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Zürich Verwaltungsgericht 20.06.2002 VB.2002.00076

20 giugno 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,236 parole·~16 min·3

Riassunto

Kanalisationsanschluss | Ersatzvornahme und Kostenvorschuss für einen Kanalisationsanschluss Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Anschlusspflicht richtet sich nach GSchG und EG GSchG (E. 2). Die angefochtene Anordnung legte die ersten Schritte der Ersatzvornahme fest (E. 3a, b). Die unterbliebene Androhung stellt keinen Mangel dar, der zu deren Aufhebung führt (E. 3c). Der Feststellungsanspruch ist subsidiär zum Gestaltungsanspruch (E. 4a). Auferlegbar sind nicht nur die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, sondern auch der Aufwand der Behörden selbst (E. 4b). Der darauf entfallende Vorschussanteil wird nicht doppelt erhoben (E. 4c). Es ist nicht genügend dargetan, dass sich der Anschluss bedeutend günstiger verwirklichen liesse. Ohnehin ist erst nach Erstellung definitiv abzurechnen (E. 5). Der Vorschuss ist weder zu stunden noch zu verzinsen (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00076   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kanalisationsanschluss

Ersatzvornahme und Kostenvorschuss für einen Kanalisationsanschluss Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1). Die Anschlusspflicht richtet sich nach GSchG und EG GSchG (E. 2). Die angefochtene Anordnung legte die ersten Schritte der Ersatzvornahme fest (E. 3a, b). Die unterbliebene Androhung stellt keinen Mangel dar, der zu deren Aufhebung führt (E. 3c). Der Feststellungsanspruch ist subsidiär zum Gestaltungsanspruch (E. 4a). Auferlegbar sind nicht nur die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, sondern auch der Aufwand der Behörden selbst (E. 4b). Der darauf entfallende Vorschussanteil wird nicht doppelt erhoben (E. 4c). Es ist nicht genügend dargetan, dass sich der Anschluss bedeutend günstiger verwirklichen liesse. Ohnehin ist erst nach Erstellung definitiv abzurechnen (E. 5). Der Vorschuss ist weder zu stunden noch zu verzinsen (E. 6).

  Stichworte: ANDROHUNG ERSATZVORNAHME KANALISATION KANALISATIONSANSCHLUSS KOSTENAUFLAGE KOSTENVORANSCHLAG KOSTENVORSCHUSS VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG VERZINSUNG

Rechtsnormen: Art. 15 lit. I EG GSchG Art. 15 lit. IV EG GSchG § 167 Abs. II PBG § 174 Abs. I PBG § 30 lit. Ib VRG § 31 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Liegenschaft P-strasse, Kat.-Nr.01, welche mit der Firma A einen Garagenbetrieb beherbergt, befindet sich knapp ausserhalb der Bauzone und neben den Liegenschaf­ten auf Kat.-Nr.02 (E) südlich der P-strasse auf dem Gebiet der Gemeinde X im Raum K. Die Liegenschaften Kat.-Nr.01 und 02 sowie die im Gebiet K, nördlich der P-strasse ge­le­genen Liegenschaften auf Kat.-Nr.03 (F), 04 (G) und 05 (H) sind nicht an die Kanalisation angeschlossen. Am 12. Februar 1993 schrieb das damalige Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons Zürich (heute und fortan: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) der Gemeinde X, dass aus Sicht des Gewässer- und Grundwasserschutzes eine gemeinsame abwassertechnische Sanie­rung dieser Liegenschaften innert der nächsten zwei bis drei Jahre anzustreben sei. Die Gemeinde wurde eingeladen, die Planung dazu rasch in Angriff zu nehmen und ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung eines Kanalisationsprojektes mit Kostenvoranschlag zu be­auftragen.

