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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2001 VB.2001.00111

12 settembre 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,439 parole·~7 min·3

Riassunto

Baubewilligung | Beschränkung der Öffnungszeiten einer Autowasch- und Staubsaugeranlage im Sinne des Vorsorgeprinzips aufgrund der kommunalen Polizeiordnung. Beschwerdefrist (E. 1). Lärmprognose als Anwendungsfall von Art. 46 USG (E. 3a). Der Beurteilungspegel für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV getrennt für Tag und Nacht ermittelt, wobei jeweils auf die durchschnittliche Dauer der Emission abzustellen ist (E. 3c). Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sind trotz Einhaltung der Planungswerte betriebliche (zeitliche) Einschränkungen zulässig (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00111   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Beschränkung der Öffnungszeiten einer Autowasch- und Staubsaugeranlage im Sinne des Vorsorgeprinzips aufgrund der kommunalen Polizeiordnung. Beschwerdefrist (E. 1). Lärmprognose als Anwendungsfall von Art. 46 USG (E. 3a). Der Beurteilungspegel für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV getrennt für Tag und Nacht ermittelt, wobei jeweils auf die durchschnittliche Dauer der Emission abzustellen ist (E. 3c). Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sind trotz Einhaltung der Planungswerte betriebliche (zeitliche) Einschränkungen zulässig (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESCHWERDEFRIST BEURTEILUNGSPEGEL EMISSIONEN LÄRMPROGNOSE LÄRMSCHUTZ PLANUNGSWERT POLIZEIVERORDNUNG VORSORGEPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I LSV § 46 UGG Art. 11 Abs. II USG Art. 25 Abs. I USG § 11 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 22. August 2000 erteilte die Baukommission X der H AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von Waschboxen, Staubsaugerplätzen und einer Lärmschutz­wand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1/2 an der M-strasse in X. Zusammen mit dieser Bewilligung wurde die lärmschutzrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich eröffnet.

Mit Rekurs vom 16. September 2000 an die Baurekurskommission II verlangten A 1 sowie sieben Mitrekurrrenten eine Begrenzung der Betriebszeiten, eine Begrünung der Lärmschutzwand sowie ein Verbot zum Anbringen von Leuchtreklamen.

II. Mit Entscheid vom 27. Februar 2001 stützte die Baurekurskommission II den Rekurs teilweise und ergänzte den Beschluss der Baukommission X vom 22. August 2000 mit folgender Nebenbestimmung:

"Die Lärmschutzwand ist zu begrünen. Vor Baubeginn sind der Baubehörde Detailpläne hinsichtlich der Erfüllung dieser Auflage und der mit Dispositiv-Ziffer 5.1 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Juli 2000 statuierten, ebenfalls die Lärmschutzwand beschlagenden Nebenbestimmungen einzureichen und genehmigen zu lassen."

Sodann wurde Dispositiv-Ziffer 6.1 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufgehoben und neu gefasst:

"Die maximalen täglichen Betriebszeiten werden wie folgt festge-     legt:

  Wasch- und Staubsaugeranlage

  Montag bis Samstag: 07.00 bis 19.00 Uhr.

  An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen nicht betrieben werden."

III. Mit Beschwerde vom 2. April 2001 erhob die H AG fristgerecht Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der Baurekurskommission II mit Bezug auf die Oef­f­nungszeiten der Wasch- und Staubsaugeranlage aufzuheben und der Beschwer­deführerin in Bestätigung des Entscheides der Volkswirtschaftsdirektion vom 18. Juli 2000 zu gestatten, die Wasch- und Staubsaugeranlage täglich, d.h. inklusive Sonntag, von 07.00 bis 20.30 Uhr (Waschanlage) bzw. von 07.00 bis 21.30 Uhr (Staubsaugeranlage) zu betreiben, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

Am 3. Mai 2001 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz und die Mitbeteiligten liessen sich innert der angesetzten Frist zur Sache nicht vernehmen.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gegen Entscheide der Baurekurskommissionen kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Entscheides beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden (§ 41 in Verbindung mit § 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tage einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft (§ 11 VRG).

b) Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerde sei erst am 2. April 2001, und damit um einen Tag verspätet, eingereicht worden.

c) Der Entscheid der Baurekurskommission II ist bei der Beschwerdeführerin am 2. März 2001 eingegangen. Damit wäre die 30-tägige Frist am 1. April 2001 abgelaufen. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, endigte die Frist aber erst am 2. April 2001. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin am 2. April 2001 der Post übergeben wurde, ist die Beschwerdefrist gewahrt.

2. Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).

