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Geschäftsnummer: VB.2001.00409 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung & Befehl
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Reduktion von Dachflächenfenstern Legitimation (E. 1a). Soweit die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands ist bereits mit einer in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung entschieden worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht eingetreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen (E. 1b bb). Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der entsprechenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einwände. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet (E. 2). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist (E. 3).
Stichworte: ANPASSUNG BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHFENSTER DACHGESTALTUNG ENDENTSCHEID NICHTEINTRETEN PLAN RÜCKWEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 22 lit. III BZO Küsnacht § 48 lit. I + II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Am 18. Mai 1999 bewilligte die Baukommission X A den Umbau und die Umnutzung des Dachgeschosses des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, in M, im Sinne der Erwägungen und unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen, darunter diejenige, dass Grundriss, Dachgeschoss und Fassadenpläne in Absprache mit der Baubehörde zu überarbeiten und vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen seien. In den Erwägungen wurde auf Art. 22 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) hingewiesen, wonach nur ”einzelne” Dachflächenfenster bis zu einer Lüftungsfläche von 0,4 m2 erlaubt seien, sofern sie sich in die Dachlandschaft einordneten. Die vorgesehene Anzahl von Dachflächenfenstern übersteige das zulässige Mass bei weitem; zudem sei die gestalterische Durchbildung im Detail ungenügend. Einzelne Gauben oder Giebelfenster abgestimmt auf die Fensteranordnung der Nordost- und Südwestfassade würden die Dachgestaltung verbessern. Diese Baubewilligung blieb unangefochten.
Nachdem die Baukommission X festgestellt hatte, dass mit dem Umbau begonnen worden war, ohne dass abgeänderte Pläne zur Bewilligung eingereicht worden waren, und alle ursprünglich geplanten und nicht bewilligten 16 Dachfenster eingebaut worden waren, ordnete sie am 14. November 2000 an, Umbau und Umnutzung des Dachgeschosses seien spätestens zwei Monate ab Rechtskraft dieser Anordnung gemäss der baurechtlichen Bewilligung vom 18. Mai 1999 zu erstellen.
II. Gegen diesen Beschluss gelangten A sowie B und C als Eigentümer der vom Beschluss betroffenen Stockwerkeinheiten an die Baurekurskommission mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und das Bauvorhaben wie ausgeführt zu bewilligen, insbesondere die bereits erstellten Dachflächenfenster.
Die Baurekurskommission hiess den Rekurs im Sinne der Erwägungen gut. Sie hob den Beschluss der Baukommission X vom 14. November 2000 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baukommission X zurück. Aus den Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten:
Die Frage, ob der Einbau von 16 Dachflächenfenstern mit Art. 22 Abs. 3 BZO vereinbar sei, sei mit dem unangefochten gebliebenen Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig entschieden; entsprechend sei auch die Frage einer Ausnahmebewilligung nicht mehr zu prüfen. Den Erwägungen jener Bewilligung, auf welche im Dispositiv verwiesen werde, sei mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass die geforderte Anpassung der Pläne Massnahmen beinhalte, die zu einer Reduktion der Anzahl der Dachflächenfenster und zu einer besseren gestalterischen Anpassung der Dacheingriffe an die Fassadengestaltung führten. Auf diese Anordnung sei nicht zurückzukommen; bei Art. 22 Abs. 3 BZO handle es sich um eine kompetenzgemäss erlassene ästhetisch motivierte Vorschrift über die zulässige Dachgestaltung in Wohnzonen. Als Vollstreckungsverfügung sei die angefochtene Anordnung indessen zu wenig konkret. Zwar habe die Baukommission in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die Bauherrschaft habe die Wahl, das Dachgeschoss in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder revidierte Pläne im Sinn der Erwägungen der Bewilligung vom 18. Mai 1999 einzureichen. Es erscheine auch im Hinblick auf diese zweite Möglichkeit sachdienlich und zweckmässig, auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO einzugehen. Im Licht des Zwecks dieser Bestimmung, ein ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft zu erzielen, erscheine die Praxis der Gemeinde, ungeachtet der Grösse der Dachfläche nur zwei Dachflächenfenster zuzulassen, als zu schematisch. Ohne dem Entscheid der Baubehörde vorzugreifen, erscheine aus dieser Sicht die Dachgestaltung auf der Nordwestseite als vertretbar, während auf der Südwestseite die Dachfläche mit zehn Dachflächenfenstern, die überdies konzeptlos angeordnet wirkten, als überladen erscheine. Im Sinne dieser Erwägungen sei die Sache zur Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
III. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2001 liessen A sowie B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung des Rückweisungsantrags wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien trotz formellen Obsiegens im Rekursverfahren zur Beschwerde legitimiert, da im angefochtenen Entscheid bereits vorgezeichnet sei, dass und in welchem Umfang eine Wiederherstellung erfolgen solle. Die Baurekurskommission habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben, indem eine Eingabe der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz mit Stillschweigen übergangen worden sei und sie nicht auf die laufende Änderung der Bau- und Zonenordnung eingegangen sei. Ebenso habe sich die Baurekurskommission nicht in rechtsgenügender Weise mit dem Einwand auseinander gesetzt, die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO durch die Beschwerdegegnerin sei rechtswidrig und die Beschwerdeführenden würden rechtsungleich behandelt.
