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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2001 VB.2001.00146

26 settembre 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,644 parole·~18 min·3

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Schutz des Familienlebens Die Garantie des Familienlebens kann dem Vater einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die einer geschiedenen Ehe entstammenden, minderjährigen Kinder auf ihren Vater angewiesen sind, auch wenn sie mit ihrer Mutter (der geschiedenen Ehefrau) und dem Schweizer Stiefvater zusammenleben.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00146   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Schutz des Familienlebens Die Garantie des Familienlebens kann dem Vater einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die einer geschiedenen Ehe entstammenden, minderjährigen Kinder auf ihren Vater angewiesen sind, auch wenn sie mit ihrer Mutter (der geschiedenen Ehefrau) und dem Schweizer Stiefvater zusammenleben.

  Stichworte: ABHÄNGIGKEIT AMTSBERICHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESUCHSRECHT BEZUGSPERSON ELTERN-KIND-BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN INTERESSENABWÄGUNG KINDESWOHL ZUSAMMENLEBEN

Rechtsnormen: Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 8 lit. II EMRK § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. C. reiste 1991 zusammen mit seiner späteren Ehefrau und dem 1989 geborenen Sohn in die Schweiz und stellte unter dem Namen seiner Partnerin D. ein Asylgesuch, welches am 5. Februar 1993 abgewiesen wurde. Am 24. Januar 1994 wies die Asylrekurs­kom­­mission einen dagegen eingereichten Rekurs ebenfalls ab. In der Folge verliess C. die Schweiz ohne Abmeldung.

Erneut reiste er am 15. Mai 1995 ein und reichte ein Asylgesuch unter seinem eigenen Namen ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 21. Februar 1997 auf das Gesuch nicht ein und setzte einen Ausreisetermin auf den 31. Juli 1998. Am 27. Februar 1998 hatte das Bezirksgericht Zürich die Ehe von C. mit D. geschieden. Die der Verbindung mit der ge­schiedenen Ehefrau entsprungenen vier Kinder, geboren 1989, 1992, 1993 und 1995, wur­den unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Diese hei­ratete am 27. Juli 1998 den Schweizer E. Auf Grund dieser Heirat erhielten sie und die Kinder die Aufenthaltsbe­wil­ligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. bei der Mutter.

Am 2. November 1999 setzte das Bundesamt für Flüchtlinge C. eine Frist bis zum 31. Mai 2000, um die Schweiz zu verlassen. Am 11. Februar 2000 stellte dieser bei der Di­rek­tion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese teilte ihm am 21. Februar 2000 mit, dass sie gestützt auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 auf das Gesuch nicht eintre­te, bevor er nicht die Schweiz verlassen habe. Eine gleichlautende Mitteilung erging am 11. Ap­ril 2000 und eine solche in Form einer Verfügung am 26. April 2000.

Dagegen reichte C. am 9. Mai 2000 beim Regierungsrat Rekurs ein, mit wel­­­chem er be­antragte, es sei auf sein Gesuch einzutreten, es sei ihm die Aufenthaltsbewil­ligung im Kan­ton Zürich zu erteilen und es sei ihm bis zum Entscheid der Verbleib im Kan­­ton Zürich zu erlauben. Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, wies am 17. Mai 2000 die Direktion für Soziales und Sicherheit an, über das Gesuch einen Sachentscheid zu fällen und dem Rekurrenten und Gesuchsteller zu bewilligen, den Entscheid im Kan­ton abzu­warten. Am 7. Juni 2000 teilte die Direktion der Staatskanzlei mit, sie halte an ihrem Entscheid fest. Am 9. Juni 2000 teilte das Bundesamt für Flüchtlinge der Direktion mit, C. habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung sei einstwei­len auszusetzen.

Am 21. Juni 2000 erliess die Direktion für Soziales und Sicherheit die heute angefoch­­tene Verfügung, mit der sie das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abwies.

II. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene am 20. Juli 2000 Rekurs, welchen der Regierungsrat mit dem Rekurs vom 26. April 2000 vereinigte und am 28. März 2001 ab­wies. Dem Rekurrenten gewährte die Rekursinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und be­stellte seinen erbetenen Vertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III. Mit Eingabe vom 7. Mai 2001 liess C. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein­reichen. Er beantragte die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatskanzlei liess sich namens des Regierungsrats am 31. Mai 2000 vernehmen. Sie nahm Stellung zu vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen und bean­trag­te, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewil­ligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).

b) Nach dem Grundsatz von Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) steht ausländischen Staatsangehörigen kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Indessen kann eine Sondervor­schrift des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen solchen Anspruch begründen. So ga­­rantieren die Art. 7 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 2 ANAG den ausländischen Ehepartnern von schwei­­zerischen oder niedergelassenen ausländischen Personen unter bestimmten Vorausset­­zungen das Recht auf Aufenthalt. Ebenso vermag Art. 8 der Europäischen Menschenrechts­konvention vom 4. November 1950 (EMRK), welcher die Achtung des Privat- und Fa­milienlebens fordert, unter gewissen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht einer ausländi­schen Person zum Verbleib bei seinen Familienangehörigen zu begründen. Das gleiche Rechts­­gut schützt Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

c) Der Beschwerdeführer ist geschieden und nicht wieder verheiratet, weshalb er sich nicht auf einen Rechtsanspruch des ANAG berufen kann. Indessen beruft er sich auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK und - sinngemäss - Art. 13 Abs. 1 BV. Er führt an, im Fall einer Wegweisung könne er seine vier minderjährigen Kinder, wel­­che bei ihrer Mutter in der Schweiz leben, und zu denen er eine gelebte und intensive Beziehung habe, nicht mehr sehen.

d) Wenn grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV möglich ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Rahmen der materiellen Prüfung ist abzuklären, ob im konkreten Fall und auf Grund der konkre­ten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gegeben ist.

2. a) Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hi­naus im Ausländerrecht keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7).

b) Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag derjenigen ausländischen Person einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einzuräumen, deren Ehegat­­te oder Kinder ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und sofern die famili­äre Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 389). Die erste Voraussetzung ist er­füllt, indem die (minderjährigen) Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter stehen, ei­ne Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr besitzen und diese wiederum über ein fes­­tes Anwesenheitsrecht zum Verbleib bei ihrem schweizerischen Ehemann verfügt. Seit der Scheidung verfügt der Beschwerdeführer über ein regelmässiges Besuchsrecht gegenüber seinen minderjährigen Kindern und er macht geltend, dass er seine Kinder über das Be­­­suchsrecht hinaus regelmässig sieht, mit ihnen die Freizeit verbringt, ihnen bei Schul­auf­­gaben hilft und in weiteren Belangen der Erziehung beisteht, weil deren Mutter mit der Er­ziehung von vier minderjährigen Kindern überfordert sei, da sie sich um ihren 30 Jahre älteren und invaliden Ehemann kümmern müsse. Es ist demzufolge einstweilen davon auszu­­gehen, dass eine gelebte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht.

Sodann steht ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens überhaupt erst zur Diskussion, wenn einer ausländischen Person durch fremdenpolizeiliche Massnah­men verunmöglicht wird, in einem Staat zu bleiben, in welchem Mitglieder seiner Familie le­­ben. Zwar hat der Beschwerdeführer durch das Scheidungsurteil nur das Recht erhalten, sei­ne Kinder besuchsweise zu sehen. Auch enthält das Scheidungsurteil eine Regelung für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen müsste. Indessen ist davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung in seine Heimat faktisch weder das Besuchs- noch das Ferienbesuchsrecht in dem durch das Scheidungsurteil geregelten Um­fang wahrnehmen könnte, dies allein aus finanziellen Gründen. Auch diese Voraussetzung für eine ausländerrechtliche Folge der Garantie des Familienlebens der Konvention ist somit erfüllt.

