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Zürich Verwaltungsgericht 25.01.2001 VB.2000.00319

25 gennaio 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,962 parole·~10 min·5

Riassunto

Baubewilligung | Baubewilligung für ein Einfamilienhaus an steiler Hanglage Legitimation der Nachbarn zur Beschwerdeerhebung (offen gelassen, E. 1). Anforderungen an die Erschliessung; ist die Errichtung von Fahrzeugabstellplätzen angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht möglich und wird stattdessen ein Abstellplatz auf einem Drittgrundstück zur Verfügung gestellt, benötigt das Baugrundstück keine direkte strassenmässige Erschliessung (E. 3). Unter den Gesichtspunkten der ortsplanerischen Ästhetik und des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ist gerade an steilen Hanglangen mit dem Bau neuer Erschliessungsstrassen Zurückhaltung zu üben (E. 4). Erschliessung mit Werkleitungen: Ist die Bewilligung für das Verlegen von Werkleitungen im öffentlichen Grund bereits in der Baubewilligung mitenthalten, bedarf es hierfür nicht noch eigens einer Sondernutzungskonzession (E. 6). Benützung eines Flurwegs als Baustellenzufahrt (E. 7).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00319   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung für ein Einfamilienhaus an steiler Hanglage Legitimation der Nachbarn zur Beschwerdeerhebung (offen gelassen, E. 1). Anforderungen an die Erschliessung; ist die Errichtung von Fahrzeugabstellplätzen angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht möglich und wird stattdessen ein Abstellplatz auf einem Drittgrundstück zur Verfügung gestellt, benötigt das Baugrundstück keine direkte strassenmässige Erschliessung (E. 3). Unter den Gesichtspunkten der ortsplanerischen Ästhetik und des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ist gerade an steilen Hanglangen mit dem Bau neuer Erschliessungsstrassen Zurückhaltung zu üben (E. 4). Erschliessung mit Werkleitungen: Ist die Bewilligung für das Verlegen von Werkleitungen im öffentlichen Grund bereits in der Baubewilligung mitenthalten, bedarf es hierfür nicht noch eigens einer Sondernutzungskonzession (E. 6). Benützung eines Flurwegs als Baustellenzufahrt (E. 7).

  Stichworte: BAUSTELLENZUFAHRT ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSSTRASSE FAHRZEUGABSTELLPLATZ FLURWEG LEITUNG PARKPLATZ SONDERNUTZUNGSKONZESSION STRASSENMÄSSIGE ERSCHLIESSUNG WERKLEITUNGEN

Rechtsnormen: § 229 Abs. I PBG § 233 Abs. I PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG Art. 19 lit. I RPG § 4 Zugangsnormalien

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 10. Dezember 1999 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur E unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung für die Erstellung eines Einfami­lienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der X-strasse in Winterthur. Das Grundstück befindet sich teils in der Wohnzone W2/1,2, teils in der kan­tonalen Landwirtschaftszone Lw und liegt an steiler Hanglage in zweiter Bautiefe oberhalb der X-strasse. Das projektierte Gebäude soll auf dem südlichen, in der Zone W2 ge­legenen Teil der Parzelle erstellt werden und über den öffentlichen Treppenfussweg Kat.Nr. 02 (Y-weg) zur X-strasse er­schlossen werden. Dem Baugesuchsteller wurde auferlegt, den genannten Fussweg auf Anstosslänge bis zur X-strasse auf eigene Kosten instand zu stellen. Als weitere der hier interes­sierenden Aufla­gen hat der vom Gesuchsteller in der Tiefgarage der Wohn­überbauung X-strasse/Z-­strasse gemietete Abstellplatz als Pflichtparkplatz zu gelten und ist dieser im Grundbuch entspre­chend ein­zutra­gen. Sodann ist die Regelung der vorgesehenen Baustellenzufahrt über den quer zum Hang führenden Flurweg Kat.Nr. 03 nachzuweisen (Zu­stim­mung der Flurgenos­senschaft).

