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Geschäftsnummer: VB.2001.00146 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Schutz des Familienlebens Die Garantie des Familienlebens kann dem Vater einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die einer geschiedenen Ehe entstammenden, minderjährigen Kinder auf ihren Vater angewiesen sind, auch wenn sie mit ihrer Mutter (der geschiedenen Ehefrau) und dem Schweizer Stiefvater zusammenleben.
Stichworte: ABHÄNGIGKEIT AMTSBERICHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESUCHSRECHT BEZUGSPERSON ELTERN-KIND-BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN INTERESSENABWÄGUNG KINDESWOHL ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen: Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK Art. 8 lit. II EMRK § 16 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. C. reiste 1991 zusammen mit seiner späteren Ehefrau und dem 1989 geborenen Sohn in die Schweiz und stellte unter dem Namen seiner Partnerin D. ein Asylgesuch, welches am 5. Februar 1993 abgewiesen wurde. Am 24. Januar 1994 wies die Asylrekurskommission einen dagegen eingereichten Rekurs ebenfalls ab. In der Folge verliess C. die Schweiz ohne Abmeldung.
Erneut reiste er am 15. Mai 1995 ein und reichte ein Asylgesuch unter seinem eigenen Namen ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 21. Februar 1997 auf das Gesuch nicht ein und setzte einen Ausreisetermin auf den 31. Juli 1998. Am 27. Februar 1998 hatte das Bezirksgericht Zürich die Ehe von C. mit D. geschieden. Die der Verbindung mit der geschiedenen Ehefrau entsprungenen vier Kinder, geboren 1989, 1992, 1993 und 1995, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Diese heiratete am 27. Juli 1998 den Schweizer E. Auf Grund dieser Heirat erhielten sie und die Kinder die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. bei der Mutter.
Am 2. November 1999 setzte das Bundesamt für Flüchtlinge C. eine Frist bis zum 31. Mai 2000, um die Schweiz zu verlassen. Am 11. Februar 2000 stellte dieser bei der Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese teilte ihm am 21. Februar 2000 mit, dass sie gestützt auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 auf das Gesuch nicht eintrete, bevor er nicht die Schweiz verlassen habe. Eine gleichlautende Mitteilung erging am 11. April 2000 und eine solche in Form einer Verfügung am 26. April 2000.
Dagegen reichte C. am 9. Mai 2000 beim Regierungsrat Rekurs ein, mit welchem er beantragte, es sei auf sein Gesuch einzutreten, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen und es sei ihm bis zum Entscheid der Verbleib im Kanton Zürich zu erlauben. Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, wies am 17. Mai 2000 die Direktion für Soziales und Sicherheit an, über das Gesuch einen Sachentscheid zu fällen und dem Rekurrenten und Gesuchsteller zu bewilligen, den Entscheid im Kanton abzuwarten. Am 7. Juni 2000 teilte die Direktion der Staatskanzlei mit, sie halte an ihrem Entscheid fest. Am 9. Juni 2000 teilte das Bundesamt für Flüchtlinge der Direktion mit, C. habe ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen.
Am 21. Juni 2000 erliess die Direktion für Soziales und Sicherheit die heute angefochtene Verfügung, mit der sie das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abwies.
II. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene am 20. Juli 2000 Rekurs, welchen der Regierungsrat mit dem Rekurs vom 26. April 2000 vereinigte und am 28. März 2001 abwies. Dem Rekurrenten gewährte die Rekursinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte seinen erbetenen Vertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III. Mit Eingabe vom 7. Mai 2001 liess C. beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatskanzlei liess sich namens des Regierungsrats am 31. Mai 2000 vernehmen. Sie nahm Stellung zu vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen und beantragte, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).
b) Nach dem Grundsatz von Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) steht ausländischen Staatsangehörigen kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Indessen kann eine Sondervorschrift des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags einen solchen Anspruch begründen. So garantieren die Art. 7 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 2 ANAG den ausländischen Ehepartnern von schweizerischen oder niedergelassenen ausländischen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Aufenthalt. Ebenso vermag Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), welcher die Achtung des Privat- und Familienlebens fordert, unter gewissen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht einer ausländischen Person zum Verbleib bei seinen Familienangehörigen zu begründen. Das gleiche Rechtsgut schützt Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
c) Der Beschwerdeführer ist geschieden und nicht wieder verheiratet, weshalb er sich nicht auf einen Rechtsanspruch des ANAG berufen kann. Indessen beruft er sich auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK und - sinngemäss - Art. 13 Abs. 1 BV. Er führt an, im Fall einer Wegweisung könne er seine vier minderjährigen Kinder, welche bei ihrer Mutter in der Schweiz leben, und zu denen er eine gelebte und intensive Beziehung habe, nicht mehr sehen.
d) Wenn grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV möglich ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Im Rahmen der materiellen Prüfung ist abzuklären, ob im konkreten Fall und auf Grund der konkreten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch gegeben ist.
