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Zürich Verwaltungsgericht 16.11.2001 VB.2001.00199

16 novembre 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,391 parole·~12 min·3

Riassunto

Spitaltaxen | Aufklärung des Patienten über Kostenrisiken vor Eintritt in die Halbprivat-Abteilung Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Die Taxen entsprechen denjenigen für das Kantonsspital Winterthur. Von der TaxO kann durch Verträge abgewichen werden (E. 2a). Bereits bei Eintritt stand fest, dass der Beschwerdegegner stationär behandelt werden muss (E. 2b). Die Umstände sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage gewesen, seinen Versicherungsstatus zu besprechen (E. 2c). Die Patienten sind über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst auch die Kosten der Behandlung (E. 2d). Die Halbpatienten-Erklärung, die eine Belehrung über die Kostenfolgen enthält, nimmt nicht auf Unfallopfer Bezug; die Kosten einer Operation lassen sich gestützt darauf nicht abschätzen. Es fehlte damit an einer genügenden Aufklärung (E. 2e). Da der Beschwerdegegner den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten hat, ist an diesem festzuhalten. Es rechtfertigt sich aber, den vom Beschwerdegegner geschuldeten Betrag festzusetzen und von einer Rückweisung abzusehen (E. 2f). Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'913.80.- (E. 2g) Offen bleiben kann, ob neben der Aufklärungs- auch eine Abklärungspflicht bezüglich der Angaben der eintretenden Patienten besteht (E. 2h). Der Beginn des Zinsenlaufs wurde richtig festgesetzt (E. 2i). Der Beschwerdegegner bestritt erst vor Bezirksrat die Rechtsmässigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags (E. 3b). Das Verwaltungsgericht ist zur Aufhebung des Rechtsvorschlags befugt (E. 3c).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00199   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

Aufklärung des Patienten über Kostenrisiken vor Eintritt in die Halbprivat-Abteilung Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Die Taxen entsprechen denjenigen für das Kantonsspital Winterthur. Von der TaxO kann durch Verträge abgewichen werden (E. 2a). Bereits bei Eintritt stand fest, dass der Beschwerdegegner stationär behandelt werden muss (E. 2b). Die Umstände sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage gewesen, seinen Versicherungsstatus zu besprechen (E. 2c). Die Patienten sind über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst auch die Kosten der Behandlung (E. 2d). Die Halbpatienten-Erklärung, die eine Belehrung über die Kostenfolgen enthält, nimmt nicht auf Unfallopfer Bezug; die Kosten einer Operation lassen sich gestützt darauf nicht abschätzen. Es fehlte damit an einer genügenden Aufklärung (E. 2e). Da der Beschwerdegegner den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten hat, ist an diesem festzuhalten. Es rechtfertigt sich aber, den vom Beschwerdegegner geschuldeten Betrag festzusetzen und von einer Rückweisung abzusehen (E. 2f). Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'913.80.- (E. 2g) Offen bleiben kann, ob neben der Aufklärungs- auch eine Abklärungspflicht bezüglich der Angaben der eintretenden Patienten besteht (E. 2h). Der Beginn des Zinsenlaufs wurde richtig festgesetzt (E. 2i). Der Beschwerdegegner bestritt erst vor Bezirksrat die Rechtsmässigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlags (E. 3b). Das Verwaltungsgericht ist zur Aufhebung des Rechtsvorschlags befugt (E. 3c).

  Stichworte: GEBÜHREN HALBPRIVAT PATIENTENERKLÄRUNG PATIENTENRECHT RECHTSÖFFNUNG REFORMATIO IN PEIUS SPITALTAXE UNFALLVERSICHERUNG