II. Gegen die Baubewilligung erhoben A, B und C so­wie H mit gemeinsamer Ein­gabe vom 13. Januar 2000 Rekurs. Dieser wurde von der Baurekurskommission IV nach Durchführung eines Au­gen­scheins am 3. August 2000 abgewiesen, soweit darauf einzu­treten war. Die Begründung dieses Entscheids ist, soweit mit Bezug auf die im verwal­tungsgerichtlichen Verfahren noch streitigen Fragen nötig, den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen.

III. Mit gemeinsamer Eingabe vom 19. September 2000 liessen A, Eigentümer der östlich an den Y-weg angrenzenden Par­zelle Kat.Nr. 04 mit einem gleichfalls in zweiter Bautiefe zur X-strasse stehenden Gebäude, sowie B und C, Eigentümer der ebenso östlich an den Y-weg und nörd­lich an die X-strasse angrenzenden Parzelle Kat.Nr. 05, Beschwer­de beim Ver­waltungsgericht erheben. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhe­bung des ange­fochtenen Entscheids der Baurekurskommission IV vom 3. August 2000 sowie die Aufhe­bung der Baubewilli­gung des Bauausschusses Winterthur vom 10. Dezember 1999, unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung sowohl für das Rekurswie auch für das Beschwerdeverfahren. In der Beschwerdebegründung wurden einzig noch Mängel mit Bezug auf die Erschlies­sung (strassenmässig und hinsicht­lich Werkleitungen) und die Bau­stellenzufahrt beanstandet.

Die Baurekurskommission IV schloss am 4. Oktober 2000 ohne weitere Bemerkun­gen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2000 liess auch E Abweisung unter Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Der Bauaus­schuss der Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Okto­ber 2000, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese vollum­fänglich abzuwei­sen.

Die Partei­standpunkte werden, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Er­wä­gungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur begründet seinen Nichteintretens­antrag damit, dass den Beschwerdeführenden mit Bezug auf die einzig noch im Streit liegende Rüge der mangelnden Erschliessung des Baugrundstücks das Rechtsschutzinteresse abzu­sprechen sei. Selbst wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die nach ihrer Auffassung richtige Erschliessungs­lösung auf dem Weg über ein Quartierplanverfahren zu treffen sei, gefolgt würde, so liesse sich damit die von ihnen bekämpfte Überbauung des streit­betroffenen Grundstücks nicht verhindern, sondern es würde einzig eine zeitliche Ver­zögerung erreicht. Weshalb sie von der aus ihrer Sicht fehlen­den tatsächlichen und rechtli­chen Erschliessung betroffen sein sollten, d.h. inwiefern sie selbst als Eigentümer und Nut­zer ihrer Liegenschaften durch die Er­schliessung des Grundstücks E über den Y-weg hin­sichtlich der Erschliessung ihrer Grundstücke oder anderweitig tatsächlich oder rechtlich beeinträchtigt würden, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Was die bean­standete Nutzung des Flurwegs als Baustellenzufahrt betreffe, so würden mit der Rüge, dass dessen Funktion als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehender Spazierund Wanderweg beeinträchtigt würde, bloss Interessen der Allgemeinheit geltend gemacht, was die Bedeutung einer un­zulässigen Popularbeschwerde habe.