2. a) Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Ausländerrecht keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7).
b) Art. 8 Abs. 1 EMRK vermag derjenigen ausländischen Person einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu einzuräumen, deren Ehegatte oder Kinder ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben und sofern die familiäre Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 389). Die erste Voraussetzung ist erfüllt, indem die (minderjährigen) Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter stehen, eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr besitzen und diese wiederum über ein festes Anwesenheitsrecht zum Verbleib bei ihrem schweizerischen Ehemann verfügt. Seit der Scheidung verfügt der Beschwerdeführer über ein regelmässiges Besuchsrecht gegenüber seinen minderjährigen Kindern und er macht geltend, dass er seine Kinder über das Besuchsrecht hinaus regelmässig sieht, mit ihnen die Freizeit verbringt, ihnen bei Schulaufgaben hilft und in weiteren Belangen der Erziehung beisteht, weil deren Mutter mit der Erziehung von vier minderjährigen Kindern überfordert sei, da sie sich um ihren 30 Jahre älteren und invaliden Ehemann kümmern müsse. Es ist demzufolge einstweilen davon auszugehen, dass eine gelebte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht.
Sodann steht ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens überhaupt erst zur Diskussion, wenn einer ausländischen Person durch fremdenpolizeiliche Massnahmen verunmöglicht wird, in einem Staat zu bleiben, in welchem Mitglieder seiner Familie leben. Zwar hat der Beschwerdeführer durch das Scheidungsurteil nur das Recht erhalten, seine Kinder besuchsweise zu sehen. Auch enthält das Scheidungsurteil eine Regelung für den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen müsste. Indessen ist davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung in seine Heimat faktisch weder das Besuchs- noch das Ferienbesuchsrecht in dem durch das Scheidungsurteil geregelten Umfang wahrnehmen könnte, dies allein aus finanziellen Gründen. Auch diese Voraussetzung für eine ausländerrechtliche Folge der Garantie des Familienlebens der Konvention ist somit erfüllt.
Weiter ist Voraussetzung für eine einer fremdenpolizeilichen Massnahme entgegenstehende Wirkung von Art. 8 EMRK, dass durch die betreffende Massnahme ein Familienleben faktisch verunmöglicht wird. Anders als bei den nachträglichen Nachzugsbegehren von während vieler Jahre in der Schweiz lebenden Eltern oder Elternteilen, welche freiwillig auf das Zusammenleben mit ihren Kindern verzichtet haben, liegt hier der Fall vor, wo die gesamte Familie in der Schweiz lebt, wobei sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf den Standpunkt stellt, er sei die vorrangige Betreuungsperson für die minderjährigen Kinder, weil deren Mutter, obwohl rechtlich mit der elterlichen Gewalt betraut, mit dieser Aufgabe überfordert sei. Ob diese Darstellung zutrifft, kann einstweilen offen bleiben. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass alle vier Kinder bis zur Scheidung ihrer Mutter im Jahr 1998 - mit Unterbrüchen mit Bezug auf den Beschwerdeführer - im Wesentlichen mit beiden Elternteilen zusammengelebt haben. Ob das Familienleben, d.h. die Betreuung der minderjährigen Kinder, durch die Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet werde, muss an diesen Umständen gemessen werden. Massgeblich ist dabei die Rolle des Beschwerdeführers seit der Scheidung von seiner Ehefrau. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob nicht ein offensichtlicher Ausnahmegrund gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben ist.
c) Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGE 122 II 6; BGE 120 Ib 25; BGE 110 Ib 205). Mit zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, ins Ausland nachzufolgen. Diese ist indessen umso weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Person auf Grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 120 Ib 15 mit Verweisen). Dabei beurteilt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht auf Grund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlicher Verhältnisse und Umstände (BGE 116 Ib 353 und 357). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 6). Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 13).
