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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2002 VB.2001.00358

22 gennaio 2002·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,038 parole·~20 min·3

Riassunto

Versetzung in die Halbfreiheit | Die Gewährung der Halbfreiheit ist dem 52-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem 23. Altersjahr elfmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und dreimal von einem Widerruf der bedingten Entlassung betroffen war, ohne Rechtsverletzung verweigert worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit (E. 2). Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensverzögerung (E. 3). Die Verweigerung der Gewährung der Halbfreiheit erweist sich angesichts der Biographie des Beschwerdeführers als rechtens (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00358   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2002 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Versetzung in die Halbfreiheit

Die Gewährung der Halbfreiheit ist dem 52-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem 23. Altersjahr elfmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und dreimal von einem Widerruf der bedingten Entlassung betroffen war, ohne Rechtsverletzung verweigert worden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit (E. 2). Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensverzögerung (E. 3). Die Verweigerung der Gewährung der Halbfreiheit erweist sich angesichts der Biographie des Beschwerdeführers als rechtens (E. 4).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEWÄHRUNG HALBFREIHEIT INTERESSENABWÄGUNG RECHTSVERZÖGERUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 37 Abs. III StGB Art. 38 lit. I StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren 5. Juli 1949, beging seit dem 23. Altersjahr immer wieder Straftaten, die zu mehreren Verurteilungen führten, so u.a. mit Urteilen verschiedener Instanzen von 1972, 1973, 1975, 1978, 1980, 1983, 1984, 1988 und 1989. Die bis dahin begangenen Delikte betrafen im Wesentlichen Diebstähle (mit den damit jeweils verbundenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen), Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und vereinzelt straf­bare Handlungen gegen die körperliche Integrität mit Strafen, die zwei Jahre Zuchthaus bzw. drei Jahre Gefängnis nicht überschritten.

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestrafte A im Urteil vom 30. März 1993 u.a. wegen mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes, mehr­facher Geiselnahme, mehrfachen Diebstahls (verbunden mit mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch), Betrugs und Urkundenfälschung mit sechs Jahren Zuchthaus. Mit Verfügung vom 29. August 1995 wurde A, der die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus vorzeitig per 21. Januar 1993 angetreten hatte, bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer ebenso lange dauernden Schutzaufsicht.

Das Bezirksgericht V bestrafte A im Urteil vom 25. Oktober 1999 wegen mehrfachen, wiederum teilweise qualifizierten Raubes und wegen Geiselnahme, begangen in der nach der bedingten Entlassung angesetzten Probezeit (am 18. April 1997 und am 2. Mai 1998), mit vier Jahren Zuchthaus. Einem sofortigen Strafantritt widersetzte sich der Verurteilte. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 widerrief der Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich die am 29. August 1995 gewährte bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug und ordnete den Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrestes von 741 Tagen Zuchthaus/Gefängnis an. Am 28. Mai 2001 beantragte A, seit dem 17. Juli 2000 im Normalvollzug in der Strafanstalt T, den Antritt der Halbfreiheit auf 8. Oktober 2001; die Straf­anstalt stellte das Gesuch dem zuständigen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zu. Dieses wies das Gesuch mit Ver­fügung vom 22. Juni 2001 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einer für die Bewährung in Halbfreiheit günstigen Prognose.

II. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2001 erhob A mit Eingabe vom 16. Juli 2001 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und verlangte, auf den 8. Oktober 2001 in Halbfreiheit versetzt zu werden. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 wies die Rekursbehörde den Rekurs ab, wobei sie in ihrem Entscheid u.a. die negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gewichtete, insbesondere dass dreimal eine bedingte Entlassung wegen Delikten in der Probezeit widerrufen werden musste.

III. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2001 erhob A mit Eingabe vom 5. Novem­ber 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte er die folgenden Anträge:

"1.   Es sei festzustellen, dass das Verfahren vor den Vorinstanzen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt sowie gegen das Verfassungsrecht in Bezug auf das rechtliche Gehör und im weiteren gegen Art. 45 Ziff. 1 StGB verstösst.

       Im weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner das Verfahren zeitlich derart verschleppt hat, um durch diesen amtsmissbräuchlichen Akt de facto den zeitgerechten Übertritt des Beschwerdeführers in die Halbfreiheit zu verunmöglichen.

