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Geschäftsnummer: VB.2002.00173 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Jugendhilfe
Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) bei Studierenden: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von KKBB, insbes. bei Studierenden; ein Studium wird grundsätzlich einem 100 % - Pensum gleichgestellt (E. 2, 4a). Diese Gleichstellung ist unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, wenn tatsächlich auch ein teilzeitliches Studium im Hinblick auf die KKBB-Anspruchsberechtigung Berücksichtigung findet (E. 4b). Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Personen im Allgemeinen (E. 5a) und in Bezug auf den Umfang (E. 5c/aa). Offen gelassen, ob die erstinstanzlich verfügende Behörde ihrer Aufklärungspflicht gegenüber den gesuchstellenden Personen vollumfänglich nachgekommen ist (E. 5c/cc). Für die Glaubhaftmachung eines teilzeitlichen Studiums muss ein grober Raster genügen, der sich im Wesentlichen nach der Anzahl der belegten Lehrveranstaltungen richtet (E. 6a). Nach den konkret besuchten Wochenstunden ergibt sich bei den beiden Beschwerdeführenden ein Studienaufwand, der insgesamt einem Pensum von wenigstens 100 % entspricht und daher zum Bezug von KKBB berechtigt (E. 6b). Gutheissung.
Stichworte: AUFKLÄRUNGSPFLICHT JUGENDHILFE KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTSGLEICHHEIT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STUDIERENDE STUDIUM
Rechtsnormen: Art. 8 lit. I BV § 26a JugendhilfeG § 26b lit. a JugendhilfeG § 49g lit. II JugendhilfeV § 7 lit. II a VRG
Publikationen: RB 2002 Nr. 65 S. 159
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. A (geb. 1971) und B (geb. 1972) – beide Studierende an der Universität Zürich – bezogen für ihren Sohn C (geb. 26. November 2000) Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) im Umfang von Fr. 2000.- je Monat. Mit Verfügung vom 9. April 2001 stellte das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich die Ausrichtung dieser Beiträge per 31. März 2001 ein, weil die beiden die Voraussetzungen hiefür nicht mehr erfüllten, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Gemäss § 26b lit. a des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981/3. März 1991 (JugendhilfeG) dürften nämlich zusammen lebende Eltern höchstens ein Arbeitspensum von 150 % erfüllen. Bei Studierenden gelte das Studium als 100 %-Pensum. Daraus resultiere bei A und B insgesamt ein 200 %-Pensum.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Zürich am 21. November 2001 ab mit der Begründung, dass die behauptete Absolvierung lediglich eines Teilzeitstudiums nicht glaubhaft gemacht worden sei.
II. Mit Eingabe vom 3. Januar 2002 – ergänzt mit einem Nachtrag vom 22. Januar 2002 – rekurrierten A und B an den Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. April 2002 ab.
III. Am 15. Mai 2002 (Poststempel) erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihnen weiterhin KKBB auszurichten.
Der Bezirksrat ging aufgrund der Beschwerdeschrift in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2002 davon aus, dass die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen eingereicht hätten, welche ihm nicht vorgelegen hätten und demnach vernehmlassungsweise nicht beurteilt werden könnten. Sofern sich daraus eine Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführenden ergebe, sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 19. Juni 2002 Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
b) In Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe berechnet sich der Streitwert in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21; VGr, 13. Juli 2000, VB.2000.00038 E. 1a, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Die Beschwerdeführenden bezogen bis zur Einstellung KKBB in der Höhe von Fr. 2'000.- je Monat. Folglich übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-; die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2. Die Gemeinden gewähren Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern (§ 26a JugendhilfeG). Diese Beiträge, deren gesetzliche Grundlage am 3. März 1991 durch Revision des Jugendhilfegesetzes geschaffen wurde, stellen eine Hilfe dar, die gezielt finanziell schwächeren Familien zugute kommen soll. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese willens sind, ihre Erziehungsaufgabe persönlich zu übernehmen (Weisung des Regierungsrats vom 1. November 1989, ABl 1989, S. 1966, 1969 f.). Ein Anspruch auf Beiträge besteht, wenn die Erwerbstätigkeit bei zusammen lebenden Eltern mindestens ein volles und höchstens eineinhalb Arbeitspensen beträgt (§ 26b lit. a JugendhilfeG). Daneben sind weitere Voraussetzungen namentlich hinsichtlich Einkommens- und Vermögensgrenzen zu erfüllen (§ 26b lit. b-d). Die Spannbreite des geforderten Arbeitspensums soll einerseits verhindern, dass zwecks Erhalt von Beiträgen eine geringere Arbeitsleistung erbracht wird (vgl. Weisung, S. 1970). Anderseits stellt die obere Beschränkung des Pensums auf insgesamt 150 % sicher, dass das Kind auch tatsächlich von den Eltern persönlich betreut werden kann (vgl. auch § 26b lit. b [Beschränkung der Betreuung durch Dritte auf 2 ½ Tage in der Woche]).