Die Baurekurskommission beantragte am 18. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die Parteien Verhandlungen aufgenommen hatten, wurde das Beschwerdeverfahren am 11. März 2002 sistiert.
Nach Scheitern der Verhandlungen wurde das Verfahren am 9. Juli 2002 fortgesetzt. Am 17. September 2002 beantragte die Baukommission X Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerdeführenden haben im Rekursverfahren unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verhalten, die eigenmächtig erstellten Dachflächenfenster zu bewilligen. Trotz des Rückweisungsentscheids der Rekurskommisssion haben sie deshalb entgegen ihrer Auffassung nicht formell obsiegt und sind damit durch den Rekursentscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
b) Hingegen stellt sich die Frage, ob es sich beim Rekursentscheid um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, wenn eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2).
aa) Die Baurekurskommission hat den Rekurs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen. In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der unangefochten gebliebene Baubescheid vom 18. Mai 1999 die Feststellung enthalte, dass die vorgesehene Zahl von Dachdurchbrüchen Art. 22 Abs. 3 BZO verletze und dementsprechend revidierte Pläne einzureichen seien. Insofern bestehe im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr für materiellrechtliche Einwände. Damit ist mit dem angefochtenen Rekursentscheid, obwohl dies im Dispositiv nicht ausdrücklich festgehalten wurde, auf den Rekurs teilweise nicht eingetreten worden, nämlich insofern, als die Beschwerdeführenden die bereits mit Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig verweigerte und in der Folge gleichwohl ausgeführte Dachgestaltung nachträglich bewilligt haben wollen. Jedenfalls insoweit stellt die Anordnung der Vorinstanz einen gemäss § 48 Abs. 1 VRG anfechtbaren Endentscheid dar.
bb) Soweit hingegen die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt. Auch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise (vgl. RB 1998 Nr. 31 = BEZ 1998 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. , Zürich 1999, § 48 N. 16). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, dass im Rekursentscheid vorgezeichnet worden sei, dass und in welchem Umfang eine Wiederherstellung erfolgen solle, übersehen sie zweierlei: Erstens ist über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands bereits mit der in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung vom 18. Mai 1999 entschieden worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht eingetreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen. Zweitens hat die Baurekurskommission verpflichtende Anweisungen lediglich bezüglich der Weiterführung des Verfahrens gegeben, nämlich in dem Sinn, dass einer Vollstreckung die notwendige Konkretisierung des rechtmässigen Zustands vorangehen müsse. Die angefügten Erwägungen zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO erfolgten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass damit der Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde nicht vorgegriffen werden solle; sie sind deshalb für den zweiten Rechtsgang nicht bindend.
2. Damit ist lediglich darüber zu befinden, ob die Baurekurskommission auf die im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit des bestehenden Zustands erhobenen materiellen Rügen hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der entsprechenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einwände. Die Beschwerde erweist sich damit, insoweit als sie sich gegen die unterbliebene Prüfung der materiellrechtlichen Rekursvorbringen wendet, als unbegründet und ist schon deshalb abzuweisen (RB 1980 Nr. 20). Im Übrigen trifft es zu, dass über die Dachgestaltung, wie sie sich heute darstellt, bereits mit der Baubewilligung vom 18. Mai 1999 rechtskräftig entschieden wurde; auf ein unverändertes Projekt braucht deshalb weder in einem Vollstreckungsverfahren noch (vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage) in einem neuen Baubewilligungsverfahren eingetreten zu werden (RB 1983 Nr. 108). Vielmehr wird es Sache der Bauherrschaft sein, unverzüglich – wenn nötig unter Fristansetzung durch die Baubehörde – ein Projekt zur Bewilligung einzureichen, das entsprechend der Auflage zur Bewilligung vom 18. Mai 1999 eine deutlich verbesserte Dachgestaltung vorsieht. Sowohl die Beschwerdeführenden bei der Projektierung als auch die Beschwerdegegnerin bei der baurechtlichen Prüfung dürften nicht schlecht beraten sein, wenn sie sich an den nicht verbindlichen, aber gut gemeinten Auslegungshinweisen der Baurekurskommission zu Art. 22 Abs. 3 BZO orientieren.
3. Die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...