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Geschäftsnummer: VB.2001.00022 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 23.10.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Keine Rechtsverletzung durch die politisch zuständige Behörde, indem sie das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten schwerer gewichtet als die Interessen des Bf, trotz der weitgehenden Integration, dem intakten Familienverhältnis des mit einer Schweizerin verheirateten jugoslawischen Staatsangehörigen und der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau. Zuständigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Kognition des VGr (E. 3). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung inkl. Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau (E. 4). Abweisung.
Stichworte: ANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEFRAU INTERESSENABWÄGUNG KOGNITION STRAFFÄLLIGKEIT UNZUMUTBARKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 10 lit. i a ANAG Art. 8 lit. I EMRK § 50 VRG § 51 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der 1969 geborene A, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 15. Mai 1993 heiratete er die Schweizerin D, worauf das Asylverfahren am 2. Juni 1993 infolge Rückzug des Gesuchs abgeschrieben wurde und ihm die Fremdenpolizei am 24. Juni 1993 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau erteilte und in der Folge mehrmals verlängerte, letztmals am 13. Juni 1997 bis 14. Mai 1998.
Am 19. März 1998 wurde A verhaftet und am 25. Februar 1999 vom Bezirksgericht Zürich wegen Betäubungsmitteldelikten mit 3 ¼ Jahren Zuchthaus bestraft. Im Hinblick auf das voraussichtliche Strafende am 18. Mai 2000 wurde A am 16. Juni 1999 und seiner Ehefrau am 17. Juni 1999 das rechtliche Gehör im Hinblick auf allfällige Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt.
Am 25. Juni 1999 verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der am 14. Mai 1998 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Abweisung des am 21. März 1999 gestellten Verlängerungsgesuchs; A habe das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
II. Gegen diese Verfügung liess A am 5. August 1999 Rekurs erheben. In einer ergänzenden Eingabe vom 30. Mai 2000 liess er sodann vorbringen, dass er am 3. Januar 2000 eine Stelle als Chauffeur angetreten und seine Ehefrau am 29. März 2000 einen Sohn zur Welt gebracht habe; wegen des vorläufigen Erwerbsausfalls der Ehefrau sei die Familie auf den Arbeitserwerb des Ehemannes angewiesen.
Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 22. November 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2001 liess A Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wies er auf seine trotz des Strafvollzugs intakte Ehe und seine guten Zeugnisse im Erwerbsleben und im Strafvollzug hin. Der Drogentransport, für den er verurteilt worden sei, stelle eine einmalige Verfehlung dar; in den fünf, vor der Tat in der Schweiz verbrachten Jahren und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten; zum Drogentransport habe er sich aufgrund seiner damals schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse entschlossen. Er sei hier in die Familie und den Freundeskreis seiner schweizerischen Ehefrau integriert, während er seit dem Krieg im Kosovo mit den dortigen Familienangehörigen nur noch selten Kontakt habe. Das elterliche Haus sei zerstört und die drei im Kosovo verbliebenen Geschwister lebten in Notunterkünften. Dem Beschwerdeführer sowie dem Kind und seiner Ehefrau, die über keine albanischen Sprachkenntnisse verfüge und keinen Kontakt mit der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers habe, könne nicht zugemutet werden, in den unter den Nachwirkungen des Kriegs leidenden Kosovo zurückzukehren.
Der Regierungsrat liess am 7. Februar 2001 Abweisung der Beschwerde beantragen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 in der Fassung vom 24. März 1995).
b) Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerbürgerin verheiratet und hat demzufolge gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), indem der Schutz des Familienlebens demjenigen Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, dessen Ehegatte oder Kinder ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Dies gilt aber nur, sofern die familiäre Beziehung auch tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 385 E. 1c, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde von seiner Schweizer Ehefrau im Strafvollzug regelmässig besucht. Seit seiner Entlassung lebt er wieder mit seiner Familie zusammen. Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelt mithin einen grundsätzlichen Anspruch.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Selbst wenn im Rahmen der Eintretensfrage die Möglichkeit eines Anspruchs grundsätzlich bejaht wird, bleibt in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auch erfüllt sind (BGE 118 Ib 153 E. 2a).
a) Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für den Fall der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG).
b) Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b mit Hinweisen). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c; BGE 120 Ib 22 E. 4a; BGE 122 II 1 E. 2). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings um so weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Person aufgrund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 116 Ib 353 E. 3d; BGE 120 Ib 6 E. 4c). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich dabei nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und Umstände (BGE 110 Ib 201 E. 2a; BGE 116 Ib 353 E. 3b und d). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 116 Ib 353 E. 3f; BGE 120 Ib 129 E. 4b).
Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).
