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Zürich Verwaltungsgericht 21.01.2002 VB.2002.00015

21 gennaio 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,341 parole·~7 min·3

Riassunto

Bewilligung der Halbgefangenschaft | Da der Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft nicht pünktlich antrat, wurde er in den ordentlichen Vollzug verwiesen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des die entsprechende Verfügung betreffenden Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern (JI)? Gemäss § 29 Abs. 2 StVG entscheidet die JI endgültig (E. 1b). Die hier selbständige Bedeutung des kantonalen Rechts betreffend die Halbgefangenschaft schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit gemäss § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus (E. 1c). Allfällige Fristwiederherstellung bei staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2).

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00015   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Bewilligung der Halbgefangenschaft

Da der Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft nicht pünktlich antrat, wurde er in den ordentlichen Vollzug verwiesen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des die entsprechende Verfügung betreffenden Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern (JI)? Gemäss § 29 Abs. 2 StVG entscheidet die JI endgültig (E. 1b). Die hier selbständige Bedeutung des kantonalen Rechts betreffend die Halbgefangenschaft schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit gemäss § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus (E. 1c). Allfällige Fristwiederherstellung bei staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ENDGÜLTIGKEIT FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG HALBGEFANGENSCHAFT STAATSRECHTLICHE BESCHWERDE VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE

Rechtsnormen: Art. 35 lit. I OG § 27 lit. II StVG § 43 lit. II VRG § 43 lit. Ig VRG Art. 4 VStGB 1 Art. 1 VStGB 3

Publikationen: RB 2002 Nr. 34 S. 100

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Bezirksanwaltschaft Zürich verfällte B mit Strafbefehl vom 10. Fe­bruar 1997 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer in 30 Tage Gefängnis bedingt. Am 11. November 1999 verurteil­te ihn das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 90 Tagen Gefängnis bedingt und ordnete gleichzeitig den Vollzug der früheren Freiheits­strafe an.

Nachdem B zweifach und auch nach einer auf Wiedererwägung hin gewährten Chance die Möglichkeit nicht gewahrt hatte, die 30 Tage Gefängnis in Form der Gemeinnützigen Arbeit zu verbüssen, schloss er mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich am 14. Mai 2001 eine Vollzugsvereinbarung, wonach er seine Strafe in Form der Halb­gefangenschaft am 21. Mai 2001, 10.00 Uhr im Vollzugszentrum X anzutreten hatte; er wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass Verschiebungsgesuche schriftlich zu stellen seien und unentschuldigtes Nichterscheinen den Verlust der Zulassung zur Halbgefangenschaft zur Folge habe. Eine Stunde vor dem Strafantrittszeitpunkt telefonierte B dem Vollzugszentrum X und bat um Verschiebung des Termins; es wurde ihm erklärt, das komme so kurzfristig nicht in Frage und er müsse die Strafe wie vereinbart antreten, ansonsten diese sich nicht mehr im Regime der Halbgefangenschaft vollziehen lasse. B blieb aus.

Am 5. Juni 2001 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Fah­rens in angetrunkenem Zustand zu sechs Monaten Gefängnis; es schob den Vollzug der Strafe nicht auf und ordnete zugleich jenen der 90 Tage Gefängnis gemäss eigenem Erkennt­nis vom 11. November 1999 an. Das Amt für Justizvollzug lud B mit Schrei­ben vom 18. September 2001 zur Verbüssung aller inzwischen zum Vollzug anstehenden Freiheitsstrafen von insgesamt knapp zehn Monaten vor.

II. Hiergegen liess B am 25. Oktober 2001 fristgerecht rekurrieren und beantragen, ihm für die zu verbüssenden Gefängnisstrafen die Halbgefangenschaft zu bewilligen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Justizvollzug. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 ab und gab als Rechtsmittel die Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht an.

III. B liess am 14. Januar 2002 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen, unter Erneuerung der Rekursanträge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Kraft § 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) behandelt der Einzelrichter Beschwerden betreffend Anordnungen auf Grund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG), sofern weder der Fall grundsätzliche Bedeutung aufweist noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat. Diese die prinzipielle Zuständigkeit der Kammer nach § 38 Abs. 1 VRG ausschliessende positive Bedingung sowie die beiden negativen sind hier gegeben. Insbesondere stützt sich die (kantonale) Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April 1986, um deren Inhalt sich die gegenwärtige Kontroverse einzig dreht, auf § 29 Abs. 2 StVG.