Weiter ist Voraussetzung für eine einer fremdenpolizeilichen Massnahme entgegenstehende Wirkung von Art. 8 EMRK, dass durch die betreffende Massnahme ein Familien­le­­ben faktisch verunmöglicht wird. Anders als bei den nachträglichen Nachzugsbegehren von während vieler Jahre in der Schweiz lebenden Eltern oder Elternteilen, welche freiwillig auf das Zusammenleben mit ihren Kindern verzichtet haben, liegt hier der Fall vor, wo die gesamte Familie in der Schweiz lebt, wobei sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf den Standpunkt stellt, er sei die vorrangige Betreuungsperson für die minderjährigen Kinder, weil deren Mutter, obwohl rechtlich mit der elterlichen Gewalt betraut, mit dieser Auf­ga­be überfordert sei. Ob diese Darstellung zutrifft, kann einstweilen offen bleiben. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass alle vier Kinder bis zur Scheidung ihrer Mutter im Jahr 1998 - mit Unterbrüchen mit Bezug auf den Beschwerdeführer - im Wesentlichen mit beiden Elternteilen zusammengelebt haben. Ob das Familienleben, d.h. die Betreuung der minderjährigen Kinder, durch die Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft gefähr­­­det werde, muss an diesen Umständen gemessen werden. Massgeblich ist dabei die Rol­­­le des Beschwerdeführers seit der Scheidung von seiner Ehefrau. Vorab ist jedoch zu prü­­fen, ob nicht ein offensichtlicher Ausnahmegrund gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben ist.

c) Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer de­mokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinde­­rung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rech­te und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Ab­­­wägung der sich gegenüberstehenden privaten und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGE 122 II 6; BGE 120 Ib 25; BGE 110 Ib 205). Mit zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, ins Ausland nachzufolgen. Diese ist indessen umso weniger zu gewichten, je unerwünschter der Auf­enthalt der ausländischen Person auf Grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 120 Ib 15 mit Verweisen). Dabei beurteilt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht auf Grund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung ih­rer persönlicher Verhältnisse und Umstände (BGE 116 Ib 353 und 357). Eine allfällige Un­zu­mut­barkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässig­­keit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 6). Dabei ist die Verweigerung der Auf­­ent­haltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 13).

d) Der Regierungsrat ging davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Rege­lung im Scheidungsurteil ohnehin nur zu besuchsweisem Kontakt mit seinen Kindern berech­­tigt sei, somit von einer beschränkten familiären Beziehung zu diesen auszugehen sei. Da­­zu sei nicht erforderlich, dass er im gleichen Land wie die Kinder lebe. Vielmehr sei das Besuchsrecht auch in der abgeänderten Form von Kurzaufenthalten möglich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Kinder wirtschaftlich nicht unterstütze, welcher Umstand, zusammen mit einer affektiven Bindung, einem Anspruch auf Aufenthalts­bewilli­gung in der Regel förderlich sei. Diese Besuchsmöglichkeiten seien dem Beschwerdeführer durch die Wegweisung nicht verunmöglicht. Auch tatsächlich seien diese besuchsweisen Ein­­­reisen möglich und zumutbar. Eine besonders enge Bindung des Beschwer­deführers zu seinen Kindern sei, entgegen seinen Beteuerungen, nicht anzunehmen. Die Kinder hätten Schwie­rigkeiten in der Schule und machten einen verwahrlosten Eindruck, was nicht für ei­ne besondere Betreuung spreche. Die angefragten Behörden - Lehrper­son, schulpsychologi­scher Dienst - könnten eine enge Beziehung zwischen Beschwerde­­führer und Kindern nicht bestätigen, ebenso wenig einen massgebenden aktiven Erziehungs­ein­fluss desselben. Die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde der Kinder stelle eine derartige enge Bezie­hung schlichtweg in Abrede und stelle im Gegenteil fest, dass sich der Beschwer­de­füh­rer nicht um seine Kinder kümmere. Auf Grund dieser Verhältnisse gelangt der Regierungs­rat zum Schluss, an die polizeilichen Gründe, die für eine Wegweisung sprä­chen, sei­en keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zwar, abgese­hen von einer Busse im Strassenverkehr, nie straffällig geworden. Indessen zeige sein üb­riges Verhalten, vorab in den beiden Asylverfahren, dass er nicht gewillt sei, sei­ne öffent­lich- und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder sich den schweize­rischen Ge­pflogenheiten anzupassen. Um seinen Aufenthalt zu erreichen, habe er falsche An­­gaben ge­macht, den Zeitpunkt seiner Heirat habe er verschleiert, er habe einen gefälsch­ten Führer­ausweis verwendet, einem Vorladungstermin der Bezirksanwaltschaft X. habe er keine Folge geleistet, sondern sich ohne Abmeldung und fluchtartig ins Aus­land abgesetzt. Seine Wohnstätte habe er dabei in einem katastrophalen Zustand hinter­las­sen, wobei zahlreiche unbezahlte Rechnungen aufgetaucht seien. Auch im zweiten Asyl­ver­fahren habe er gefälsch­te Dokumente verwendet. In beruflicher Hinsicht habe er sich nicht bewährt und mehr­mals den Arbeitsplatz verlassen. Angesichts der geringfügigen fami­liären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern gelangte der Regierungsrat zum Schluss, die öf­fentlichen Interessen an der Wegweisung überwögen das private Inte­res­se des Beschwerdeführers am Verbleib bei seinen Kindern.