Am 29. März 1993 erteilte die Gemeinde X den Auftrag für ein Grobprojekt an das Ingenieurbüro M. Am 28. Februar 1995 orientierte die Gemein­de X die betroffenen Grund­eigentümer darüber, dass die Liegenschaften im Gebiet K bis Ende 1996 an das Kanalisationsnetz angeschlossen werden müssten. Am 17. August 1995 ergab sich eine Projektänderung, indem das Schmutzwasser aus den Liegenschaften E (Kat.-Nr.02) und Firma A (Kat.‑Nr.01) mit separater Leitung längs der P-strasse mit Anschluss an den Hauptkanal östlich des Bachs geführt werden sollte. Am 2. September 1996 genehmigte der Gemeinderat X dieses Teil-Projekt, am 14. Mai 1997 das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau. Die Gemeinde setzte den Grundeigentümern südlich der P-strasse (Firma A + E) Frist bis 31. De­zember 1997 an, um die Leitung zu erstellen Am 7. September 1998 ergab sich eine erneute Projektänderung, indem die nördlich der P-strasse gelegenen Liegenschaften (F, H und G) ebenfalls in die Leitung entlang der P-strasse gemäss bereits genehmigtem Projekt entwässert werden sollten. An sämtliche betroffenen Grundeigentümer erging mit Beschlüssen des Gemeinderats X vom 7. September 1998 die Aufforderung, sich bis 31. Dezember 1999 an das öffentliche Kanalnetz anzuschliessen und bis 31. März 1999 zusammen ein revidiertes Abwasser-Bauprojekt für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz einzureichen. Die einzelnen Grundeigentümer wurden ferner verpflichtet, bis spätestens 31. März 1999 ein Kanalisationsanschlussgesuch mit den notwendigen Unterlagen zur Bewilligung einzureichen. Der die Firma A betreffende Beschluss wurde nicht angefochten.

Am 28. Dezember 1998 teilte das Ingenieurbüro M den betroffenen Grundeigentümern mit, dass die Kanalisations-Anschlussverfügung vom 7. September 1998 rechtskräftig geworden sei, und stellte den Anteil an Projektierungskosten in Rechnung, worüber sich – hier weiter nicht interessierende – Querelen unter den Beteiligten ergaben. Jedenfalls genehmigte der Gemeinderat am 17. Mai 1999 das revidierte Abwasser-Bauprojekt und leite­te es an das AWEL zur Genehmigung weiter. Am 9. Juli 1999 wies die Gemeinde X die Firma A darauf hin, dass sie die erste Teilrechnung des Projektverfassers nicht beglichen und diesem auch noch keinen schriftlichen Auftrag erteilt habe. Da innert bis 20. Juli 1999 angesetzter Frist keine Reaktion erfolgte, erstreckte die Gemeinde X der Firma A mit Schreiben vom 30. Juli 1999 die Frist, um ein Gesuch um Anschluss an die Kanalisation ein­zureichen, letztmals bis 31. August 1999. Am 3. November 1999 bewilligte das AWEL den Anschluss der Einzelliegenschaften an die Kanalisation, am 8. November 1999 erteilte der Gemeinderat X der Firma A die Bewilligung zum Kanalisationsanschluss.