d) Der Regierungsrat ging davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der Regelung im Scheidungsurteil ohnehin nur zu besuchsweisem Kontakt mit seinen Kindern berechtigt sei, somit von einer beschränkten familiären Beziehung zu diesen auszugehen sei. Dazu sei nicht erforderlich, dass er im gleichen Land wie die Kinder lebe. Vielmehr sei das Besuchsrecht auch in der abgeänderten Form von Kurzaufenthalten möglich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Kinder wirtschaftlich nicht unterstütze, welcher Umstand, zusammen mit einer affektiven Bindung, einem Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in der Regel förderlich sei. Diese Besuchsmöglichkeiten seien dem Beschwerdeführer durch die Wegweisung nicht verunmöglicht. Auch tatsächlich seien diese besuchsweisen Einreisen möglich und zumutbar. Eine besonders enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei, entgegen seinen Beteuerungen, nicht anzunehmen. Die Kinder hätten Schwierigkeiten in der Schule und machten einen verwahrlosten Eindruck, was nicht für eine besondere Betreuung spreche. Die angefragten Behörden - Lehrperson, schulpsychologischer Dienst - könnten eine enge Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Kindern nicht bestätigen, ebenso wenig einen massgebenden aktiven Erziehungseinfluss desselben. Die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde der Kinder stelle eine derartige enge Beziehung schlichtweg in Abrede und stelle im Gegenteil fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht um seine Kinder kümmere. Auf Grund dieser Verhältnisse gelangt der Regierungsrat zum Schluss, an die polizeilichen Gründe, die für eine Wegweisung sprächen, seien keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer sei zwar, abgesehen von einer Busse im Strassenverkehr, nie straffällig geworden. Indessen zeige sein übriges Verhalten, vorab in den beiden Asylverfahren, dass er nicht gewillt sei, seine öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder sich den schweizerischen Gepflogenheiten anzupassen. Um seinen Aufenthalt zu erreichen, habe er falsche Angaben gemacht, den Zeitpunkt seiner Heirat habe er verschleiert, er habe einen gefälschten Führerausweis verwendet, einem Vorladungstermin der Bezirksanwaltschaft X. habe er keine Folge geleistet, sondern sich ohne Abmeldung und fluchtartig ins Ausland abgesetzt. Seine Wohnstätte habe er dabei in einem katastrophalen Zustand hinterlassen, wobei zahlreiche unbezahlte Rechnungen aufgetaucht seien. Auch im zweiten Asylverfahren habe er gefälschte Dokumente verwendet. In beruflicher Hinsicht habe er sich nicht bewährt und mehrmals den Arbeitsplatz verlassen. Angesichts der geringfügigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern gelangte der Regierungsrat zum Schluss, die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwögen das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib bei seinen Kindern.
3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet mit Nachdruck die Einschätzung der Rekursbehörde, was seine Beziehung zu den Kindern und seinen Beitrag an deren Erziehung angeht. Ebenfalls werden die Vorwürfe eines ungeordneten Lebenswandels, einer fehlenden Standhaftigkeit am Arbeitsplatz sowie der Verwendung gefälschter Dokumente im vorgeworfenen Ausmass bestritten, bzw. werden diese Vorkommnisse in einem anderen Licht geschildert.
b) Wie ausgeführt wurde, hat die Abwägung der entgegenstehenden Interessen den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK den Konventionsstaaten eine Verpflichtung auferlegt, das Grundrecht auf Familienleben zu achten und dass entgegenwirkende Verfügungen mit den Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar sein müssen. Art. 8 Abs. 2 EMRK beinhaltet zwar einen erheblichen Spielraum der Auslegung. Als Grundgedanke lässt sich indessen herauslesen, dass die betroffene ausländische Person gegen die Regeln des Gaststaats verstossen muss und für eine unbestimmte Mehrzahl von hier lebenden Menschen eine Störung oder Gefahr bewirkt, wobei diese von der Intensität her die öffentliche Ruhe, Ordnung und Gesundheit beeinträchtigen muss. Steht eine Wegweisung oder Ausweisung zur Beurteilung an, ist die Intensität dieses Verhaltens in der Regel bei der Verurteilung mit einer Strafe durch ein Gericht gegeben. Was der Regierungsrat dem Beschwerdeführer vorwirft, ist im Wesentlichen ein Ungehorsam gegenüber Behörden im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt, möglicherweise verbunden mit Täuschungsmanövern, sodann eine mangelhafte Disziplin als Arbeitnehmer, eine Bestrafung mit einer Busse wegen eines Strassenverkehrsdelikts, sodann habe er einer Vorladung der Bezirksanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Fälschung von Ausweispapieren nicht Folge geleistet mit dem Ergebnis, dass das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung habe eingestellt werden müssen. Im Übrigen schliesst der Regierungsrat auf einen unordentlichen Lebenswandel, weil dieser, als er am 21. März 1994 fluchtartig die Schweiz verliess, seine Wohnung in einem unordentlichen Zustand hinterlassen habe.
