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Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2002 VB.2002.00197

19 settembre 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,776 parole·~9 min·3

Riassunto

Übernahme der Schulkosten | Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Schülern bzw. Schülerinnen einerseits und Schulgemeinden anderseits über die Übernahme von Schulungskosten ist als erste Rechtsmittelbehörde die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat zuständig. Davon abzugrenzen sind Streitigkeiten zwischen politischen und Schulgemeinden über die Kostentragung für Sonderschulmassnahmen. Der namens des Schülers gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten eines Werkjahrs betrifft eine schulische Materie und keine finanzielle Angelegenheit, auch wenn die Schulgemeinde ihn aus finanziellen Gründen ablehnt. Zuständig zur Behandlung des entsprechenden Rekurses ist deshalb die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat. Die Forderung der Schulgemeinde nach Kostenbeteiligung der politischen Gemeinde wegen fürsorgerischer Gründe der Sonderschulung wäre mit Klage vor Verwaltungsgericht geltend zu machen. Aufhebung des Bezirksratsentscheids und Überweisung an die Bezirksschulpflege.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00197   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Übernahme der Schulkosten

Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Schülern bzw. Schülerinnen einerseits und Schulgemeinden anderseits über die Übernahme von Schulungskosten ist als erste Rechtsmittelbehörde die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat zuständig. Davon abzugrenzen sind Streitigkeiten zwischen politischen und Schulgemeinden über die Kostentragung für Sonderschulmassnahmen. Der namens des Schülers gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten eines Werkjahrs betrifft eine schulische Materie und keine finanzielle Angelegenheit, auch wenn die Schulgemeinde ihn aus finanziellen Gründen ablehnt. Zuständig zur Behandlung des entsprechenden Rekurses ist deshalb die Bezirksschulpflege und nicht der Bezirksrat. Die Forderung der Schulgemeinde nach Kostenbeteiligung der politischen Gemeinde wegen fürsorgerischer Gründe der Sonderschulung wäre mit Klage vor Verwaltungsgericht geltend zu machen. Aufhebung des Bezirksratsentscheids und Überweisung an die Bezirksschulpflege.

  Stichworte: BEZIRKSRAT BEZIRKSSCHULPFLEGE ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FREMDPLATZIERUNG KOSTENÜBERNAHME REKURS SCHULISCH SCHULKOSTEN SONDERSCHULUNG SOZIAL BEDINGT ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 10 BezverwG Art. 45 lit. I KV Art. 62 lit. V KV § 20 lit. I UnterrichtsG § 81 lit. a VRG

Publikationen: RB 2002 Nr. 1 S. 41

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Entscheid vom 25. August 1999 bestätigte die Oberstufenschulpflege X dem Beistand von A, dass sie dessen Kosten für die Wohnschule K auch für das Schuljahr 1999/2000 übernehme. A hatte sich schon seit Beginn des Schuljahrs 1993/94 dort aufgehalten. Mit gleichem Entscheid lehnte die Oberstufenschulpflege X jedoch die zusätzlich beantrag­te Übernahme der Kosten von Fr. 10'000.- für A‘s Besuch der Berufswahlschule (BWS) in Y (als neuntes Schuljahr) ab. Der Entscheid nannte in der Rechtsmittelbelehrung den Rekurs an die Bezirksschulpflege Y.

II. Entsprechend der Rechtmittelbelehrung gelangte der Beistand von A mit Rekurs vom 14. September 1999 an die Bezirksschulpflege. Er führte aus, der Besuch der BWS sei "aus Sicht der Entwicklung und Förderung des Jugendlichen" erforderlich. Gleichzeitig wies der Beistand darauf hin, dass bezüglich der Kostenfolge für das Heim und die Werkklasse zwischen der Oberstufenschulpflege und der Fürsorgebehörde eine gemeinsame Lösung ge­funden werden sollte, weshalb er erneut auch an die Fürsorgebehörde gelangt sei.

Die Sozialbehörde erachtete an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 1999 weiterhin die Oberstufenschulpflege als zuständig und schob deshalb eine Beschlussfassung auf.