Aufgrund hier ebenfalls nicht weiter interessierender finanzieller Schwierigkeiten eines Grundeigentümers (G) kam es zu weiteren Verzögerungen in der Ausführung des Pro­jekts. Am 17. Mai 2000 ermahnte das AWEL die Gemeinde X, die Sanierungskana­lisation unverzüglich ausführen zu lassen. Anlässlich einer Besprechung des Gemeinderats mit den betroffenen Grundeigentümern am 13. März 2001 wurde das weitere Vorgehen fest­gelegt. Infolge der fehlenden Kooperation und Koordination der Grundeigentümer soll­te der Gemeinderat X die Federführung bei der Ausführung der Abwassersanierungsarbeiten übernehmen und die Grundeigentümer verpflichten, Kos­tenvorschüsse zu leisten. Mit dem formellen Vorgehen des Gemeinderates X erklärte sich die Firma A bzw. deren Vertreter ausdrücklich einverstanden. Am 2. April 2001 fasste der Gemeinderat X einen entsprechenden Beschluss, worin er die Federführung zur Realisierung der Abwasseranlagen übernahm, Kostenvoranschlag und –verteiler des Büros M genehmigte und die betroffenen Grundeigentümer verpflichtete, zur Sicherstellung der zu erwartenden Kosten Vorschüsse gemäss Kostenverteiler an die Gemeindekasse zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss erhob die Firma A am 7. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat Z. Nachdem sich die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich, welcher der Be­zirksrat zur Vorprüfung der Zuständigkeit die Akten zugesandt hatte, mit Beschluss vom 20. September 2001 als unzuständig und das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG] für nicht anwendbar erklärt hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 25. Januar 2002 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der damaligen Re­kurrentin Firma A. In der Begründung stellte sich der Bezirksrat auf den Standpunkt, die Firma A habe ihre Anschlusspflicht an das Kanalisationsnetz als solche nicht bestritten. Der Rekurs wende sich hauptsächlich gegen die Leistung der Kostenvorschüsse. Die Kos­ten der Feinerschlies­sung der Abwasserentsorgung seien grundsätzlich vom Grundeigentü­mer zu tragen. Dieser habe die bis 31. Dezember 1999 angesetzte Frist zum Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz verpasst, weshalb die Gemeinde X aufgrund der mangeln­­den Kooperationsbereitschaft der beteiligten Grundeigentümer und der gesetzlichen Ver­pflichtung, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu erstellen und zu betreiben, verpflichtet ge­wesen sei, die Sache selber an die Hand zu nehmen und voranzutreiben. Der für diese Funk­tion eingesetzte Betrag von Fr. 20'000.sei angemessen. Soweit der Kostenvoranschlag des Ingenieurbüros M beanstandet werde, sei zu bedenken, dass damit die definitive Vergebung der Bauarbeiten noch nicht stattgefunden habe, sondern zuvor ein Submissions­verfahren durchzuführen sei. Bei günstigerer Vergabe der Bauarbeiten gegenüber dem Kos­­tenvoranschlag würden die zuviel geleisteten Kostenvorschüsse zurückerstattet, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden sei. Die Stundung oder Staffelung des Kostenvorschusses lehnte die Rekursinstanz damit ab, dass die Rekurrentin mittlerweile seit vielen Jahren mit dem Anschluss an die Kanalisation habe rechnen müssen und eine Härte nicht dargetan sei. Mangels erheblichen Zinsbetrages und gesetzlicher Verzinsungspflicht wurde auch die Verzinsung der zu leistenden Sicherheit abgelehnt.

III. Mit Eingabe vom 2. März 2002 erhob die Firma A rechtzeitig Beschwer­de an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

"1.   Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdegegner ein Funktionsbeitrag in Höhe von Fr. 20'000.- nicht zusteht;

 2.   Es sei der vom Ingenieurbüro M ausgearbeitete Kostenvoranschlag und Kostenverteiler nicht zu genehmigen;

3.    a) Es seien die von den beteiligten Grundeigentümern zu leistenden Kostenvorschüsse, insbesondere jener der Beschwerdeführerin von Fr. 67'400.-, im Sinne der nachfolgenden Begründung neu festzulegen;

       b) Es seien der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss bzw. –beitrag auf 10 Jahre zu stunden,

       c) Eventualiter seien die Kostenvorschüsse nur im Umfang des jweiligen Baufortschrittes fällig zu stellen;

