Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2002 VB.2001.00406

20 agosto 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,396 parole·~12 min·3

Riassunto

Submission | Beurteilung von Offerten anhand der Zuschlagskriterien im selektiven Vergabeverfahren Die Beurteilung der Kriterien "Erfahrung" und "Referenzen", die allein auf im Rahmen der Präqualifikation eingereichten Unterlagen beruht, stellt in casu keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (E. 3). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis" hat dessen Gewichtung Rechnung zu tragen (E. 4b).

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2001.00406   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Beurteilung von Offerten anhand der Zuschlagskriterien im selektiven Vergabeverfahren Die Beurteilung der Kriterien "Erfahrung" und "Referenzen", die allein auf im Rahmen der Präqualifikation eingereichten Unterlagen beruht, stellt in casu keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (E. 3). Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Preis" hat dessen Gewichtung Rechnung zu tragen (E. 4b).

  Stichworte: BEWERTUNGSMETHODE EIGNUNG ERFAHRUNG PREIS REFERENZ SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 16 lit. II IVöB § 31 lit. I SubmV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die politische Gemeinde X eröffnete mit Ausschreibung vom 21. Septem­ber 2001 eine Submission im selektiven Verfahren für die beim Neubau BWS in X (Berufswahl- und Weiterbildungsschule) anfallenden Baumeisterarbei­ten (BKP 211). Aufgrund der durchgeführten Präqualifikation wurden 10 der insgesamt 16 Bewerber zur Einreichung eines Angebots eingeladen. Innert der Eingabefrist gingen 9 Offerten mit Angebotspreisen zwischen Fr. 1'941'465.- und Fr. 2'620'701.- ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2001 erging der Zu­schlag an die Firma B, in Y, mit dem zweittiefsten Angebot über Fr. 2'011'454.-. Das tiefste Angebot stammte von der Firma A AG .

II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die Firma A AG  am 18. Dezember 2001 Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt. Sie beantragte, der Vergabeentscheid sei auf­zuheben und der Zuschlag sei an sie zu erteilen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventuell sei die Vergabe an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Die Gemeinde X und die Mitbeteiligte schlossen jeweils am 29. Januar 2002 auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerde. Die Mitbeteiligte liess zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2002 wurde das Gesuch um Erteilung der auf­schiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Replik.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwer­de­verfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Ver­einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Inter­kantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2. Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeent­scheid legitimiert, wenn er bei deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, bei welcher er ein neues Angebot einreichen kann. An­dern­falls fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Vorliegend hat die Be­schwer­de­füh­re­rin gemäss der Begrün­dung des angefochtenen Ent­scheids nur das viertbeste Resultat erzielt. Mit den in der Be­schwer­de erhobenen Rügen stellt sie jedoch gerade diese Bewertung in Frage, wozu sie ohne weiteres legitimiert ist.

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vergabebehörde die einzelnen Zuschlagskriterien nicht korrekt bewertet und dementsprechend einseitig zu ihrem Nachteil gewichtet habe.

a) Nach § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag - sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt - auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kri­terien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweck­­mässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehr­lingsausbildung, Infrastruk­tur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zu­schlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Um die not­wendige Transparenz des Vergabe­verfahrens zu gewährleisten, sind die Zuschlagskriterien den Interessenten zu Beginn des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV), und aus der Bekanntgabe muss ersichtlich sein, welches Gewicht den einzelnen Kriterien zukommt. Um die relative Bedeutung der einzelnen Krite­rien ersichtlich zu machen, müssen diese zumindest in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 372).

Bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien steht der Vergabe­stelle wiederum ein Ermessensspielraum zur Verfügung. In diesen greift das Verwaltungs­ge­richt, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein; zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Miss­brauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a).

b) Die Beschwerdegegnerin hat die Beurteilungskriterien in der Ausschreibung wie folgt festgelegt:

"Alle Wände im Gebäude werden in Sichtbeton ausgeführt. Qualität und Ausführung werden speziell qualifiziert. Referenz-Objektangaben über ausgeführte Bauten sind von Vorteil. Zuschlagskriterien: Preis 60%; Erfahrung mit Sichtbeton 20%; Referenzobjekte 20%. (...) Es werden nur Bewerberinnen/Bewerber zum Ausschreibungsverfahren zugelassen, die zusammen mit ihrem Antrag zur Teilnahme am Wettbewerb auf Grund eines ausgefüllten Fragebogens ihre finanzielle, fachliche und organisatorische Eignung nachweisen."

Im Fragebogen für Anbieterinnen und Anbieter im Submissionsverfahren heisst es sodann:

"Geforderte Eignungskriterien / Nachweis über spezifische, ausgeführte Objekte mit Angaben über Fachpersonal und Kostenrahmen der ausgeführten Arbeiten. Referenzangaben mit Arch./Bauleitung und Bauherrschaft. Es sind mindestens 3 Objekte (Sichtbetonarbeiten) mit Fotos abzu­geben. Offertbewertungen, bei welchen diese Forderungen fehlen, werden nicht zur Submission eingeladen."

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt, wurden die daraufhin eingereichten Unterlagen "beurteilt und nach den vorgesehenen Eignungskriterien (Erfahrung mit Sichtbeton und Referenzobjekte, je mit der Note 1 bis 6) bewertet". Es wur­den alle Bewerber berücksichtigt, die mit "mindestens den Noten 4/4 bewertet wurden". Im Rahmen der zweiten Stufe waren die Offerten einzureichen, welche rechnerisch geprüft und in der Folge anhand der Zuschlagskriterien bewertet wurden. Mit Bezug auf die Zuschlags­kriterien "Erfahrung mit Sichtbeton" und "Referenzobjekte" hiess das offenbar, dass deren im Rahmen der Eignungsprüfung vorgenommene Benotung mit dem angekündig­ten Gewicht von 20% übernommen wurde.

c) Dass die Merkmale "Erfahrung mit Sichtbeton" und "Referenzobjekte" für die Prüfung der Eignung herangezogen wurden, liegt vorliegend nicht Streit. Indessen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der Einladung zur Offertstellung habe die Bauherrschaft ausdrücklich erklärt, dass sie die Unternehmung bezüglich "Erfahrung mit Sichtbeton" und "Referenzobjekte" in allen Belangen für qualifiziert halte. Sie habe jedoch bezüglich beider Merkmale lediglich die Note 5 erhalten, was bei dem angewendeten Gewichtungssystem einen übermässigen Punkteverlust bedeute.

Hierzu ist vorab zu bemerken, dass für die Präqualifikation lediglich ein bestimmtes Mindestmass an Eignung erforderlich war, welches nicht nur unter-, sondern auch überschrit­­ten werden konnte. Gerade bei Arbeitsleistungen wie den vorliegend in Frage stehenden Sichtbetonarbeiten, ist eine über das notwendige Mindestmass hinausgehende Eignung mit Blick auf die Qualität der Arbeitsleistung und damit für das zuschlagsrelevante Preis-Leistungs-Verhältnis von grosser Bedeutung. Es ist denn auch weder zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die genannten Merkmale zu Zuschlagskriterien erhob (vgl. RB 2000 Nr. 70; VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360, http://www.vgrzh.ch/rechtspre­chung, E. 5c), noch dass sie ihnen neben dem Kriterium "Preis" ein Gewicht von insgesamt 40% einräumte. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Ausschreibung waren die einzelnen Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung zudem hinlänglich bekannt.