 2.   Das Gesuchsverfahren ist zur erneuten Beurteilung, im Sinne der nachfolgenden Ausführungen, an den Beschwerdegegner zu überweisen.

       Der Beschwerdeführer ist im Sinne des schriftlichen Gesuches vom 30. Mai 2001 bis spätestens auf den 31.01.2002 in die Halbfreiheit zu versetzen, eventualiter ist ihm die bedingte Entlassung auf 09.05.2002 verbindlich zuzusichern.

 3.   Im Angesicht der bestehenden Notsituation beim Beschwerdeführer, sei auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Staat zu überbinden."

Das Amt für Justizvollzug als Beschwerdegegner beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2001 die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf seine im Rekursverfahren verfasste Stellungnahme und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz liess sich am 11. Dezember 2001 vernehmen, beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Vorab stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nach § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeisachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, u.a. dann zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundlage der betreffenden Verfügung wie vorliegend nicht im selbständigen kantonalen Recht, sondern in einer vorrangigen Vorschrift des Bundesrechts liegt (BGE 124 I 231 E. 1a; Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985; Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Strafgesetz­buches [StGB]; RB 1998 Nr. 30). Sachlich steht die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörden betreffend Vollzugslockerungen, die einen Wechsel der Institution oder den Schritt in die Freiheit bedeuten, insbesondere Versetzung in eine offenere Anstalt, Gewährung der Halbfreiheit oder der bedingten Entlassung, offen (§ 27 Abs. 2 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 24). Aufgrund von § 38 Abs. 2 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

b) Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1 und 81; § 50 Abs. 2 lit. c VRG). Im Zusammenhang mit Gesuchen um Versetzung in die Halbfreiheit hat das Verwaltungsgericht angesichts des erheblichen Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden deshalb vor allem zu prüfen, ob die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und hinreichend festgestellt wurde und ob die Verwaltungsbehörde alle für die Gewährung der Halbfreiheit massgebenden Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbezogen hat.

2. Nach Art. 37 Ziff. 3 StGB – unter dem Randtitel "Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe" – wird der Gefangene während der ersten Stufe des Vollzugs in Einzelhaft, hernach in Gemeinschaftshaft gehalten. Hat er im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraus­setzungen mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst und sich bewährt, kann er – dritte Stufe des Vollzugs – in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalt beschäftigt werden. Als vierte und letzte Stufe schliesst sich in der Regel die bedingte Entlassung an (BGE 124 IV 193 E. 5b/aa; Art. 38 Ziff. 1 StGB). Es obliegt den Kantonen, die Voraussetzungen und den Umfang der Erleich­terungen zu regeln, die dem Gefangenen stufenweise gewährt werden können.

Der Kanton Zürich ist mit den Kantonen Glarus, Schaffhausen, den beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Thurgau im sog. Ostschweizer Konkordat verbunden (SR 343.1; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 382 N. 3, Art. 374 N. 5). Massgebend für die Frage der Vollzugserleichterungen sind die von der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission erlassenen Richtlinien über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992 (fortan Richtlinien). Nach Ziffer 3 der Richtlinien kann die Halbfreiheit gewährt werden, wenn das Verhalten des Eingewiesenen im Vollzug nicht dagegen spricht und angenommen werden kann, er werde sich in der Halbfreiheit bewähren, insbesondere sich den am Arbeitsplatz und in der Halbfreiheitssituation geltenden Regelungen unterziehen. Ziffer 4 der Richtlinien sieht bei Strafen bis 48 Monate eine Dauer der Halbfrei­heit von fünf Monaten vor; mehr als sechs Monate erachtet die Lehre als problematisch (Trechsel, Art. 37 N. 7).

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvor­schriften, insbesondere die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), geltend und stellt gestützt darauf den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, was zulässig ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 3). Nicht einzutreten ist indessen auf das in Beschwerdeantrag 1 Abs. 1 gestellte Feststellungsbegehren, da ein aktuelles Rechtsschutzinteresses an einem entsprechenden Feststellungsentscheid fehlt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).

a) Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Wider­­rechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Diesen Anforderungen wird im Kanton Zürich mit dem Institut des Haftrichters Genüge getan (dazu § 24a des Gerichtsverfassungs­­gesetzes vom 13. Juni 1976; §§ 60 ff. der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919), der insbesondere die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft und der vorläufigen Festnahme zu beurteilen hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, § 44 N. 690 ff.). Art. 5 Abs. 4 EMRK ist somit nicht auf den Strafvollzug, in dem sich der Beschwerdeführer befindet, zugeschnitten und gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine spätere Infragestellung der auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhenden Strafhaft (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 367). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nicht in Art. 5 Abs. 4 EMRK gründen. Eine weitere Verletzung von Bestimmungen der EMRK wird vom Beschwerdeführer nur höchst pauschal angedeutet, ist tatsächlich aber nicht ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer leitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann daraus ab, dass die Zustimmung zur Halbfreiheit "zumindest de facto die bedingte Entlassung bei Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 45 StGB" impliziere, weshalb er den für die bedingte Entlassung bestehenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) auf das Verfahren zur Gewährung der Halbfreiheit überträgt. Nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob der Gefangene (nach Ver­büssung von zwei Dritteln der Strafe) bedingt entlassen werden kann. Sie holt dazu einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder die Ablehnung eines Gesuches in Betracht fällt. Dabei handelt es sich um einen qualifizierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Trechsel, Art. 38 N. 12). Demgegenüber ge­nügt für die Prüfung eines Gesuchs um Gewährung der Halbfreiheit, dass der Gefangene ku­mulativ die Hälfte der Strafe verbüsst und sich bewährt hat; eine Anhörung ist hier nicht vorgesehen (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; BGE 116 IV 277 = Pra 80/1991 Nr. 142; dazu aus­führlich hinten Ziffer 4). Entsprechend ist der vom Beschwerdeführer abgeleitete Anspruch auf Anhörung bereits für den Entscheid über die Halbfreiheit nicht angebracht, unabhängig davon, dass die bedingte Entlassung bei erfüllten Voraussetzungen nur aus guten Gründen verweigert werden darf (BGE 124 IV 193 E. 3). Soweit die Beschwerde Rückwei­sung des Verfahrens an den Beschwerdegegner wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt, ist sie abzuweisen.

c) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die [recte:] Rekursinstanz, um ihm den zeitgerechten – gemeint wohl den frühest möglichen – Übertritt in die Halbfreiheit zu verunmöglichen. Auf das ent­spre­chen­de Feststellungsbegehren in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 ist mangels eines aktuellen Rechts­schutzinteresses ebensowenig einzutreten wie auf die darin allenfalls enthaltene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche Kom­petenz zu­kommt (vgl. RB 1997 Nrn. 12 und 13, mit Hinweisen). Immerhin kann angemerkt werden, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht zutrifft:

Nach § 27a Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurs­kommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen hat die Vorinstanz nach Eingang der Stel­lungnahme des Rekursgegners am 31. Juli 2001 mit Schreiben vom 16. August 2001 dem Beschwerdeführer angezeigt und auf den Beginn des Fristenlaufs nach § 27a Abs. 1 VRG hingewiesen. Die Frist von 60 Tagen wird gewahrt, wenn der schriftliche begründete Rekursentscheid den Parteien innert der 60-tägigen Behandlungsfrist zugestellt und eröffnet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 5). Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2001 am 15. Oktober 2001 in Empfang. Damit ist die Frist ge­wahrt. Eine leichte Verzögerung wäre allenfalls darin zu sehen, dass die Vernehmlassung des Rekursgegners bereits am 31. Juli 2001 bei der Rekursinstanz eingegangen war, diese den Beginn des Fristenlaufs nach § 27a VRG jedoch erst mit Schreiben vom 16. August 2001 festlegte. Indessen kann aus der geringen Verzögerung nicht auf eine bewusste zeitliche Verschleppung des Verfahrens und einen amtsmissbräuchlichen Akt geschlossen werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer der Rekursinstanz schon mit Schreiben vom 25. September 2001, noch vor Ablauf der Frist von 60 Tagen, Verschleppung des Verfahrens und Rechtsverzögerung vorgeworfen.