3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet mit Nachdruck die Einschätzung der Rekursbe­­hör­de, was seine Beziehung zu den Kindern und seinen Beitrag an deren Erziehung angeht. Ebenfalls werden die Vorwürfe eines ungeordneten Lebenswandels, einer fehlenden Stand­­haftigkeit am Arbeitsplatz sowie der Verwendung gefälschter Dokumente im vorgewor­­fenen Ausmass bestritten, bzw. werden diese Vorkommnisse in einem anderen Licht ge­­schildert.

b) Wie ausgeführt wurde, hat die Abwägung der entgegenstehenden Interessen den kon­­kreten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK den Konventionsstaaten eine Verpflichtung auferlegt, das Grundrecht auf Fa­­milienleben zu achten und dass entgegenwirkende Verfügungen mit den Ausnahmebestim­­mun­gen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar sein müssen. Art. 8 Abs. 2 EMRK be­in­­haltet zwar einen erheblichen Spielraum der Auslegung. Als Grundgedanke lässt sich in­des­sen herauslesen, dass die betroffene ausländische Person gegen die Regeln des Gaststaa­ts verstossen muss und für eine unbestimmte Mehrzahl von hier lebenden Menschen ei­ne Störung oder Gefahr bewirkt, wobei diese von der Intensität her die öffentliche Ruhe, Ord­nung und Gesundheit beeinträchtigen muss. Steht eine Wegweisung oder Ausweisung zur Beurteilung an, ist die Intensität dieses Verhaltens in der Regel bei der Verurteilung mit einer Strafe durch ein Gericht gegeben. Was der Regierungsrat dem Beschwerdeführer vor­­wirft, ist im Wesentlichen ein Ungehorsam gegenüber Behörden im Zusammenhang mit sei­nem Aufenthalt, möglicherweise verbunden mit Täuschungsmanövern, sodann eine man­­­gel­hafte Disziplin als Arbeitnehmer, eine Bestrafung mit einer Busse wegen eines Stras­­senverkehrsdelikts, sodann habe er einer Vorladung der Bezirksanwaltschaft im Zusam­­menhang mit dem Verdacht auf Fälschung von Ausweispapieren nicht Folge geleistet mit dem Ergebnis, dass das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung habe eingestellt werden müssen. Im Übrigen schliesst der Regierungsrat auf einen unordentlichen Lebenswandel, weil dieser, als er am 21. März 1994 fluchtartig die Schweiz verliess, seine Wohnung in einem unordentlichen Zustand hinterlassen habe.

In der Beschwerde werden diese Vorfälle im Wesentlichen bestritten, mit Ausnahme des Strassenverkehrsdelikts. Ob die Vorwürfe zutreffen, kann einstweilen dahingestellt blei­ben. Sollte sich ergeben, dass von der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers mit seinen Kindern ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben wäre, ver­­­­möchten die vom Regierungsrat angeführten Umstände nämlich den Tatbestandsanforde­rungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu genügen. Denn der Beschwerdeführer hat noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt. Mit Ausnahme des Strassenverkehrsdelikts kann ihm nur vor­­geworfen werden, dass er - womöglich auf verwerfliche Weise - alle Mittel eingesetzt hat, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Darin ist keine Gefährdung der öffent­­lichen Sicherheit zu erblicken, ebenso wenig ist das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Gesundheit und Moral, die Rechte und Freiheiten von anderen Personen gefährdet oder verletzt, was Voraussetzung für eine Vereitelung des Rechtsanspruchs im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre. Gleiches gilt für den Vorwurf der mangelnden oder fehlenden Arbeits­­­­disziplin oder den Ordnungssinn im persönlichen Bereich.