Im Leitfaden für Anwenderinnen und Anwender – Grundlagen und Praxis KKBB (hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, vorläufige Fassung vom 11. Februar 2000 [KKBB-Leitfaden]) wird die Bemessung des Arbeitspensums näher ausgeführt. Danach gilt bei Studierenden ‑ gestützt auf die Immatrikulation ‑ ein volles Studium als 100 %-Pensum (Ziff. II.1.2.3, S. 5 f.). Für Studierende an der Universität Zürich wird im Weiteren bezüglich der Frage von Teilzeitstudien ausgeführt, dass nicht nur auf Aussagen, es werde teilzeitlich studiert, abgestellt werde dürfe. Die Immatrikulation gelte analog zum Arbeitsvertrag als Massstab für die Bemessung des Pensums. Allerdings müsse im Einzelfall der volle Beweis, dass tatsächlich nur ein Teilzeitstudium absolviert werde, zugelassen werden.
3. a) Der Bezirksrat stützte sich in seinem Rekursentscheid auf den KKBB-Leitfaden. Dementsprechend stellte er für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung eines hinreichenden Arbeitspensums auf die Immatrikulation an der Universität ab. Grundsätzlich sei von einem Vollstudium auszugehen, das einem vollen Arbeitspensum entspreche. Im Einzelfall sei der Beweis zuzulassen, dass tatsächlich nur ein Teilzeitstudium absolviert werde (E. 1). Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörden an Studierende höhere Anforderungen an eine erfolgreiche Beweisführung stellten und nicht allein auf die blosse Aussage oder die alleinige Vorlage von Testatheften vertrauten. Die Vorinstanz räumte ein, dass ein direkter Beweis kaum je verlangt werden könne und diesbezüglich tatsächlich eine unbefriedigende Situation bestehe (E. 2c). Lege man die Aussage der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zugrunde, wonach sie nie zu 100 % studiert hätten, so hätten sie bis zur Einstellung der Leistung der KKBB die Anspruchsvoraussetzung eines vollen Arbeitspensums nicht erfüllt und zum damaligen Zeitpunkt die Leistungen zu Unrecht bezogen (E. 2d). Die eingereichten Testatheftseiten seien allein nicht aussagekräftig, da die testatpflichtigen Lehrveranstaltungen nur einen Teil des Studienaufwands darstellten (E. 4a). Einer von dem Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Berechnung des Studienaufwands folgte der Bezirksrat nicht. Aufgrund der belegten Lektionen ergebe sich nämlich ein Zeitaufwand, der unter dem geforderten vollen Arbeitspensum liege (E. 4b/c). Die Beschwerdeführenden hätten im bisherigen Verfahren trotz der Aufforderung des Stadtrats im Einspracheentscheid keine Anhaltspunkte beigesteuert, um ihre Angaben nachvollziehen und überprüfen zu können, wonach sie ein Teilzeitstudium absolvierten. Insbesondere fehlten Hinweise auf den prozentualen Anteil am Studium eines jeden der beiden und eine Stundenaufstellung, die Aufschluss über das Verhältnis von Studium und Kinderbetreuung gebe. Die zu allgemein gehaltenen Angaben erlaubten eine diesbezügliche Überprüfung nicht (E. 5c).
