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Geschäftsnummer: VB.2000.00322 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.02.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Prüfungsanerkennung
. Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Zürich über die Weigerung der Philosophischen Fakultät, eine Prüfung, die früher an einer anderen Fakultät bestanden worden ist, als eigene Lizentiatsprüfung anzurechnen, kann nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Prüfungsanerkennung ist eine Anordnung im Sinn von § 43 Abs. 1 lit f VRG, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2).
Stichworte: DISPENSATION ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LIZENTIAT NICHTEINTRETEN PROMOTION PRÜFUNGSANERKENNUNG ZULASSUNGSENTSCHEID ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 46 UniversitätsG § 43 lit. I f VRG § 43 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A studiert an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Hauptfach Politikwissenschaft. Am 16. Dezember 1997 bewilligte ihm das Dekanat der Philosophischen Fakultät I (seit dem 1. Januar 1999: Philosophische Fakultät) die Fächerkombination "Hauptfach: Politikwissenschaft / 1. Nebenfach: Handels- und Wirtschaftsrecht (Fremdfach) / 2. Nebenfach: Allgemeines Staatsrecht".
Am 24. Januar 2000 ersuchte A das Dekanat der Philosophischen Fakultät um Anerkennung seiner an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Juli 1995 mit der Note 5 bestandenen Lizentiatsprüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht als Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät im 1. Nebenfach sowie seiner dort im Herbst 1991 ebenfalls mit Note 5 bestandenen Zwischenprüfung im Fach "Allgemeines Staatsrecht und schweizerisches Bundesstaatsrecht" als Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät im 2. Nebenfach.
Mit Schreiben vom 20. März 2000 teilte der Codekan der Philosophischen Fakultät A mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 17. April 2000 wies die Rekurskommission der Universität Zürich am 24. August 2000 ab. Gegen den Rekursentscheid könne Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
III. Mit Beschwerde vom 18. September 2000 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Rekurskommission der Universität Zürich aufzuheben und festzustellen, dass die an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät abgelegten Prüfungen in den Fächern "Handels- und Wirtschaftsrecht" und "Allgemeines Staatsrecht und schweizerisches Bundesstaatsrecht" je mit der Note 5 als Lizentiatsprüfungen in den beiden Nebenfächern der Philosophischen Fakultät anzuerkennen seien. Dem Beschwerdeführer "sei für die Dauer des Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren" und eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich beantragte dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2000 sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer beantragte am 24. Oktober 2000 auch die Rekurskommission der Universität Zürich.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
a) Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42 VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie über Promotions- und Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die Ausschlussgründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen, Dispensationen, Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen sowie über Disziplinarmassnahmen im Schulwesen (ausgenommen der disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung siehe OS 56, 54).
b) Gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 sind Entscheide der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig. Die übrigen Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (Abs. 6).
2. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm das Ablegen von Prüfungen im 1. und 2. Nebenfach seines Philosophiestudiums mit dem Hauptfach Politikwissenschaft zur Erlangung des Lizentiats an der Philosophischen Fakultät erlassen wird. Ob es sich dabei um eine in § 43 Abs. 1 lit. f VRG nun ausdrücklich aufgeführte Dispensation (von Lizentiatsprüfungen) handelt oder um die Art der Zulassung (zum Lizentiat) oder um eine Promotionsfrage, bleibe dahingestellt. Auf jeden Fall wird eine Anordnung von der Art der hier umstrittenen von § 43 Abs. 1 lit. f VRG erfasst und ist der Entscheid darüber, ob eine bereits abgelegte Prüfung als Lizentiatsprüfung anerkannt wird, weitestgehend in das Ermessen der zuständigen Universitätsorgane gestellt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 1 und 16). Wenn dieses Ermessen durch das vom damaligen Erziehungsrat am 12. Februar 1991 erlassene Reglement über die Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät (philosophisch-philologisch-historische Richtung) der Universität Zürich eingeschränkt wird, ändert das nichts daran, dass dessen Ausübung durch das Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann. Im Übrigen sieht der Beschwerdeführer selbst ein, dass das Reglement jedenfalls keine direkte Grundlage für sein Begehren bildet, und seinem Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Möglichkeit des Rekurses an die Rekurskommission der Universität Genüge getan worden. Dessen Entscheid kann gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. RB 1999 Nr. 29).
Die Beschwerdebefugnis wird dem Beschwerdeführer auch durch § 43 Abs. 2 VRG nicht verschafft: Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht steht nicht offen, und bei der Frage des Erlasses von Prüfungen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6 N. 52 S. 190; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 264 ff.).
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 16 VRG ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weiteres abzuweisen; auch hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage ist, seine Rechte selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist es indessen gerechtfertigt, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. ...