Diese Vorbringen sind nicht völlig von der Hand zu weisen. Die Frage, ob das Rechtsschutzinte­resse der Beschwerdeführenden und damit die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde gegeben sind, kann jedoch aus prozessökonomischen Grün­den offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2. Wie von keiner Seite bestritten wird, liegt die Bauparzelle in der zweiten Bautie­fe ca. 40 Meter oberhalb der X-strasse, und zwar unmittelbar westlich des von der X-stras­se aufwärts führenden und als Treppenweg ge­bauten Y-wegs. Das Grundstück Kat.Nr. 04 des Beschwerdeführers Nr. 1 liegt östlich auf der andern Seite des Y-wegs und reicht bis zur X-strasse hinunter. Das darauf stehende Wohn­haus befindet sich jedoch auf etwa glei­cher Höhe über der X-strasse wie das vom privaten Beschwerde­gegner projektierte Haus und ist über den Y-weg erschlossen. Ebenfalls unmittelbar östlich des Y-wegs, auf ihrer Ostseite an die Parzelle des Be­schwerdeführers Nr. 1 und im Süden an die X-strasse an­grenzend, befindet sich die Liegenschaft Kat.Nr. 05 der Beschwerdeführenden Nr. 2, deren Hauseingang ebenfalls über den Y-weg erschlossen wird.

3. Wie im angefochtenen Entscheid mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwie­sen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]), ausgeführt wird, ist ein Grundstück im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 22 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie §§ 233 und 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter anderem dann genügend er­schlossen, wenn es selber und die darauf vorgese­henen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sind. Das Erfordernis einer der Art, Lage und Zweck­bestim­mung der Bauten und Anlagen entsprechenden Zufahrt für die Fahr­zeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer gemäss § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedeutet nicht, dass eine für Fahrzeuge ausgebaute Zufahrt bis zum Hauseingang führen muss. Gemäss den vom Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 PBG erlassenen Zugangsnor­malien vom 9. Dezember 1987 darf die erlaubte nicht befahrbare Distanz vom Zugang zum Gebäude­eingang bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe von 13 m höchstens 80 m betragen (§ 4 und Anhang der Zugangsnormalien). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich ge­geben, zumal die Gebäudehöhe der projektierten Baute weniger als 13 m misst, es um ein Einfamilienhaus ohne starke Personenbelegung geht und die Distanz von der X-strasse über den Y-weg bis zum Gebäudeeingang rund 52 m beträgt.

Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, gilt der Grundsatz, dass jede Baute bis zum Gebäudeeingang durch einen normgerechten befahrbaren Weg oder eine entspre­chende Strasse erschlossen sein muss, nur dann, wenn eine solche grundstückinterne Er­schliessung (wie z.B. für auf dem Bau­grundstück vorhandene Abstellplätze) überhaupt erforderlich ist. Im vorlie­genden Fall ist angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse die Errich­tung von Fahrzeugabstellplätzen auf dem Baugrundstück gar nicht möglich, wes­halb ein grundbuchlich gesicherter Abstellplatz auf einem Drittgrund­stück zur Verfügung stehen wird. Das Baugrundstück benötigt daher keine strassenmässige Erschliessung für Fahrzeuge. Somit genügt die vorhandene Zugänglichkeit über den Y-weg.

4. Mit ihren Ausführungen über die Bedeutung des Begriffs der "hinreichenden Zu­fahrt" nach Bundesrecht und kantonalem Recht räumen die Beschwerde­führenden selbst ein, dass das Erfordernis einer Zufahrt für Fahrzeuge bis zum Gebäude wohl die Regel ist, aber auf lokale Verhältnisse Rücksicht zu neh­men ist. Entgegen ihrer Auffassung sind an ausgeprägten Hanglagen wie der hier in Frage stehenden gerade solche lokalen Verhältnis­se gegeben, die einen Verzicht auf die Erschliessung einer Einfamilienhaus-Liegenschaft mit einer Zufahrt für Fahrzeuge erlauben. Unter den Gesichtspunkten der ortsplanerischen Ästhetik und des haushälterischen Umgangs mit dem Bo­den, denen an steilen Hanglagen besonderes Gewicht zukommt, ist mit dem Bau von neuen Erschliessungsstrassen Zurück­haltung zu üben. Es entspricht denn auch der Praxis im Kanton Zürich, dass an Hanglagen Bau­parzellen in zweiter Bautiefe häufig nur über Fusswege erschlossen sind. Diese Praxis wird nicht nur in der Stadt Winterthur geübt, wie die vom Bauausschuss der Stadt Winter­thur angeführten und nicht bestrittenen Beispiele zeigen, son­dern auch in verschiedenen anderen Gemeinden (vgl. RB 1995 Nr. 80, ferner auch RB 1997 Nr. 82).