4. Damit ist materiell auf die Frage der Gewährung der Halbfreiheit einzugehen. Der Beschwerdeführer anerkennt die in der Verfügung des Beschwerdegegners angegebenen Daten zum zeitlichen Verlauf des Strafvollzugs. Strafantritt war demnach am 25. Oktober 1999, das Strafende wird auf den 10. Mai 2004 fallen, die Strafhälfte war am 6. Mai 2001 abgelaufen, und zwei Drittel der Strafe wird der Beschwer­deführer am 9. Mai 2002 verbüsst haben. Damit ist das erste Erfordernis zur Ge­währung der Halbfreiheit, die Verbüssung mindestens der halben Strafe, inzwischen erfüllt, ebenso – mindestens formell – die zweite Voraussetzung (Bewährung im Strafvollzug). Wie dem Bericht der Strafanstalt T vom 30. Mai 2001 zu entnehmen ist, seien die dem Beschwerdeführer bisher gewährten sechs Urlaube und fünf Ausgänge (alle unbegleitet) klaglos bezogen worden. In der Anstalt führe das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Problemen. Er habe nie diszipliniert werden müssen, sein Arbeitgeber in der Gärtnerei bescheinige ihm ein positives Verhalten auch am Arbeitsplatz, und obwohl er ein hitziges und aufbrausendes Naturell besitze, sei es zu keinem Zeitpunkt zu aggressiven Aus­fälligkeiten gekommen. Seit Dezem­ber 2000 besuche er ferner die Einzeltherapiestunden bei der Psychologin B.

a) Sind beide Voraussetzungen (Verbüssung der halben Strafdauer, Bewährung im Strafvollzug) erfüllt, bedeutet dies noch nicht, dass die Halbfreiheit zwingend gewährt wer­den muss. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, steht der Vollzugsbehörde bei deren Anwendung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei ihrem Entscheid muss sie den Zweck der Massnahme und die gesamten Umstände in die Abwägung einbeziehen. Dabei hat sie die günstigen Auswirkungen, aber auch die der Halbfreiheit innewohnenden Gefahren zu beach­ten und insbesondere die Entwicklung des Gefangenen sowie seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt, zu berücksichtigen (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142).

b) Nach Ziffer 5 der Richtlinien darf der endgültige Entscheid über die Gewährung der Halbfreiheit erst gefällt werden, wenn die Aufnahme in eine für die Durchführung der Halbfreiheit anerkannte Institution feststeht und eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Voll­­zugsinstitution vertraglich gesichert ist. Der Beschwerdeführer erklärt dazu, er habe im Rekursverfahren ausgeführt, wie er sich "organisiert" habe, um in der Halbfreiheit bestehen zu können. Der Rekursschrift vom 16. Juli 2001 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde­führer am Arbeitsmarkt als Metallbau-Monteur/Konstruktionsschlosser für sehr gut vermittelbar hält und der für externe Arbeiten zuständige Koordinator der Strafanstalt T die ent­sprechende Stelle in der Halbfreiheit in R besorgen werde. Weitere Angaben werden nicht gemacht, und ein Arbeitsvertrag liegt nicht im Recht. Anderseits geht aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2001, worin er bereits die Verschleppung des Verfahrens rügte, hervor, dass sein (ungenannter) künftiger Arbeitgeber damit gerechnet habe, ihn ab 8. Oktober 2001 beschäftigen zu können, was auf ein vereinbartes Arbeitsverhältnis hindeutet. Wie sich die Verhältnisse genau darstellen, ist nicht bekannt, weshalb das Kriterium des Vorliegens eines Arbeitsvertrages zur Beurteilung der Frage der Gewährung der Halbfreiheit nicht zu berücksichtigen ist.

c) Es soll nicht verschwiegen werden, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Arbeitsorten als Arbeitnehmer geschätzt und man mit ihm zufrieden war. Anderseits hat er eine lange Geschichte im Strafvollzug, welche es durchaus erlaubt, seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt, zu berücksichtigen.

aa) Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem Widerruf der bedingten Entlassung betroffen war, dabei zweimal in den letzten acht Jahren. Nachdem der Beschwerdeführer seit seinem 23. Le­bensjahr insgesamt elfmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, lassen diese Widerrufe, deren letzter am 31. Oktober 2000 und damit in jüngster Zeit verfügt worden war, gerade nicht auf den vom Beschwerdeführer behaupteten nachhaltigen Reifeprozess im langjährigen Strafvollzug schlies­sen.

bb) Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers trifft es nachgewiesenermassen nicht zu, dass er seit mehr als sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden sei. Der am 31. Juli 1996 vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht X beurteilte Diebstahl fand am 11. Februar 1996 statt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes V vom 25. Oktober 1999 beging der Beschwerdeführer den Überfall auf den Erotik-Markt in Y am 18. April 1997 und denjenigen auf die Tankstelle in Z am 2. Mai 1998. Die letzte Straftat liegt also noch nicht einmal vier Jahre zurück.