Rechtsnormen: Art. 104 lit. I OR § 4 lit. II PRV § 6 TaxO § 14 lit. II TaxO § 63 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren am 11. Juni 1941, wohnhaft in W, trat am 2. März 1999 wegen einer nicht dislozierten Schenkelhalsfraktur links aufgrund eines Sturzes auf die linke Hüfte um 15.45 Uhr in die Notfallstation des Stadtspitals Triemli in Zürich ein, wo er bis am 19. März 1999 stationär behandelt wurde. Einer sofortigen Operation, vom leitenden Arzt empfohlen, widersetzte sich A, da er sich nicht von einer Ärztin operieren lassen wollte. Der Eingriff konnte daher erst am 3. März 1999 vorge­nommen werden. Da A erklärt hatte, er sei halbprivat versichert, wurde er nach Unterzeichnung einer entsprechenden Patientenerklärung vom 2. bis am 4. März 1999 als Halbprivat-Patient geführt und behandelt. In der Folge stellte sich heraus, dass A bloss allgemein versichert war, weshalb das Stadtspital Triemli am 25. Juni 1999 Rechnung über Fr. 8507.90 stellte. Nachdem A die Rechnung trotz Mahnungen nicht bezahlt hatte, leitete das Stadtspital Triemli die Betreibung ein, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Am 2. Mai 2000 erliess der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdeparte­mentes der Stadt Zürich die Verfügung Nr. 2019, in der A verpflichtet wurde, dem Stadt­spital Triemli Fr. 8507.90 nebst Zins von 5 % seit 31. Juli 1999 zu bezahlen; gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Betreibungsamt W, Zahlungsbefehl vom 23. März 2000) aufgehoben.

Die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache A's vom 30. Mai 2000 wies der Stadtrat von Zürich am 23. August 2000 unter Kostenauflage ab.

II. Mit Eingabe vom 25. September 2000 erhob A gegen diesen Entscheid Rekurs beim Bezirksrat mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfäng­lich aufzuheben. Der Bezirksrat kam mit Beschluss vom 17. Mai 2001 in teilweiser Gut­heissung des Rekurses zum Schluss, dass A aufgrund seines Verhaltens alle durch die Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behand­lung bis am nächsten Arbeitstag vor der Operation zu übernehmen habe. Zur genauen Berechnung dieser Beträge bzw. zur Rechnungsstellung wies der Bezirksrat die Sache an die Vorinstanz zurück.

III. Dagegen erhob die Stadt Zürich mit Eingabe vom 20. Juni 2001 und damit recht­­­zeitig Beschwerde mit den Anträgen, A habe dem Stadtspital Triemli Fr. 8507.90 nebst 5% Zins seit 31. Juli 1999 zu bezahlen, und in diesem Umfang sei der Rechts­vor­schlag von A aufzuheben. Schliesslich sei der Entscheid des Bezirksrates vom 17. Mai 2001 aufzuheben. Der Bezirksrat als Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. A seinerseits liess vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bean­tragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht hat vorab seine Zuständigkeit zu prüfen (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Diese ergibt sich aus § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG. Da die Beschwerdeführerin nach § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG legitimiert ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62) und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. a) Die Taxen einer Behandlung in den städtischen Krankenhäusern der Stadt Zürich richten sich nach der Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli vom 8. Juli 1992 (TaxO-Stadt). Diese verweist in Art. 1 ergänzend auf die Taxordnung der kantonalen Kranken­häuser vom 1. April 1992 (TaxO), soweit sie keine eigenen Regelungen enthält. Für die Stadt­­spitäler Triemli und Waid gelten die Taxen für das Kantonsspital Winterthur (Art. 5 Abs. 1 TaxO-Stadt; § 7 Abs. 1 lit. b TaxO). Die Taxen werden in erster Linie vom Patienten geschul­det (§ 19 lit. a TaxO). Für die Taxen der Halbprivatpatienten gelten beson­dere Bestimmungen; namentlich haben sie das ärztliche Honorar zu übernehmen (§§ 6 und 14 Abs. 2 TaxO).

Nach Art. 11 TaxO-Stadt bzw. § 21 TaxO kann der Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes (Stadt Zürich) bzw. die Direktion des Gesundheitswesens (Kanton) mit Ver­sicherern, Anstalten und anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von der (städtischen oder kantonalen) Taxordnung abgewichen wird. Solche Verträge sieht im Bereich der Unfallversicherung auch Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 vor. Von dieser Ermächtigung haben die Unfallversicherer und die Akutkrankenhäuser von Stadt und Kanton Zürich mit Vertrag vom 1. Juli 1990 Ge­brauch gemacht (UVG-Vertrag). Dieser sieht die Behandlung der Patienten grundsätzlich in der allgemeinen Abteilung vor. Wenn ein Patient oder dessen Angehörige die Unterbrin­gung in einer höheren Pflegeklasse verlangten, haben sie die damit verbundenen Mehrkos­ten zu übernehmen (Art. 6 UVG-Vertrag).

