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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2002 VB.2001.00375

10 aprile 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,555 parole·~8 min·3

Riassunto

Baubewilligung | Die Änderung einer vorschriftswidrigen Baute ist nicht schon dann unzulässig, wenn, ohne dass zusätzlich gegen die verletze Norm verstossen wird, die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter stärker beeinträchtigt werden (Beispiel: Aufstockung einer gegen Abstandsvorschriften verstossenden Baute). Entscheidend ist, ob der Änderung nicht überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es jedenfalls bei neuen oder weitergehenden Abweichungen. Auslegung von § 357 PBG nach der Revision von 1991 (E. 2b+c). In casu stehen der Aufstockung des den Grenzabstand verletzenden Gebäudes überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 2d). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00375   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Die Änderung einer vorschriftswidrigen Baute ist nicht schon dann unzulässig, wenn, ohne dass zusätzlich gegen die verletze Norm verstossen wird, die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter stärker beeinträchtigt werden (Beispiel: Aufstockung einer gegen Abstandsvorschriften verstossenden Baute). Entscheidend ist, ob der Änderung nicht überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es jedenfalls bei neuen oder weitergehenden Abweichungen. Auslegung von § 357 PBG nach der Revision von 1991 (E. 2b+c). In casu stehen der Aufstockung des den Grenzabstand verletzenden Gebäudes überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 2d). Abweisung.

  Stichworte: ABSTANDSVORSCHRIFT ABWEICHUNG AUSLEGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAURECHTSWIDRIGKEIT NACHBARLICHE INTERESSEN WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) WEITERGEHENDE ABWEICHUNG

Rechtsnormen: § 357 PBG

Publikationen: BEZ 2002 Nr. 20 RB 2002 Nr. 81

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. Die Baukommission X erteilte am 6. Februar 2001 A 1 und A 2 die baurechtliche Bewilligung für zahlreiche bauliche Änderungen der Einfamilienhaus­­liegenschaft Kat.Nr. 1, P-weg, so insbesondere für den Ersatz des bisherigen fla­chen Satteldachs durch ein wesentlich steileres, das traufseitig je eine Dachlukarne aufwei­sen und die Firsthöhe um 2,5 m er­höhen soll. Das neue Dachgeschoss soll Wohnzwecken dienen.

II. Den gegen diese Bewilligung vom Nachbar D, Eigentümer der nörd­lich angrenzenden Wohnliegenschaft Kat.Nr. 2, erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II am 23. Oktober 2001 insoweit teilweise gut, als der Aufbau eines neuen Dachgeschosses be­willigt worden war. Laut den Erwägungen der Rekurskommission führt die Auf­stok­kung zu zusätzlicher Baukubatur im Abstandsbereich gegenüber der nordwestlich ver­lauf­enden Wegparzelle Kat.Nr. 3, welcher durch das aufzustockende Gebäude bereits heute überstellt werde. Das stelle eine weitergehende Abweichung von den kommunalen Vor­schriften über die Grenzabstände dar und könne deshalb gemäss § 357 Abs. 1 des Pla­nungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) über Ände­rungen an vorschriftswidrigen Bauten nur als Ausnahme bewilligt werden, wofür aber die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Durch die übrigen bewilligten An- und Umbauten werde die Baumas­sen­ziffer nicht überschritten und die diesbezügliche nachbarliche Rüge sei unbegründet.

III. Mit Beschwerde vom 23. November 2001 liessen A 1 und A 2 dem Verwaltungs­gericht beantragen, den Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als die Be­willigung für den Aufbau des neuen Dachgeschosses gutgeheissen worden war, und die Bau­bewilligung der Baukommission X wiederherzustellen, unter Kosten- und Ent­schä­digungsfolgen auch für das Rekursverfahren; eventuell seien die Akten zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragte am 11. Dezember 2001 Abweisung der Beschwerde, eben­so der private Beschwerdegegner am 18. Dezember 2001, der überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte. Die Baukommission X verzichtete am 20. Dezember 2001 auf eine Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2001 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf den Aufbau des Dachgeschosses beschränkt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Einfamilienhaus Kat.Nr. 1, P-weg, das durch ein steileres Satteldach ein zu Wohnzwecken nutzbares Dachgeschoss erhalten soll, hält mit seiner Nord­west­ecke gegenüber der Achse der Wegparzelle Kat.Nr. 3 statt der gemäss Art. 33 in Verbin­dung mit Art. 19 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) ge­botenen 7 m lediglich einen Abstand von ca. 2,85 m ein. Damit stellt das Bauvorhaben eine Änderung an einer vorschriftswidrigen Baute dar, die nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 PBG bewilligt werden kann.

