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Zürich Verwaltungsgericht 24.05.2002 VB.2001.00383

24 maggio 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,861 parole·~14 min·3

Riassunto

Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze + Befehl | Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt: Legitimation (E. 1). Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten (E. 2). Hinreichende Begründung (E. 3). Keine Bestandesgarantie infolge neubauähnlicher Umgestaltung und damaliger materieller Rechtswidrikeit der Abstellplätze (E. 4a-c). Fehlende Voraussetzungen für ein Ausnahmebewilligung (E. 4d). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Verhältnismässigkeit (E. 5). Das Unterschreiten der Normgrösse duch einen rechmässig bestehenden Parkplatz führt für sich alleine nicht zu einem behebungspflichtigen Übelstand im Sinne von § 243 Abs. 2 PBG. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00383   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze + Befehl

Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt: Legitimation (E. 1). Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten (E. 2). Hinreichende Begründung (E. 3). Keine Bestandesgarantie infolge neubauähnlicher Umgestaltung und damaliger materieller Rechtswidrikeit der Abstellplätze (E. 4a-c). Fehlende Voraussetzungen für ein Ausnahmebewilligung (E. 4d). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Verhältnismässigkeit (E. 5). Das Unterschreiten der Normgrösse duch einen rechmässig bestehenden Parkplatz führt für sich alleine nicht zu einem behebungspflichtigen Übelstand im Sinne von § 243 Abs. 2 PBG. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ALLGEMEINVERFÜGUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESTANDESGARANTIE RECHTMÄSSIGER ZUSTAND RECHTSWIDRIGKEIT UMNUTZUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WIEDERHERSTELLUNG

Rechtsnormen: § 341 PBG § 342 Abs. II PBG

Publikationen: BEZ 2002 Nr. 46 RB 2002 Nr. 80 RB 2002 Nr. 85

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 3. Januar 2001 erliess der Bauausschuss der Stadt Winterthur einen Beschluss betreffend die "Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt". In Dispositiv Ziffer I und II des Beschlusses wurden die rechtmässigen bzw. diejenigen Ab­­stellplätze aufgeführt, für welche noch der Nachweis einer rechtsgenügenden Zufahrt zu erbringen sei. In Ziffer III wurde festgestellt, dass mit diesen Aufstellungen die Abstellplät­ze für jedes Grundstück in der Altstadt verbindlich festgestellt seien; jene Grundstücke, die nicht aufgeführt seien bzw. für welche der Nachweis gemäss Ziffer II nicht rechtzeitig erbracht werde, verfügten über keine Parkierungsmöglichkeit auf dem Grundstück. In Dispositiv Ziffer VII wurde angeordnet, dass bei allen als Motorfahrzeugabstellplätze genutzten Flächen, die ge­mäss Dispositiv Ziffern I bis III nicht als rechtmässig anerkannt seien, allfällige Markierun­gen bzw. Tafeln zu beseitigen seien; die neue Parkordnung werde nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durchgesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss gelangten zahlreiche Grundeigentümer an die Baurekurs­kommission IV, darunter mit gemeinsamer Rekurseingabe vom 1. März 2001 die B AG, die C AG und D.

Die Baurekurskommission IV entschied am 25. Oktober 2001 in der Hauptsache wie folgt (Dispositiv Ziffer I):

     "Die Rekurse werden gutgeheissen.

Demgemäss wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bauausschus­ses der Stadt Winterthur vom 3. Januar 2001 um je einen Abstellplatz auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1, 2 und 3 ergänzt. Mit Bezug auf das Grundstück Kat.Nr. 1 wird der Bauausschuss eingeladen, die Frage der Verhältnismässigkeit einer Beseitigung der strittigen beiden Fahrzeugeinstellplätze zu prüfen und der Rekurrentin Nr. 1 (B AG) das Ergebnis dieser Prüfung mittels eines begründeten Entscheids zu eröffnen."

