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Geschäftsnummer: VB.2001.00268 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Mangelnde Gestaltung und Einordnung einer Neubaute in landschaftlich und ortsbaulich exponierter Lage. Legitimation und Streitgegenstand (E. 1+2). Einordnung und Bauvolumenverzicht (E. 3). Sachverhaltsfeststellung (E. 4). Einordnung und Gestaltung: Verletzung des Ermessensspielraums der Gemeinde durch VI nur möglich, falls die Gemeinde Gebrauch ihres Ermessens machte (E. 5a). Keine rechtsverletzende Ermessensausübung der VI bezüglich Einordnung und Gestaltung (E. 5b). Abweisung.
Stichworte: ANSCHLUSSBESCHWERDE BAUVOLUMEN EINORDNUNG ERMESSENSKONTROLLE GESTALTUNG UND EINORDNUNG LEGITIMATION SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERZICHT
Rechtsnormen: § 238 Abs. I PBG § 338 PBG § 21 lit. b VRG
Publikationen: BEZ 2002 Nr. 18
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 8. August 2000 erteilte der Gemeinderat X A unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für drei zusammengebaute Mehrfamilienhäuser mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der K-strasse in X.
II. Nach Durchführung eines Augenscheins am 24. März 2001 vereinigte die Baurekurskommission II am 26. Juni 2001 die gegen diese Bewilligung von zahlreichen Nachbarn angehobenen zwei Rekursverfahren, hiess sie die Rechtsmittel gut und hob sie die angefochtene Bewilligung auf. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Bauherrschaft und verpflichtete diese zu Parteientschädigungen an die beiden Rekurrentengruppen von je Fr. 1'500.-. In ihren Erwägungen verwarf die Rekurskommission den Einwand der Übergeschossigkeit der geplanten Bauten, verneinte jedoch die gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gebotene befriedigende Einordnung der Neubauten in die bauliche Umgebung.
III. Gegen den Rekursentscheid liessen A am 7. und die Gemeinde X am 14. September 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, beide mit den Anträgen, den Rekursentscheid abgesehen von der Verfahrensvereinigung aufzuheben und die Baubewilligung wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins und die Edition der Grundbuchpläne Nr. 2, 3 und 4 der Gemeinde X durch das Bauamt beantragt.
Die Vorinstanz beantragte am 2. Oktober 2001 Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegner C und E liessen am 16. November 2001 Vereinigung der beiden Verfahren, Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, und allenfalls Rückweisung an die Vorinstanz beantragen, jedenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren. Die übrigen Beschwerdegegner liessen am 16. November 2001 mitteilen, dass sie auf Antrag und Stellungnahme in der Sache verzichteten, beantragten jedoch, es sei auch dann von Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten abzusehen, wenn der Rekursentscheid aufgehoben würde.
Am 20. März 2002 führte die erste Abteilung des Verwaltungsgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.
Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Die das nämliche Bauvorhaben betreffenden Beschwerdeverfahren sind zweckmässigerweise zu vereinigen.
b) Die Befugnis der Bauherrschaft zur Anfechtung des Rekursentscheids, mit welchem die ihr von der örtlichen Baubehörde erteilte Baubewilligung aufgehoben wurde, ist ohne weiteres gegeben. Und auch die Gemeinde ist nach der zu § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997(VRG) und zu § 338 Abs. 1 PBG entwickelten Rechtsprechung befugt, einen Rekursentscheid betreffend die Einordnung eines Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche Umgebung anzufechten (RB 1979 Nr. 10).
c) Die Beschwerdegegner C und E beantragen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer auch für das vorinstanzliche Verfahren. Soweit sie damit eine vom Rekursentscheid abweichende Kostenverlegung oder die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung beantragen wollen, sind diese Anträge verspätet. Die Beschwerdegegner haben selber den Rekursentscheid innert Frist nicht angefochten und eine Anschlussbeschwerde ist im zürcherischen Verwaltungsprozess nicht vorgesehen.
