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Zürich Verwaltungsgericht 29.11.2000 VB.2000.00343

29 novembre 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,144 parole·~6 min·4

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung Im Rekursverfahren hat die Rekursinstanz die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen vorzunehmen und fehlende, für den Entscheid wesentliche Unterlagen nachzuverlangen (E. 2). Voraussetzungen für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe: Jedenfalls keine Pflicht zur Rückerstattung bei einem späteren Erwerbs einkommen; vorliegend sind Voraussetzungen für Rückerstattung nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage (E. 3b). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00343   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rückerstattung Im Rekursverfahren hat die Rekursinstanz die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen vorzunehmen und fehlende, für den Entscheid wesentliche Unterlagen nachzuverlangen (E. 2). Voraussetzungen für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe: Jedenfalls keine Pflicht zur Rückerstattung bei einem späteren Erwerbs einkommen; vorliegend sind Voraussetzungen für Rückerstattung nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage (E. 3b). Gutheissung.

  Stichworte: RÜCKERSTATTUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 20 lit. I SHG § 27 lit. I SHG § 7 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, damals noch wohnhaft in X, meldete sich am 14. April 2000 beim Sozialdienst Bezirk Y; offenbar ersuchte sie dabei um eine Unterstützung im Sinne einer Überbrückung für den Monat Mai. Der Sozialdienst zahlte ihr am 3. Mai 2000 eine Überbrückungshilfe von Fr. 1'072.05 aus. Im Gegenzug liess er sie eine Schuldanerkennung und Rückerstattungs­verpflichtung unterzeichnen. Darin verpflichtete sich die Gesuchstellerin gegenüber der Fürsorgebehörde X, bei Nicht-Gutheissen des Gesuches das ausbezahlte Fürsorgegeld in drei Raten "allfällig aus Lohngeldern sowie eventuellen weiteren Einnahmen zurückzuzahlen, sobald diese zur Auszahlung gelangen".

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 ersuchte der Sozialdienst Bezirk Y die Fürsorgebehörde X um Übernahme des ausbezahlten Betrages als einmalige Unterstützung im Sinne einer Überbrückung. Die Fürsorgebehörde beschloss am 21. Juni 2000, die geleistete Überbrückung werde nicht als Sozialhilfeleistung übernommen. A habe den Betrag von Fr. 1'072.05 in drei Monatsraten zurückzuzahlen.

II. Der Bezirksrat Y wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A am 19. September 2000 ab. Die Rekurrentin nenne keine Gründe, die zu einer Gutheissung des Gesuches um Übernahme der Überbrückungshilfe im Sinne einer Fürsorgeleistung hätten führen müssen, sondern weise lediglich auf neue, später angefallene Ausgaben hin. Sollte sie nicht in der Lage sein, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu decken – was angesichts ihrer in der Zwischenzeit gefundenen Arbeitsstelle unwahrscheinlich anmute –, so müsse sie ein neues Unterstützungsgesuch stellen.

III. A hat gegen den Rekursentscheid am 6. Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei die mit Unterschrift erzwungene Rückzahlungspflicht für ungültig zu erklären und die Rückzahlung zu erlassen.

Der Bezirksrat beantragte am 16. Oktober 2000 ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Weil der Streitwert unter Fr. 20'000.‑ liegt und es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist nach § 38 Abs. 2 und 3 VRG der Einzelrichter und nicht die Kam­mer zum Entscheid berufen.

2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 hat der Bezirksrat die Fürsorgebehörde aufgefor­dert, ihm ihre Vernehmlassung unter Beilage sämtlicher einschlägigen Akten einzureichen. In der Folge reichte die Fürsorgebehörde wohl eine Vernehmlassung ein. Hingegen fehlten wesentliche Akten, namentlich der Antrag des Sozialdienstes vom 7. Juni 2000 oder weitere Akten, z.B. ein Kurzprotokoll der Besprechung zwischen dem Sozialdienst und der Beschwerdeführerin, die Aufschluss über die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt geben würden, als diese ihr Unterstützungsgesuch stellte und den heute streitigen Betrag ausbezahlt erhielt. Der Bezirksrat hätte umso mehr Anlass gehabt, die fehlenden Unterlagen nachzuverlangen, als er der Beschwerdeführerin vorwirft, keine Gründe zu nennen, aus denen die Beschwerdegegnerin ihr wirtschaftliche Hilfe hätte zusprechen müssen. Zwar trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhaltes, namentlich soweit sie ein Begehren gestellt haben. Das ändert aber nichts daran, dass diese Abklärung grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG). Mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann eine Rückweisung an die Vor­instanz zur Ergänzung des Sachverhalts indessen unterbleiben.