Sodann beschloss die Rekurskommission die Überweisung der Rekursakten an die Baudirektion des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde in Bausachen (Dispositiv Ziffer II).

III. Gegen den Rekursentscheid liess die Stadt Winterthur am 29. November 2001 Beschwer­de an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom Januar 2001 voll­umfänglich zu be­stätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien. 

Die Vorinstanz beantragte am 17. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde unter Kos­tenfolge. Die B AG, die C AG und D liessen am 25. Februar beantragen, den Rekursentscheid vollumfänglich zu schützen und die Rechtmäs­sigkeit der Abstellplätze auf den Grundstücken Kat.Nr. 1, der B AG und Kat.Nr. 4, von D festzustellen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Beschluss der Baurekurskommission seien die Akten an die Baudirektion zu überweisen und das Verfahren bis zu deren Entscheid zu sistieren. Sodann sei vom Ausscheiden der Beschwerdegegnerin Nr. 2 ohne Kostenfolge Vormerk zu nehmen und schliess­lich seien die Akten aller übrigen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss des Bauausschusses angehobenen Rekursverfahren beizuziehen zwecks Würdigung unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit.

Die Begründung des Rekursentscheids und die Parteivorbringen werden soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sind Gemeinden zu Rekurs und Beschwerde berechtigt zur Vertretung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen. Da Art. 8 Abs. 1 der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 (AbstellplatzV 86) die Altstadt "zum Schutz des Stadtbildes" von Abstellplätzen frei halten will, betrifft die vorliegende Streitigkeit über die Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze spezifische kommunale Interessen, zu deren Wahrnehmung die Beschwerdeführerin legiti­miert ist.

b) Die C AG lässt ausführen, sie habe eine Baubewilligung für ein Bauvorhaben erwirkt, das die Fläche des umstrittenen Abstellplatzes überstellen werde, weshalb sie kein Interesse mehr am Verfahren habe. Damit ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Recht­mässigkeit des (dritten) Abstellplatzes auf dem Grundstück Kat.Nr. 2, der C AG durch Verzicht auf die umstrittene Nutzung gegenstandslos geworden.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung des Rekursentscheids und mithin auch von Dispositiv Ziffer II, wonach die Akten nach Rechtskraft des Entscheids an die Baudirektion zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überweisen sind. Diese Aktenüberweisung regelt keine Rechtsbeziehungen und stellt deshalb keine anfechtbare Verfügung dar; auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Sodann wollen die Beschwerdegegner das Verfahren bis zum Entscheid der Baudirektion über aufsichtsrechtliche Massnahmen sistiert haben. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Abgesehen davon, dass äusserst fraglich ist, ob wegen eines allfälligen Verstosses gegen die Begründungpflicht die strengen Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Ein­schreiten gegen in Rechtskraft erwachsene Anordnungen erfüllt sind (vgl. Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 39), betrifft die Aktenüberweisung andere Grundstücke und hängt die Behandlung der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise vom Ausgang einer allfälligen aufsichtsrechtlichen Prüfung bezüglich jener Grundstücke ab.

Schliesslich ist auch der Antrag der Beschwerdegegner abzuweisen, von der Vorinstanz die Akten der übrigen Rekursverfahren beizuziehen, welche Parkplätze in der  Winterthurer Altstadt betreffen. Inwiefern ein solcher Aktenbeizug unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit von Bedeutung sein könnte, wird nicht dargetan.

3. Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, stellt der angefochtene Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 3. Januar 2001, weil er sich an einen individuell bestimmten Personenkreis richtet, keine Allgemeinverfügung dar. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG musste der Beschluss den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung begründet werden.

a) Die Baurekurskommission hat erwogen, die Baubehörde sei ihrer Begründungspflicht insofern nicht nachgekommen, als sie zwar die massgeblichen Rechtsgrundlagen und die für die Anerkennung der Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze massgeblichen Kriterien dargelegt, es aber versäumt habe, die Verfügung bezüglich der einzelnen Grundstücke individuell zu begründen. Angesichts des dem Erlass der Verfügung vorangehenden Verfahrens, in welchem den Grundeigentümern mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 unter Nennung der Gründe das Ergebnis einer ersten grundstückspezifischen Beurteilung der Ab­stellplatzsituation mitgeteilt und ihnen Gelegenheit geboten worden sei, gegen diese Beurteilung beim Bauausschuss Einwendungen zu erheben, wiege dieser Mangel aber nicht schwer; es sei den betroffenen Grundeigentümern gleichwohl möglich gewesen, den Beschluss des Bauausschusses sachgerecht anzufechten. Ungenügend begründet sei der angefochtene Beschluss jedoch hinsichtlich der Beseitigung der als unrechtmässig erkannten Park­plätze, da insofern Erwägungen zur Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung voll­ständig fehlten, was die betroffenen Eigentümer in ihrer Interessenwahrnehmung behindert habe, so namentlich auch die B AG, in deren Garage auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 nur 10 von 12 Abstellplätzen rechtmässig seien.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Wiederherstellung" auf die massgebliche Bestimmung von § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verwiesen und erwogen für das Herbeiführen des rechtmässigen Zustands sei eine Frist von 6 Monaten angemessen, da damit das Finden neuer Parkierungslösungen oder die fristgerechte Kündigung allfälliger Mietverhältnisse gewährleistet sei. Zudem seien vorgängig die ausnahmsweise Bewilligung der fraglichen Parkflächen geprüft und in diesem Zusammenhang die einander entgegenstehenden Interessen gewürdigt sowie erwogen worden, die Anerkennung der in den meisten Eingaben geltend gemachten wirtschaftlichen und betrieblichen Gründe würden das zum Schutz des Stadtbildes erlassene Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt in seinem Kerngehalt untergraben.

b) Bezüglich der Aus­führ­lichkeit einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent­scheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechts­mit­tel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Anordnung entgegen der Auffassung der Baurekurskommission ohne weiteres, und zwar auch hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der umstrittenen Anordnung ein Anhörungsverfahren vorausgegangen ist, das den Betroffenen die grundstückbezogene Darlegung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Ein­wände ermöglichte. Die Verhältnismässigkeit der Parkplatzaufhebung ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, aus dem Abwägen zwischen dem mit Art. 8 Abs. 1 AbstellplatzV 86 angestrebten Schutz des Stadtbildes und den für die Beibehaltung der vorhandenen Abstellplätze geltend gemachten wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen sowie aufgrund der für die Wiederherstellung eingeräumten Frist. Mit diesen Fragen hat sich die Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss hinreichend auseinan­der­gesetzt. Eine auf jeden einzelnen Abstellplatz bezogene Wiederholung dieser Argumen­te würde die Frage der Verhältnismässigkeit nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin Nr. 1 weder im Rahmen der Anhörung durch die örtliche Baubehörde noch im Verlauf des späteren Verfahrens bezüglich der betroffenen beiden Parkplätze Umstände geltend gemacht, welche im Rahmen der von der Baubehörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht bereits berücksichtigt worden waren. Ebenso hat die Baurekurskommission weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 auch nur beispielhaft Umstände zu nennen vermocht, die im Zusammenhang mit der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundstücksbezogen noch zusätzlich hätten geprüft werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission verfügt somit der angefochtene Beschluss des Bauausschusses auch bezüglich der Aufhebung der zwei Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 über eine hinreichende Be­gründung und leidet nicht an einem formellen Mangel.