2. Streitig ist lediglich noch die Frage, ob die im Übrigen unbestrittenermassen baurechtskonforme Überbauung so gestaltet ist, dass sich eine im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG befriedigende Gesamtwirkung ergibt. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz, die diese Frage verneint hat, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die unrichtige Anwendung der Einordnungsbestimmung sowie eine die Gemeindeautonomie verletzende Überschreitung ihrer Überprüfungsbefugnis vor.
3. Die Baurekurskommission II hat die zu § 238 (Abs. 1) PBG entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Auf die betreffenden Ausführungen ist daher zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Präzisierend ist anzufügen, dass zwar allein gestützt auf § 238 PBG nicht generell der Verzicht auf ein nach der Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder die zonengemässe Ausnützung verlangt oder bestimmte Dachformen oder eine einheitliche Ausrichtung der Bauten durchgesetzt werden können; nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstücks zulässigen Volumens verlangt werden (RB 1990 Nr. 78; VGr, 6. Februar 1992, VB 91/0115; vgl. auch BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 346). Hierfür sind besonders triftige Gründe erforderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit. Auch wenn keine solchen Gründe gegeben sind, kann aber die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme eine auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens verlangen oder ist ein Gebäude, das aufgrund seines Volumens sich aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten.
In verfahrensmässiger Hinsicht ist der Baurekurskommission beizupflichten, dass ihr zwar die Ermessenskontrolle zusteht, dass sie sich insofern jedoch Zurückhaltung auferlegt, wenn die Beurteilung der Einordnung durch die örtliche Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgeblichen Sachumstände beruht. Demgegenüber ist die Kognition des Verwaltungsgerichts von Gesetzes wegen eingeschränkt. Das Gericht kann neben der Überprüfung des Sachverhalts und der richtigen Rechtsanwendung nur rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4. Die Baurekurskommission II hat die Umgebung des Baugrundstücks wie folgt beschrieben:
"Das Baugrundstück liegt am südlichen bergseitigen Rand der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und ist eine der letzten noch unüberbauten Parzellen. Die bauliche Struktur der Mischzone in einem grösseren Umfeld betrachtet zeigt ein mit älteren zwei- bis dreigeschossigen kleinmassstäblichen Wohn-/Gewerbebauten überbautes Gebiet. Die zurückhaltend strukturierten Häuser verfügen – abgesehen von einem zusammengebauten Mehrfamilienhausblock mit Flachdach – vorwiegend über ein Dachgeschoss unter Schrägdächern. Im unmittelbaren seeseitigen Nahbereich findet sich eine verwinkelte Gebäudegruppe bestehend aus mit schwach geneigten Schrägdächern überdachten Wohn-/Werkstattbauten und der ehemaligen Werkzeugmaschinenfabrik L, in welcher heute Lofts eingebaut sind. Das Fabrikgebäude besteht aus einem längeren axial angeordneten dreigeschossigen Flachdachkomplex, dem talseitig leicht versetzt ein zweigeschossiger Flachdachbau vorgelagert ist. Der bergseitige und westliche, der zweigeschossigen Wohnzone zugeschiedene Nahbereich weist eine relativ lockere Überbauung mit ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern jüngeren und älteren Datums sowie unterschiedlichster Baustile auf. Nordwestlich des Baugrundstücks ist sodann eine Freihaltezone für Sportplätze ausgeschieden (Verweis auf die Photos im Protokoll).
Die fragliche Mischzone zeichnet sich durch eine überwiegend hinter dem Zulässigen zurückgebliebene bescheidene Überbauungsstruktur aus, wovon sich nur der Fabrikbau abhebt. Dessen klare und schnörkellose Formensprache verhindert indessen den Eindruck eins übergrossen Bauvolumens."