3. a) Bei einer Lärmprognose im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG handelt es sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht um ein Gutachten, sondern um einen Anwendungsfall der in Art. 46 USG verankerten Auskunftspflicht, welche es der Behörde ermöglicht, für die Anordnung sachgerechter und verhältnismässiger Umweltschutzmassnahmen vom Inhaber der Anlage die notwendigen Daten zu erheben bzw. ihn die erforderlichen Abklärungen vornehmen zu lassen (BEZ 1994 Nr. 13). Die Vorinstanz als Fachgericht ist an eine solche Lärmprognose selbstverständlich in keiner Weise gebunden und kann fehlerhafte Lärmprognosen durch eine eigene Prognose ersetzen oder aber die Lärmprognose korrigieren.

b) Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, die Emissionen der geplanten Wasch- und Staubsaugerplätze seien aufgrund des betrieblichen, räumlichen und engen funktionalen Zusammenhangs zusammenzurechnen. Es kann nicht angehen, dass eine zusammengehörende Anlage in einer Lärmprognose in mehrere Anlagen aufgeteilt wird, damit tiefere Lärmwerte resultieren. Besteht ein so klarer und enger Zusammenhang, wie dies bei einer Waschanlage und der unmittelbar daneben liegenden Staubsaugeranlage der Fall ist, sind die Lärmwerte zu kumulieren.

c) Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass die Vorinstanz den Lärm während der Nachtstunden nicht entsprechend der in Anhang 6 LSV vorgeschriebenen Berechnungsweise ermittelt habe. Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV getrennt für den Tag und die Nacht ermittelt und es ist dabei auf die durchschnittliche Dauer der Emissionen abzustellen (vgl. Anhang 6 LSV Ziff. 31 Abs. 2). Die Überlegung der Vorinstanz, es könne nicht Sinn und Zweck des Lärmschutzrechts sein, wenn durch eine Begrenzung des Betriebs auf lediglich 1 ½ bzw. 2 ½ Stunden in der Nacht der am Tag zulässige Lärm bis in den späten Abend ausgedehnt und damit faktisch die Grenze zwischen Tag- und Nachtwert verschoben werde, missachtet das der Lärmschutzverordnung zugrundeliegende Konzept der Lärmermittlung. Abgesehen davon ist Lärm während der Nachtzeit für die Betroffenen naturgemäss weniger belastend, wenn er bei Beginn oder Ende der Nachtruhe und nicht mitten drin anfällt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis wird durch tiefere Belastungsgrenzwerte bei Nacht Rechnung getragen. Diese sind hier bei richtiger Berechnungsweise eingehalten. Mit einer Überschreitung der Planungswerte lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Schliessung des Betriebs bereits ab 19.00 Uhr statt wie vorgesehen erst um 20.30 Uhr (Waschplatz) bzw. 21.30 Uhr (Staubsaugerplätze) nicht begründen. Es bleibt aber zu prüfen, ob sich die Anordnung der Vorinstanz als zulässige Emissionsbegrenzung im Sinne der Vorsorge rechtfertigen lässt.

4. a) Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV einzuhalten. Entsprechende Emissionsbeschränkungen können durch Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Beschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Benutzungszeiten sind ein willkom­menes Mittel in der Lärmbekämpfung. Zahlreich sind insbesondere die Fälle, wo zeitliche Beschränkungen zum Schutz der Nacht-, Sonntags- und Mittagsruhe gegen laute gewerbliche, industrielle, infrastrukturelle oder andere Anlagen ausgesprochen werden (Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, 313, mit Hinweisen; André Schrade/Theo Loretan, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2000, Art. 12 Rz 29). Die Kompetenz der Kantone, zum Schutz vor schädlichen Emissionen, insbesondere zum Schutze der öffentlichen Ruhe nachts und während den Feiertagen Ladenöffnungen zu verbieten, wird durch das USG nicht verhindert (Pra 83/1994 Nr. 159 E. 9). In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, die örtliche Polizeiverordnung zur Würdigung von Emissionsbeschränkungen beizuziehen (BGE 126 II 366 E. 4a; 118 Ib 590 E. 3c).

b) Wie die Baurekurskommission II zu Recht erwogen hat, besteht sowohl nach 19.00 Uhr als auch an Sonntagen ein ausgeprägtes Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung. Dies findet seinen Ausdruck auch in der Polizeiverordnung der Stadt X vom 25. April 1983 (PV), welche für Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen lärmige Arbeiten von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr verbietet (Art. 39 Abs. 4) und bezüglich der öffentlichen Ruhetage auf das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000 verweist (Art. 37 PV), welches die Ladenöffnung an Sonntagen nur beschränkt zulässt und im Übrigen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 vorbehält, welches ebenfalls vom grundsätzlichen Verbot der Sonntagsarbeit ausgeht (Art. 18). Sodann hat die Baurekurskommission zutreffend darauf hingewiesen, dass die Planungswerte nur knapp eingehalten werden, das Waschcenter an eine Wohn­zone grenzt und die Umgebung bereits durch Gewerbe-, Eisenbahn- und Strassenlärm stark belastet ist. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, die von der Baurekurs­kommission auferlegten Betriebseinschränkungen liessen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage nicht mehr zu. Sie verweist jedoch lediglich auf höhere als die im Baugesuch angegebenen Investitionskosten, ohne zu substanziieren, inwiefern durch die Einschränkung der Öffnungszeiten ein wirtschaftlicher Betrieb gefährdet sei. Insbesondere fehlen Angaben über die prognostizierten Umsätze und deren zeitliche Verteilung. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschränkung der Betriebszeiten nicht zu einem entsprechen­den Umsatzausfall führt, sondern dass die Anlage in den verbleibenden Zeiten besser ausgelastet sein wird. Das Verbot des Betriebes zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erweist sich damit als rechtmässig.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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