4. a) Bezüglich der Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwer­de­gegnerin Nr. 1 hat die Baurekurskommission IV entschieden, dass für denjenigen an der K‑gasse zwar wegen des Gesamtumbaus der dortigen Liegenschaften in den Jahren 1982 bis 1984 das Bestandesprivileg verloren gegangen sei, dass er aber seit 30 Jahren unangefochten als Parkplatz genutzt werde, so dass der Anspruch auf Beseitigung dieser Nut­zung verwirkt sei. Polizeiliche Missstände, die gleichwohl eine Aufhebung rechtfertigten, seien nicht dargetan. Nicht rechtmässig seien dagegen die beiden zusätzlichen Abstellplätze in der für 10 Fahrzeuge bewilligten Einstellhalle.

Auf die Erwägung der Baurekurskommission, es fehle bezüglich der Beseitigung der Plätze in der Einstellhalle an einer hinreichenden Begründung, und die damit begründete Rückweisung der Akten an die Beschwerdeführerin ist bereits in der vorstehenden Erwägung 3b eingegangen worden.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Platz an der K-gasse sei in den seinerzeitigen Bewilligungsverfahren nie erwähnt und deshalb zutreffend als nicht von der Be­standesgarantie erfasst gewürdigt worden. Weil sich am angrenzenden Gebäude aber ein Ausgang befinde, der aus feuerpolizeilichen Gründen nicht verstellt werden dürfe, beanspru­che ein dort abgestelltes Motorfahrzeug zwingend die Fläche der öffentlichen K-gasse. Das Recht hierzu könne nicht ersessen werden und eine entsprechende Sondernutzungskonzession sei vom zuständigen Stadtrat nie erteilt worden.

Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 bestreitet, dass die Nutzung des Abstellplatzes öffentlichen Grund beanspruche. Die Fläche sei seit jeher als Parkplatz genutzt worden. Zudem sei die Fläche seit den 60er Jahren, spätestens seit 1971 durch ein einzelrichterlich ver­fügtes Parkverbot zur Nutzung als privater Parkplatz gesichert gewesen.

Bezüglich der beiden Plätze in der Einstellgarage macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde sei insofern schon deshalb abzuweisen, weil auch für diese Plätze die Besitzstandsgarantie gelte. Zudem rügt sie die Aufhebung als unverhältnismässig.

c) Die Beschwerdegegnerin hat in den Jahren 1983/84 einen umfassenden Umbau und eine tiefgreifende Umnutzung ihrer Liegenschaft Kat.Nr. 1 vorgenommen, den die Bau­rekurskommission ohne Rechtsverletzung als neubauähnliche Umgestaltung würdi­gen konnte. Die Beschwerdegegnerin bringt nichts vor, was diese Würdigung in Frage stel­len würde. Durch eine solche neubauähnliche Umgestaltung wird das Bestandesprivileg für den Vorschriften widersprechende, bestehende Abstellplätze beseitigt, sofern diese mit dem umgestalteten Objekt eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden (Bundesgericht, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3c/bb). Letzteres trifft auf den auf einer vor­platzartigen Fläche gelegenen Abstellplatz an der K-gasse ohne weiteres zu. Zudem war der Parkplatz bereits damals materiell rechtswidrig, da schon der zur Zeit der Bewilligung des Umbaus geltende Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 24. November 1980 (AbstellplatzV 80) in der Altstadt nur Abstellplätze "für einen besonders ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zuliess. Dass seinerzeit ein solcher Eigen­bedarf über die 10 in der Einstellgarage bewilligten Plätze hinaus nachgewiesen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auch nicht geltend gemacht.

Sodann wurde gemäss Baubewilligung vom 18. Juni 1982 eine Autoeinstellhalle für 10 Motorfahrzeuge bewilligt; die Parkierung von zwei weiteren Fahrzeugen ist deshalb un­zu­lässig. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, in der bewilligten Halle liessen sich ohne weiteres 12 Fahrzeuge unterbringen, so übersieht sie erneut, dass bereits nach dem damals geltenden Recht nur Abstellplätze "für einen besonders ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zugelassen waren. Damit sollte offenkundig die Zahl der zur Altstadt zufahrenden Fahrzeuge begrenzt werden und kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob sich auf den damals bewilligten Parkfeldern statt einem grösseren Fahrzeug zwei Klein­wagen aufstellen lassen.