4.    Es sei demgemäss der angefochtene Beschluss aufzuheben;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."

Der Bezirksrat verzichtete am 14. März 2002 auf eine Vernehmlassung, beantragte aber, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde X als Beschwerdegegnerin liess am 14. Mai 2002 Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­wal­tungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 28). Da sich der Streitwert auf über Fr. 20'000.- beläuft, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. a) § 236 Abs. 1 des kantonalen Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 regelt den Anschluss an die Kanalisation nur insofern, als es zur Erschliessung eines Grundstückes gehört, dass dieses u.a. ausreichend mit Wasser versorgt werden kann und die einwandfreie Behandlung von Abwässern und Abfallstoffen gewährleistet ist. Damit werden jedoch weder die Voraussetzungen für den individuellen Anschluss des einzelnen Baugrundstücks an die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen noch damit in Zusammenhang stehende technische oder finanzielle Fragen geregelt. Wie bereits die Baurekurs­kommission IV des Kantons Zürich festgehalten hat, richtet sich daher die Erstellung öffentlicher Kanalisationen sowie der Anschluss an die Kanalisation nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 [GSchG] und der dazugehörigen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV].

b) Nach Art. 10 Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Wasser sowohl aus Bauzonen als auch aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden, wobei der Bereich öffentlicher Kanalisationen die Bauzonen, Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen und Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist, umfasst, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG). Nach Art. 12 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen zweckmässig, wenn er sich einwand­frei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt, und zumutbar, wenn die Kos­ten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Die Erstellung, Reinigung und der Unterhalt der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde, derweil die Gemeinden zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen zu unterhalten haben (§ 15 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [EG GSchG]).

3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 2. April 2001, nämlich die Erhebung eines Funktionsbeitrags von Fr. 20'000.-, die Genehmigung des Kostenvoranschlags und –verlegers des Ingenieurbüros M und die Verfügung von Kostenvorschüssen seitens der betroffenen Grund­eigentümer hätten die Bedeutung von Anordnungen der Ersatzvornahme, ohne dass eine entsprechende Androhung vorangegangen sei. Ob die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, der Beschluss der ersten Instanz sei aus formellen Gründen un­gültig, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Immerhin entspricht es einem feststehenden Grundsatz, dass eine Ersatzvornahme bei fehlender zeitlicher Dringlichkeit nur mit vorangehender entsprechender Androhung erfolgen darf (§ 31 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 18; Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstre­ckungs­mittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 2000, S. 69). Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sie mit den mehrmaligen Fristerstreckungen für die Er­stellung des Kanalisationsanschlusses der Beschwerdeführerin genug Nachfristen angesetzt habe, weshalb eine weitere Fristansetzung nicht nötig gewesen sei. Ausserdem habe der Ge­meinderat X im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern am 13. März 2001 erklärt, dass er die Federführung für die Realisierung der Abwasseranlagen übernehmen werde. Mit der Androhung der Ersatzvornahme bei Ausbleiben der festgelegten Kos­tenvorschüsse sei die Beschwerdegegnerin sodann exakt nach § 31 VRG vorgegangen.

a) Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig verweigerte, vertretbare Handlung auf dessen Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch eine Drittperson verrichten lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 17; RB 1991, Nr. 12 E. 2; Ackermann Schwendener, S. 33). Zugrundeliegen muss eine vollstreckbare, inhaltlich bestimmte Sachverfügung, worin der pflichtigen Person der herbeizuführende Zustand eindeutig und zweifelsfrei zur Kenntnis gebracht wird, damit sie ihrer Leistungspflicht rechtsgenüglich nachkommen kann. Die Anordnung der Vollstreckung ist zulässig, wenn die Sachverfügung formell in Rechtskraft erwachsen und die pflichtige Person ihr nicht oder in nur ungenügender Weise nachgekommen ist (Ackermann Schwendener, S. 44-55). Der Androhung der Ersatzvornahme folgt bei unbenütztem Fristablauf die Festsetzung, nämlich die Mitteilung darüber, wann, wo, wie und von wem die Ersatzhand­lung vorgenommen wird. Damit wird der pflichtigen Person kundgetan, dass und auf welche Weise die Ersatzvornahme ausgeführt wird. In der Ausführung der von der pflichtigen Person verlangten Leistung durch die Behörde oder beauftragte Dritte liegt sodann die eigentliche Ersatzhandlung, an die sich schliesslich die Kostenüberwälzung auf die pflichtige Person anschliesst (Ackermann Schwendener, S. 80f., 83, 90 ff.).

b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haben die Erhebung eines Funktionsbeitrages von Fr. 20'000.- und die Genehmigung von Kostenvoranschlag und –verteiler gemäss Büro M "bereits die Bedeutung von Anordnungen der Ersatzvornahme". Ein formeller Mangel in Form der unterbliebenen Androhung der Ersatzvornahme liegt aber höchs­tens dann vor, wenn die erwähnten Masssnahmen tatsächlich als Ersatzhandlungen zu betrachten sind.