a) Die Beschwerdeführenden rügen diese Feststellungen als unzutreffend und teilweise sogar aktenwidrig. Bezüglich der Mischzone, in welcher das Baugrundstück liegt, wird insbesondere geltend gemacht, diese weise bezüglich Dimensionierung und Gestaltung der Bauten ein äusserst vielschichtiges Gepräge auf. Neben kleinmassstäblichen Bauten fänden sich diverse Mehrfamilienhäuser mit vier bis fünf Geschossen und zahlreichen Bauten hätten Grundmasse, die nicht mehr als kleinmassstäblich bezeichnet werden könnten, wie insbesondere die zusammengebauten Gewerbehäuser auf den Grundstücken Kat.Nr. 5 (ehemaliger Werkhof M) und Kat.Nr. 6 (ehemalige Fabrikanlage L). Auch andere Bauten in dieser Zone hätten Grundmasse, die jene des geplanten Hauses A auf Kat.Nr. 1 erreichen oder überschreiten würden; so die Gebäude N-strasse und O-strasse. Auf dem Grundstück Kat.Nr. 8 sei vor kurzem ein Mehrfamilienhaus mit einer Gebäudelänge von 24 m bewilligt worden. Eine einheitliche Architektur lasse sich in der Zone WG3 nicht ansatzweise erkennen; zahlreiche bestehende Bauten würden gestalterisch gegenüber dem Neubau abfallen. Das ehemalige Fabrikgebäude L mit An- und Nebengebäuden präsentiere sich als "grossvolumigstes, massigstes, uneinheitlichstes und unästhetisches hufeisenförmiges Konglomerat von offenen und geschlossenen Fabrikhallen, Geschäfts-, Gewerbe-, Lager- und Abstellräumen". Auch die Nachbarschaft in der Zone W2 weise zu grossen Teilen eine Überbauungsstruktur auf, die nicht mehr als kleinmassstäblich und locker bezeichnet werden könne; so stehe auf der an das Baugrundstück direkt anstossenden Parzelle Kat.Nr. 9 ein Wohngebäude mit einem Grundriss von 18 x 21 m und mit einem Neubau dicht überbaut sei auch das Grundstück Kat.Nr. 7 an der P-strasse. Diese Zone liege zudem bergwärts und werde schon deshalb kaum tangiert; neben ein- und zweigeschossigen Einfamlienhäusern fänden sich zahlreiche dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit auffallenden "Dachgeschossbauten" und an der N-strasse sogar eine sich im Bau befindliche Terrassensiedlung. Auf engstem Raum seien Bauten aller Art und jeden Stils anzutreffen. Auf die nord- und nordostseits anschliessenden Zonen sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen; auch in diesen Zonen für öffentliche Bauten, Wohnzone W3 und Gewerbezone B fänden sich Gebäude unterschiedlichster Struktur mit grossen Bauvolumen, neben denen der geplante Neubau nicht auffalle.
b) Wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts ergeben hat, kann der Baurekurskommission keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Weitere Abklärungen, wie insbesondere die beantragte Edition von Grundbuchplänen, sind nicht erforderlich.
Die baulichen Gegebenheiten in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterungen, zu der das Baugrundstück gehört, werden im Rekursentscheid zutreffend beschrieben. Zwar trifft es zu, dass auf den seeseitigen Grundstücken Kat.Nrn. 5 (ehemaliger Werkhof M) und 6 (ehemalige Fabrikanlage L) Gebäudekomplexe mit ebenfalls grossen Grundmassen stehen. Diese Gebäudekomplexe liegen aber mindestens teilweise in der zweiten Bautiefe und treten damit naturgemäss weniger in Erscheinung als der längs der P--/K-Strasse geplante Neubau. Sodann handelt es sich es sich zwar nach der insofern zutreffenden Charakterisierung der Beschwerdeführenden beim ehemaligen Werkhof M um ein Konglomerat von Einstellhallen, Schuppen, Umschlagvorrichtungen, Gewerbe- und Wohnbauten; trotz teilweise grosser Volumen wirkt diese verwinkelte Gebäudegruppe gerade wegen ihrer Vielgestaltigkeit jedoch nicht als massig und entspricht der durch kleinmassstäbliche Bauten geprägten Struktur der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Das gilt weitgehend auch für die angrenzende ehemalige Fabrikliegenschaft L. Allerdings treten hier markant zwei grössere Baukörper in Erscheinung, nämlich das 1942 erbaute, heute zu Wohnzwecken genutzte frühere Fabrikationsgebäude und die dahinter liegenden, aus jüngster Zeit stammenden Reiheneinfamilienhäuser. Beide