b) Die Beschwerdeführenden wenden in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei Studierenden höhere Anforderungen gestellt würden (S. 2). Die Regelung, wonach eine Immatrikulation einer Erwerbstätigkeit von 100 % gleichkomme, sei nicht haltbar und zu korrigieren (S. 3). Die Vermutung des Bezirksrats, wonach die Beschwerdeführenden bereits vor der Einstellung der Leistungen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten, sei unzutreffend (S. 4 f.). Die Testatheftseite stelle die Dokumentation der erbrachten Studienleistungen dar. Deshalb bestehe ein Interesse daran, alle besuchten Lehrveranstaltungen damit auszuweisen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verhalte es sich nicht so, dass sie lediglich einen Teil der Lektionen im Testatheft ausgewiesen hätten (S. 5). Es lasse sich kein genaues Arbeitspensum pauschal beziffern. Die von ihnen vorgelegte Stundenberechnung mit einem Studienaufwand auch während der Semesterferien treffe zu, da in dieser Zeitspanne jeweils der Vorlesungsstoff geordnet und schriftliche Arbeiten verfasst werden müssten (S. 6 f.). Daraus ergebe sich im Schnitt ein Arbeitspensum von über 100 % (S. 8). Die Beschwerdeführenden bezweifeln den Zweck einer vollständigen Stundenplanaufstellung, die sie aber gleichwohl der Beschwerde beilegen, und einer Ausscheidung des prozentualen Anteils am Studium der beiden Beschwerdeführenden, den sie mit 47,37 % (A) zu 52,36 % (B) beziffern (S. 8 ff.).
c) Die Beschwerdegegnerin hebt die Tatsache hervor, dass die Universität Zürich keine Teilimmatrikulation kenne. Die Unterlagen der Beschwerdeführenden über den Studienaufwand seien zu wenig bestimmt und widersprüchlich. Aufgrund der Unterlagen wäre es möglich, sowohl von einem gesamthaften Beschäftigungsumfang der Beschwerdeführenden unter 100 % wie auch über 150 % auszugehen. Es dränge sich auch aus Gründen der Verfahrensgerechtigkeit und Gleichstellung gegenüber anderen gesuchstellenden Personen sowie zur Verhinderung von Missbräuchen nicht auf, vom Grundsatz abzuweichen, wonach ein Studium als eine Beschäftigung zu 100 % angerechnet werde (S. 2 f.). Selbst wenn die derzeitige rechtliche Situation unbefriedigend sei, müssten sich die Verwaltungsbehörden und unteren Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung bei der Kontrolle
von § 26b lit. a JugendhilfeG auferlegen, welche Norm das erforderliche Arbeitspensum umschreibe. Nur wenn ein Rechtssatz im konkreten Anwendungsfall eindeutig verfassungswidrig sei, komme eine Nichtanwendung für die genannten Behörden in Frage (S. 3 f.).
4. a) Die von den Beschwerdeführenden beanstandete grundsätzliche Gleichstellung der Immatrikulation mit einer Erwerbstätigkeit von 100 % ergibt sich nicht unmittelbar aus der Gesetzgebung, sondern aus dem KKBB-Leitfaden. Das Gesetz umschreibt nämlich die Anspruchsvoraussetzungen nur für erwerbstätige Personen näher, nicht aber für Studierende (und andere Kategorien nicht erwerbstätiger Personen) und erweist sich insofern als lückenhaft (§ 26b lit. a JugendhilfeG). Auch die Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Jugendhilfegesetz enthält keine diesbezügliche Regelung (§ 49a ff. JugendhilfeV), doch wird das Amt für Jugend und Berufsberatung (früher Jugendamt) zum Erlass von Richtlinien ermächtigt (§ 4 Abs. 2 lit. d JugendhilfeG, § 2 Abs. 1 JugendhilfeV). Die Richtlinie Nr. 3 vom Januar 1995 geht allerdings unter der die Studierenden betreffenden Ziffer 3.1. auf die hier interessierende Problematik nicht direkt ein und führt lediglich aus, dass die volle Aufgabe der beruflichen Tätigkeit und der Beginn einer Ausbildung nicht automatisch zum Bezug von KKBB berechtige. Hingegen befasst sich wie dargelegt der KKBB-Leitfaden mit der Bemessung des massgeblichen Arbeitspensums bei nicht erwerbstätigen Personen. Zwar weist der mehr als Kommentar ausgestaltete Leitfaden für die rechtsanwendenden Behörden nicht dieselbe Verbindlichkeit auf wie eine eigentliche Richtlinie. Angesichts der Lückenhaftigkeit der rechtlichen Regelungen und des Bedürfnisses, eine rechtsgleiche Praxis bei der Ausrichtung von KKBB zu gewährleisten, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Behörden im zu beurteilenden Fall sich nach dem KKBB-Leitfaden ausgerichtet haben.