b) Der Beschwerdegegner trat am 2. März 1999 um ca. 15.45 in die Notfallstation des Stadtspitals Triemli ein. Der leitende Arzt, Dr. C, empfahl ihm notfallmäs­sig die Osteosynthese, worunter die Stabilisierung der Fraktur durch an der Bruchstelle plaz­ierte, meist durch Zweitoperation wieder zu entfernende Kraftträger (z.B. Schrauben, Platten) verstanden wird, um die frühfunktionelle freie Übungsbehandlung zu ermöglichen (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin 1998, S. 1173). Da sich der Beschwer­degegner weigerte, von einer Frau operiert zu werden, musste die Operation auf den nächsten Tag verschoben werden, wo sie – nach Vorbereitung um ca. 14.30 Uhr – um ca. 16.00 stattfand. Der Beschwerdegegner verbrachte die Nacht im Spital. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand jedoch fest, dass er nach der Operation stationär im Spital würde verbleiben müssen.

c) Der Beschwerdegegner war beim Eintritt ins Spital über seine Versicherungsverhältnisse befragt worden. In der Rekursschrift gab er an erklärt zu haben, er habe keine Halb­­privat-Versicherung für Unfallereignisse abgeschlossen, wisse aber nicht, wie er von seiner Arbeitgeberin (TA-Media) versichert sei. In der Beschwerdeantwort erklärt der Beschwerdegegner, die von ihm unterzeichnete Erklärung sei völlig unverständlich gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass sein Unfall über die Unfallversicherung und nicht über die Krankenkasse abgewickelt würde. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner bei Spitaleintritt gegenüber dem Pflegepersonal auf der Notfallstation münd­lich den Wunsch geäussert, als Halbprivatpatient untergebracht zu werden. Jedenfalls unterzeichnete der Beschwerdegegner in der Folge am 2. März 1999 eine "Halbprivatpatien­tenerklärung", mit der er sich verpflichtete, die von anderen Kostenträgern nicht übernom­menen Kosten seines Spitalaufenthaltes in der halbprivaten Abteilung selber zu übernehmen. Entsprechend seinem Status als Halbprivatpatient wurde der Beschwer­degegner am nächsten Tag vom leitenden Arzt Dr. C operiert.

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die vom Beschwerdegegner behaupteten grossen Schmerzen und Ängste bei Unterzeichnung könnten seine Urteilsfähigkeit kaum wesentlich beeinträchtigt haben, da sie ihn nicht davon abgehalten hätten, die Operation durch eine Ärztin zu verweigern und damit die Behandlung um einen Tag zu ver­schieben. Zudem habe er Schmerzmittel erhalten, wobei gemäss einem Schreiben des Chefarztes Chirurgie, Prof. D, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Patient sei dadurch in seiner Urteilsfähigkeit vermindert worden.

In der Tat sprechen diese Umstände gegen die Annahme, der Beschwerdegegner sei gar nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen und vorgelegten Unterlagen zu ver­­stehen und eine Unterredung über seinen Versicherungsstatus zu führen. Hingegen kann daraus noch nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden, er sei ohne Einschränkung auf der durch ihn unterzeichneten Erklärung zu behaften.

d) Nach § 4 Abs. 2 der Patientenrechtverordnung vom 28. August 1991 (PRV) sind die Patienten in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese Bestim­­mung ist auf das städtische Spital Triemli anwendbar (§ 1 PRV in Verbindung mit § 40 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962).

Das Spital hat die eintretenden Patienten dabei namentlich über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufzuklären; insbesondere sind sie darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende Versicherungsdeckung besteht, der Patient die Kosten also ganz oder teilweise selbst zu tragen hat (BGE 119 II 456 E. 2; VGr, 19. Dezember 1994, VB.1994.00173, E. 2). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 23. September 1997, VB.1996.00214, E. 2a). Inhalt und Form der Aufklärung haben dem Bildungsgrad und der beruflichen Erfahrung des Adressaten zu entsprechen.