III. Mit Schreiben vom 17. September 1999 hatte die Bezirksschulpflege Y den Rekurs mit den dazugehörenden Akten formlos an den Bezirksrat Y überwiesen mit dem Hin­weis, dass "es sich um eine rein finanzielle Angelegenheit" handle.

Der Bezirksrat nahm sich der Sache an und veranlasste vorerst die Darlegung der Ein­kommens- und Vermögenssituation der Mutter A‘s.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2001 wurde die Oberstufenschulpflege X aufgefordert, die Gründe für ihren ablehnenden Entscheid vom 25. August 1999 darzulegen. Dieser Aufforderung kam die Oberstufenschulpflege mit Schreiben vom 20. Au­gust 2001 nach. Sie hielt fest, in den Kosten für die Wohnschule K, für welche sie aufgekommen sei, seien sowohl das Schulgeld als auch die Unterkunftskosten eingeschlossen. Ausserdem seien die Kosten übernommen worden, obwohl soziale beziehungsweise familiäre Indikationen die Heimeinweisung erfordert hätten. Im Weiteren hielt sie fest, wenn die Wohnschule K bezüglich A‘s Besuch der BWS entscheide, ohne die Oberstufenschulpflege zu konsultieren, so habe sie (die Wohnschule) auch für die Kosten des Werkjahrs aufzukommen.

Im Lauf des Verfahrens wurde auch die Sozialbehörde X zur Stellungnahme eingeladen. Ohne förmliche Beschlussfassung hielt diese an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2002 fest, die im Streit stehenden Fr. 10'000.- fielen in den Zuständigkeitsbereich der Ober­stu­fenschulpflege X. A habe die Wohnschule am 8. Mai 2000 verlassen. Seither komme die Sozialbehörde für seinen Lebensunterhalt auf.

Mit Beschluss vom 29. April 2002 verpflichtete der Bezirksrat Y die Oberstufenschulpflege X, die Kosten für A‘s Besuch der BWS zu übernehmen.

IV. Mit Eingabe vom 14. Juni 2002 erhob die Oberstufenschulpflege Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1.   Es sei der angefochtene Beschluss der Vorinstanz aufzuheben.

  2.   Die Übernahme der Schulkosten für das Werkjahr 1999/2000 durch die Oberstufenschulpflege im Betrag von Fr. 10'000.- sei abzulehnen, eventuell sei dieser Betrag an die bereits früher übernommenen Gesamtkosten für die Wohnschule K (Schulungskosten und Unterkunft) anzurechnen (mit gleichzeitiger Verpflichtung der Fürsorgebehörde X zur Übernahme der Platzierungskosten im Wohnheim ab Beginn des Werkjahrs).

  3.   Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

In der Beschwerdebegründung wurde darauf hingewiesen, "dass rein finanzielle Über­legungen für die ablehnende Haltung ausschlaggebend waren (und noch immer sind)". Die Oberstufenschulpflege habe "keinerlei Einwendungen gegen die schulischen Aspekte bzw. Angemessenheit des beantragten Werkjahrs für A vorzubringen".

Mit Schreiben vom 13. August 2002 verzichtete der Beistand A‘s auf eine Beschwerdeantwort. Seitens der Gemeinde X beziehungsweise der Sozialbehörde ging keine Antwort ein, obwohl ihr Gelegenheit dazu geboten worden war.

Der Bezirksrat hatte sich schon mit Beschluss vom 23. Juli 2002 vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde in die Kompe­tenz der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

2. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Ver­­bindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Wie die Prozessgeschichte zeigt, geht es vorliegend um zwei Gesichtspunkte, welche zu beleuchten sind, nämlich einerseits die Frage, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf den Besuch der BWS Y hatte und er damit einhergehend die Übernahme der Kos­ten durch die Beschwerdeführerin verlangen kann und andererseits, ob die Beschwerdeführerin oder die im Verfahren als Mitbeteiligte aufgeführte Gemeinde X für die Kos­ten aufzukom­men hat. Diese beiden Aspekte gilt es auseinander zu halten.