Baukörper zeichnen sich aber durch eine sorgfältige Gestaltung aus, die durch die Anordnung des Bauvolumens und die Gliederung der Fassaden der Kleinmassstäblichkeit der umliegenden Bauten Rechnung trägt. Als nicht in diese Umgebung eingepasst erscheint im massgeblichen Umfeld des Baugrundstücks lediglich das Mehrfamilienhaus N-strasse, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. Hingegen entspricht die Richtung Dorfzentrum angrenzende Liegenschaft N-strasse mit ihrem flachen Satteldach und den strassenseitigen, durchgehenden Balkonen in seiner Gestaltung wiederum den kleinmassstäblichen Wohn- und Gewerbebauten in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Die Feststellung der Baurekurskommission II, dass die bauliche Struktur der Wohn- und Gewerbezone im Umfeld des Baugrundstücks durch kleinmassstäbliche Wohn- und Gewerbebauten geprägt sei und zurückhaltend strukturierte Häuser mit Schrägdächern vorherrschten, erweist sich insgesamt als zutreffend; weitergehende prägende Gestaltungsmerkmale hat die Vorinstanz der bestehenden Überbauung nicht zugeschrieben. Soweit die Beschwerdeführenden auf andere Gebäude in der Zone WG 3 hinweisen, sind diese zu weit vom Baugrundstück entfernt, als dass sie für die Einordnung massgeblich sein können.
Ebenfalls als zutreffend hat sich auf Grund des Augenscheins die Feststellung der Baurekurskommission II erwiesen, dass die bergseitig (jenseits der P- bzw. der K-strasse) und westlich an das Baugrundstück anschliessende zweigeschossige Wohnzone eine relativ lockere Überbauung mit ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern jüngeren und älteren Datums sowie unterschiedlichster Baustile aufweist. Dass die benachbarte Einfamilienhausliegenschaft Kat.Nr. 9 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden im Vergleich mit dem geplanten Neubau relativ locker überbaut ist, ergibt sich bereits auf Grund der Modell-Aufnahmen; die grosse Grundfläche des Gebäudes vermag daran nichts zu ändern. Eine besondere architektonische Qualität oder einen einheitlichen Baustil hat die Baurekurskommission der Überbauung in der benachbarten Zone W 2 nicht zugeschrieben; die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen deshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Baurekurskommission nicht zu erschüttern. Zutreffend ist, dass die Wohnzone W2 bergwärts der P-strasse zum Dorfzentrum hin dichter überbaut ist (vgl. P-strasse). Dieser Bereich der Wohnzone W2 liegt aber bereits ausserhalb der näheren baulichen Umgebung des Baugrundstücks, und die Baurekurskommission hat ihn deshalb für die Beurteilung der Einordnung der geplanten Baute zu Recht ausser Acht gelassen. Schliesslich ist es für die Beurteilung der Einordnung ohne Belang, aus welchem Grund das Gebiet nordwestlich des Baugrundstücks der Freihaltezone zugewiesen wurde; ein unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt auch insofern nicht vor.
Ergänzend zur Sachverhaltsermittlung der Baurekurskommission II ist sodann auf Grund des Augenscheins festzuhalten, dass das Baugrundstück sich in landschaftlich exponierter Lage befindet. Entsprechend greift die Festlegung "Niedrige bauliche Dichte" im Richtplan Siedlung und Landschaft der Region Q, die hauptsächlich die bergseits der K-strasse gelegene frühere "Einfamilienhauszone in empfindlichen Gebiet" (vgl. Zonenplan der Gemeinde X vom 4. Oktober 1984) umfasst, im Bereich des Baugrundstücks deutlich in die Zone WG 3 seeseits der K-strasse über. Diese Festlegung ist dem Wesen der Richtplanung entsprechend nicht parzellenscharf, so dass die einheitliche Zuweisung des ganzen Gebiets seeseits der K-strasse zur Zone WG 3 angehen mag. Das ändert aber nichts daran, dass das Baugrundstück zumindest im Randbereich des im Regionalplan bezeichneten Gebiets mit niederer baulicher Dichte liegt. Durch diese Festlegung sollen "in landschaftlich und ortsbaulich exponierten Lagen Überbauungen mit besonderen gestalterischen Qualitäten" gesichert werden (Regionaler Richtplan Q, RRB 2258/1998, Textteil, S. 4).