b) aa) Die auf den KKBB-Leitfaden gestützte Gleichstellung eines Studium mit einer Erwerbstätigkeit von 100 % kann allerdings in Konflikt mit dem Rechtsgleichheitsgebot geraten (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Daraus folgt ein Anspruch auf Gleichbehandlung insofern, als Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Untersagt ist demnach eine rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 401; BGE 125 I 166 E. 2a). Für die Frage des Vergleichs von Studium und massgeblichem Arbeitspensum im Sinn von § 26b lit. a JugendhilfeG muss daher ein vollzeitliches Studium in der Tat anders behandelt werden als ein teilzeitliches Studium. Allein von der erfolgten Immatrikulation auf ein Vollstudium zu schliessen, ohne Abweichungen von diesem Grundsatz zuzulassen, wäre ein Schematismus, der dem einzelnen Fall nicht gerecht würde.
bb) Allerdings ist die Vermutung, immatrikulierte Studierende absolvierten ein Vollstudium, nicht völlig unangebracht. So gibt es bekanntermassen Lehranstalten (z.B. Universität St. Gallen; ETH), welche die Studierende stärker in einen vorgegebenen Lektionenplan einbinden, der vom Regelfall eines vollzeitlich zu absolvierenden Studiums ausgeht. Ebenso sind einzelne Studiengänge (z.B. Medizin) so strukturiert, dass die Lernziele am besten mit einem Vollzeitstudium zu erreichen sind. Entscheidend ist jedoch, dass der KKBB-Leitfaden ein teilzeitliches Studium nicht ausschliesst und es der gesuchstellenden Person ermöglicht, ein teilzeitliches Studium nachzuweisen. Damit ist sichergestellt, dass dem Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden kann. Insofern werden auch die Auswirkungen der zurzeit undifferenzierten universitären Immatrikulationspraxis auf die Beurteilung der KKBB-Anspruchsvoraussetzungen gemildert.
5. a) Wer KKBB beantragt, ist verpflichtet, die für die Abklärung des Anspruchs notwendigen Angaben zu machen (§ 49g Abs. 2 JugendhilfeV; KKBB-Leitfaden, Ziff. II.7, S. 22 f.). Wer bereits KKBB bezieht, hat Änderungen der Voraussetzungen und der Grundlagen der Beitragsberechtigung der Durchführungsstelle zu melden (§ 49g Abs. 3 JugendhilfeV). Damit entspricht diese Regelung der allgemeinen Vorschrift des Verwaltungsverfahren, wonach Verfahrensbeteiligte mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; KKBB-Leitfaden, Ziff. III.2.3.2, S. 27 f.).
b) In der vorliegend zu beurteilenden Situation war für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung – soweit sich den Akten entnehmen lässt – wohl ausschlaggebend, dass bereits in den ursprünglichen Gesuchsunterlagen auf eine Änderung beim Studienaufwand ab 1. April 2001 hingewiesen wird: Auf dem Formular ”Ergänzende Angaben zur Einkommensberechnung” gaben die Beschwerdeführenden nämlich an, A habe einen Beschäftigungsumfang von Null Prozent, während B vollzeitlich studiere. Damit waren denn auch die Voraussetzungen für die Ausrichtung von KKBB erfüllt. Auf dem gleichen Formular steht ausserdem die Notiz, dass ab 1. April 2001 eine ”Änderung des Studiums in Prozenten” beabsichtigt sei, und zwar in der Weise, dass beide Beschwerdeführenden künftig Teilstudien absolvieren würden.
Damit ist auf jeden Fall der Vorschrift Genüge getan, wonach Änderungen der Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Durchführungsstelle zu melden sind (§ 49g Abs. 3 JugendhilfeV).
c) aa) Mit der Mitteilung der Änderung des Studienaufwands war aufgrund der dargestellten Rechtslage und Praxis der Behörden (E. 2) zweifelhaft, ob die Anspruchsvoraussetzungen inskünftig noch erfüllt würden. Dies hing im Wesentlichen davon ab, ob und in welchem Umfang die Teilstudien der beiden Beschwerdeführenden zu anerkennen waren.
