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Geschäftsnummer: VB.2002.00027 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 25.11.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Sanierung einer Kanalisationsleitung
Pflicht der Grundstückeigentümer zur Sanierung auf eigene Kosten Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (E. 1a). Nicht einzutreten ist aber auf den Antrag, der Gemeinderat sei anzuweisen, die Kanalisations-Hauptleitung auf Kosten der Gemeinde reparieren zu lassen (E. 1b). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Entscheid nicht zum Sachverhalt äussern konnte; gleichwohl ist auf Rückweisung zu verzichten (E. 2a). Anwendbar ist das zur Zeit der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft stehende Recht (E. 2b). Bei der strittigen Leitung handelt es sich um eine Grundstück-Anschlussleitung, für deren Unterhalt die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke aufzukommen haben (E. 2c). Aufgrund der Akten ist von der Sanierungsbedürftigkeit der Leitung auszugehen (E. 2d). Allfällige Haftungsansprüche gegen die Gemeinde sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen (E. 2e). Die weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, die Sanierungs- und Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers in Frage zu stellen (E. 2f).
Stichworte: ANSCHLUSSLEITUNG GEWÄSSERSCHUTZ GRUNDSTÜCKANSCHLUSSLEITUNG HAFTUNG INTERTEMPORALES RECHT KANALISATION RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT SANIERUNGSPFLICHT STAATSHAFTUNG STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) ZUSTELLUNG
Rechtsnormen: Art. 15 EG GSchG § 19 HaftungsG § 16 lit. I VRG Art./§ 5 VA Zell Art./§ 6 VA Zell Art./§ 8 lit. I VA Zell Art./§ 9 VA Zell Art./§ 56 VA Zell
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung:
I. Der Gemeinderat X beschloss am 29. März 2001, das gemeinsame private, im Eigentum von B und A befindliche Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Eigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Die Sanierung sei durch das Gemeindeingenieurbüro zu kontrollieren. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Fristansetzung drohte der Gemeinderat Busse und Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an und machte für die Kosten allfälliger Vollstreckungsmassnahmen ein gesetzliches Grundpfandrecht geltend. Die Grundeigentümer wurden weiter verpflichtet, die Kosten der Sanierung je zur Hälfte zu tragen; ihnen wurden auch die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt.
II. A erhob gegen den Beschluss des Gemeinderats X am 17. Mai 2001 Rekurs an den Bezirksrat V und beantragte dessen Aufhebung. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 23. November 2001 ab, soweit er darauf eintrat.
III. Am 20. Januar 2002 wandte sich A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Der Bezirksrat beantragte am 29. Januar Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat X mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte ist gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, der Gemeinderat X sei anzuweisen, auf Kat.Nr. 1 die dringenden Reparaturarbeiten an der Kanalisations-Hauptleitung sofort auf eigene Kosten vornehmen zu lassen sowie die fehlenden Entlüftungsleitungen einzubauen. Dies bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses und kann somit im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Streitgegenstands sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Überdies ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden in Fragen der Abwasserentsorgung und deshalb nicht befugt, diesbezüglich Weisungen zu erteilen.
2. a) Der Beschwerdeführer rügt erstens sinngemäss, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er den Brief des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2001, mit dem die betroffenen Grundeigentümer über die Schäden an der streitbetroffenen Schmutzwasserleitung informiert werden sollten, gar nie erhalten habe.
Zwar ist davon auszugehen, dass ein Exemplar dieses Schreibens auch an den Beschwerdeführer abgeschickt wurde, hingegen fehlt ein Zustellungsbeleg. Zu vermuten, ein nicht eingeschriebener Brief habe dessen Adressaten erreicht, ist unzulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 22 m.H.). Der Bezirksrat ging somit zu Unrecht ohne weitere Prüfung davon aus, dem Beschwerdeführer sei dieses zugestellt worden und er habe somit ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu wahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das ihm zustehende rechtliche Gehör nicht wahrnehmen konnte.
Dieser Befund führt nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen wäre, wie es die formelle Natur des Gehörsanspruchs an sich verlangt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5 f.). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Behörde sich bemüht hat, die Rechte der privaten Verfahrensbeteiligten zu wahren, rechtfertigt es sich, die Nichtgewährung als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten (vgl. zur Heilung Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Überdies wurde im Beschluss der Gemeinde auf den fraglichen Brief Bezug genommen und hatte der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nach Einreichung des Rekurses eine – wenn auch kurze – Aussprache mit dem Bauvorstand der Gemeinde.
b) In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, zur Zeit der Erstellung der fraglichen Leitung im Jahr 1971 habe noch die alte Bauordnung der Gemeinde X von 1954 sowie die damalige Kanalisations-Verordnung gegolten. Diese Erlasse hätten auch heute noch für den vorliegenden Fall ihre Gültigkeit.
Anwendbar ist grundsätzlich jenes Recht, das in Kraft stand, als der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Massgebend ist somit, ob am 29. März 2001 eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers mit Bezug auf den streitbetroffenen Abwasserkanal bestand. Dass dieser noch unter der Herrschaft früherer, inzwischen ausser Kraft getretener Erlasse erbaut wurde, steht dem nicht entgegen, sondern bewirkt höchstens eine – zulässige – unechte Rückwirkung (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 273 ff.). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 7. Dezember 1970, dass Erstellung und laufender Unterhalt zu Lasten der damaligen Eigentümerin und Gesuchstellerin gingen.