Wie dargelegt, war der Beschwerdeführerin Frist bis 31. März 1999 angesetzt worden, um mit den übrigen betroffenen Grundeigentümern ein revidiertes Abwasser-Baupro­jekt für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz einzureichen und lief ihr schliess­­­lich eine Frist bis 31. Dezember 1999, um sich der Kanalisation anzuschliessen (vorn I). Diese Frist wurde von ihr nicht eingehalten. Zwar sollte mit der Übernahme der "Federführung" durch die Beschwerdegegnerin und der Genehmigung von Kostenvoranschlag und –verteiler gemäss Projekt des Büros M durch den Gemeinderatsbeschluss vom 2. April 2001 der Anschluss an die Kanalisation noch nicht unmittelbar bewerkstelligt wer­den, da erst nach unbenutztem Verstreichen der gleichzeitig angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses das Verfahren der Ersatzvornahme eingeleitet werden sollte. Sachlich handelte es bei diesen Massnahmen entgegen der Auffassung des Gemeinderats aber um die ersten Schritte dieser Ersatzvornahme. Es ist daher zu prüfen, ob der Verzicht auf vorherige Androhung einen Mangel darstellt, der zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung führt.

c) Der Ersatzvornahme hat eine entsprechende Androhung vorauszugehen (§ 31 Abs. 1 VRG). Darauf kann in dringlichen Fällen verzichtet werden (Abs. 3). Im vorliegenden Fall bestand keine Dringlichkeit, wurde doch der Kanalisationsanschluss des streitbetroffenen Grundstücks jahrelang immer wieder hinausgeschoben, offenbar ohne dass polizeiwidrige Zustände eintraten. Gerade weil der Beschwerdeführerin mehrmals Frist angesetzt wurde, um die Sache selbst an Hand zu nehmen, musste ihr aber bewusst sein, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr unbeschränkt lange würde hinhalten lassen. Zudem hatte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der Übernahme der Federführung durch die Beschwerdegegnerin und der Genehmigung von Kostenvoranschlag und –verleger des Büros M anlässlich der Besprechung vom 13. März 2001 in formeller Hinsicht einverstanden erklärt. Wenn die Beschwerdeführerin heute geltend machen will, dem vereinbarten Vorgehen der Beschwerdegegnerin fehle es an einer formellen Voraussetzung, verhält sie sich widersprüchlich. Die Unterlassung der Ersatzvornahmeandrohung stellt daher keinen Mangel dar, der zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung führt.

4. Die Beschwerdeführerin will feststellen lassen, dass, der Beschwerdegegnerin ein Funktionsbeitrag von Fr. 20'000.nicht zustehe. Auch im Rahmen der Ersatzvornahme ob­lägen der Gemeinde öffentlichrechtliche Funktionen, welche einzig durch eine Verwaltungs­­gebühr abzugelten seien. Dafür fehle es an einer genüglichen Rechtsgrundlage. Kos­ten im Sinn der Ersatzvornahme (§ 30 Abs. 1 lit. b VRG) bildeten nur Entschädigungen an Dritte; solche habe die Beschwerdegegnerin weder nach Art noch Umfang substantiiert. Aus­serdem sei der Funktionsbeitrag doppelt veranschlagt, nämlich im Kostenvoranschlag des Büros M und in Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 2. April 2001. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Bestimmungen der Art. 3a GSchG und § 3 Abs. 3 EG GSchG, wonach die Kosten der Erstellung des Kanalisationsanschlusses vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümer gingen. Die Beschwerdegegnerin übernehme die Administration, die vollen ihr dadurch entstehenden Verwaltungskosten als auch die Kosten von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, wofür der überdies angemessene Funktionsbeitrag gedacht sei, welcher die Beschwerdeführerin bloss im Umfang von Fr. 2'820.- betreffe. Ferner sei der Betrag von Fr. 20'000.- bloss einmal budgetiert worden.

a) Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung erwirken kann. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62). Die Beschwerdeführerin verlangte in Antrag 4 der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der denjenigen der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2001 bestätigte. Damit verlangt die Beschwerdeführerin letztlich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des erst­instanzlichen Beschlusses (betreffend Bezug von Fr. 20'000.- für die Übernahme der Federführung). Insofern will sie demnach eine Gestaltungsverfügung erwirken, weshalb ein Fest­stellungsanspruch nicht besteht.

b) Die vorliegend entstehenden Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Kanalisationsanschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, wofür sie grundsätzlich aufzukommen hat (Art. 3a GSchG, § 15 Abs. 4 EG GSchG). Entgegen ihrer Meinung fallen unter die in § 30 Abs. 1 lit. b VRG aufgeführten Kosten nicht nur solche, die von Dritten gel­tend gemacht werden, sondern generell die Kosten für den erforderlichen Aufwand. Zum notwendigen Aufwand gehört auch der Verwaltungsaufwand des betroffenen Gemeinwesens mit Einschluss der Personalkosten und der von Organen des Gemeinwesens geleisteten Arbeitsstunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 23; RB 1985 Nr. 14). Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen.

c) Es trifft zwar zu, dass der administrative Aufwand der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Anschluss der Liegenschaften im Gebiet K nicht bis auf den Rappen genau im voraus zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass dieser Betrag unangemessen wäre. Ausserdem wird darüber nach Abschluss der Arbeiten abzurechnen sein. Der Betrag von Fr. 20'000.- wurde nicht zweimal budgetiert, worauf bereits die Rekursinstanz hingewiesen hatte. Richtig ist zwar, dass im der Beschwer­deführerin auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 67'400.-, der auf dem Kostenvoranschlag vom 15. Februar 2001 beruht, die Administrativkosten anteils­mässig nach den Bau­teilen 6, 7 und 9 enthalten sind. Da aber der Betrag von Fr. 20'000.- für die Federführungsfunktion der Beschwerdegegnerin der Bauabrechnung belastet, damit auf Anrechnung an die Bauabrechnung bezogen wird und darin bereits berücksichtigt ist, kann es sich nur um denselben Betrag handeln. Von einer doppelten Budgetierung kann daher nicht gesprochen werden.

5. Unter Bezugnahme auf zwei günstigere Offerten (R + S) hält die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss für unangemessen.

Der Kostenvoranschlag des Büros M vom 15. Februar 2001 enthält eine detaillierte Kostenübersicht zu den einzelnen Positionen auf rund 10 Seiten. Damit lässt sich die äus­serst rudimentäre Offerte der Firma R in keiner Weise vergleichen. So lässt sich ihr etwa ein Aufwand für Entwässerungen oder zur Erstellung der Einsteige- und Kontrollschächte, denen der Kostenvoranschlag des Büros M breiten Raum einräumt, überhaupt nicht oder höchst pauschal entnehmen. Der zweite von der Beschwerdeführerin eingeholte Kostenvoranschlag von der Firma S ist zwar etwas ausführlicher, erreicht jedoch keineswegs ein mit demjenigen des Büros M vergleichbares Niveau. Darin fällt etwa auf, dass die Rohre bloss in Betonoder Strassenkies verlegt werden, derweil das Büro M dafür Beton vorsieht, und die Baustelleneinrichtung überhaupt nicht enthalten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass an die Sorgfaltspflicht des Gemeinwesens kein strengerer als ein durchschnittlicher Massstab angelegt werden darf. Entsprechend sind dem Gemeinwesen keine Sonderanstrengungen zuzumuten, den preisgünstigsten Weg zur Herstellung des rechtmäs­sigen Zustands zu erforschen (RB 1985 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 23). Der Kos­tenvoranschlag des Büros M basiert auf seriösen Abklärungen der Kosten im Einzelnen, nach Bauteilen gegliedert, womit die eingelegten Offerten nicht vergleichbar und überhöhte Kosten im Voranschlag nicht dargetan sind (vgl. vorn 2c).