Liegt somit kein offensichtlicher Tatbestand vor, welcher auch bei einer gefestigten fa­miliären Beziehung des Beschwerdeführers eine Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilli­gung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigte, kommt es darauf an, ob eine Beziehung in der für die Auslösung der Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Intensi­­tät vorliegt. Denn der volle Genuss der in Art. 8 EMRK garantierten Rechte verlangt regel­­mässig ein Zusammenleben sowie die Abhängigkeit des Kinds von seinen Eltern bzw. dem sich auf die Garantie berufenden Elternteil (vgl. Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, § 24 Rz. 572).

4. a) Der Regierungsrat zog im Rahmen des Rekursverfahrens beim schulpsychologi­schen Dienst der Wohngemeinde der Kinder einen Amtsbericht über die Beziehung des Be­schwerdeführers zu sei­nen Kindern ein. Dieser erstattete seinen Bericht und veranlasste zu­sätzlich eine Stellung­­nahme der Vormundschaftsbehörde. Die beiden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt. Der schulpsychologische Dienst hielt fest, dass er im Zeitpunkt der Anfrage (November 2000) keinen Betreuungsauftrag für eines der Kinder des Beschwerdeführers habe, indessen im Jahr 1999 der Sohn F. (geboren 1992) während über 50 Stunden eine Spieltherapie besucht habe. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer "eine wichtige Kontaktperson für die Kinder gewesen". Die Vormund­schaftsbehörde stellte die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er sich intensiv um seine Kinder kümmere, in Abrede. Nach ihren Informationen kümmere er sich "wenn überhaupt, sehr wenig" um diese. Besuche und Kontakte beschränk­­­­­ten sich auf wenige Ma­le im Jahr; von gemeinsamen Ferien sei der Behörde nichts bekannt. Nach Informationen der Behörde sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Kindern die notwendige Erzie­hung zu geben. Die Mutter scheine überdies mit Erziehung und Betreuung der Kinder "völ­lig überfordert" zu sein. Weil die Kinder bei ihr wohnten, sei sie trotzdem deren wichtig­ste Bezugsperson. Eine Verbesserung im Verhalten der Kinder könne nicht festgestellt wer­den. Die Lehrerin habe aus diesen Gründen vormundschaft­liche Massnahmen beantragt. Im Übrigen führt die Behörde aus, dass im gemeinsamen Haus­­halt der Mutter und ih­rem zweiten Ehemann, wo die Kinder wohnten, "katastrophale Verhältnisse" herrschten. Wä­re dem Beschwerdeführer an den Kindern gelegen, hätte er längst handeln können.

Der Regierungsrat hat sich die Schilderung der Vormundschaftsbehörde zu Eigen ge­macht und geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete intensive Beziehung zu seinen Kindern nicht bestehe.

b) In der Beschwerde wird bemängelt, dass die angefragte Vormundschaftsbehörde le­diglich für den Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zuständig sei und letzteren gar nicht kenne. Die - negativen - Auskünfte beruhten nicht auf eigener Wahr­­­nehmung. Die Behörde gebe keine Quellen für die Beurteilung an, sondern stützte ih­ren Bericht auf unbestimmtes "Wissen" um die Situation. Im Übrigen sei bekannt, dass die Vor­mundschaftsbehörde zu ihrem Mündel - dem zweiten Ehemann der Mutter der Kinder - ein äusserst belastetes Verhältnis habe. Diese negative Einstellung schlage auf eine pauscha­le negative Beurteilung des Beschwerdeführers durch.

Mit der Beschwerde wurden drei Stellungnahmen zu den Akten gereicht:

In einer Erklärung der Mutter der Kinder bestätigt diese, dass der Beschwerdeführer zu den gemeinsamen Kindern eine enge Beziehung unterhalte, mit diesen täglich mehrere Stun­den spiele und ihnen bei Schulaufgaben helfe.