cc) Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, muss sodann in jüngerer Zeit eine Hinwendung des Beschwerdeführers zu schwereren Delikten konstatiert werden. Während sich die Verurteilungen bis 1989 im Wesentlichen auf Eigentums-, Strassenverkehrs- und Betäu­bungsmitteldelikte beschränkten und es nur ausnahmsweise zur Gewaltanwendung gegenüber Dritten kam, erfolgte die Verurteilung mit Urteil vom 30. März 1993 u.a. wegen mehrfacher Geiselnahme und mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes. Dabei war der Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, mit durchgeladener Waffe auch 6-jährige Kinder – neben Erwachsenen – zu bedrohen bzw. als Geiseln zu nehmen, als er mit einem Komplizen eine Villa in W überfiel. Das geschah nicht etwa unbeabsichtigt; dem Gutachten der Klinik U vom 28. De­zember 1992 ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, der bei den Raub­überfällen jeweils eine entsicherte geladene Pistole bei sich getragen hatte und maskiert war, Opfer aussuchte, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wehren würden, wie z.B. alte Frauen oder eine Mutter mit ihrem Kind. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer aus seinen ersten zwei Ehen selber drei Kinder hat, was ihn offensichtlich nicht von seinem Tun abhielt und ihn nicht zu Gedanken darüber anregte, von welchen Spätfolgen derart bedrohte Kinder einmal befallen werden könnten. Zwar schien er im damaligen Strafverfahren anlässlich der Befra­gung vom 30. März 1993 die Tragweite seines Tuns, auch gegenüber anderen von ihm über­fallenen Opfern, ansatzweise zu erfassen. Dies hielt ihn allerdings nicht davon ab, nach der erfolgten bedingten Entlassung, am 2. Mai 1998 erneut einen Raubüberfall mit Geiselnahme (Tankstelle in Z) zu begehen und damit die Befürchtungen des Gutachtens von 1992 zu bestätigen, wonach er anfällig sei, nach Verbüssung der Strafe wieder gleichartige Delikte zu begehen. Hierin muss eine Hinwendung zu erhöhter Gewaltbereitschaft, und zwar – erschwerend – in jüngerer Zeit, gesehen werden.

dd) Die vom Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter im Mai 1998 erwähnte "Wandlung" ist mit Vorsicht zu beurteilen. Mit einer besonderen Einsicht des Beschwerdeführers in die Verwerflichkeit seines Verhaltens und einer Hinwendung zu künftig gesetzes­konformem Verhalten darf nicht leichthin gerechnet werden. Schon das Gutachten der Klinik U hielt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens gegenüber den Opfern keineswegs an Gewissensbissen gelitten habe. Ferner habe er sich zur Rechtfertigung seines Tuns jeweils als Opfer unglücklicher Umstände oder ungerechter sozialer Situationen empfunden und sei um Schuldzuweisungen nicht verlegen gewesen; wenigstens habe er zugestimmt, die Raubüberfälle auch begangen zu haben, um schnell zu viel Geld und Luxus zu kommen. Dies wird in der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 22. Mai 2000, also längst nach dem Tod der Mutter, bestätigt, wonach die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten in einer Pro­jektion des eigenen Fehlverhaltens auf das Opfer oder auf Dritte, auf "die Gesellschaft" oder "die Umstände" bestehe. Ferner versuche der Beschwerdeführer abzuwehren, zu bagatellisieren und zu täuschen. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die Verantwortung für seine erneute Delinquenz (1997/1998) u.a. auf das Versagen der Schutzaufsicht geschoben hatte und seine letzten Straftaten vor mehr als sechs Jahren begangen haben will, was nicht zutrifft.

ee) Diese Umstände lassen sich nicht mit der guten Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug übergehen. Wie aus dem psychiatrischen Gutachten der Klinik U vom 28. Dezember 1992 hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer nie Prob­leme damit, sich gut in das Anstaltsleben einzufügen. Dies wird durch die "Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter" vom 22. Mai 2000 untermauert, wonach – als ungünstig qualifizierter bisheriger Verlauf nach den Taten – eine Überangepasstheit des Beschwerdeführers in der Institution, Sekundärschäden durch lange Institutionalisierung und fehlende Veränderungen der kriminogenen Störung, der grund­­legenden Verhaltens­disposition oder Persönlichkeitsstruktur festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer wird als ein "langjähriger Anstaltsprofi" geschildert, der im Vollzug von den Vollzugsmitarbeitenden geschätzt werde.