Gerade auch das auf gleicher Höhe über der X-strasse liegende Wohnhaus des Beschwerdeführers Nr. 1 ist ebenfalls nur zu Fuss über den Y-weg zu er­reichen. Der erschliessungsmässige Unter­schied zum Grundstück des privaten Be­schwer­degegners liegt einzig darin, dass das Grundstück des Beschwerdeführenden Nr. 1 auf ei­nem an die X-strasse an­stossenden Landstreifen über zwei Garagen verfügt, das Baugrund­stück da­gegen den erforderlichen Fahrzeugabstellplatz in der Tiefgarage der Über­bauung X-strasse/­Z-strasse hat. Auch beim Wohnhaus des Be­schwerdeführers Nr. 1 erfolgt der Zugang zu Fuss und über die gleiche Distanz über den Y-weg wie der Zugang zum projek­tierten Gebäude des privaten Beschwerdegegners. Für die öffentlichen Dienste ist somit die Er­schlies­sungssituation bei beiden Liegenschaf­ten die gleiche.

5. Kann die verkehrsmässige Erschliessung als hinreichend qualifiziert werden, so bedarf es keines Quartierplans zur Schaffung eines Zugangs für Fahr­zeuge. Auf die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Quartierplan­lösung braucht deshalb nicht ein­gegangen zu werden. Immerhin ist mit der beschwerdegegnerischen Baubehörde darauf hinzuweisen, dass bei den ge­gebe­nen Verhältnissen hinsichtlich Topografie und bereits bestehender Über­bauung kaum eine Verlängerung des ab der Strassenparzelle Kat.Nr. 06 parallel zur X-strasse zwischen erster und zweier Bau­tiefe nach Osten führenden Zugangs um ca. 240 m bis zum Baugrundstück in Frage käme. Eine neue zusätzliche Er­schliessung käme viel eher über einen zusätzlichen Stich von der X-strasse her in Betracht, wodurch sich gleichzeitig auch eine bessere Erschliessung des Wohn­hauses des Beschwer­deführers Nr. 1 realisieren liesse.

6. Was die Erschliessung mit Werkleitungen betrifft, so bleibt unbestritten, dass das fragliche Gebiet grob erschlossen ist. Was nach der Behauptung der Beschwerdeführenden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar sein soll, ist die Feinerschlies­sung, d.h. die Verlegung der Anschluss­leitungen an das übergeordnete Netz. Weshalb dies im Unterschied zum An­schluss des auf gleichem Niveau befindlichen Grundstücks des Beschwerde­führers Nr. 1 tatsächlich und rechtlich nicht möglich sein sollte, ist unerfind­lich. Ob mit der von der Bauherrschaft ins Recht gelegten Vereinbarung mit der Eigentü­merin der Liegenschaft X-strasse, wonach ihr das Durch­leitungsrecht gewährt und die Un­terzeichnung eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags zugesichert wird, diese Durch­leitungsmöglichkeit be­reits als rechtlich genügend gesichert zu be­trachten ist, kann offen bleiben, besteht doch auch die Möglichkeit der Ver­legung der Werkleitungen über den Y-weg. Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist un­behel­flich. Davon, dass der Anschluss an die Groberschliessung über den öffentlichen Y-­weg rechtlich nicht ge­sichert und tatsächlich nicht reali­sierbar sei, kann nicht die Rede sein. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Bewilligung für das Verlegen der Werkleitungen im öffent­lichen Grund bereits in der Baubewilligung mit­enthalten ist, be­darf es nicht noch eigens einer Sondernutzungskonzession. In tatsächlicher Hinsicht ver­mögen die Beschwerdefüh­renden nichts mehr als die Vermutung vorzubringen, dass die Anschlussleitungen im Y-weg keinen Platz mehr haben könnten. Es kann indessen ausgeschlossen werden, dass die Baubehörde die Möglichkeit der Verlegung von Werklei­tungen der Fein­erschliessung in ein öffentliches Weggrundstück bejaht, ohne deren tatsäch­liche Durchführbarkeit grund­sätzlich als gegeben zu betrachten. Dass die technischen De­taillösungen noch vor der Be­urteilung der Bewilli­gungsfähigkeit des Bauprojekts vorgelegt wer­den müssten, wäre un­zweck­mässig und praxisfremd.