Der Umfang der Mitwirkungspflichten, welche damals den Beschwerdeführenden oblagen, ist im Zusammenhang mit der Frage der diesbezüglichen Aufklärungspflicht der Behörden zu beurteilen: Diese haben nämlich im Allgemeinen die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflicht bestehe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63). Im Besonderen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Gewährung von KKBB festgehalten, die zur Klärung der Anspruchsberechtigung nötigen Unterlagen (im konkreten Fall bezüglich der Vermögensverhältnisse) seien unter Fristansetzung und Säumnisdrohung von der zuständigen Behörde einzuverlangen (RB 1998 Nr. 84; KKBB-Leitfaden, Ziff. II.7.2, S. 23).
bb) Wie den Akten zu entnehmen ist, sandten die Beschwerdeführenden am 26. März 2001 dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe – wie es offenbar vorgängig abgesprochen war – Unterlagen zum Studienaufwand zu: Testatheftseiten und Studienbescheinigungen für das Sommersemester 2001 sowie eine (Formular-)Bestätigung des Dekanats der Philosophischen Fakultät über die Möglichkeit der individuellen Studiumsgestaltung. Anschliessend stellte das Amt mit Verfügung vom 9. April 2001 die Ausrichtung der KKBB ein. In der Einsprache an den Stadtrat vom 7. Mai 2001 führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie bereits genügend Argumente vorgebracht hätten, die ihre Auffassung stützten, teilzeitlich zu studieren. Sie reichten der Einsprachebehörde gemäss Beilagenverzeichnis die gleichen Belege ein, die sie bereits dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe eingereicht hatten. Im Einspracheentscheid vom 21. November 2001 wurden weitere erforderliche Nachweise genannt: vollständige Stundenaufstellung, Bestätigungen über den Aufwand zum Besuch konkreter Seminare, evtl. Krippenbestätigungen, Arbeitsbestätigungen usw.. Im Rekursverfahren ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Rekursschrift mit einer Bestätigung für den Besuch eines Seminars durch B und eine Berechnung des durchschnittlichen Zeitaufwands für das Studium im Sommersemester 2001. Mit einem Nachtrag vom 22. Januar 2002 wurden dem Bezirksrat weitere Unterlagen zugestellt: Bestätigung eines Dozenten des Pädagogischen Instituts, wonach A im Sommersemester 2001 kein Vollzeitstudium absolviert habe; Schreiben des Leiters der Rektoratsdienste mit allgemeinen Ausführungen zur Problematik eines Teilzeitstudiums und mit dem Hinweis, dass es den beiden Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen sie, ein Vollstudium zu absolvieren und gleichzeitig die Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
cc) Aus den Akten geht zwar nicht eindeutig hervor, inwieweit die Beschwerdeführenden darüber unterrichtet waren, mit welchen Belegen der Umstand eines Teilstudiums darzulegen sei. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 26. März 2001 an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe ist aber sinngemäss ihre Kenntnis darüber zu entnehmen, dass sie ein teilzeitliches Studium nachzuweisen haben und welche Konsequenzen mit einem unzureichenden Nachweis verbunden waren. Die Beschwerdeführenden versuchten, den individuellen Studienaufwand im Wesentlichen mit Testatheftseiten aufzuzeigen, was das Amt als ungenügend erachtete. Die verfügende Behörde hat aber weder vor Erlass der Einstellungsverfügung vom 9. April 2001 noch in deren Formularbegründung auf die Unzulänglichkeit der eingereichten Belege hingewiesen. Erst im Einspracheentscheid vom 21. November 2001 werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung die notwendigen Bescheinigungen genannt. Es ist daher fraglich, ob das verfügende Amt für Jugend- und Sozialhilfe seine Aufklärungspflicht vollumfänglich erfüllt hat. Eine Aufhebung aus diesem Grund ist aber nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zahlreiche Dokumente nachreichten, die es – wie im Folgenden darzulegen ist (E. 6) – als glaubwürdig erscheinen lassen, dass sich das von den Beschwerdeführenden ab 1. April 2001 geleistete Studienpensum innerhalb des Rahmens von § 26b lit. a JugendhilfeG hält.
6. a) Für die Glaubhaftmachung eines Studiums mit einem zeitlichen Aufwand, der zu KKBB berechtigt, muss ein grober Raster genügen, der sich im Wesentlichen nach der Anzahl der belegten Lehrveranstaltungen richtet. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Universität Zürich zurzeit keine Teilimmatrikulation kennt, obwohl teilzeitliche Studien möglich sind. Es wäre eine übertriebene Anforderung, von antragstellenden Studierenden eine detaillierte Erfassung ihres Studienaufwands (z.B. über ein Zeit-erfassungsblatt) zu verlangen, was im Übrigen bei einer vor Beginn des Semesters erfolgenden Anspruchsprüfung gar nicht möglich wäre. Ausserdem berücksichtigt ein solcher grober Raster, dass sich die Vor- und Nachbearbeitung von Lehrveranstaltungen in zeitlicher Hinsicht je nach den individuellen Lerntechniken stark unterscheiden können.
b) Das Merkblatt des Dekanats der Philosophischen Fakultät über die Möglichkeit der individuellen Studiumsgestaltung empfiehlt ‑ unter beispielhafter Anführung eines Germanistik-Studiums ‑ eine Wochenstundenzahl von 6 bis 14. Daraus kann abgeleitet werden, dass jemand, der 10 bis 14 Wochenstunden belegt, ein Vollstudium absolviert, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen.