Der schulpsychologische Dienst W äussert sich mit Schreiben vom 17. Februar 2000 (möglicherweise richtig: 2001) dahingehend, dass die Probleme der Kinder vor dem schwie­rigen familiären Hintergrund zu sehen seien. Dabei sei der Beschwerdeführer "eine sehr wichtige und verlässliche Bezugsperson". Die Kinder verbrächten bei ihm regelmässig Wochenenden und Ferien, und der Vater sei ihnen "eine stützende und stabilisierende

Hil­fe".

Sodann schildert die Lehrerin des Sohns F. mit Schreiben vom 9. April 2001, dass ihr Schüler ein gutes Verhältnis zu seinem Vater unterhalte, dass dieser von der Schulpsycho­login ermahnt worden sei, seine Kinder schulisch zu unterstützen und mit ihnen zu lernen, was dieser "in den vergangenen Monaten in vorbildlicher Weise getan hat". Derart ha­be beim Schüler F. eine befürchtete Klassenwiederholung vermieden werden können. Leis­tungen und Verhalten hätten sich gebessert. Auch der jetzige Ehemann der Mutter habe sich um einen guten Kontakt zu den Kindern bemüht, was aber von F. abgelehnt werde. Um­so wichtiger sei die Rolle des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu den Zuständen ein Jahr zuvor, welche die Verfasserin zu einer Vorsprache bei der Vormundschaftsbehörde ver­anlassten, hätten sich auch die sozialen Verhältnisse gebessert, in­dem der Schüler heute sei­nen Hausaufgaben nachkomme und sich Pünktlichkeit und Sauberkeit deutlich gebessert hätten.

Die Staatskanzlei würdigte in der Beschwerdeantwort die neuen Tatsachen als vom Be­schwerdeführer zweckgerichtetes Verhalten zur Erlangung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auch die eingereichten Unterlagen ergäben kein vom Rekursentscheid abweichendes Bild über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern. Im Übrigen stütze die Vor­mundschaftsbehörde in einem jüngeren Schreiben vom 7. Mai 2001 den Rekursentscheid. Die Behörde betrachte den Beschwerdeführer auf Grund seines Wohn­­­sitzes in Y. und seiner Kultur- und Sprachkenntnisse als nicht in der Lage, den Kindern die von ihm be­hauptete Betreuung zu geben.

c) Das Verwaltungsgericht vermag der Sachverhaltsfeststellung des Regierungsrats nicht zu folgen. Diese stützt sich einzig auf die Aussagen der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde der Kinder. Während die Lehrerin des Sohns offensichtlich aus täglicher Wahr­nehmung die Situation und die Rolle des Beschwerdeführers gegenteilig beurteilt und auch der schul­psychologische Dienst den Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Kinder als wich­tige und verlässliche Bezugsperson schildert, sind die Erkenntnisse der Vormundschafts­behörde nicht nachvollziehbar, weil die Informationsquellen nicht genannt werden. Insofern ist dem Be­schwerdeführer Recht zu geben, wenn er dies bemängelt. Auch bleibt der Einwand, die Vormundschaftsbehörde sei für den zweiten Ehemann der Mutter der Kin­der eingesetzt wor­den und kenne den Beschwerdeführer persönlich nicht, zumindest bis zum zweiten Schrei­ben der Behörde vom 7. Mai 2001, unwidersprochen. Gemäss dem zwei­ten Bericht hat die Behörde den Beschwerdeführer und dessen frühere Gattin zu einem Gespräch vorge­laden. Die Behörde bemängelt, der Beschwerdeführer habe "keine stichhaltigen Beweise erbringen [können], dass er sich tatsächlich im notwendigen Umfang um sei­­ne Kinder küm­­­mert". Sie verkennt dabei, dass ihr nicht aufgetragen wurde, ein Beweisver­fahren zu führen, sondern ihr bekannte Tatsachen mitzuteilen. Wie es sich mit der Beweis­lastverteilung verhielte, kann dabei offen bleiben. Die Vormundschaftsbehörde hätte bei­spielsweise die Informationsquellen gemäss ihrem früheren Bericht vom 13. Dezember 2000 benennen oder jene Feststellungen substanzieren können. Im (jüngeren) Bericht vom 7. Mai 2001 be­ruft sie sich auf ein Schreiben des zweiten Ehegatten der Mutter der Kinder. Darin führt die­ser aus, er habe sich selbst vollumfänglich um die Kinder gekümmert und mit ihnen Schul­­­angelegenheiten besprochen. Ausserdem seien die Kinder in seinem Haushalt gut ver­sorgt und unter gutem Einfluss. Die Behörde zieht daraus den Schluss, der Beschwerdeführer kümmere sich nicht um sie.