2. Mit der Revision des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die Absätze 1 und 2 des früheren § 357 PBG zusammengefasst und damit die Un­ter­schei­dung von Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, und solchen, die im Wi­der­spruch zu Nutzungsvorschriften stehen, aufgehoben. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungs­änderungen an bauvorschriftswidrigen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine über­wiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für Nutzungs­än­de­rungen gilt das zusätzliche Erfordernis, dass sie nur dann einer (anderen) zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen. Nicht mehr vorausgesetzt wird, dass durch bauliche Massnahmen oder Nutzungs­änderungen "keine weitere Verschlechterung eintritt". Hingegen werden in der revidierten Fassung von § 357 Abs. 1 PBG für "neue oder weitergehende Abwei­chungen von Vor­schrif­­ten" die erforderlichen Ausnahmebewilligungen ausdrücklich vorbehalten.

a) Von vornherein nicht unter die nach § 357 Abs. 1 PBG bewilligungsfähigen Änderungen fallen nach der Rechtsprechung die sogenannten neubauähnlichen Umgestaltungen (RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992 Nr. 14 sowie präzisierend VGr, 19. Dezember 1995, BEZ 1996 Nr. 3).   

b) Eine verpönte "Verschlechterung" im Sinn der ursprünglichen Fassung von § 357 Abs. 1 PBG hat die Rechtsprechung nicht nur dann bejaht, wenn durch die Änderung zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bauvorschrift verstossen wurde, sondern schon dann, wenn die Änderung dazu führte, dass die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter zusätzlich beeinträchtigt wurden. Eine solche Verschlechterung wurde beispielsweise darin gesehen, dass durch die für sich genommen zulässige Aufstockung eines Abstandsvorschrif­ten verletzenden Gebäudes die durch diese Vorschriften geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen zusätzlich beeinträchtigt wurden (VGr, 5. Dezember 1986, BEZ 1987 Nr. 5). Bereits die Rechtsprechung zu § 357 Abs. 1 PBG in der alten Fassung hat aber diese die Änderung vorschriftswidriger Bauten einschränkende Betrachtungsweise nicht konsequent durchgehalten (vgl. etwa VGr, 3. Juli 1986, VB 27/1986 [nicht publiziert], wo der Aufbau eines Satteldachs auf ein übergeschossiges Gebäude als zulässig erachtet wurde).

Gemäss Antrag des Regierungsrats vom 11. Oktober 1989 betreffend die Änderung des Planungs- und Baugesetzes sollte der sachliche Umfang der zulässigen Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen, die den Vorschriften widersprechen, ausgedehnt werden; damit sollten – sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen – auch weitergehende Umbauten als bisher bewilligt werden können (ABl 1989 II S. 1765). Entsprechend wurde auf das Erfordernis, dass die bauliche Änderung keine weitere Verschlech­terung zur Folge haben darf, verzichtet. An der früheren Praxis, wonach eine Änderung bereits dann als unzulässig galt, wenn zwar nicht weitergehend gegen die verletzte Bau­vorschrift verstossen wurde, jedoch die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter zusätzlich beeinträchtigt wurden, kann deshalb nicht weiter festgehalten werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Änderung nicht überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Nur als Ausnahmen bewilligungsfähig sind dagegen gemäss § 357 Abs. 1 letzter Satz PBG neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften, wie beispielsweise ein seitlicher Anbau im bereits verletzten Grenzabstandsbereich oder die Erhöhung der Baumasse eines die Baumassenziffer bereits überschreitenden Gebäudes (VGr, 15. März 2002, VB.2001.00282, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

c) Entsprechend dieser vom Gesetzgeber weiter gefassten Möglichkeit zur Änderung vorschriftswidriger Bauten hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG in der neuen Fassung die Aufstockung von abstandsverletzenden Gebäuden verschiedentlich zuge­lassen (VGr, 3. Juli 1992, VB 92/0047; VGr, 29. September 2000, VB.2000.00100). In ei­nem Entscheid vom 4. März 1998 (VB.1997.00457) hat es dagegen den Aufbau von Satteldächern auf zwei die zulässige Gebäudelänge überschreitenden Flachdachbauten mit der Be­gründung abgelehnt, der Umbau stelle eine neubauähnliche Umgestaltung dar und sprenge deshalb den Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG.

Bezugnehmend auf diese Entscheide des Verwaltungsgerichts und unter Hinweis auf einen Entscheid Nr. 68/2000 der Baurekurskommission I, welche die Schaffung zusätz­licher Kubatur im Abstandsbereich als unzulässig würdigt, bezeichnet die Baurekurs­kom­mis­sion II im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zur Aufstockung von Bau­ten im Abstandsbereich als kontrovers. Sie will wie die Baurekurskommission I im erwähn­ten Entscheid an der Betrachtungsweise festhalten, dass jede Aufstockung im Abstandsbereich eine unzulässige weitergehende Abweichung von den Abstandsvorschriften darstelle. Entsprechend hat sie die Zulässigkeit des vom privaten Beschwerdegegner beabsichtigten Um­bauvorhabens verneint, ohne zu prüfen ob sie mit öffentlichen oder nachbarlichen Interessen in Konflikt gerate.