Der Beweis, dass der angestrebte Kanalisationsanschluss gleichwertig zu bloss einem Drittel der Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag von M gebaut werden könnte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Soweit sie geltend macht, die Leistung der Kostenvorschüsse belaste sie genauso hart wie Zahlungen aufgrund einer endgültigen Abrechnung, ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass das Submissionsverfahren noch gar nicht stattgefunden hat und eine gegenüber dem Kostenvor­anschlag günstiger ausfallende (End-)Abrechnung die Rückzahlung der im Rahmen des Kostenvorschusses zuviel geleisteten Beträge zur Folge hätte. Im Übrigen hätte es ihr offengestanden, innert der mehrfach angesetzten Fristen tätig zu werden und selber für den Kanalisationsanschluss besorgt zu sein, wofür es nunmehr zu spät ist.

6. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Stundung ihres Kostenvorschusses auf 10 Jahre hinaus sowie eine nach Baufortschritt gestaffelte Zahlungs- bzw. Bevorschussungspflicht. Ausserdem sei der Kostenvorschuss zu verzinsen.

a) Soweit die Beschwerdeführerin für die Stundung des Kostenvorschusses und die gestaffelte Leistung der Kostenanteile auf die §§ 174 Abs. 1 und 167 Abs. 2 PBG verweist, kann ihr, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt und wie schon die Vorinstanz dar­legte, nicht gefolgt werden. Es ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu ver­weisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), wobei anzufügen ist, dass § 174 Abs. 1 PBG wie auch § 167 Abs. 2 PBG Bestimmungen sind, die den Bau von Erschlies­sungsanlagen im Rahmen eines Quartierplanverfahrens betreffen. Ein solches wird hier nicht durchgeführt und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb diese Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollen. Abgesehen davon hätte es die Beschwerdeführerin damit wieder in der Hand, den (Fort-)Gang der Bauarbeiten, der bloss wenige Monate beschlagen dürfte, massiv zu verzögern, woran die mögliche, aber zeitraubende Geltendmachung des gesetzlichen Grundpfandrechts (§ 197 lit. c EG ZGB) durch die Beschwerdegegnerin nichts änderte. Schliesslich ist die behauptete Härte, welche durch die Leistung des Kostenvorschusses "per se" aufscheinen soll, nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin wusste seit 1993, dass der Anschluss an die Kanalisation auf sie zukommen wür­de und von ihr zu finanzieren ist. Sie übersieht ausserdem, dass sie bis anhin gerade an die Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungs­­anlagen nichts beizutragen hatte, was auch zu berücksichtigen ist.

b) Die von der Beschwerdeführerin verlangte Verzinsung des Kostenvorschusses hatte die Vorinstanz abgelehnt mit dem Hinweis, eine gesetzliche Verzinsungspflicht bestehe im Bereich der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes nicht. Die Beschwerdegegnerin lässt wie schon im Rekursverfahren ausführen, die mit einer zinstragenden Anlage zu erreichenden Zinsen könnten angesichts des niedrigen Zinsniveaus und der kurzen Anlagedauer vernachlässigt werden. Die Beschwerdeführerin beharrt auf ihrem Standpunkt, ohne auf die Frage der gesetzlichen Grundlage einer Verzinsungspflicht einzugehen, weshalb sich eine Abkehr vom angefochtenen Entscheid nicht aufdrängt.

7. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

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