d) Das Vorliegen besonderer Gründe, welche gemäss § 220 PBG die ausnahmsweise Bewilligung der Parkplätze zulassen könnten, haben sowohl die örtliche Baubehörde als auch die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen verneint. Darauf kann gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden.

e) Erweisen sich somit alle drei umstrittenen Abstellplätze der Beschwerdegegnerin Nr. 1 als rechtswidrig, so ist gemäss § 341 PBG der rechtmässige Zustand herbeizuführen. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die Anordnung der örtlichen Baubehörde auch insofern hinreichend begründet, als die Aufhebung der beiden überzähligen Parkplätze in der Einstellgarage der Beschwerdegegnerin Nr. 1 in Frage steht. Damit hat die von der Baurekurskommission angeordnete Rückweisung zu unterbleiben und kann das Verwaltungsgericht, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch insofern über die Zulässigkeit der verfügten Parkplatzaufhebung entscheiden.

Bezüglich des Fahrzeugabstellplatzes an der K-gasse hält die Baurekurskommission den Anspruch auf Wiederherstellung für verwirkt, weil der Parkplatz mehr als 30 Jahre un­an­gefochten als solcher genutzt worden sei. Damit übersieht die Vorinstanz, dass mit der neu­bauähnlichen Umgestaltung der Liegenschaft Kat.Nr. 1 das Bauvorhaben insgesamt dem neuen Recht zu entsprechen hatte; durch eine neubauähnliche Umgestaltung geht nicht nur die Bestandesgarantie sondern jeder Anspruch auf Fortführung baurechtswi­dri­ger Zustände verloren. Abgesehen davon, hätte eine Berufung auf die Verwirkung des Be­sei­ti­gungs­anspruchs jedenfalls zusammen mit den Baueingaben für das Umbauvorhaben geltend gemacht werden müssen. Nachdem aber der Parkplatz an der K-gasse in den sei­ner­zeitigen Baueingaben und Parkplatzberechnungen nicht verzeichnet war und auch im Beschwerdeverfahren kein entsprechender Nachweis angeboten wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 14 unten), kann sich die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund nicht mehr auf den unangefochtenen Fortbestand dieser Nutzung berufen. Dass für den Abstellplatz ein einzelrichterliches Parkierungsverbot bestand, kann daran nichts ändern.

Die Beschwerdeführerin hat in der angefochtenen Anordnung dargelegt, dass fast alle Grundeigentümer der Aufhebung der Parkplätze wirtschaftliche und betriebliche Grün­de entgegengehalten hätten; die teilweise einschneidenden Wirkungen der Aufhebung von Abstellplätzen in der Altstadt habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen. Sie könnten deshalb auch nicht in Einzelfällen berücksichtigt werden, da andernfalls das Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt mehr oder weniger aufgehoben würde. Mit einer An­passungsfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft sei überdies gewährleistet, dass neue Parkierungs­lösungen gefunden oder allfällige Mietverhältnisse rechtzeitig aufgelöst werden könn­ten. Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 hat sich im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, Argumente vorzutragen, welche allgemein gegen das Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt sprechen, sich jedoch kaum mit der Frage der Ver­hältnismässigkeit der Aufhebung der betroffenen 3 Abstellplätze auf ihrem Grund–stück auseinandergesetzt. Wenn sie geltend macht, die Aufhebung von 3 der bisher 13 Parkplätze stelle einen einschneidenden Eingriff dar, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit 10 Parkplätzen über weitaus bessere Parkmöglichkeiten verfügt, als die meisten anderen Eigentümer in der Altstadt. Andere Gründe, welche einer Aufhebung der 3 Parkplätze entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemacht.

f) Damit erweist sich die Beschwerde bezüglich der Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 sowohl bezüglich der Frage der Recht­mäs­sigkeit dieser Fahrzeugabstellplätze als auch bezüglich der Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands als begründet.