3. a) Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung vorliegt.
b) Der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt; und die Ausweisung soll wie gesehen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung abzustellen ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und insofern frei zu prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kantonen zu bestellenden richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit ergibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV und damit auch das Erlöschen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 ANAG vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss. Die bei dieser Interessenabwägung gebotene Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände öffnet jedoch Beurteilungsspielräume, die in erster Linie die politisch verantwortliche Behörde auszufüllen hat; in diesem Sinn ist es auch dem kantonalen Gericht verwehrt, sein eigenes (Beurteilungs-) Ermessen, im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a).
4. a) Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Zürich am 25. Februar 1999 zu einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hat mithin mehrfach Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG begangen und einen Grund für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzt. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als verhältnismässig erweist.
b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bilden die vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b). Geht es wie hier nicht um eine erstmalige Bewilligung sondern ist diese seit der erstmaligen Erteilung am 24. Juni 1993 mehrmals erneuert und letztmals am 13. Juni 1997 bis 14. Mai 1998 erteilt worden, so ist dieser Grenzwert höher anzusetzen. Allerdings ist bei einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren, wie sie der Beschwerdeführer erwirkt hat, von einem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung auszugehen, das regelmässig schwerer wiegt als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem schweizerischen Ehegatten des Ausländers die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute faktisch verhindert wird; die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung kann mithin nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage kommen.
c) Das Bezirksgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als "noch etwas schwerer" als dasjenige des Mitangeklagten gewürdigt, welches es als "zwischen nicht mehr leicht und eher schwer" qualifizierte. Der Beschwerdeführer ist wegen eines Drogentransports verurteilt worden, wobei er wusste dass es sich um zwei bis drei Kilogramm Heroin handelte. Das Gericht hat seine im Rahmen des Drogenhandels bescheidene Rolle als Transporteur berücksichtigt, aber zugleich ausgeführt, dass er sich beim Organisator des Transports in einer gewissen Vertrauensposition befunden habe; er habe damals Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 2'700.- monatlich bezogen, während seine Ehefrau über ein Einkommen von ca. Fr. 6'000.- verfügt habe. Der damals schuldenfreie Beschwerdeführer habe sich nicht in einer finanziellen Notlage befunden, sondern habe sich mit dem Gewinn zusätzliche Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- für die geplante Geschäftseröffnung sichern wollen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringen lässt, er sei damals von Existenzängsten geplagt und sein Selbstwertgefühl durch Arbeitslosigkeit beeinträchtigt gewesen, so zielt er auf eine Neubewertung der Verschuldensfrage ab, für die jedoch das vorliegende Verfahren keinen Raum bietet. Hingegen darf der Regierungsrat das Fernhalteinteresse nur aufgrund der Delikte würdigen, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Deshalb ist die vom Beschwerdeführer gerügte Erwägung des Regierungsrats, es stehe keineswegs fest, dass es sich bei der Tat des Beschwerdeführers um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, unangebracht und für den Entscheid nicht massgeblich. Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Interesse der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit von vordergründiger Bedeutung, wie sich aus den in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt (BGE 120 Ib 6 E. 4c; BGE 120 Ib 129 E. 5b; vgl. auch BGE 125 II 105 E. 2c, mit Hinweisen). Erst recht sind damit diese Interessen zu gewichten, wenn es wie im vorliegenden Fall nicht einmal um eine Ausweisung, sondern um die "blosse" Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung geht. Der Beschwerdeführer hat durch den Transport einer grossen Menge Heroins am Handel mit "harten" Drogen mitgewirkt und so die öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit gefährdet. Angesichts der Schwere und der Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Die Bemühungen der Schweiz, den Drogenhandel auf allen Ebenen einzudämmen, unterstreichen das Interesse, Personen von der Schweiz fernzuhalten, die in strafrechtlich verwerflicher Art und Weise zur Aufrechterhaltung des Drogenhandels und ‑konsums beitragen. Immerhin wird dieses Fernhalteinteresse dadurch etwas relativiert, dass der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal straffällig geworden ist und ihm sowohl im Erwerbsleben als auch im Strafvollzug durchwegs gute Zeugnisse ausgestellt worden sind. Dies, die tragfähige Ehe, welche die Zeit des Strafvollzugs überdauert hat, und die Sorge um das Kind, vermögen Bedenken hinsichtlich des für die Quantifizierung des Fernhalteinteresses mitzuberücksichtigenden Rückfallrisikos (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c) (noch) nicht vollständig zu zerstreuen, aber doch erheblich zu relativieren.
d) Dem gleich wohl ausgewiesenen Interesse des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
aa) Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt seiner Verhaftung seit 6 Jahren in der Schweiz und war seit 5 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet, mit der er seit 1. Mai 1993 zusammenlebte. Er beherrscht die deutsche Sprache und pflegt Kontakte mit der Familie und dem Freundeskreis seiner Frau. In der Schweiz war er unterbrochen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit an verschiedenen Stellen tätig bis er 1996 ein eigenes Geschäft in X eröffnete, wo er Lebensmittel und Haushaltsartikel verkaufte. Nachdem er dieses im Oktober 1997 hatte schliessen müssen, bezog er bis zu seiner Verhaftung Arbeitslosengelder. Heute lebt er wieder mit seiner Familie in X zusammen und hat eine Arbeitsstelle als Chauffeur gefunden, die ihm trotz guter Beurteilung durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, weil ihm mit Verfügung vom 11. April 2000 das Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr wegen der seinerzeitigen Verwendung eines Motorfahrzeugs zum Transport harter Drogen für vier Monate den Führerausweis entzog.