Die gute Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers an das Regime in der Strafanstalt und das gezeigte korrekte Verhalten, darauf ausgerichtet, möglichst rasch in den Ge­nuss von Hafterleichterungen zu gelangen, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine tiefgreifende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Straftaten und der zugrundeliegenden Gesinnung bis anhin nicht stattgefunden hat. Bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hatte der Beschwerdeführer, erst seit 25. Oktober 1999 im Strafvollzug, erklärt, dass er jetzt möglichst rasch den halboffenen Strafvollzug wünsche, was auf sein Ansinnen, den Strafvollzug unter möglichst rascher Gewährung von Erleichterungen hinter sich zu bringen, hinweist. Daran ändert sich nichts durch den im Rekurs vom 16. Juli 2001 erwähnten Besuch einer Gesprächstherapie. Der Besuch als solcher sagt über deren Zweck und Erfolg nichts aus, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Gesprächstherapie seinen Reifeprozess nach den vielen Jahren im Gefängnis mit den in dieser Zeit begleitenden Resozialisierungsmassnahmen unterstützt habe. Eine eigenständige Bedeutung wird der Therapie damit nicht zugemessen, noch wird über eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit seiner kriminellen Vergangenheit etwas ausgesagt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. September 2000 zur Prüfung des Widerrufs der bedingten Entlassung gerade verlauten lassen, während der Strafverbüs­sung habe überhaupt keine Resozialisierung stattgefunden und er sei tatsächlich "desozialisiert" worden, was im deutlichen Widerspruch zu den Vorbringen in der Beschwerde steht.

Dass unter einer solchen Konstellation die Bewährung (Wohlverhalten) des Beschwer­deführers im Strafvollzug nicht gleich positiv gewichtet werden kann wie bei einem Ersttäter, liegt auf der Hand. Weiter treten nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer, insbesondere nach der bedingten Entlassung, die guten Erfahrungen der Vollzugsanstalt mit ihm in den Hintergrund, umso mehr, als die problemlose Anpassung des Beschwerdeführers an den Anstaltsalltag offensichtlich zu seinem typischen Verhaltens­muster gehört.

ff) Nicht zu unterschätzen ist ferner das selbst von der Strafanstalt T erwähn­te hitzige und aufbrausende Naturell des Beschwerdeführers. Es ist offenkundig, dass sich dieses im geschützten Rahmen einer Strafanstalt und der ihr angegliederten Betriebe nicht in gleicher Weise (negativ) auswirkt wie an einem Arbeitsort ausserhalb der Strafanstalt. Hierbei ist immerhin darauf zu verweisen, dass die Deliktserie, welche zur Verurteilung im Jahr 1993 führte, u.a. darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer wegen zu geringer Wertschätzung am Arbeitsplatz 1991 – er war für die Stelle des Disponenten übergangen worden – kündigte, obwohl er damals in stabilen Verhältnissen war, mit seiner dritten Ehefrau zusammenlebte, ihm die Arbeit gefiel und die Schuldenlast kleiner war als auch schon. Die Delikte, welche die neuerliche Verurteilung vom 25. Oktober 1999 bewirkten, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf zurück, dass er 1998 keine Arbeitsstelle ge­funden habe und man ihm bei der Gewerbepolizei erklärt habe, "an Kriminelle (würden) keine Bewilligungen erteilt", was wiederum die bereits in der Beurteilung der Rückfallgefahr konstatierte geringe Frustrationstoleranz bestätigt.

gg) Wenn auch nicht primär entscheidrelevant – die Aussichten einer bedingten Ent­­lassung sind an dieser Stelle nicht vorrangig zu beurteilen – ist doch kurz auf das vom Beschwerdeführer behauptete soziale Netz einzugehen, auf das er sich zu stützen gedenkt. Er machte im Rekursverfahren geltend, er habe zu seinen drei erwachsenen Kindern einen guten Kontakt, ohne diesen jedoch näher auszuführen. Die Kinder gehörten mit seinem Logisgeber, wo er nach dem Strafvollzug unterkomme, zu seinem sozialen Netz. Von einem Kontakt zu seinen Kindern war bisher nie die Rede; dem Gutachten der Klinik U vom 28. Dezember 1992 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwer­deführer seine drei Kinder aus den ersten zwei Ehen kaum kennengelernt habe, da er selten zuhause gewesen sei. Selbst ein – nicht nachgewiesener – guter Kontakt zu seinen Kindern erreichte jedoch nicht zwangsläufig die Qualität eines tragfähigen sozialen Netzes, lässt sich doch die Eltern-Kind-Beziehung mit einer solchen entstanden unter Erwachsenen nicht vergleichen und vermochte selbst die damals gute Beziehung zur dritten Ehefrau und zur Stieftochter den Beschwerdeführer von den Delikten, welche zu den Verurteilungen von 1993 und 1999 führten, nicht abzuhalten. Nach der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 22. Mai 2000 leidet der Beschwerdeführer unter einer gestörten Wahrnehmung der sozialen Realität, unter einer unrealistischen Erwartungshaltung und sind die be­rufliche und soziale Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Es fehlen Sozialkontakte und Bindungen, die Schei­dung von seiner dritten Ehefrau ist inzwischen vollzogen, und der Beschwerdeführer habe keine konkreten, realistischen Pläne. Dies lässt nicht auf ein tragfähiges soziales Netz schliessen. Da die Dauer der Halbfreiheit sechs Monate nicht übersteigen sollte, dürfte sich an deren Gewährung die Frage nach der bedingten Entlassung anschliessen, wofür die Vo­raus­setzungen nicht nur in zeitlicher Hinsicht gegen­wärtig nicht erfüllt sind.

Insgesamt ergibt sich daher ein höchst ungünstiges Bild für den Beschwerdeführer, das nicht erlaubt, ihm auf den frühest möglichen Zeitpunkt die Halbfreiheit zu gewähren. Wohl erscheint es grundsätzlich sinnvoll, den Beschwerdeführer vor dem Strafende auf das Leben ausserhalb der Strafanstalt vorzubereiten, wozu die Gewährung der Halbfreiheit ge­hört. Der Beschwerdeführer scheint indessen zu verkennen, dass weder ein Anspruch auf die Gewährung der Halbfreiheit noch ein Anspruch darauf, diese auf den frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren, besteht. Der angefochtene Entscheid verneint die Gewährung der Halbfreiheit nicht für alle Zukunft, jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt. Ein Verstoss gegen § 30 StVG, welcher den Strafvollzug als Hilfe für den Eingewiesenen zur Wiedereingliederung verstanden haben will, kann darin nicht gesehen werden. Nach der bisherigen Geschich­­te des Beschwerdeführers, die durchaus Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt, nach seiner Hinwendung zu Gewaltdelikten gemäss den letzten beiden Verurteilungen, der wiederholten Begehung neuer Straftaten nach der bedingten Entlassung und der Tendenz, möglichst rasch in den Genuss von Erleichterungen des Strafvollzuges zu gelangen, ohne sich allerdings längerfristig zu bewähren (mehrfach erfolgte Widerrufe von bedingten Entlassungen), muss er hinnehmen, dass Erleichterungen des Strafvollzugs nunmehr mit grös­serer Zurückhaltung und allenfalls erst im Hinblick auf das Strafende hin vorgenommen werden. Dies umso mehr, als sich die Drohung des Vollzugs des verbleibenden Strafrestes bei einer bedingten Entlassung bisher als wenig wirksam zeigte, mussten doch nach der jüngsten Verurteilung nicht weniger als 741 Tage Zuchthaus/Gefängnis nachträglich vollzogen werden, ohne dass dies den Beschwerdeführer von seinem deliktischen Tun abgehalten hätte. Gesamthaft erscheint der angefochtene Entscheid den konkreten Umständen durchaus angemessen und ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die bedingte Entlassung auf den 9. Mai 2002 verbindlich zuzusichern, ist das Gericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz hatte ihm diese nicht gewährt, die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt, wegen Unerhältlichkeit jedoch sogleich abgeschrie­ben. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos taxiert werden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird von ihm erwähnt, nicht jedoch belegt, darf aber nach der Einweisung in den Strafvollzug angenommen werden. Die unentgeltliche Prozessführung ist daher zu gewähren.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

       Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    …

VB.2001.00358 — Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2002 VB.2001.00358 — Swissrulings