e) Vorliegend fand bei Eintritt des Beschwerdegegners ins Stadtspital Triemli eine Unterredung statt, deren Ablauf und Inhalt von den Parteien zwar unterschiedlich geschildert wird, in deren Mittelpunkt aber nach übereinstimmender Darstellung die gewünschte Art der Behandlung und Unterbringung (allgemeine oder halbprivate Abteilung) und der Umfang des Versicherungsschutzes standen. Hin­gegen wurde weder vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die voraussichtliche Höhe der durch den Beschwerdegegner zu tragenden Kosten einer Behandlung und Unterbringung in der halbprivaten Abteilung einen Gegenstand dieser Unterredung gebildet habe. In der Folge dieser Besprechung unterzeichnete der Be­schwerdegegner das Formular der Halbprivatpatienten-Erklä­rung. Dieses ver­weist ganz oben bezüglich der Spitaltaxen-Ansätze auf die Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen des Kantons Zürich und die Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli. Danach werden die Tages- und Pflegetaxenansätze sowie die Depotansätze für Kran­kenkassenpatienten einerseits und Selbstzahler anderseits aufgelistet. Anschliessend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für Arzthonorare, Operations- und Anästhesie­kos­ten, medizinisch-technische Leistungen, Medikamente, medizinisches Material u.ä., Transporte und weiteres mehr nicht in den obigen Ansätzen enthalten seien, sondern zusätzlich in Rechnung gestellt würden.

Der Beschwerdegegner bemängelt zu Recht, dass das Formular nur auf die Kranken­kassen und deren Leistungen und Versicherten, hingegen nicht auf die Unfallversicherungen Bezug nimmt. Auch wenn Unfallpatienten bei der Aufnahme aus diesem Umstand kaum den Schluss ziehen durften, die Unterbringung in der halbprivaten Abteilung habe für sie persönlich von vornherein keinerlei Kostenfolgen, musste so Unklarheit darüber ent­stehen, inwieweit diese Bestimmungen auch auf sie anwendbar seien. Zu dieser Unsicherheit kommt hinzu, dass das Formular gerade in Fällen wie dem vorliegenden die Gesamthöhe der allenfalls durch den Patienten zu übernehmenden Taxen nicht deutlich macht. Die Aufmerksamkeit der Lesenden wird primär auf die Aufstellung der Tagesansätze gelenkt. Bei einem kürzeren Spitalaufenthalt sind die sich daraus ergebenden Kosten nicht allzu hoch. Hingegen enthält das Formular keinerlei Hinweise auf die mögliche Höhe der unter Punkt 2. aufgezählten Positionen wie insbesondere Arzthonorare, Operations- und Anästhesiekosten sowie medizinisch-technische Leistungen. Da vorliegend der Beschwer­degegner ca. einen Tag nach seinem Spitaleintritt operiert wurde, fielen innert kurzer Zeit bereits Kosten in der Höhe von einigen Tausend Franken an. Das Risiko, Taxen in dieser Höhe selbst tragen zu müssen, wird für in dieser Beziehung wenig kundige und erfahrene Patienten – zu denen auch der Beschwerdegegner zu rechnen ist – durch die Auflis­tung kaum erkennbar. Ein Indiz dafür konnten höchstens die Depotansätze für die verschie­denen Patientenkategorien darstellen. Zum Einen lassen diese sich allerdings jedenfalls teil­­weise auch damit erklären, das Spital wolle auch für den Fall eines längeren Aufenthalts genügende Deckung erhalten, zum Andern sind diese Beträge für die eintretenden Patienten nur dann von Bedeutung, wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich die Leistung eines Depots verlangt wird. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über die erheblichen Kostenfolgen insbesondere einer Operation als Halbprivat-Patient nicht in angemessener Weise aufgeklärt wurde. Dies führt in analoger Anwendung der für das private Auftragsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. BGE 119 II 456) dazu, dass der Be­schwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner keine Taxforderung für die Behand­lung und Unterbringung in der halbprivaten Abteilung zusteht.

f) Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Zwar führten die vorangehenden Erwägun­gen an sich zum Schluss, dem Beschwerdegegner seien überhaupt keine Taxen für die Behandlung in der halbprivaten Abteilung aufzuerlegen, doch hat dieser – rechtskundig ver­treten – den Entscheid des Bezirksrats nicht angefochten. Da davon auszugehen ist, dass er der Unterbringung in dieser Abteilung bei kaum getrübtem Bewusstsein und in Kenntnis einer jedenfalls möglicherweise mangelhaften Versicherungsdeckung zugestimmt und er davon auch profitiert hat (namentlich mit der Operation durch den leitenden Arzt), besteht kein Anlass, vom Verbot der reformation in peius – das gegenüber Gemeinwesen nicht aus­nahms­los gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 17) – abzuweichen. Damit ist vom Entscheid des Bezirksrats auszugehen. Im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung ist jedoch die An­gelegenheit nicht an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen, sondern der durch den Beschwerde­­gegner geschuldete Betrag durch das Gericht festzulegen (§ 63 Abs. 1 VRG).

