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Geschäftsnummer: VB.2001.00028 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Selbständige Berufsausübung als Psychotherapeutin: Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht hat, dass sie die Ausbildungsanforderungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 2b). Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berufszulassung (E. 2a). Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie den Nachweis der genügenden Ausbildung schon früher hätte erbringen können (E. 3).
Stichworte: BERUFSAUSÜBUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE PSYCHOTHERAPEUT/-IN PSYCHOTHERAPIE SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG
Rechtsnormen: § 7 aGesundheitsG § 13 lit. II VRG § 19a lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die an der freien Universität Berlin diplomierte Ethnologin X ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juni 2000 um Zulassung als selbständig tätige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch den Nachweis einer von 1991 bis 1996 dauernden theoretischen Ausbildung über 314 Stunden am Psychoanalytischen Seminar Zürich, psychoanalytisch orientierter Selbsterfahrung im Umfang von 510 Stunden von 1990 bis 1996 und Supervisionen über insgesamt 217 Stunden in der Zeit von 1987 bis 1990 sowie 1995 bis 2000. Die Gesundheitsdirektion teilte der Gesuchstellerin am 20. Juni 2000 mit, ihrem Gesuch könne mangels genügender Supervisionsstunden nicht entsprochen werden.
Auf Ersuchen von X wies die Direktion das Gesuch am 4. Dezember 2000 förmlich ab. Sie erwog, da die Gesuchstellerin seit 1994 selbständig tätig sei und keine hinreichende Erstausbildung habe, müsse sie nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 die Zulassungsvoraussetzung der Spezialausbildung erfüllen, wobei von deren integralen Ausrichtung abgesehen werde. Die von der Gesuchstellerin nachgewiesene Theorie und Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Methode würden als genügend anerkannt, jedoch seien von den nachgewiesenen Supervisionsstunden nur diejenigen zu anerkennen, welche die Gesuchstellerin während oder nach ihrer theoretischen Spezialausbildung absolviert habe (122 Stunden). Weiter erwog die Behörde, der Mangel an 78 Supervisionsstunden könne nicht mehr nachgeholt werden, da die Anforderungen an die Spezialausbildung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein müssten.
II. Gegen diese Verfügung wandte sich X mit Eingabe vom 22. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Zum Nachweis weiterer Supervisionsstunden reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Bestätigung ein, wonach sie im Rahmen des Psychoanalytischen Seminars Zürich von Oktober 1994 bis September 1995 während insgesamt 82 Stunden an Fallsupervisionen teilgenommen habe.
Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2001 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie anerkannte dabei, dass mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung 204 Supervisionsstunden während und nach der theoretischen Spezialausbildung nachgewiesen und damit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Im Verfahren der Direktbeschwerde hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 50 Abs. 3 VRG).
2. a) Die Vorgeschichte betreffend die Berufszulassung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Kanton Zürich lässt sich verschiedenen Entscheiden, welche das Verwaltungsgericht diesbezüglich am 21. Dezember 2000 gefällt hat, entnehmen (VB.2000.00303, 344, 351 und 359, alle publiziert unter www.vgrzh.ch). In diesen Entscheiden erachtete das Gericht es für zulässig und geboten, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 21. August 2000 (OS 56, 398) die von der Gesundheitsdirektion im März 1999 aufgestellten Richtlinien anstelle einer gesetzlichen Grundlage für die Beurteilung der Zulassungsgesuche anzuwenden. Weiter erachtete es die in den Richtlinien aufgestellten Anforderungen an die Berufszulassung sowohl für Markteinsteigende als auch für bisher bereits tätige Berufsangehörige als verfassungskonform. Ebenso schützte es die von der Gesundheitsdirektion angewandten Kriterien der Qualitätskontrolle hinsichtlich der absolvierten Spezialausbildung.
b) Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist, gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen gemäss Ziff. 5 des Merkblatts. Da sie unbestrittenermassen keine hinreichende Erstausbildung absolviert hatte, war im Zulassungsverfahren einzig zu prüfen, ob ihre Ausbildung die Anforderungen der Spezialausbildung erfülle. Nachdem die Gesundheitsdirektion lediglich die absolvierte Theorie und Selbsterfahrung als hinreichend beurteilt hat, anerkennt sie nunmehr im Beschwerdeverfahren zu Recht auch die von der Beschwerdeführerin während und nach ihrer theoretischen Ausbildung absolvierten Supervisionsstunden im Umfange von insgesamt 204 Stunden als genügend.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen damit gegeben, so ist die Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen. Unter diesem Umständen kann offen bleiben, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht verlangte, dass die Anforderungen an die Spezialausbildung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein müssten oder ob vorliegend die von der Beschwerdeführerin belegten 24 Supervisionssitzungen im Jahr 2000 ebenfalls anzuerkennen wären.
3. Trotz Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da mit der rechtzeitigen Behauptung und dem entsprechenden Nachweis der 1994 und 1995 absolvierten Supervisionsstunden das Gesuch der Beschwerdeführerin von Anfang an gutgeheissen und das vorliegende Beschwerdeverfahren vermieden worden wäre (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung ist unter diesem Umständen nicht gerechtfertigt.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Erteilung der ersuchten Bewilligung an die Gesundheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. ...