a) Dass der an die Oberstufenschulpflege gerichtete Antrag des Beistands des Beschwerdegegners vom 8. Juli 1999, wonach die Schulkosten für das Werkjahr 1999/2000 durch Erstere zu übernehmen seien, einen schulischen Belang zum Inhalt hatte, steht ausser Frage. So hielt der Beistand fest, im Rahmen einer frühzeitigen, beruflichen Orientierung mit begleitender Stärkung der schulischen Leistungen sei der Eintritt in die Werkklasse M der BWS Y die optimale Lösung. Alle Beteiligten (der Beschwerdegeg­ner selbst, seine El­tern, die Institution, der Lehrer sowie der Beistand) sähen im Eintritt in die Werkklasse die sinnvolle Weiterführung der Schullaufbahn mit der Möglichkeit zur Orientierung in der Be­­rufswelt sowie zur schrittweisen Verselbständigung im Lebensalltag. Dies, aber auch die Tatsache, dass es sich beim in Frage stehenden Besuch der BWS Y durch den Beschwerde­gegner um die Absolvierung des neunten Schuljahrs handelte (die Schulpflicht dauert gemäss § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [LS 412.11] neun Jahre), belegen umso mehr, dass der Antrag des Beistands um Übernahme der Schulkosten Kosten betraf, welche im Zusammenhang mit der Schulpflicht und dem Anspruch auf unentgeltlichen Volksschulunterricht des Beschwerdegegners standen (dazu Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 153 N. 6.4; zu res­trik­tiv Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 10). Zur selben Schlussfolgerung führt das Merkblatt der Oberstufenschulpflege X von Ende März 2000 des Inhalts: "Gemäss Schulpflegebeschluss vom 23. Oktober 1997 übernimmt die Oberstufenschulgemeinde X für Sonder- und OberschülerInnen, die im Anschluss an die 2. Oberschule das Werkjahr oder Weiterbildungsjahr der Berufswahlschulen W oder Y besuchen, das gesamte Schulgeld". Vorliegend stand beziehungsweise steht somit im Raum, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf den Besuch der BWS im Rahmen des ihm zustehenden Rechts auf unentgeltlichen Volksschulunter­richt hatte oder nicht. Diese Frage wurde durch die Beschwerdeführerin bisher unterschiedlich angegangen: Während sie sich wie schon erwähnt in der Begründung zuhanden des Bezirksrats vom 20. August 2001 unter anderem noch auf den Standpunkt stellte, die Wohnschule K habe für die Kosten aufzukommen, da sie ohne Konsultation der Oberstufenschulpflege entschieden habe, hält sie in der Beschwerdebegründung fest, "keinerlei Ein­wendungen gegen die schulischen Aspekte bzw. Angemessenheit des beantragten Werk­jahrs für A" zu haben, hätten doch "gemäss internen Protokollen über Aus­bildungs­projekte genügend beidseitige Informationen" bestanden. Diese neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere aber auch ihr Hinweis, "rein fi­nanzielle Überlegungen" seien für ihre ablehnende Haltung ausschlaggebend, ändern nichts daran, dass es sich beim dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden und daher massgebenden Antrag des Beistands des Beschwerdegegners, wonach die Kosten für das Werkjahr von der Beschwerdeführerin zu übernehmen seien, um eine schulische Frage handelt, welche somit in die Kompetenz der Schulbehörden fällt.

Es ergibt sich, dass die Bezirksschulpflege Y auf den Rekurs hätte eintreten müs­sen, worauf auch der Bezirksrat in seinen Erwägungen hingewiesen hat und was der von ihm erwähnte Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 1998 ebenfalls aufzeigt (Hinweis auf RRB Nr. 426/1998 vom 25. Februar 1998, insbesondere dessen E. 2.4; VGr, 22. No­vember 2000, VB.2000.00299, www.vgrzh.ch/rechtsprechung [Leitsatz in RB 2000 Nr. 14]; vgl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 18. April 1869, § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 [LS 173.1], § 20 Abs. 1 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [UnterrichtsG; LS 410.1]; § 19 Abs. 1 VRG). Der Entscheid der Bezirksschulpflege hätte sodann mit Rekurs an die Schulrekurs­kommission und schliesslich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 5 Abs. 2 UnterrichtsG, §§ 41 und 43 lit. f VRG; vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, S. 287). Unter diesen Umständen fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Kosten für den Besuch des Werkjahrs durch den Beschwerdegegner zu verpflichten. Es ist daher Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses vom 29. April 2002 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Rekurses an die Bezirksschul­pflege Y zu überweisen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 30; siehe auch § 64 N. 6 ["Sprung­rückweisung"]). Da wie ausgeführt gleich zwei Instanzen, nämlich die Bezirksschulpflege und die Schulrekurs­kommission, über die Sache noch nicht befunden haben, können auch prozessökonomische Überlegungen nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht schon jetzt einen materiellen Entscheid fällt. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass schon aufgrund des Merkblatts der Beschwerdeführerin, aber auch nach deren eigenen neuen Ausführungen in der Beschwerde­schrift der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdegegners kaum mehr in Frage stehen sollte.