In der Beschwerde werden diese Vorfälle im Wesentlichen bestritten, mit Ausnahme des Strassenverkehrsdelikts. Ob die Vorwürfe zutreffen, kann einstweilen dahingestellt bleiben. Sollte sich ergeben, dass von der Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers mit seinen Kindern ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben wäre, vermöchten die vom Regierungsrat angeführten Umstände nämlich den Tatbestandsanforderungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu genügen. Denn der Beschwerdeführer hat noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt. Mit Ausnahme des Strassenverkehrsdelikts kann ihm nur vorgeworfen werden, dass er - womöglich auf verwerfliche Weise - alle Mittel eingesetzt hat, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Darin ist keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken, ebenso wenig ist das wirtschaftliche Wohl des Lands, die Gesundheit und Moral, die Rechte und Freiheiten von anderen Personen gefährdet oder verletzt, was Voraussetzung für eine Vereitelung des Rechtsanspruchs im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre. Gleiches gilt für den Vorwurf der mangelnden oder fehlenden Arbeitsdisziplin oder den Ordnungssinn im persönlichen Bereich.
Liegt somit kein offensichtlicher Tatbestand vor, welcher auch bei einer gefestigten familiären Beziehung des Beschwerdeführers eine Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigte, kommt es darauf an, ob eine Beziehung in der für die Auslösung der Garantie von Art. 8 Abs. 1 EMRK erforderlichen Intensität vorliegt. Denn der volle Genuss der in Art. 8 EMRK garantierten Rechte verlangt regelmässig ein Zusammenleben sowie die Abhängigkeit des Kinds von seinen Eltern bzw. dem sich auf die Garantie berufenden Elternteil (vgl. Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A., Zürich 1999, § 24 Rz. 572).
4. a) Der Regierungsrat zog im Rahmen des Rekursverfahrens beim schulpsychologischen Dienst der Wohngemeinde der Kinder einen Amtsbericht über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern ein. Dieser erstattete seinen Bericht und veranlasste zusätzlich eine Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde. Die beiden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgelegt. Der schulpsychologische Dienst hielt fest, dass er im Zeitpunkt der Anfrage (November 2000) keinen Betreuungsauftrag für eines der Kinder des Beschwerdeführers habe, indessen im Jahr 1999 der Sohn F. (geboren 1992) während über 50 Stunden eine Spieltherapie besucht habe. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer "eine wichtige Kontaktperson für die Kinder gewesen". Die Vormundschaftsbehörde stellte die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er sich intensiv um seine Kinder kümmere, in Abrede. Nach ihren Informationen kümmere er sich "wenn überhaupt, sehr wenig" um diese. Besuche und Kontakte beschränkten sich auf wenige Male im Jahr; von gemeinsamen Ferien sei der Behörde nichts bekannt. Nach Informationen der Behörde sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Kindern die notwendige Erziehung zu geben. Die Mutter scheine überdies mit Erziehung und Betreuung der Kinder "völlig überfordert" zu sein. Weil die Kinder bei ihr wohnten, sei sie trotzdem deren wichtigste Bezugsperson. Eine Verbesserung im Verhalten der Kinder könne nicht festgestellt werden. Die Lehrerin habe aus diesen Gründen vormundschaftliche Massnahmen beantragt. Im Übrigen führt die Behörde aus, dass im gemeinsamen Haushalt der Mutter und ihrem zweiten Ehemann, wo die Kinder wohnten, "katastrophale Verhältnisse" herrschten. Wäre dem Beschwerdeführer an den Kindern gelegen, hätte er längst handeln können.
Der Regierungsrat hat sich die Schilderung der Vormundschaftsbehörde zu Eigen gemacht und geht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete intensive Beziehung zu seinen Kindern nicht bestehe.
b) In der Beschwerde wird bemängelt, dass die angefragte Vormundschaftsbehörde lediglich für den Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zuständig sei und letzteren gar nicht kenne. Die - negativen - Auskünfte beruhten nicht auf eigener Wahrnehmung. Die Behörde gebe keine Quellen für die Beurteilung an, sondern stützte ihren Bericht auf unbestimmtes "Wissen" um die Situation. Im Übrigen sei bekannt, dass die Vormundschaftsbehörde zu ihrem Mündel - dem zweiten Ehemann der Mutter der Kinder - ein äusserst belastetes Verhältnis habe. Diese negative Einstellung schlage auf eine pauschale negative Beurteilung des Beschwerdeführers durch.