Gemäss § 15 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) haben die Gemeinden ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen zu erstellen, verbessern, unterhalten und betreiben (Abs. 1). Nebenleitungen aus den Quartieren können durch die Gemeinde erstellt werden, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschliessenden Grundstücke; die Leitungen sind ins Eigentum der Gemeinde zu überführen (Abs. 3). Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind nach Massgabe der kommunalen Vorschriften Sache der Grundeigentümer (Abs. 4). Gestützt darauf erliess die
Gemeinde X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni 1982 (VA). Art. 5 ff. VA
unterscheiden entsprechend dem EG GSchG zwischen öffentlichen Kanälen, die grundsätzlich durch die Gemeinde finanziert werden, Nebenleitungen, welche die Abwässer in den Quartieren sammeln und in der Regel von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke zu finanzieren sind, Sanierungsleitungen sowie Grundstück-Anschlussleitungen, die von den Grundeigentümern auf eigene Kosten zu erstellen und zu betreiben sind. Nach Art. 9 VA kann allerdings die Gemeinde auch private Abwasseranlagen, die öffentlichen Interessen dienen, übernehmen.
c) Der Bezirksrat erwog, bei der streitbetroffenen Schmutzwasserleitung handle es sich weder um einen öffentlichen Kanal noch um eine Neben- oder eine Sanierungsleitung, sondern um eine Grundstück-Anschlussleitung gemäss Art. 8 Abs. 1 VA, die der Ableitung des Abwassers einzelner Häuser oder kleinerer Häusergruppen diene. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, die Gemeinde habe diese Leitung im Sinn von Art. 9 VA übernommen, habe dafür aber keinen Nachweis erbracht. Somit obliege eine allfällige Sanierung der Leitung ihm und der Miteigentümerin B. Dieser Beurteilung ist vollumfänglich zuzustimmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Angefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Übernahme der Leitung auch rechtlich fragwürdig wäre, da diese nach den Akten allein der Entwässerung der beiden privaten angeschlossenen Grundstücke dient und ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 9 VA, das eine Übernahme rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. Grundsätzlich ist somit davon auszugehen, dass die Eigentümer der Grundstücke, deren Entsorgung die betroffene Leitung dient, diese zu unterhalten und zu sanieren haben.
d) Nach Art. 56 VA haben die Eigentümer die privaten Abwasseranlagen in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sanierungsbedürftigkeit der streitbetroffenen Leitung. Die in diesem Schacht aufgetretene Überschwemmung sei nicht durch Schäden daran entstanden, sondern durch Überdruck im öffentlichen Kanalnetz zwischen Z und Y, der auf fehlende Entweichmöglichkeiten für Druckluft zurückzuführen gewesen sei. Auf den beigelegten Fotos sei zudem nirgends eine eingewachsene Wurzel in der Kanalisationsleitung zu erkennen.
Die tatsächlichen Annahmen des Beschlusses der Gemeinde X stützen sich auf eine Aktennotiz, Aufnahmen des Kanalfernsehens, sowie eine Planskizze. Aktennotiz und Planskizze beschreiben den Zustand der fraglichen Leitung recht detailliert. Der Beschwerdeführer vermag diesem Befund nichts Substanzielles entgegenzusetzen, sondern beschränkt sich auf pauschale Bestreitungen und vor allem – im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierende (vgl. E. 2f) – Ausführungen über Mängel im Kanalisationsnetz der Gemeinde im Allgemeinen und zwischen den Ortschaften Y und Z im Besonderen. Die aktenkundigen Feststellungen werden überdies gestützt durch die Tatsache, dass Kanalisationsleitungen erfahrungsgemäss 30 Jahre nach ihrer Erstellung sanierungsbedürftig sein können. Die beiliegenden Fotografien lassen zwar keine sicheren Schlüsse zu, widersprechen aber der Annahme der Gemeinde, die Schmutzleitung werde durch Wurzeleinwüchse verstopft, jedenfalls nicht; vielmehr deuten sie auf einen nicht ordnungsgemässen Zustand hin. Es somit davon auszugehen, dass mehrere Schäden an der Leitung deren Instandstellung notwendig machen.
e) Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde X vor, sie habe ihr öffentliches Kanalisationsnetz nicht fachgerecht erstellt und unterhalte es ungenügend, was häufig zu erheblichen Problemen führe. Dieses Vorbringen vermag nicht zu entkräften, dass die streitbetroffene Abwasserleitung sanierungsbedürftig ist. Was der Beschwerdeführer daraus sonst zu eigenen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Da er eine Schädigung und damit einen Sanierungsbedarf in Abrede stellt, beabsichtigt er kaum, eine Haftpflicht der Gemeinde für die entstehenden Kosten geltend zu machen. Ohnehin wäre aber darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Nach § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 haben die Zivilgerichte über Ansprüche von Privatpersonen gegen den Staat zu entscheiden.
f) Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, seine Sanierungs- und Kostentragungspflicht in Frage zu stellen. Ob täglich Tausende von Tonnen Jauche und Klärschlamm durch Landwirte ausgebracht wird, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht unter Hinweis auf angebliche die Sauberkeit der Gewässer schwerer gefährdende Missstände entziehen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. ...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
...
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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