b) Die Beschwerdeführerin stört sich zur Hauptsache daran, dass seitens der Mitbe­teiligten Gemeinde X keine Kosten(anteile) – weder für den Aufenthalt des Beschwerdegeg­ners in der Wohnschule K noch für den Besuch des Werkjahrs – übernommen würden und diese in dem Sinn "doppelten" Auslagen sowohl für das Wohnheim (welche die Kos­ten für Unterricht und Unterkunft deckten) als auch für das auswärts besuchte Werkjahr von ihr, der Beschwerdeführerin, berappt werden sollen.

Im Raum steht somit die Regelung der Kostentragung zwischen der Beschwerdefüh­rerin einerseits und der Gemeinde X andererseits. Ob in der Sache zwischen diesen beiden Gemeinden schon direkt Kontakt aufgenommen und inwieweit versucht worden ist, eine einvernehmliche Lösung zu finden, kann aus den Akten nicht abgeleitet werden. Soll­te die Beschwerdeführerin nach wie vor der Meinung sein, dass die fraglichen Kosten von der Gemeinde X zu übernehmen seien, so wäre es vorteilhaft, wenn sie vorerst versuchen würde, mit Letzterer eine einvernehmliche Lösung zu finden. In diesem Zusam­menhang dürfte die Konsultation des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 28. Au­gust 2002, VK.2001.00005, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, hilfreich sein.

Bei weiterhin bestehender Uneinigkeit zwischen den beiden Gemeinden bezüglich der Kostentragungspflicht hätte letztlich das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu ent­scheiden (§ 81 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht hat sich mit seiner Zuständigkeit in sol­­chen Fällen schon ausführlich auseinander gesetzt und festgehalten, wenn streitig sei, ob eine Fremdplatzierung schulisch oder fürsorgerisch begründet sei, könne kein im Beschwer­­deverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden. Zwar sei ge­mäss § 31 Abs. 3 der Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 (LS 412.321) die Bildungsdirektion zuständig, wenn sich Schulgemeinden nicht über die Zahlungspflicht für Sonderschule oder -erziehung einigen können, und die Direktion für Soziales und Sicher­heit sei zuständig, wenn es um Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfe­pflicht und Kos­tentragung gemäss § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) gehe. Hingegen bestehe keine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zum Entscheid über die Frage, ob sich die Leistungspflicht (wie hier) aufgrund des Schul- oder des Fürsorgerechts ergebe. Auch greife § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsord­nung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 (LS 172.1) be­züglich der endgültigen Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten durch den Regierungsrat nicht, wenn der Streit nicht zwei Direktionen des Regierungsrats, sondern zwei Gemeinden betreffe (vgl. RB 1999 Nr. 37).

Somit ist auch in Berücksichtigung dieser soeben gemachten Erwägungen Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 29. April 2002 aufzuheben, soweit der Bezirksrat damit überhaupt das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Mit­beteiligten Gemeinde X "im Sinne der Erwägungen" geregelt haben wollte.

3. ...

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.        Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 29. April 2002 wird aufgehoben.

Die Akten werden im Sinn der Erwägungen, das heisst zur Behandlung der Frage, ob die Kosten für das Werkjahr 1999/2000 im Verhältnis zum Beschwerdegegner A von der Beschwerdeführerin zu übernehmen sind, an die Bezirksschulpflege Y überwiesen.

...

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