine Rolle, dass vom Lützelsee aus nur das Wohnhaus des Beschwerdeführers, nicht aber die weiteren Gebäude, sichtbar ist, und dass das Meteorwasser aus der fraglichen halben Hektare Richtung Zürichsee abfliesst. Der Regierungsrat hat nichts anderes behauptet.

d) Unter den gegebenen Umständen und in Würdigung der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins stattzugeben. Das Verwaltungsgericht erhebt zwar laut § 60 Satz 1 VRG die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Diese aus der Untersuchungsmaxime fliessende Regel ändert aber nichts daran, dass es primär Sache des Beschwerdeführers ist, die ihm nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 1). Insbesondere entbindet ein Beweisantrag eine Partei nicht davon, ihre Rügen und ihre Sachverhaltsdarstellung hinreichend zu substanziieren (RB 1998 Nr. 16). Da der Beschwerdeführer vorliegend nichts vorbringt, was – sollte es anlässlich eines Augenscheins erhärtet werden können – zur Gutheissung der Beschwerde führen würde, ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten.

e) Schliesslich ist dem angefochtenen Entscheid auch insofern beizupflichten, als die Schutzmassnahme nicht unverhältnismässig ist, da dem Beschwerdeführer im Rahmen von § 357 Abs. 2 PBG die Nutzung und massvolle Veränderung der vorhandenen Bausubstanz gestattet bleibt, soweit sie den Zielen der SchutzV ausreichend Rechnung trägt.

3. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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