3. a) Das Dispositiv des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2000 lautet wie folgt: "Die geleistete Überbrückung wird nicht als Sozialhilfeleistung übernommen. Frau A hat den Betrag von Fr. 1'072.05 in drei Monatsraten zurückzuzahlen." Die­ser Wortlaut lässt offen, ob die Beschwerdegegnerin nur die Pflicht zur Rückerstattung einer rechtmässig bezogenen Unterstützungsleistung bejaht oder darüber hinaus in Abrede stellt, dass überhaupt eine Unterstützungsleistung zu erbringen war. Aus den Erwägungen wird aber deutlich, dass nur ersteres gemeint sein kann. Die Erwägungen setzen sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin im April auf Sozialhilfe für den Mo­nat Mai angewiesen gewesen sei. Namentlich wird mit keinem Wort geltend gemacht, eine wirtschaftliche Unterstützung sei damals nicht erforderlich gewesen. Dementsprechend wird die Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit der vom Sozialdienst vorgenommenen Auszah­lung nicht in Frage gestellt. Die Erwägungen beziehen sich einzig darauf, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten. Damit ist trotz des unklaren Dispositivs davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Moment der Auszahlung des streitigen Betrages unbestritten ist (vgl. zum Vorgehen in dringlichen Fällen [Auszahlung von Sozialhilfe vor einem Entscheid der Fürsorgebehörde] auch Sozialhilfe-Behördenhand­buch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsor­ge des Sozialamtes des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Januar 2000, Ziff. 2.5.2/§ 31 SHV, Bst. g). Streitgegenstand kann daher einzig die Frage sein, ob eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Sozialhilfe bestehe.

Im Rekurs bestritt die Beschwerdeführerin daher zu Recht in erster Linie eine Pflicht zur Rückerstattung der ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe. Einleitend führte sie immerhin aus, eigentlich hätte sie schon früher um Sozialhilfe ersuchen müssen, aber im April sei es ihr dann "schlichtweg unmöglich" geworden, ohne solche auszukommen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihr Unterstützungsbedürfnis auch im Rekurs hinreichend klar geltend gemacht. Nachdem der angefochtene Beschluss vom 21. Juni 2000 wie erwähnt keine Gründe nennt, weshalb ihr die ihr ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe nicht zustehen sollte, hatte sie keinen Anlass, sich zu diesem Thema im Rekurs näher zu äussern.

b) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkom­men kann. § 27 Abs. 1 SHG nennt nur zwei Fälle der Rückerstattung von rechtmässig bezo­gener wirtschaftlicher Hilfe: Einerseits den Fall, dass der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder aus anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Grün­den in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist (erster Satzteil), und anderseits den Fall, dass die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 Abs. 1 SHG erfüllt sind, d.h. wenn der Hilfesuchende Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Um­fang besitzt, deren Realisierung ihm nicht möglich oder zumutbar ist (zweiter Satzteil). Entsprechend einer Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (vgl. SKOS-­Richtlinien, Stand 1998, Kap. E.3) verzichtet der Kanton Zürich mit der Regelung von § 27 Abs. 1 SHG ausdrücklich auf die Pflicht zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe aus späterem Erwerbseinkommen (vgl. RB 1999 Nr. 83).

Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht entsprechend § 14 SHG ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage. Es ist daher insbesondere unzulässig, jemandem, der sich (nur) im Augenblick in einer Notlage befindet, in ein paar Wochen aber eine Stelle antreten kann, bloss ein Darlehen zu gewähren, da dies auf eine unzulässige Rückforderung hinausliefe (vgl. Sozialhilfe-Behörden­hand­buch, Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG, S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin kann sich für die der Beschwerdeführerin auferlegte Rück­erstattungsverpflichtung auf keine der beiden vorstehend erwähnten gesetzlichen Vor­aus­setzungen berufen; denn die Beschwerdeführerin ist weder in finanziell günstige Verhält­nis­se im Sinne von § 27 Abs. 1 SHG gelangt, noch verfügt sie über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheb­lichem Umfang im Sinne von § 20 SHG. Vielmehr beruft sich die Be­schwerdegegnerin ausdrücklich auf einen durch das Gesetz ausgeschlossenen Rückforderungsgrund. Daher erweist sich die ergangene Rückzahlungsverpflichtung als klarerweise un­zuläs­sig. Ebenso rechtswidrig war es bereits, die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfe aus späterem Erwerbseinkommen unterschreiben zu lassen.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben der Bezirksrat Y und die Be­schwer­degegnerin Recht gemäss § 50 Abs. 2 lit. a VRG verletzt. Dementspre­chend ist in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Y vom 19. September 2000 sowie der Beschluss der Sozialbehörde X vom 21. Juni 2000 werden aufgehoben.

...

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