5. Im Rahmen der Prüfung der gestalterischen Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG hat die Baurekurskommission II dem umstrittenen Bauvorhaben in erster Linie eine ungenügende Einordnung in die bauliche Umgebung entgegengehalten. Der Längskomplex weise im Vergleich zur baulichen Umgebung ohnehin schon ein markantes Bauvolumen auf, das durch die riesigen, vielfach geöffneten Satteldächer noch erheblich zunehme. Übertreffe bereits dieser massige Baukörper für sich allein betrachtet die Dimensionen der vorherrschenden Überbauungsstruktur, so werde mit den zwei grossvolumigen Flachdachanbauten eine Baumassenkonzentration erreicht, die auch für einen unbefangenen Dritten eine krasse und erdrückende Wirkung erzeuge. Die schonungslose Auffüllung des Baugrundstücks mit wuchtigen Baukörpern, die kaum Raum für eine ansprechende Freiflächengestaltung lasse, sprenge die Struktur der durch bescheidene Bauten gekennzeichneten Mischzone. Noch unausgewogener präsentiere sich der Übergang zum Einfamilienhausquartier, auf dessen bauliche Körnung das überdimensionierte Neubauprojekt keine Rücksicht nehme. Das Bauvorhaben vermöge aber nicht nur wegen der massiven baulichen Konzentration nicht zu überzeugen; die unbefriedigende Gesamtwirkung liege insbesondere auch in der (detailliert beanstandeten) kubischen und architektonischen Umsetzung des grossen Bauvolumens begründet.
Der private Beschwerdeführer hält dieser Würdigung im Wesentlichen entgegen, sie lasse eine ausgewogene, gesetzesgerechte Bewertung des Bauvorhabens vermissen, kennzeichne sich durch eine einseitige Architekturkritik statt einer objektiven Einordnungsprüfung, welche die konkreten örtlichen Verhältnisse, die mit der Zonenplanung verfolgte Absicht und das weite Ermessen der Gemeinde berücksichtige. Die beschwerdeführende Gemeinde macht insbesondere geltend, es sei keine der Voraussetzungen erfüllt, welche den ausnahmsweisen Verzicht auf die Realisierung des nach der Zonenordnung zulässigen Bauvolumens rechtfertigten; im Weiteren erschöpfe sich der Rekursentscheid in einer Architekturkritik, mit welcher die Vorinstanz ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der örtlichen Baubehörde setze.
a) Die Frage einer Verletzung des Ermessensspielraums der örtlichen Baubehörde durch die Rekursinstanz kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts von Vornherein nur dann stellen, wenn die örtliche Behörde von ihrem Ermessen in belegbarer und nachvollziehbarer Weise Gebrauch gemacht hat (RB 1991 Nr. 2).
Den Erwägungen zur angefochtenen Baubewilligung vom 8. August 2000 lässt sich bezüglich "Einordnung und Gestaltung" nur entnehmen: "Aufgrund des Baubeschriebes können die Ansprüche nach § 238 PBG als befriedigend beurteilt werden." Im Rekursverfahren hat die Baukommission X auf eine Vernehmlassung verzichtet und anlässlich des Augenscheins der Baurekurskommission II vom 22. März 2001 hat sie durch ihren Vertreter lediglich ausführen lassen, das Projekt befinde sich an einer Schnittstelle zweier unterschiedlicher Zonen, was zu einer Spannung führe; der Vertreter äusserte sich laut Protokoll der Baurekurskommission (S. 5) hinsichtlich der Einordnung nicht explizit, sondern mit einem Achselzucken.