b) Keine Zweifel erheben sich zur Legitimation des Beschwerdeführers (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Ebenso hat er unabhängig vom Datum, wo die Zustellung des angefochtenen Entscheids erfolgte, die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt (§ 53 VRG), weil diese während der vom 20. Dezember 2001 bis 8. Januar 2002 dauernden Gerichtsferien stillstand (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Aber ohne Klärung fernerer Eintretensvoraussetzungen fehlt dem Ver­waltungs­gericht – wie sogleich zu zeigen (unten c) – jedenfalls die sachliche Zuständigkeit, weshalb es das Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht an die Hand zu nehmen gilt (§ 56 VRG). Eine Überweisung desselben zur Behandlung an den Regierungsrat nach § 70 in Ver­bindung mit §§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 19b Abs. 1 VRG fällt ausser Betracht, weil der vor­instanzliche Rekursentscheid laut § 27 Abs. 2 StVG endgültig ist (Bea Rotach-Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtpflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 457; Reto Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 353 f.).

c) § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzug von Strafen und Mass­nahmen nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt. Letzteres trifft hier vorab nicht zu (vgl. Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/ Bonn/München 1986, Art. 6 N. 218 f.; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kom­mentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 52 S. 192 ff.; RB 1998 Nr. 39; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 401).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht insbesondere ist bloss statthaft gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder es hätten tun sollen. Das gilt ebenso für gemischtrechtliche Verfügungen, die gleichzeitig auf selbstständigem kantonalem und Bundesrecht beruhen, falls sich die Kontroverse um die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht dreht. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden auch auf unselbstständigem kantonalem Ausführungsrecht zum Bundesrecht basierende Anordnungen überprüft sowie auf übriges kantonales Recht abstellende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwal­tungsrechts aufweisen. Wenn dagegen dem angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht – und hierzu gehört unter anderem Ausführungsrecht zum eidgenössischen Recht, sofern dem Kanton dabei eine erhebliche Gestaltungsfreiheit zukommt, so dass sein Recht selbstständiges, originäres kantonales bildet – ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zu Grunde liegt, gibt es nur die Möglichkeit der staatsrecht­lichen Beschwerde (BGE 121 II 72 E. 1b S. 75, 124 II 409 E. 1d/dd S. 414, 126 V 30 E. 2 und 252 E. 1a; vgl. RB 1998 Nr. 30 E. 2a).

Soweit es gegenwärtig überhaupt um den beschwerdeführerischen Strafantritt an sich geht, ist die Beschwerde ohnehin unzulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 25). Das trifft indes auch für die strittige Halbgefangenschaft zu, weil es sich gegenwärtig wie gesagt keineswegs um das Vorliegen von deren bundesrechtlichen (vgl. Art. 4 der Verordnung 1 vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und Art. 1 der Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 3]), sondern nur der kantonalrechtlichen Voraussetzungen handelt, welche durchaus selbstständiges Recht darstellen; alsdann steht bloss die staatsrechtliche Beschwer­­de zur Verfügung (vgl. BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147; RB 2000 Nr. 20; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 24). Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 VStGB 3 auf dem Gebiet der Halbgefangenschaft die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vorbehält, können damit die geschilderten Rechts­mittelwege, welche auf dem vom Souverän erlassenen Bundesrechtspflegegesetz vom 16. De­zember 1943 (OG) und dessen höchstgerichtlicher Interpretation beruhen, nicht abgeändert werden; denn Art 397bis des Strafgesetzbuchs, worauf sich die erwähnte Verordnung stützt, macht keine entsprechende Delegation (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, Rz. 2096 ff.), ansonsten das Bundesgericht im soeben zitierten Entscheid auch nicht eine die Halbgefangenschaft beschlagende staatsrechtliche Beschwerde als solche hätte entgegennehmen dürfen.

2. Zwar unterliegt der Beschwerdeführer im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG. Weil indes die Vorinstanz zu Unrecht eine Rechtsmittelbelehrung gegeben hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23 und 27).

Der als obsiegend zu betrachtende Beschwerdegegner schuldet keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Und eine solche hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz nicht verlangt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6). Abgesehen davon erschiene die entspre­chende Verpflichtung einer Rechtsmittelinstanz – bzw. des hinter ihr stehenden Staats – als problematisch und wäre ohnehin nicht zwingend (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33). Letzteres gälte namentlich hier, wo etwa Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VStGB 3 bezüglich Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid durchaus irreleiten konnte.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer seinen Aufwand vor Verwaltungsgericht weiter zu nutzen vermögen, wenn er sich zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde entschliessen sollte. Alsdann müsste er beim Bundesgericht gegebenenfalls um Fristwieder­herstellung ersuchen (vgl. Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und Art. 35 Abs. 1 OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 34 N. 3 und Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. ...

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