Auch der Einwand der mangelnden Erschliessung des Baugrundstücks im Sinn von § 236 Abs. 1 PBG ist daher unbegründet.

7. Schliesslich geht auch der Einwand fehl, dass es für die Baustellenzufahrt an der nötigen Erschliessung des Baugrundstücks fehle.

Das Erfordernis der genügenden Zugänglichkeit im Sinn von § 237 Abs. 1 PBG gilt gemäss § 233 Abs. 1 PBG, wonach die Baureife bereits auf den Baubeginn hin gesichert sein muss, auch für den Baustellenverkehr. Beim Erschliessungsbedarf für eine Baustelle ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Grund­stücks­nutzung handelt. An den Ausbaustandard eines Baustellenzugangs sind daher unter dem Ge­sichtspunkt der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (VGr, 18. Juni 1997, VB.97.00041).

Was die Benützung des Flurwegs Kat.Nr. 03 betrifft, so handelt es sich bei der Bau­stellenzufahrt zwar um eine der Landwirtschaftszone nicht ent­sprechende Nutzung. Da es beim Baustellenverkehr für die Erstellung eines Einfamilienhauses jedoch bloss um eine vorübergehende Nutzung geht, bedarf es dazu nach allgemeiner, mit Art. 24 Abs. 1 RPG durchaus ver­einbarer Praxis keiner Ausnahmebewilligung durch den Regierungsrat.

Im angefochtenen Entscheid wird zudem mit sachgerechten Erwägungen, welche die Beschwerdeführenden nicht zu entkräften vermögen, dargetan, dass dieser Flurweg je­denfalls für die Baustellenzufahrt mit kleineren Lastwagen genügt und sich auch mit des­sen Funktion als Wanderweg verträgt, da dieser von den Wanderern und Ausflüglern vor allem an Wochenenden be­nutzt wird, während die Baustelle nur unter der Woche bedient wird.

Auch unter den übrigen von Bauausschuss der Stadt Winterthur und Vorinstanz an­geführ­ten Gesichtspunkten wäre es unverhältnismässig und rechtsungleich, dem Bauherrn während der Bauausführung eine von vornherein beschränkte Be­nutzung des Flurwegs, die über die Berechtigung nach § 110 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 hinausgeht, zu verweigern. Gemäss § 229 Abs. 1 PBG ist die vor­übergehende Benutzung von Nachbargrundstücken - soweit für die Erstellung von Bauten notwendig - im Rahmen von § 226 Abs. 1 und 2 PBG ausdrücklich er­laubt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der private Beschwerdegegner auf die Be­nützung des Flurwegs nicht un­be­dingt angewiesen ist, da sich die Bedienung der Baustelle auch anders, z.B. mittels Spe­zialkran, Bauseilbahn oder Heli­koptereinsatz bewerkstelligen liesse. Dass eine derar­tige Lösung mit höheren Kosten verbunden wäre, ist nicht das Problem der Beschwerde­füh­ren­den.

Auch insoweit ist daher die Beschwerde abzuweisen.

8. ... 

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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