Dagegen fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien "Erfahrung mit Sichtbeton" und "Referenzobjekte" ausschliesslich auf Unterlagen abstellte, welche die Anbietenden im Rahmen der Präquali­fikation (erste Stufe des selektiven Verfahrens) eingereicht hatten. Es fand mithin gar keine neuerliche Beurteilung statt, sondern es wurde die Bewertung aus der ersten Verfahrensstufe unverändert übernommen. Dies muss jedenfalls aus der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geschlossen werden, wo diese ihre Bewertung einzig anhand der für die erste Stufe vorgelegten Referenzobjekte rechtfertigt. Dieses Vorgehen erscheint zumindest bedenklich: Aus den Ausschreibungsunterlagen ging nicht hervor, dass diesbezüglich ausschliesslich auf die mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen abgestellt würde. Auch wurde in den anschliessend abgegebenen Offertunterlagen eingangs erneut auf die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung hingewiesen. Dementsprechend legten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte ihren Offerten jeweils umfangreiche Referenzlisten bei. Anderseits ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde zur fachlichen Beurteilung der Anbieter nicht alle angegebenen Referenzen einholt, sondern sich auf eine Auswahl re­präsentativer Referenzen beschränkt. Auch darf vorausgesetzt werden, dass ein Bewerber, der im selektiven Verfahren vorab seine Eignung durch Vorlage von Referenzen darlegen muss, dafür eine sehr gezielte und möglichst repräsentative Auswahl treffen wird. Dementsprechend kann auch vorliegend nicht ohne weiteres auf einen wesentlichen Verfahrensfeh­ler geschlossen werden, wenn es die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umstän­den

unterlassen hat, die bereits als Merkmale zur Prüfung der Eignung herangezogenen Zuschlags­kriterien in der zweiten Verfahrensstufe einer nochmaligen erweiterten Beurteilung zu unterziehen. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Beurteilung der Be­schwer­de­geg­nerin sich als inhaltlich zutreffend erweist.

4. a) Das Angebot der Mitbeteiligten wurde bei den Kriterien "Erfahrung mit Sichtbeton" und "Referenzobjekte" jeweils mit der Note 6 bewertet, dasjenige der Beschwerdeführerin erzielte dagegen bei beiden Merkmalen lediglich die Note 5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nicht haltbar, erwirtschafte sie doch rund 80% ihres Umsatzes von rund 45 Mio. Franken in der Sparte Eisen- und Sichtbetonarbeiten. Die­se Arbeiten gehörten zu ihren eigentlichen Kernkompetenzen. In den letzten 6 Jahren habe sie denn auch für die Beschwerdegegnerin durchgehend Eisen- und Sichtbetonarbeiten zu deren höchster Zufriedenheit ausgeführt. Seitens der Bauleitung werde vorliegend zwar darauf hingewiesen, dass die Note 5 eine gute Qualifikation sei. Dem wäre nichts bei­zufügen, wenn diese gute Note mit dem angewendeten System nicht sogar einen Preisvorteil von 10% (entsprechend Fr. 200'000.-) zunichte machen würde. Auch lasse sich kaum bestreiten, dass – sofern man tatsächlich wolle – es bei jedem Sichtbetonobjekt etwas zu be­anstanden gebe. Das komme vor allem auf die Betrachtungsweise bzw. auf die verwandt- und freundschaftlichen Bande an. Wenn alle anderen Mitbewerber in diesem flexib­len Bereich die Note 6 erhielten, dann rieche das gewaltig nach Vetternwirtschaft und Sys­tem. Sodann habe die Mitbeteiligte die Note 6 unter anderem auch für ein Objekt erhalten, bei dem die Beschwerdeführerin die Federführung innehabe und 60% der Arbeiten ausführe (Fachhochschule M in Zürich).

