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Zürich Verwaltungsgericht 08.03.2001 VB.2001.00028

8 marzo 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·764 parole·~4 min·4

Riassunto

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin | Selbständige Berufsausübung als Psychotherapeutin: Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht hat, dass sie die Ausbildungsanforderungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 2b). Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berufszulassung (E. 2a). Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie den Nachweis der genügenden Ausbildung schon früher hätte erbringen können (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00028   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin

Selbständige Berufsausübung als Psychotherapeutin: Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht hat, dass sie die Ausbildungsanforderungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 2b). Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berufszulassung (E. 2a). Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie den Nachweis der genügenden Ausbildung schon früher hätte erbringen können (E. 3).

  Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG

Rechtsnormen: § 7 aGesundheitsG § 13 lit. II VRG § 19a lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die an der freien Universität Berlin diplomierte Ethnologin X ersuchte die Ge­sundheitsdirektion des Kan­tons Zürich am 19. Juni 2000 um Zulassung als selbständig tä­tige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch den Nachweis einer von 1991 bis 1996 dauernden theoretischen Ausbildung über 314 Stunden am Psychoanalytischen Semi­nar Zürich, psychoanalytisch orientierter Selbsterfahrung im Umfang von 510 Stunden von 1990 bis 1996 und Supervisionen über insgesamt 217 Stun­den in der Zeit von 1987 bis 1990 sowie 1995 bis 2000. Die Gesundheitsdirektion teilte der Gesuchstellerin am 20. Juni 2000 mit, ihrem Gesuch könne mangels genügender Supervi­sionsstunden nicht entspro­chen werden.

Auf Ersuchen von X wies die Direktion das Gesuch am 4. Dezember 2000 förmlich ab. Sie erwog, da die Gesuchstellerin seit 1994 selbständig tätig sei und keine hinreichende Erstausbildung habe, müsse sie nach den Richt­linien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 die Zulassungsvoraussetzung der Spezialausbildung erfüllen, wobei von deren inte­gralen Ausrichtung abgesehen werde. Die von der Gesuchstellerin nachgewiesene Theorie und Selbsterfahrung in der psychoanalyti­schen Methode würden als genügend anerkannt, jedoch seien von den nachgewiesenen Su­pervisionsstunden nur diejenigen zu anerkennen, welche die Gesuchstellerin während oder nach ihrer theoretischen Spezialausbildung ab­sol­viert habe (122 Stunden). Weiter erwog die Behörde, der Mangel an 78 Supervisions­stun­den könne nicht mehr nachgeholt werden, da die Anforderungen an die Spezial­aus­bil­dung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein müssten.

II. Gegen diese Verfügung wandte sich X mit Eingabe vom 22. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben und die er­suchte Bewilligung zu erteilen. Zum Nach­weis weiterer Supervisionsstunden reichte die Be­schwerdeführerin unter anderem eine Be­stätigung ein, wonach sie im Rahmen des Psy­choanalytischen Seminars Zürich von Okto­ber 1994 bis September 1995 während insge­samt 82 Stunden an Fallsupervisionen teilgenommen habe.

Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2001 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe­rin. Sie anerkannte dabei, dass mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung 204 Supervisionsstunden während und nach der theoretischen Spezialausbildung nachge­wiesen und damit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zu­ständig.

Im Verfahren der Direktbeschwerde hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 50 Abs. 3 VRG).

2. a) Die Vorgeschichte betreffend die Berufszulassung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Kanton Zürich lässt sich verschiedenen Entscheiden, welche das Verwaltungsgericht diesbezüglich am 21. Dezember 2000 gefällt hat, entnehmen (VB.2000.00303, 344, 351 und 359, alle publiziert unter www.vgrzh.ch). In diesen Ent­scheiden erachtete das Gericht es für zulässig und geboten, für die Zeit bis zum Inkrafttre­ten der Gesetzesrevision vom 21. August 2000 (OS 56, 398) die von der Gesundheitsdi­rektion im März 1999 aufgestellten Richtlinien anstelle einer gesetzlichen Grundlage für die Beurteilung der Zulassungsgesuche anzuwenden. Weiter erachtete es die in den Richt­linien aufgestellten Anforderungen an die Berufszulassung sowohl für Markteinsteigende als auch für bisher bereits tätige Berufsangehörige als verfassungskonform. Ebenso schütz­te es die von der Gesundheitsdirektion angewandten Kriterien der Qualitätskontrolle hin­sichtlich der absolvierten Spezialausbildung.

b) Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist, gelten für sie die erleichterten Aus­bildungsanforderungen gemäss Ziff. 5 des Merkblatts. Da sie unbestrittenermassen keine hinreichende Erstausbildung absolviert hatte, war im Zulassungsverfahren einzig zu prüfen, ob ihre Ausbildung die Anforderungen der Spezialausbildung erfülle. Nachdem die Gesundheitsdirektion lediglich die absolvierte Theorie und Selbsterfahrung als hinreichend beurteilt hat, anerkennt sie nunmehr im Beschwerdeverfahren zu Recht auch die von der Beschwerdeführerin während und nach ihrer theoretischen Ausbildung absolvierten Super­visionsstunden im Umfange von insgesamt 204 Stunden als genügend.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen damit gegeben, so ist die Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen. Unter diesem Umständen kann offen bleiben, ob die Gesundheitsdi­rektion zu Recht verlangte, dass die Anforderungen an die Spezialausbildung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein müssten oder ob vorliegend die von der Beschwerde­führerin belegten 24 Supervisionssitzungen im Jahr 2000 ebenfalls anzuerkennen wären.

3. Trotz Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfah­rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da mit der rechtzeitigen Behauptung und dem entsprechenden Nachweis der 1994 und 1995 absolvierten Supervisionsstunden das Ge­such der Beschwerdeführerin von Anfang an gutgeheissen und das vorliegende Beschwer­deverfahren vermieden worden wäre (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung ist unter diesem Umständen nicht gerechtfertigt.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:  

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Erteilung der ersuchten Bewilligung an die Gesund­heitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    ...

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