5. In dem durch die Liegenschaften Kat.Nr. 4 der Beschwerdegegnerin Nr. 3 (D) sowie Kat.Nrn. 5, 6 und 3 umfassten Hofraum befinden sich 3 Abstellplätze, die, wie die Baurekurskommission unwidersprochen festgestellt hat, Bestandesgarantie geniessen. Zwei davon, nämlich je einen auf den Grundstücken Kat.Nr. 3 und 4, hat die Beschwerdeführerin als rechtmässig anerkannt, während sie den dazwischenliegenden dritten Platz, der zwar auf dem Grundstück Kat.Nr. 6 liegt, jedoch aufgrund privater Absprachen dem Grundstück der Beschwerdegegnerin Nr. 3 dient, mangels normaliengerechter Grösse und aus feuerpolizeilichen Gründen aufheben will.

a) Gemäss § 243 Abs. 2 kann bei bestehenden Bauten und Anlagen ohne Zusammen­hang mit Änderungen die Schaffung oder Aufhebung von Abstellplätzen verlangt werden, wenn der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die Beschäftigtenparkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten; die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch oder wirtschaftlich zumut­bar sein.

Wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, geht diese speziellere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift von § 358 PBG über von Amtes wegen anzuordnende Verbesserungen vorschriftswidriger Bauten und Anlagen vor. Wenn § 243 Abs. 2 PBG die Aufhebung von Abstellplätzen zulässt, welche "andere Übelstände" bewirken, so betrifft dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Behebung feuerpolizeilicher Mängel.

b) Während die Vorinstanz das Vorkommen regelmässiger Verkehrsstörungen oder anderer Übelstände im Sinn der vorgenannten Bestimmung verneint hat, macht die Beschwer­deführerin geltend, die zur Verfügung stehende Breite von 4,0 bis 4,5 m lasse auch bei versetzter Parkierung das normgerechte Parkieren von drei Fahrzeugen nicht zu. Überdies werde der Hauszugang verstellt, was auch von feuerpolizeilicher Bedeutung sei.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es stehe für die drei Abstellplätze bloss eine Breite von 4,0 bis 4,5 m zur Verfügung ist aktenwidrig. Wie sich aufgrund der Pläne ergibt, beträgt die Breite des Hofraums zwischen den Liegenschaften Kat.Nrn. 3 und 4 gut 7 m. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass das Unterschreiten der Norm­­grösse für Parkplätze nicht zwingend zu Verkehrsstörungen führt und für sich allein keinen Übelstand im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG darstellt. Verkehrsstörungen können auf Grund der örtlichen Verhältnisse von vornherein ausgeschlossen werden. Sodann mag es zu­treffen, dass durch das Abstellen von drei Fahrzeugen im Innenhof der Zugang zu den rückwärtigen Hauszugängen etwas behindert wird. Inwiefern damit ein feuerpolizeilicher Übel­stand bewirkt wird, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist angesichts der stras­senseitigen Er­schliessung der betroffenen Liegenschaften auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

6. Somit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutzuheissen. Demgemäss sind auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 10 Abstellplätze als rechtmässig zu anerkennen und sind ent­spre­chend der Parkplatz an der K-gasse und zwei der 12 Plätze in der Tiefgarage auf­zu­heben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Vom Verzicht der Beschwerdegegnerin Nr. 2 auf die Benutzung der streitbetroffenen Fläche als Abstellplatz wird Vormerk genommen und demgemäss das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

       Die der Beschwerdegegnerin Nr. 2 für das Rekursverfahren zugesprochene Umtriebs­entschädigung wird aufgehoben.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids (Überweisung der Rekursakten an die Baudirektion) richtet.

und entscheidet:

1.    Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 zehn Abstellplätze als recht­mäs­sig anerkannt und sind der Parkplatz an der K-gasse und zwei der zwölf Plätze in der Tiefgarage aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    ...

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