Unter den vorliegenden Umständen, wo es um die Einordnung eines grossen Bauvolumens direkt an der Grenze zu einer Zone mit einer erheblich tieferen Ausnützung und an einer landschaftlich exponierten Lage geht, vermag der wenig aussagekräftige Satz zur Einordnung in der Baubewilligung die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens durch die Baukommission X nicht zu belegen. Sodann hat es die Behörde versäumt, entsprechende Überlegungen im Rekursverfahren nachzutragen. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Baurekurskommission habe den Ermessensspielraum der Gemeinde missachtet, vermag schon aus diesem Grund nicht durchzuschlagen.
b) Aus den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach mit der schonungslosen Auffüllung des Baugrundstücks durch die projektierten grossvolumigen Baukörper sowohl die bauliche Struktur der dortigen Wohn- und Gewerbezone als auch der angrenzenden Wohnzone missachtet werden, könnte geschlossen werden, nach Auffassung der Baurekurskommission II führe wegen der exponierten Lage des Baugrundstücks die Realisation des zonengemässen Ausnützungsmasses zwingend zu einem Einordnungsmangel. Für diese Auffassung liessen sich angesichts der erwähnten richtplanerischen Vorgaben beachtliche Gründe anführen.
Unabhängig davon lässt sich aber im gegebenen landschaftlichen und baulichen Umfeld die gemäss § 238 Abs. 1 PBG gebotene befriedigende Einordnung des maximal zulässigen Bauvolumens nur mit einer besonders sorgfältigen Gestaltung des Neubaus erreichen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte, mit den letzten Revisionen der Bau- und Zonenordnung geförderte bauliche Verdichtung führt im bereits überbauten Gebiet zwangsläufig zu einem Spannungsverhältnis zwischen den die höhere Dichte realisierenden Neubauten und dem durch lockerere Überbauung und geringere Volumen geprägten Altbestand. Je konsequenter von den neuen Baumöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, um so höher sind die Anforderungen an die Gestaltung der Neubauten und insbesondere an ihre kubische Gliederung (vgl. Roman Sieber, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Freiburg Schweiz, 1996, S. 160). Wenn die Baurekurskommission II dem Bauvorhaben entgegen gehalten hat, die im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG unbefriedigende Gesamtwirkung ergebe sich nicht bloss aus der massiven baulichen Konzentration, sondern aus der kubischen und architektonischen Umsetzung des grossen Bauvolumens, so beruht die Beurteilung jedenfalls insofern auf einer zutreffenden Rechtsauffassung.
c) Wie die Baurekurskommission II mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, lässt die projektierte Überbauung eine sorgfältige, die bestehende Siedlungskörnung und die landschaftliche exponierte Lage berücksichtigende Gestaltung nicht erkennen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was die ästhetische Würdigung der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen lässt. Insbesondere können die Kombination von Sattel- und Flachdach und die unterschiedlichen Baustile in gestalterischer Hinsicht ohne Rechtsverletzung als "befremdend und konzeptionslos" bezeichnet werden. Der gestalterische Vorwurf, der Überbauung fehle die formale Geschlossenheit und es sei nicht erkennbar, dass sie als Einheit geplant worden sei, ist nicht nur für Fachleute nachvollziehbar und lässt sich mit dem Hinweis auf einheitliche Erker, Fenster, Balkone und Brüstungen nicht entkräften. Dass alle 15 Eigentumswohnungen "ab Plan" verkauft worden sein sollen, gibt für die Beurteilung der Einordnung schon deshalb nichts her, weil Käufer als Bewohner das geplante Gebäude vornehmlich von innen und weniger als Dritte in seinem Bezug zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sehen würden. Auch die Beschwerdevorbringen zur Kritik an der Detailgestaltung lassen in keiner Weise eine rechtsverletzende Handhabung des der Vorinstanz als Rekursbehörde zustehenden Ermessens erkennen. Wie schon ein Blick auf die Modellaufnahmen zeigt, lassen die zahlreichen, vielfältigen und gestalterisch zufälligen Durchbrechungen von Fassaden und Dachflächen die Gebäude nicht als leichter erscheinen, sondern verstärken in ihrer Unbeholfenheit die erdrückende Wirkung der grossen Baukörper.
6. Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. ...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2001.00268 und VB.2001.00273 werden vereinigt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. ...