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der von der Beschwerdeführerin mit Eisen- und Sichtbetonarbeiten erwirtschaftete Umsatz sei nicht massgeblich, da sie grosse Teile dieses Umsatzes mit Tief- und Brückenbauarbeiten erbringe, wofür andere Anforderungen gestellt würden. Sodann habe die Bewertung der Unterlagen beider zur Debatte ste­hender Anbieter gute Arbeiten gezeigt. Sowohl die Unterlagen der Mitbeteiligten als auch die angegebenen ausgeführten Arbeiten hätten jedoch eindeutig die höhere Qualität aufgewiesen als diejenigen der Beschwerdeführerin. Von den vier mit der Bewerbung eingereichten Referenzobjekten der Beschwerdeführerin seien zwei noch im Bau (Schulhaus O und Lehrgebäude in U) und eines dem Tief- und nicht dem Hochbau (Bahnhof W) zuzuordnen. Für diese Referenzobjekte sei die Note 5 vergeben worden, da sie den Anforderungen des ausgeschriebenen Schulhauses nur teilweise entsprächen. Die Mitbeteiligte habe sich in ihrer Be­werbung auf fünf Objekte berufen, die alle den gesetzten Ansprüchen genügten, weshalb sie die Note 6 erhalten habe. Da die Bilder bezüg­lich Sichtbetonqualität unterschiedlich aussagekräftig gewesen seien, habe der Bauleiter die Objekte besichtigt. Dabei habe er an den Referenzobjekten der Beschwerdeführerin Fol­gendes festgestellt: Am Schulhaus Z seien sogenannte Schnäuze, d.h. Betonverfärbungen, sowie Flickstellen infolge von Kiesnestern und von unsauber ausgeführten Arbeits­fugen zu finden; das Objekt der Firma D in Z entspreche den Anforderungen; am Bahnhof W seien Verfärbungen im Beton und Flickstellen von Arbeitsfugen sichtbar. Diese Arbeiten seien hinsichtlich der Sichtbetonqualität daher mit der Note 5 bewertet wor­den. Bei den Objekten der Mitbeteiligten seien dagegen deutlich weni­ger Fehler an den Beton­oberflächen festzustellen gewesen und zwar: am Unterwerk der Firma E in Zürich; an der Akademie in U; an der Siedlung N am Zürichberg. Die Mitbeteiligte habe deshalb die Note 6 erhalten.

Zu den vorstehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort wollte die Beschwerdeführerin keine Stellung mehr nehmen, sie blieben folglich unbestritten. Die zuvor in der Beschwerde erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin erschöpfen sich aber weitgehend in einer allgemeinen Kritik der ihr zuge­teilten Noten im Vergleich zur Benotung der berücksichtigten Mitbeteiligten. Dass es sich bei einem der Referenzobjekte der Mitbeteiligten um eine Zusammenarbeit der beiden Firmen handelt, vermag dessen Bewertung durch die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Für den in der Beschwerdeschrift pau­schal erhobenen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich bei ihrem Vergabeentscheid von vergabefremden Kriterien leiten lassen, finden sich in den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere trifft es auch nicht zu, dass ausser der Beschwerdeführerin alle anderen Anbieter mit der Note 6 bewertet worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind mithin nicht geeignet aufzuzeigen, in­wiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser Bewertung das ihr zustehen­de Ermessen überschritten habe. Die vorinstanzliche Bewertung wurde demgegenüber mit den Vorbringen in der Beschwerdeantwort hinreichend gerechtfertigt und erweist sich jedenfalls als vertretbar.

b) Dem Zuschlagskriterium des Preises kommt eine Gewichtung von 60% zu. Die Bewertung erfolgte anhand einer Notenskala mit der Höchstnote 6. Da die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'941'464.85 das tiefste Angebot eingereicht hatte, erzielte sie die Höchstnote 6 vor der Mitbeteiligten, deren Angebotssumme von 2'011'453.55 um 3,6% höher liegt, was umgerechnet auf eine Notenskala von 1 bis 6 die Note 5,79 ergab.