Mit der Beschwerde wurden drei Stellungnahmen zu den Akten gereicht:
In einer Erklärung der Mutter der Kinder bestätigt diese, dass der Beschwerdeführer zu den gemeinsamen Kindern eine enge Beziehung unterhalte, mit diesen täglich mehrere Stunden spiele und ihnen bei Schulaufgaben helfe.
Der schulpsychologische Dienst W äussert sich mit Schreiben vom 17. Februar 2000 (möglicherweise richtig: 2001) dahingehend, dass die Probleme der Kinder vor dem schwierigen familiären Hintergrund zu sehen seien. Dabei sei der Beschwerdeführer "eine sehr wichtige und verlässliche Bezugsperson". Die Kinder verbrächten bei ihm regelmässig Wochenenden und Ferien, und der Vater sei ihnen "eine stützende und stabilisierende
Hilfe".
Sodann schildert die Lehrerin des Sohns F. mit Schreiben vom 9. April 2001, dass ihr Schüler ein gutes Verhältnis zu seinem Vater unterhalte, dass dieser von der Schulpsychologin ermahnt worden sei, seine Kinder schulisch zu unterstützen und mit ihnen zu lernen, was dieser "in den vergangenen Monaten in vorbildlicher Weise getan hat". Derart habe beim Schüler F. eine befürchtete Klassenwiederholung vermieden werden können. Leistungen und Verhalten hätten sich gebessert. Auch der jetzige Ehemann der Mutter habe sich um einen guten Kontakt zu den Kindern bemüht, was aber von F. abgelehnt werde. Umso wichtiger sei die Rolle des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu den Zuständen ein Jahr zuvor, welche die Verfasserin zu einer Vorsprache bei der Vormundschaftsbehörde veranlassten, hätten sich auch die sozialen Verhältnisse gebessert, indem der Schüler heute seinen Hausaufgaben nachkomme und sich Pünktlichkeit und Sauberkeit deutlich gebessert hätten.
Die Staatskanzlei würdigte in der Beschwerdeantwort die neuen Tatsachen als vom Beschwerdeführer zweckgerichtetes Verhalten zur Erlangung seiner Aufenthaltsbewilligung. Auch die eingereichten Unterlagen ergäben kein vom Rekursentscheid abweichendes Bild über die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern. Im Übrigen stütze die Vormundschaftsbehörde in einem jüngeren Schreiben vom 7. Mai 2001 den Rekursentscheid. Die Behörde betrachte den Beschwerdeführer auf Grund seines Wohnsitzes in Y. und seiner Kultur- und Sprachkenntnisse als nicht in der Lage, den Kindern die von ihm behauptete Betreuung zu geben.
c) Das Verwaltungsgericht vermag der Sachverhaltsfeststellung des Regierungsrats nicht zu folgen. Diese stützt sich einzig auf die Aussagen der Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde der Kinder. Während die Lehrerin des Sohns offensichtlich aus täglicher Wahrnehmung die Situation und die Rolle des Beschwerdeführers gegenteilig beurteilt und auch der schulpsychologische Dienst den Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Kinder als wichtige und verlässliche Bezugsperson schildert, sind die Erkenntnisse der Vormundschaftsbehörde nicht nachvollziehbar, weil die Informationsquellen nicht genannt werden. Insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er dies bemängelt. Auch bleibt der Einwand, die Vormundschaftsbehörde sei für den zweiten Ehemann der Mutter der Kinder eingesetzt worden und kenne den Beschwerdeführer persönlich nicht, zumindest bis zum zweiten Schreiben der Behörde vom 7. Mai 2001, unwidersprochen. Gemäss dem zweiten Bericht hat die Behörde den Beschwerdeführer und dessen frühere Gattin zu einem Gespräch vorgeladen. Die Behörde bemängelt, der Beschwerdeführer habe "keine stichhaltigen Beweise erbringen [können], dass er sich tatsächlich im notwendigen Umfang um seine Kinder kümmert". Sie verkennt dabei, dass ihr nicht aufgetragen wurde, ein Beweisverfahren zu führen, sondern ihr bekannte Tatsachen mitzuteilen. Wie es sich mit der Beweislastverteilung verhielte, kann dabei offen bleiben. Die Vormundschaftsbehörde hätte beispielsweise die Informationsquellen gemäss ihrem früheren Bericht vom 13. Dezember 2000 benennen oder jene Feststellungen substanzieren können. Im (jüngeren) Bericht vom 7. Mai 2001 beruft sie sich auf ein Schreiben des zweiten Ehegatten der Mutter der Kinder. Darin führt dieser aus, er habe sich selbst vollumfänglich um die Kinder gekümmert und mit ihnen Schulangelegenheiten besprochen. Ausserdem seien die Kinder in seinem Haushalt gut versorgt und unter gutem Einfluss. Die Behörde zieht daraus den Schluss, der Beschwerdeführer kümmere sich nicht um sie.