Aus dem beigelegten Schreiben dieses Verfassers gehen indes­sen auch folgende Aus­sagen hervor, die von der Vormundschaftsbehörde nicht erwähnt worden sind:

- Es stimme absolut nicht, dass der Beschwerdeführer sich zu wenig um die Kinder ge­kümmert habe;

- es stimme nicht, dass die Kinder ausschliesslich seinem, d.h. dem Einfluss des zwei­ten Ehemannes der Mutter, ausgesetzt seien;

- im Gegenteil habe sich der Beschwerdeführer anfänglich zu stark in die Belange der Schule eingemischt und habe von ihm gebremst werden müssen;

- der Beschwerdeführer habe die Kinder anfänglich jedes Wochenende abgeholt und erst am Sonntagabend zurückgebracht. Er (der Verfasser) habe sich wehren müssen, um seinen Einfluss geltend zu machen;

- weder unter ihm noch unter dem Beschwerdeführer hätten die Kinder unter einem schlechten Einfluss gestanden;

- mit seinem Vormund (dem Verfasser der Stellungnahme) habe er seit einer "Ewig­keit" keinen Kontakt mehr gehabt;

- er verwahre sich mit Nachdruck dagegen, dass seine frühere und heutige Tätigkeit von der Vormundschaftsbehörde in einen Bericht über den Beschwerdeführer und die Kinder hineingezogen werde und diesen zum Nachteil gereiche.

Damit kann der Vormundschaftsbehörde der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie auf eine einseitige Darstellung der Tatsachen ausgerichtet war. Die selektiven und einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgebrachten Wertungen lassen auch Zweifel darü­ber aufkommen, ob der durchwegs negative Bericht vom 13. Dezember 2000 sich auf objek­­tive Abklärungen abstützt. Nicht zu übersehen sind auch die Animositäten, welche die Be­hörde offensichtlich gegenüber ihrem Mündel hegt, die aber an sich in einem Bericht über den Beschwerdeführer nichts zu suchen haben. Als Folgerung ergibt sich, dass der Re­gie­rungsrat keinesfalls allein auf den Bericht der Vormundschaftsbehörde hätte abstellen dür­­fen und diesen in der Glaubwürdigkeit vor die Schilderungen der Lehrerin und des schul­­­psychologischen Dienstes hätte stellen dürfen.

d) Zur Beurteilung steht das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen (minderjäh­­rigen) Kindern. Die angeführten Berichte der Lehrerin und des schulpsychologischen Diens­­tes äussern sich indessen fast ausschliesslich nur zum Sohn F., geboren 1992. Wie es sich mit den übrigen Kindern, nämlich dem 1989 geborenen G., der jüngeren Tochter H. (geboren 1993) und dem 1995 geborenen Sohn I. verhält, geht daraus nicht hervor.

5. Damit erweist sich das Verfahren als noch nicht spruchreif. Die Sache ist an die Vor­instanz zurückzuweisen, welche die nötigen Abklärungen im Sinn der obigen Erwägun­gen vorzunehmen oder zu veranlassen haben wird. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Ver­­hältnisse davon auszugehen sei, dass die Kinder für ihre zukünftige Erziehung und Ent­wick­lung auf den Beschwerdeführer angewiesen sind. Da die Akten den Hinweis enthalten, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder möglicherweise überfordert, sind gleichsam im Sinn einer Vorfrage auch die Verhältnisse mit Bezug auf die die elterliche Gewalt inneha­­bende Mutter zu ihren Kindern zu erhellen, unter Berücksichtigung allfälliger vormundschaft­licher Massnahmen oder Sorgerechtsänderungen. Da eine auf Art. 8 EMRK gestützte Mass­nahme zu beurteilen ist, sind auch die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 120 Ib 263).

6. ...

7. ...

Demzufolge beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.        ...

2.        ...

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.    ...

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