Diese Rechtsauffassung der Baurekurskommission missachtet die vom Gesetzgeber angestrebte Erweiterung der Umbaumöglichkeiten für baurechtswidrige Gebäude. Sie setzt die zur früheren Fassung von § 357 PBG entwickelte Rechtsprechung fort, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bisherige Voraussetzung aufgegeben wurde, wonach die bauliche Änderung keine weitere Verschlechterung zur Folge haben darf. Wenn der Ge­setz­geber auf diese Voraussetzung verzichtet und gleichzeitig Ausnahmebewilligungen für neue oder weitergehende Abweichungen vorbehalten hat, so ist dies vor dem Hintergrund der Ziel­setzung des Gesetzgebers so zu verstehen, dass ohne Ausnahmebewilligung ein bereits unterschrittener Abstand nicht zusätzlich bzw. durch einen seitlichen Anbau nicht neu unterschritten werden darf; dagegen stellt eine Aufstockung eines abstandswidrigen Gebäudes keine zusätzliche Abstandsunterschreitung, sondern (im Licht der durch die Abstandsvorschrif­ten geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen) eine Verschlech­terung dar, die der um grössere Flexibilität bemühte Gesetzgeber nicht länger generell hat aus­schliessen wollen, sondern nur auf Grund einer im Einzelfall gegen das Bauvorhaben sprechenden Interessenabwägung. Einzuräumen ist, dass dieser Interessenab­wä­gung in den Erwägungen der seit der Gesetzesänderung ergangenen Entscheide des Ver­waltungsgerichts nicht immer das gebotene Gewicht beigemessen wurde (vgl. insbesondere den von den Be­schwerdeführenden zitierten Entscheid VB.2000.00100 vom 29. September 2000). 

d) Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden reicht mit der nordwestlichen Ecke um 4,25 m in den Abstandsbereich zur Wegparzelle Kat.Nr. 3 hinein und überstellt den Abstandsbereich mit einer Fläche von ca. 18,5 m2. Nach den Berechnungen der Beschwerdeführenden wird das geplante steilere Satteldach das Bauvolumen im Abstandsbereich um 14,3 m3 vergrössern und wird dort die Dachschräge um maximal rund 2 m höher verlaufen als bisher; der First und die beiden Lukarnen, welche das bisherige Gebäudeprofil noch deutlicher überragen, liegen ausserhalb des Abstandsbereichs. Die relativ geringfügige Zunahme des Bauvolumens im Abstandsbereich gibt jedoch die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen, das heisst insbesondere diejenigen des privaten Beschwerdegegners als Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Kat.Nr. 2, nicht richtig wieder. Wegen der Abstandsunterschreitung durch die nordwestliche Gebäudeecke ist die der Nachbarliegenschaft zugewandte Nordfassade um rund 5 m länger als dies aufgrund der Ab­standsvorschriften zulässig wäre. Statt der sich zusammen mit dem neu geplanten ostseitigen Anbau ergebenden 14,5 m dürfte die Fassade nur eine Länge von 9,5 m aufweisen. Damit muss der Nachbar auf der Südseite seiner Liegenschaft schon heute eine erheblich grösseres Gebäudeprofil hinnehmen, als dies auf Grund der Abstandsvorschriften möglich wäre, welche mittelbar auch Besonnung und Aussicht der Nachbarliegenschaften gewährleisten. Durch die geplante Änderung des Dachgeschosses, dessen neues Volumen weitgehend durch die aus der Sicht der Grenzabstände unzulässige Gebäudelänge bestimmt wird, wird dieses ohnehin zu grosse Gebäudeprofil in einer Weise vergrössert, die den priva­ten Beschwerdegegner, zumal auf der Südseite seiner Liegenschaft, stark benachteiligt. Eine solche Benachteiligung durch die Änderung eines vorschriftswidrigen Abstandes muss der Nachbar nicht hinnehmen. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden, gel­tend machen, ihr Bauvorhaben könne mit wenig Aufwand und geringem Verlust an Nutz­fläche so geändert werden, dass es den Abstandsbereich nicht zusätzlich beansprucht; der Bauherr hat keinen Anspruch darauf, mit einem Gebäude, das massiv gegen Abstandsvorschriften ver­stösst, die maximal mögliche Grundstücksausnützung beanspruchen zu können. 

Dass das Bauvorhaben nicht gestützt auf § 220 PBG als Ausnahme bewilligt werden kann, ist offensichtlich. Besondere Verhältnisse als Voraussetzung für eine Ausnahme­bewilligung sind nicht dargetan; die Beschwerdeführenden machen im Gegenteil selber gel­­tend, dass eine vorschriftsmässige Gestaltung ihres Vorhabens mit nur wenig Aufwand und kaum Verlust an Nutzfläche möglich wäre.

3. Damit ist die Beschwerde als im Ergebnis unbegründet abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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