Aus dem beigelegten Schreiben dieses Verfassers gehen indessen auch folgende Aussagen hervor, die von der Vormundschaftsbehörde nicht erwähnt worden sind:
- Es stimme absolut nicht, dass der Beschwerdeführer sich zu wenig um die Kinder gekümmert habe;
- es stimme nicht, dass die Kinder ausschliesslich seinem, d.h. dem Einfluss des zweiten Ehemannes der Mutter, ausgesetzt seien;
- im Gegenteil habe sich der Beschwerdeführer anfänglich zu stark in die Belange der Schule eingemischt und habe von ihm gebremst werden müssen;
- der Beschwerdeführer habe die Kinder anfänglich jedes Wochenende abgeholt und erst am Sonntagabend zurückgebracht. Er (der Verfasser) habe sich wehren müssen, um seinen Einfluss geltend zu machen;
- weder unter ihm noch unter dem Beschwerdeführer hätten die Kinder unter einem schlechten Einfluss gestanden;
- mit seinem Vormund (dem Verfasser der Stellungnahme) habe er seit einer "Ewigkeit" keinen Kontakt mehr gehabt;
- er verwahre sich mit Nachdruck dagegen, dass seine frühere und heutige Tätigkeit von der Vormundschaftsbehörde in einen Bericht über den Beschwerdeführer und die Kinder hineingezogen werde und diesen zum Nachteil gereiche.
Damit kann der Vormundschaftsbehörde der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass sie auf eine einseitige Darstellung der Tatsachen ausgerichtet war. Die selektiven und einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgebrachten Wertungen lassen auch Zweifel darüber aufkommen, ob der durchwegs negative Bericht vom 13. Dezember 2000 sich auf objektive Abklärungen abstützt. Nicht zu übersehen sind auch die Animositäten, welche die Behörde offensichtlich gegenüber ihrem Mündel hegt, die aber an sich in einem Bericht über den Beschwerdeführer nichts zu suchen haben. Als Folgerung ergibt sich, dass der Regierungsrat keinesfalls allein auf den Bericht der Vormundschaftsbehörde hätte abstellen dürfen und diesen in der Glaubwürdigkeit vor die Schilderungen der Lehrerin und des schulpsychologischen Dienstes hätte stellen dürfen.
d) Zur Beurteilung steht das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen (minderjährigen) Kindern. Die angeführten Berichte der Lehrerin und des schulpsychologischen Dienstes äussern sich indessen fast ausschliesslich nur zum Sohn F., geboren 1992. Wie es sich mit den übrigen Kindern, nämlich dem 1989 geborenen G., der jüngeren Tochter H. (geboren 1993) und dem 1995 geborenen Sohn I. verhält, geht daraus nicht hervor.
5. Damit erweist sich das Verfahren als noch nicht spruchreif. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die nötigen Abklärungen im Sinn der obigen Erwägungen vorzunehmen oder zu veranlassen haben wird. Die Abklärungen haben dabei im Sinn der Erwägungen die Frage zu beantworten, ob auf Grund der bisherigen Entwicklung der Verhältnisse davon auszugehen sei, dass die Kinder für ihre zukünftige Erziehung und Entwicklung auf den Beschwerdeführer angewiesen sind. Da die Akten den Hinweis enthalten, die Mutter sei mit der Erziehung der Kinder möglicherweise überfordert, sind gleichsam im Sinn einer Vorfrage auch die Verhältnisse mit Bezug auf die die elterliche Gewalt innehabende Mutter zu ihren Kindern zu erhellen, unter Berücksichtigung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen oder Sorgerechtsänderungen. Da eine auf Art. 8 EMRK gestützte Massnahme zu beurteilen ist, sind auch die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 120 Ib 263).
6. ...
7. ...
Demzufolge beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. ...
2. ...
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2. ...