Insgesamt ergibt sich folgendes Bild:

Anbieter Preis

Firma A AG Fr. 1'941'464.85

Firma B AG Fr. 2'011'453.55

Zuschlagskriterium          Gewichtung

Bewertung               Punkte                               (Bewertung x                                 Gewichtung)

Bewertung                 Punkte

                                         60% Preis                                                60%                                          40% Referenzen                                      20% Erfahrung in Sichtbeton                  20%

         6,0                         3,60          5,0                         1,0        5,0                         1,0

          5,79                       3,47           6,0                         1,2         6,0                         1,2

                                                      100%

                                     5,6

                                      5,87

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die der Preisbewertung zugrundegelegte Berechnungsmethode sei willkürlich und entbehre jeglicher Grundlage. Mit der angewendeten Berechnungsart würden zudem Gewichtungskriterien auf unzulässige und nicht nachvollziehbare Art verschoben. Sie habe mit einem Vorsprung von 3,6% das klar wirtschaftlich günstigste Angebot gemacht. Es sei unverständlich, dass diese Preis­differenz von 3,6% (bzw. Fr. 71'000.-) nur gerade 0.13 Differenzpunkten entspreche. Das ergebe immerhin noch die hohe Note 5.79. Selbst eine Preisdifferenz von 17% (oder Fr. 340'000.-) werde mit diesem System noch mit der Note 5 bewertet. Dies stehe in krassem Widerspruch zu der in ganzen Notenschritten ausgefallenen Bewertung von Referenzen und Erfahrung. Wolle man der vorgegebenen Gewichtung gerecht werden, wonach sich der Preis zu den übrigen Zuschlagskriterien wie 60 : 40 verhalten soll, so sei die Punkt­­­zahl pro Prozent Preisdifferenz mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. In diesem Fall resultiere aus der fraglichen Preisdifferenz von 3,6 % die Note 4.92, was wiederum bei ent­sprechender Gewichtung dazu führe, dass das Angebot der Beschwerdeführerin besser abschneide als dasjenige der Mitbeteiligten.

Das "wirtschaftlich günstigste Angebot" ist nicht mit dem "billigsten" Angebot gleich­zusetzen (RB 1998 Nr. 71). Bei der Beurteilung der Angebote nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sämtlichen Zuschlagskriterien entsprechend Rechnung zu tragen. Dies führt vorliegend dazu, dass das Preisangebot der Beschwerdeführerin nicht bloss um 3,6% unter demjenigen der Mitbeteiligten liegen müsste, um den Zuschlag zu erhalten. Zwar er­weist sich die vorliegend angewandte Preisbewertung tatsächlich als etwas fragwürdig, weil der Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Preis" nicht genügend Rechnung getragen wurde. Da die prozentuale Abweichung vom tiefsten Preis direkt in die Notenskala übertragen wurde, hätte ein Anbieter die Tiefstnote erst bei einem um 100% teureren Preis erreicht, obwohl die Preisspanne von Angeboten bei Bauaufträgen normalerweise wesentlich geringer ist und vorliegend rund 35 % beträgt. Eine sachgerechtere Bewertung des Preises könnte etwa darin bestehen, dem preisgünstigsten Angebot die Höchstnote 6 und dem preis­­­lich teuersten Angebot die Tiefstnote 1 zuzuweisen. Gemäss dieser Bewertungsmetho­de, welche der Bedeutung des Kriteriums "Preis" besser gerecht würde, erhielte die Mitbeteiligte die Note 5,48 bzw. in Verbindung mit der Gewichtung von 60% eine Punktzahl von 3,29. Damit erreichte die Mitbeteiligte eine Gesamtnote von 5,69 und läge immer noch (knapp) vor der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist die Zuschlagserteilung an die Mitbeteiligte im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Aufwertung der Preisdifferenz mit einem Faktor 5 brächte zwar das von ihr gewünschte Er­gebnis, ist indessen inhaltlich nicht nachvollziehbar und daher auch nicht geeignet, den Ver­­gabeentscheid in Frage zu stellen. Dass andere Bewertungsmethoden zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen könnten, ist zwar denkbar, ändert aber nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Zuschlags. Jedenfalls ist es nicht Sache des auf die Überprüfung von Missbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkten Verwaltungsgerichts, eine für die Beschwerdeführerin günstigere Methode zur Bewertung des Angebotspreises festzulegen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Zuschlag an die von der Beschwerdegegnerin ausgewählte Anbieterin gerechtfertigt war.

5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

VB.2001.00406 — Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2002 VB.2001.00406 — Swissrulings