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Geschäftsnummer: VB.2002.00185 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug
Betrifft der Streitgegenstand rein prozessuale Fragen, besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E.1b). Da der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland im vorinstanzlichen Verfahren die Barkaution nicht leistete, durfte der Regierungsrat seinen Rekurs durch Nichteintreten erledigen (E.2) Wird in einer Angelegenheit des Bundesverwaltungsrechts (hier: Führerausweisentzug) der unterinstanzliche Nichteintretensentscheid vom Verwaltungsgericht bestätigt, ist dasgegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (E.4). Abweisung der Beschwerde
Stichworte: ADMINISTRATIVMASSNAHME KOSTENVORSCHUSS MÜNDLICHKEIT NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHKEIT STRASSENVERKEHR STRASSENVERKEHRSRECHT VERFAHREN VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE ZAHLUNGSFRIST
Rechtsnormen: Art. 30 lit. I BV Art. 6 lit. I EMRK Art. 97 OG § 15 lit. IIa VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.
II. Auf einen gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs trat der Regierungsrat am 30. April 2002 nicht ein, da der im Ausland wohnhafte A innert Frist keinen Barvorschuss geleistet hatte.
III. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A am 2. Juni 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat beantragte am 17. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde, ebenso das Strassenverkehrsamt am 2. Juli 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wird jedoch, wie hier, ein Entscheid des Regierungsrates angefochten, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).
b) Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung. – Betrifft der Streitgegenstand, wie hier, eine rein prozessuale Frage, fällt das Verfahren grundsätzlich nicht unter die Öffentlichkeitsbestimmung von Art. 30 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Europäische Kommission für Menschenrechte, 17. Mai 1995, Josef Müller gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerden Nr. 22335/93, 24101/94 und 24440/94, E. 2b, http://www.hudoc.echr.coe.int; BGE 124 I 322, E. 4d). Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses streitig wäre (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 27. März 1998, J.J. gegen Niederlanden, Beschwerde Nr. 21351/ 93, Ziff. 11, 39 f., 43, http://www.hudoc.echr.coe.int). Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Antrag auf eine mündliche Anhörung abzuweisen ist.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten. – Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 hielt die Staatskanzlei den Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Verfahrenskosten an, da er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VRG sowie § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 5. November 1997 über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat). Dabei machte sie ihn in Übereinstimmung mit BGE 96 I 521, 523 auf die Höhe des Vorschusses (Fr. 1'500.-), die Zahlungsfrist (30 Tage) und die Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufmerksam. Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, durfte der Regierungsrat das Verfahren durch Nichteintreten erledigen. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie mit summarischer Begründung auf dem Zirkulationsweg abzuweisen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (§ 17 Abs. 2 VRG) sind nicht erfüllt.
4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren). Wenn in einer Angelegenheit des Bundesverwaltungsrechts eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht eintritt, führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird, letztlich also die Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt werden könnte. Dieselbe Gefahr droht auch dann, wenn, wie hier, ein unterinstanzlicher Nichteintretensentscheid vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt wird (vgl. den Sachverhalt in BGE 120 Ib 379). In solchen Fällen ist die Rüge, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn keine Verletzung von Bundesverwaltungsrecht behauptet wird (BGE 118 Ia 8, E. 1b; BGE 123 I 275, E. 2c).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …