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Zürich Verwaltungsgericht 04.12.2001 VB.2001.00298

4 dicembre 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,058 parole·~5 min·3

Riassunto

Baubewilligung | Einordnung und Stellung eines Gebäudes in einer Kernzone II. Keine Anschlussbeschwerde nach VRG (E. 1). Einordnung (E. 2). Auslegung einer kommunalen Norm betreffend Stellung der Gebäude (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00298   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Einordnung und Stellung eines Gebäudes in einer Kernzone II. Keine Anschlussbeschwerde nach VRG (E. 1). Einordnung (E. 2). Auslegung einer kommunalen Norm betreffend Stellung der Gebäude (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUVOLUMEN EINORDNUNG FIRSTRICHTUNG GEBÄUDEHÖHE HÖHENKURVEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG STELLUNG DES GEBÄUDES

Rechtsnormen: § 238 Abs. I PBG Art./§ 14 lit. II BZO Uitikon § 17 Abs. II lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Am 18. Dezember 2000 erteilte der Gemeinderat X an C, D, F und G die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Doppeleinfamilien- und eines Mehrfamilienhauses mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der P-/Q-strasse in X. Das Baugrundstück liegt in der Kernzone II gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 23. Mai 1995 (BZO).

II. Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 24. August 2001 ab.

III. Mit Beschwerde vom 27. September 2001 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht Aufhebung der Baubewilligung und des Rekursentscheids. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die Baukörper seien überdimensioniert und passten deshalb nicht zu zum kleinmassstäblichen Erschei­nungsbild der vorwiegend ein- bis zweigeschossigen Häuser in der benachbarten Wohnzone E. Sodann verletze das Bauvorhaben Art. 14 Abs. 2 BZO, wonach im fraglichen Gebiet die Hauptfirstrichtung parallel zum Hang verlaufen müsse. Der First der geplanten Gebäude weiche um 200 von dieser vorgeschriebenen Richtung ab.

Die privaten Beschwerdegegner beantragten am 15. Oktober 2001 Abweisung der Beschwerde und die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung auch für das vorinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz am 12. und der Gemeinderat X am 22. Oktober 2001 schlos­sen ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, letzterer zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die privaten Beschwerdegegner haben den Rekursentscheid nicht angefochten. Auf ihren Antrag, es sei ihnen eine Parteientschädigung auch für das Rekursverfahren zuzusprechen, ist deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Die Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde kennt das zürcherische Verwaltungsverfahren nicht.

2. Anders als das Baugrundstück liegen die kleinmassstäblichen ein- und zweigeschos­sigen Bauten, gegenüber denen die projektierten Neubauten nach Auffassung der Beschwerdeführenden überdimensioniert erscheinen, nicht in einer Kern- sondern in einer Wohn­zone. Die Baurekurskommission I hat deshalb insofern die Einordnung in die bauliche Umgebung zutreffend nach der allgemeinen Bestimmung von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beurteilt. Mit der Kommission ist sodann davon auszugehen, dass zwar allein gestützt auf § 238 PBG nicht generell der Verzicht auf ein nach der Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder die zonengemässe Ausnützung verlangt oder be­stimmte Dachformen oder eine einheitliche Ausrichtung der Bauten durchgesetzt werden können; nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grund­stück zulässigen Volumens verlangt werden (RB 1990 Nr. 78; VGr, 6. Februar 1992, VB 91/0115; vgl. auch BGE 114 Ia 343 E. 4b). Hierfür sind besonders triftige Gründe er­forderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zu­rückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlich­keit. Auch wenn keine solchen Gründe gegeben sind, kann aber die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme eine auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens verlangen oder ist ein Gebäude, das aufgrund seines Volu­mens sich aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten.

Die Kernzone II, welcher das Baugrundstück zugewiesen ist, bildet den Übergang zwischen dem tiefer gelegenen, der Kernzone I zugewiesenen Ortskern und der südlich gelegenen 2-geschossigen Wohnzone E, deren Bauten gemäss Art. 18 BZO Einfamilienhauscharakter aufweisen sollen. Nördlich des Baugrundstücks liegt zwischen diesen beiden Zonen eine Schulzwecken dienende Zone für öffentliche Bauten. Östlich des Baugrundstücks und nördlich ebenfalls an diese Zone für öffentliche Bauten angrenzend befinden sich zwei mit Einfamilienhäusern überbaute Parzellen, die – von drei Seiten durch die noch weitgehend unüberbaute Kernzone II umfasst – der Wohnzone E zugewiesen sind.

Aufgrund dieser planerischen Festlegungen und der heutigen Überbauungsverhältnisse besteht die Gefahr eines Widerspruchs zur bestehenden baulichen Umgebung von vornherein nur hinsichtlich der beiden östlich des Baugrundstücks liegenden Einfamilienhausparzellen. Die nördlich des Baugrundstücks liegende Zone für öffentliche Bauten ist mit grossvolumigen Schulgebäuden überbaut und erfordert aus dieser Sicht keine besondere Rücksichtnahme; dass es sich dabei um Flachdachbauten handelt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die in der Kernzone II liegenden Grundstücke sind noch weitgehend unüberbaut, so dass dort insgesamt mit einem Bauvolumen zu rechnen ist, das dem auf der Bauparzelle geplanten entspricht. Ein deutliche Volumendifferenz wird deshalb nur bezüglich der östlich gelegenen Einfamilienhausparzellen entstehen (vgl. Art. 11 und 17 BZO). Abgesehen davon, dass diese Differenz bereits durch die Zonenordnung angelegt ist, wir sie zwar erkennbar sein, doch kann von einem klaren und krassen Widerspruch zur baulichen Umgebung keine Rede sein. Trotz des grösseren Volumens werden die benachbarten Einfamilienhäuser optisch keineswegs erdrückt und auch die Gestaltung der Neubauten verträgt sich mit den in der Umgebung vorhandenen Bauten, denen von keiner Partei eine herausragende architektonische Qualität zugeschrieben wird.

Die Würdigung der Vorinstanzen, dass sich das Bauvorhaben befriedigend in die bau­liche Umgebung einordnet, ist deshalb jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dass sich auch eine andere Gestaltung der Neubauten mit einer geringeren Firsthöhe machen liesse, wie die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf von ihnen eingereicht Überbauungstudien gel­tend machen, vermag daran nichts zu ändern.

3. Das Baugrundstück liegt in einem im Zonenplan bezeichneten Gebiet, wo gemäss Art. 14 Abs. 2 BZO die Hauptfirstrichtung parallel zum Hang verlaufen muss, ausgenommen bei einzelnen kürzeren, vom Hauptfirst nach unten deutlich abgesetzten Gebäude­teilen. Die Baurekurskommission I hat eine Verletzung dieser Vorschrift verneint mit der Be­gründung, sie müsse flexibel angewendet werden, weil sich die verlangte Parallelität bei einem unregelmässigen Verlauf der Höhenkurven gar nicht einwandfrei herstellen lasse. Ein solcher Verlauf bestehe beim Baugrundstück. Die Q-strasse münde in einem stumpfen Winkel in die P-strasse. Im Bereich oberhalb der Strassen würden die Höhenkurven mehr oder weniger parallel zu den Strassen verlaufen und damit ihre Richtung ändern. Im hangseitigen Bereich des Grundstückes, wo die Bauten geplant seien, würden dagegen die Höhen­kurven über das ganze Grundstück etwa in der gleichen Richtung verlaufen, nämlich von Südosten nach Nordwesten. Von diesem Verlauf weiche die First­richtung der Neubau­ten um rund 20° ab, was zulässig sei. Namentlich würden die beiden Gebäude gleichsam in die oberhalb der beiden Strassen auseinander strebenden Hangneigungen eingemittet und damit dem Normzweck, die Stellung der Gebäude auf die Topo­graphie auszurichten, am bes­ten entsprochen. Diese Betrachtungsweise liege jedenfalls in­nerhalb des der Baubehörde bei der Auslegung einer Vorschrift des kommunalen Rechts zustehenden Spielraums.

Was die Beschwerdeführenden vorbringen, lässt diese Betrachtungsweise nicht als rechtsverletzend erscheinen. Insbesondere ist die Baurekurskommission zutreffend davon ausgegangen, dass mit Art. 14 Abs. 2 BZO eine auf die Topographie ausgerichtete Stellung der Bauten erreicht, und nicht deren Höhe bestimmt werden soll, wie die Beschwerdeführen­den anzunehmen scheinen. Ebenso trifft es zu, dass die Höhenkurven im unteren Teil des Baugrundstücks anders verlaufen als im oberen, sodass die Stellung der Bauten gleichsam einem mittleren Terrainverlauf entspricht. Wenn die Vorinstanzen für die Bestimmung der Firstrichtung von einem dergestalt ermittelten Terrainverlauf ausgehen, stehen einer sol­chen Auslegung weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 1 BZO entgegen.

4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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