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Zürich Verwaltungsgericht 04.07.2001 VB.2001.00126

4 luglio 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·925 parole·~5 min·4

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Der Regierungsrat ist zu Recht auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten, da die Gerichtsferien zwar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, nicht aber für das Verwaltungs(rekurs)verfahren gelten. Zur Eintretensfrage (E. 1). Beschwerdevorbringen (E. 2). Keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren (E. 3). Hinweis auf Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ungerechtfertigter Vereitelung von Bundesrecht (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00126   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.09.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Der Regierungsrat ist zu Recht auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten, da die Gerichtsferien zwar für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, nicht aber für das Verwaltungs(rekurs)verfahren gelten. Zur Eintretensfrage (E. 1). Beschwerdevorbringen (E. 2). Keine Gerichtsferien im Verwaltungsverfahren (E. 3). Hinweis auf Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ungerechtfertigter Vereitelung von Bundesrecht (E. 4).

  Stichworte: FRIST/-EN FRIST/-EN FRISTENSTILLSTAND FRISTVERSÄUMNIS GERICHTSFERIEN NACHLÄSSIGKEIT RECHTSMITTELFRIST VERSPÄTUNG

Rechtsnormen: § 140 lit. I GVG § 11 VRG § 22 lit. I VRG § 22 lit. III VRG § 71 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der ausländische Staatsangehörige A, geboren 1959, dessen Asyl­gesuch aus dem Jahr 1989 am 27. Oktober 1993 rechtskräftig abgewiesen worden war, reiste am 31. Januar 1995 ohne Visum erneut in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die Schweizerin D, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die zu­letzt mit Gültigkeit bis 29. November 1999 verlängert wurde. Aus der Ehe ist der am 31. Ja­nuar 1996 geborene Sohn hervor­ge­gangen. A hat ausserdem eine zehnjährige Tochter, die in seinem Heimatland lebt.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 1. Okto­ber 1998 wegen Wi­der­handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Der Strafantritt erfolgte nach Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbe­schwerde am 5. Ju­ni 2000, und eine vorzeitige bedingte Entlassung ist unter Berücksichti­gung der Un­tersuchungshaft von 44 Tagen frühestens am 21. Dezember 2001 möglich.

Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies die Direktion für Soziales und Si­cher­heit (Fremdenpolizei) das Gesuch vom 5. November 1999 um Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung ab mit der Anordnung, dass A das zürcherische Kantonsgebiet unver­züglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

II. Gegen die seinem Vertreter am 20. November 2000 zugestellte Verfügung liess A am 8. Januar 2001 Rekurs an den Regierungsrat erheben.

Der Regierungsrat trat am 28. Februar 2001 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein und wies das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmit­tels ab.

III. Mit Beschwerde vom 12. April 2001 liess A dem Verwal­tungs­gericht bean­tra­gen, es sei der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben, auf den Rekurs ein­zutreten und die Di­rektion für Soziales und Sicherheit unter Kosten- und Entschädi­gungs­folgen zu deren Las­ten anzuweisen, ihm die abgelaufene Aufenthaltsbewil­ligung zu ver­längern. Zu­dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent­geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am 7. Mai 2001 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Direktion für Soziales und Sicherheit reich­te keine Beschwerdeant­wort ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­zei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­des­rechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. Dezember 1943/24. März 1995 [OG]).

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat damit gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regie­rungsrats ist deshalb einzutreten. Nur wenn der Regierungsrat zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten und die Beschwerde insoweit gutzuheissen wäre, stellte sich die weitere Frage, ob das Verwaltungsgericht direkt über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu befinden hätte oder ob die Sache – wie es der Regel entspricht – zum materiellen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen wäre (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11, § 64 N. 2).

2. Der Regierungsrat ist wegen verspäteter Rechtsmitteleinreichung auf den Rekurs nicht eingetreten; entgegen der Darlegung in Ziffer I.3 der Rekurseingabe kenne das Ver­waltungsrekursverfahren keine Gerichtsferien.

Der Beschwerdeführer macht dazu lediglich geltend, "dass sich der Unterzeich­nende ... auf den Standpunkt gestellt hat, dass auch im Verwaltungsrekursverfahren die Gerichtsferien Geltung haben. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Frage wohl unumstritten (§ 71 VwVG [richtig: VRG]), nicht jedoch für das Rekursverfahren vor den exekutiven Behörden und Departementen des Regierungsrates (§§ 19 ff. VwVG). ... Vom rechtlichen Standpunkt her kann einzig ausgeführt werden, dass die Bestimmungen von §§ 4 und 71 VwVG sehr irreführend sind, sodass dies -entgegen den von der BG ange­geben Kommentarstellen- dies wohl ein einziges Argument ist (Verletzung der Rechtssi­cherheit)- um das der vorinstanzlichen Erwägung der verpassten Frist entgegenzusetzen."

3. Die Gerichtsferien im Sinn von § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gelten kraft § 71 VRG auch für das Verfahren vor Verwaltungs­gericht. Hätte der Gesetzgeber sie zudem im Verwaltungsverfahren gelten lassen wollen, so hätte er eine entsprechende Be­stimmung in den zweiten Abschnitt des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Insbesondere führt § 22 Abs. 3 VRG nicht zur Anwendung von § 140 GVG. Schon auf­grund ihres Wortlauts bezieht sich die Bestimmung nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; Regierungsrat, 16. Juni 1982, ZR 83/1984 Nr. 72; vgl. ABl 1995 II 1533). Das Verwaltungsgericht hat dement­spre­chend in ständiger Rechtsprechung die Geltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB 1985 Nr. 7; VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; vgl. BGr, 14. Oktober 1983, ZBl 86/1985, S. 167 = ZR 83/1984 Nr. 72).

Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht gegen die Erwägung des Regie­rungsrats, wonach einem Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist nicht ent­sprochen werden könnte, weil dessen Vertreter die gesetzliche Rekursfrist grobfahrlässig versäumt habe.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen (§ 70 in Verbin­dung mit § 16 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts führe zu einer ungerechtfertigten Vereitelung von Bundesrecht, steht es ihm frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bun­­desverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1504).

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

       Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

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