Für die konkrete Beurteilung des Studienaufwands ist die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichte Berechnung für das Sommersemester 2001 heranzuziehen. Sie führen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus, dass diese Aufstellung alle besuchten Lehrveranstaltungen enthalte, und die Liste stimmt im Übrigen bezüglich der aufgeführten Veranstaltungen mit den vor Beginn des Sommersemesters 2001 ausgefüllten Testatheftseiten überein, welche die Beschwerdeführenden bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Amt für Jugend- und Sozialhilfe zukommen liessen. Danach hat sich A für Lehrveranstaltungen von vier Wochenstunden eingeschrieben (zuzüglich eine Kursleitung während vier Wochen mit drei Wochenstunden). B hat zehn Wochenstunden belegt. Bereits die Tatsache, dass die beiden Beschwerdeführenden Lehrveranstaltungen von insgesamt 14 Wochenstunden besucht haben, spricht dafür, dass dieser Studienaufwand mindestens ein Pensum von 100 % erreicht, das zum Bezug von KKBB berechtigt. Dieser Schluss wird durch folgende Überlegungen erhärtet:
Geht man aufgrund der eingereichten Berechnung von einer Bearbeitungszeit von vier Stunden für jede Lehrveranstaltungsstunde aus, was der oberen durchschnittlichen Vor-/Nachbereitungszeit gemäss Merkblatt des Dekanats entspricht, ergibt das Total der Stunden der Lehrveranstaltungen und der Bearbeitungszeit insgesamt 1'040 Stunden. Bezogen auf ein halbes Jahr (geteilt durch 26 Wochen) resultieren genau 40 Wochenstunden und unter Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen (jährlich 5 Wochen; d.h. ein halbes Jahr hat 23,5 Arbeitswochen) 44,3 Wochenstunden.
Sodann bescheinigte der Leiter der Rektoratsdienste der Universität Zürich nach Prüfung der Studienverhältnisse der beiden Beschwerdeführenden im Schreiben vom 9. Januar 2002, dass diese je ein Teilzeitstudium absolvierten und der Anteil des Studiums der beiden zusammen etwa einem 100 %-Pensum von Erwerbstätigen gleichzusetzen sei.
7. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Sommersemester 2001 je ein Teilzeitstudium absolviert haben, das insgesamt wenigstens einem Pensum von 100 % entspricht. Die zeitliche Anspruchsvoraussetzung gemäss § 26b lit. a JugendhilfeG ist demnach für das genannte Semester erfüllt.
Ohne Bedeutung für dieses Verfahren ist die Frage, ob die Beschwerdeführenden allenfalls früher keinen Anspruch auf KKBB gehabt hätten, weil Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Einstellungsverfügung vom 9. April 2001 bildet. Eine Rückweisung an den Bezirksrat, welche dieser in seiner Vernehmlassung für den Fall beantragte, dass zusätzliche, dem Verwaltungsgericht eingereichte Akten eine Neubeurteilung erforderlich machten, erübrigt sich. Die der Beschwerde beigelegten Akten entsprechen nämlich weitgehend der bereits vorhandenen Aktenlage und enthalten materiell keine zusätzlichen Gesichtspunkte.
b) Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 11. April 2002, der Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 21. November 2001 und die Verfügung des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich vom 9. April 2001 sind aufzuheben. Die Sache ist an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich zurückzuweisen. Dieses hat die den Beschwerdeführenden ab 1. April 2001 zustehenden Beiträge zu berechnen. Änderungen in den anspruchsbegründenden Verhältnissen nach diesem Zeitpunkt bleiben vorbehalten. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 11. April 2002, der Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 21. November 2001 und die Verfügung des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich vom 9. April 2001 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Amt für Jugendund Sozialhilfe der Stadt Zürich zurückgewiesen.
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