g) Der Bezirksrat erwog, der heutige Beschwerdegegner habe alle durch die Versicherung nicht gedeckten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung bis vor dem Zeitpunkt seiner Operation zu übernehmen. Davon ausgehend, dass die an ihn gerichtete Rechnung die einzelnen Positionen offenbar in chronologischer Reihenfolge auflistet, ergibt sich folgende Aufstellung:

Differenz der Grundtaxen für den 2. und 3. März 1999                                 408.-

Behandlungs- und Nebenkosten 2. März (S. 1 der Rechnung)                      738.05

         "                "              "        "      "    (S. 2   "            "     )                    444.65

         "                "              "        "      "    (S. 3   "            "     )                      75.60

         "                "              "        3. März (S. 3   "            "     )                    247.50

Total                                                                                                         1913.80

h) Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Beschwerdeführerin neben der Aufklärungspflicht auch eine Abklärungspflicht bezüglich der Angaben der eintretenden Patienten trifft, deren Missachtung ebenfalls den Verlust von Taxansprüchen zur Folge hat.

i) In der Rechnung vom 25. Juni 1999 wurde dem Beschwerdegegner eine Zahlungs­­frist von 30 Tagen angesetzt. Nach Ablauf dieser Frist befand er sich im Verzug (vgl. Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, 1996, Art. 102 OR N. 9). In der Verfügung vom 2. Mai 2000 wurde der Beginn des (Verzugs-) Zinsenlaufs somit zu Recht auf den 31. Juli 1999 angesetzt (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).

3. a) Der Beschwerdegegner bestreitet im Beschwerdeverfahren, dass der Rechtsvorschlag vom Vorstand des Gesundheits- und Umweltdepartements am 2. Mai 2000 zu Recht beseitigt worden sei.

b) In der Verfügung des Vorstandes des Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich vom 2. Mai 2000 wurde der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes W vollumfänglich (d.h. im Umfang der ganzen Forderung von Fr. 8507.90 nebst Zins zu 5% seit 31. Juli 1999) aufgehoben. Dagegen erhob der Beschwer­degegner am 30. Mai 2000 Einsprache an den Stadtrat von Zürich, ohne auf die Beseitigung des Rechtsvorschlages einzugehen; der Stadtrat wies mit Beschluss vom 23. August 2000 die Einsprache vollumfänglich ab. Erst im Rekursverfahren vor Bezirksrat beanstandete der Beschwerdegegner die Rechtmässigkeit der Beseitigung des Rechts­vor­schla­ges. Der Bezirksrat griff im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des Beschwerdegegners zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar auf, ohne jedoch darüber zu entscheiden. Er hob in der Folge den Entscheid des Stadtrates vom 23. August 2000 auf und wies die Sache zur Rechnungsstellung im Sinne der Erwägungen an diesen zurück, was wiederum die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Stadtrat in diesem Umfang impliziert.

c) Der Beschwerdegegner verlangt in der Beschwerdeantwort lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Damit ist die Frage der Beseitigung des Rechtsvorschlages als solche nicht angefochten. Im Übrigen steht es dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation zu, einen Rechtsvorschlag zu beseitigen (dazu BGE 119 V 329 E. 2b, mit Hinweisen). Ferner hält der Beschwerdegegner die Verfügung der Gesundheits- und Umweltdirektion vom 2. Mai 2000 als rechtlich unhaltbar, soweit darin die Rechtsöffnung angeordnet werde. Indessen kann im vorliegenden Verfahren auf die Kritik an der Ver­fügung vom 2. Mai 2000 nicht mehr eingegangen werden.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'913.80 zuzüglich 5% Zins seit 31. Juli 1999 zu bezahlen.

...

VB.2001.00199 — Zürich Verwaltungsgericht 16.11.2001 VB.2001.00199 — Swissrulings