Die intakten Familienverhältnisse, die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Familien- und Freundeskreis seiner Ehefrau sowie sein Wille und seine Fähigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sprechen zwar gegen die Fernhaltung des Beschwerdeführers, reichen aber nicht aus, um die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen zu lassen. Bis zu seiner Verhaftung hat er seine Heimat, die er erst mit 23 Jahren verlassen und wo er als Automechaniker eine gute Ausbildung genossen hat, regelmässig besucht, so dass eine Reintegration als durchaus möglich erscheint. Allerdings ist seine Herkunftsfamilie durch den Krieg vertrieben worden; die Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben nun in Albanien, vom Vater und den übrigen Geschwistern hatte er im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 1999 keine Nachrichten.
bb) Im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung ein intaktes Familienleben geführt hat. Ebenso pflegte er gemäss eigenen, unwidersprochenen Angaben auch während des Strafvollzugs regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau: Sie habe ihn im Gefängnis jedes Wochenende besucht und sie hätten fast täglich telefoniert. Dies wird durch seine Ehefrau bestätigt. Diese war bis zur Geburt des Kindes in guter Stellung erwerbstätig; sie ist nach eigenen Angaben der im Heimatland ihres Ehemanns gesprochenen Sprachen nicht mächtig und schliesst ein Leben dort kategorisch aus, wo sie keinerlei Berufsaussichten und "keine Rechte und Pflichten" hätte.
Dem Kind des Beschwerdeführers, das sich mit jährig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, könnte grundsätzlich zugemutet werden, seinem ausgewiesenen Vater zu folgen; erst wenn sich ein Kind in der Gesellschaft des Gaststaates integriert und seit mehreren Jahren dort die Schule besucht hat, kann dies nicht mehr in jedem Fall erwartet werden (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24 N. 580 f.; BGE 122 II 289 E. 3c). Der Ehefrau des Beschwerdeführers ist dagegen die von ihr mit guten Gründen ausgeschlossene Umsiedlung in den kriegsversehrten Kosovo, in ein Land dessen Sprache, Religion und Gebräuche ihr nicht vertraut sind, nicht zuzumuten. Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob ihr die Trennung vom Beschwerdeführer zuzumuten ist, welche wohl auch die Trennung des Kindes von seinem Vater zur Folge hätte. Mit dieser mussten allerdings die Eltern bereits im Zeitpunkt der Zeugung rechnen. Hingegen lag bei der Heirat gegen den Beschwerdeführer nichts vor und musste die Ehefrau in jenem Zeitpunkt nicht mit einer Trennung von ihrem Ehegatten aus fremdenpolizeilichen Gründen rechnen, was jedenfalls in Grenzfällen bei der Frage der Zumutbarkeit mitzuberücksichtigen ist (BGE 116 Ib 359). Nachdem sie mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine intakte Ehe führt und ungeachtet der Verurteilung zu ihm gehalten hat sowie an ihm zu hängen scheint, ist davon auszugehen, dass sie die Trennung schwer treffen würde. Allerdings braucht es sich nicht um eine vollständige Trennung zu handeln, bleibt doch, da es sich nicht um eine Ausweisung handelt, die besuchsweise Einreise des Beschwerdeführers weiterhin möglich (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).
Insgesamt lässt die Gesamtwürdigung der vorliegenden Verhältnisse den Schluss des Regierungsrats, dass die privaten Interessen an einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zurückzutreten haben vor dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der in schwerer Weise gegen die öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit verstossen hat, gerade noch als vertretbar erscheinen. In eine solche vertretbare Würdigung der politisch verantwortlichen Behörde greift das Verwaltungsgericht wie gesagt nicht ein, auch wenn es selber einer anderen Lösung zuneigen würde (vgl. vorn Erw. 3).
Ergänzend ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Während der Dauer der Ehe bleibt der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG trotz der durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung möglicherweise bewirkten zeitweiligen Trennung der Ehegatten grundsätzlich bestehen. Die Ablehnung des Verlängerungsgesuch schliesst deshalb die erneute Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus, und die Verwaltungsbehörde wird darauf eintreten müssen, wenn sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit verändert hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 42 B Ia).
5. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...