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Geschäftsnummer: VB.2000.00302 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kostengutsprache Rechtsgrundlagen und Zweck einer Kostengutsprache im Sozialhilferecht; Voraussetzung der Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache i m Voraus (E. 2b). Offen gelassen, ob vorliegend der sofortige Beginn einer Drogentherapie hinreichend begründet war, ohne den Entscheid über die Kostengutsprache abzuwarten (E. 2c). Die Sozialbehörde hatte durchaus Anlass, an der Motivation der Beschwerdeführerin für die Entzugstherapie zu zweifeln. Keine Gründe ersichtlich, weshalb die Therapie in der privaten, teueren Einrichtung hätte erfolgreicher sein können als in der kantonalen, preisgünstigeren Klinik. Die Verweigerung der Kostengutsprache ist nicht zu beanstanden (E. 2d). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (E. 3).
Stichworte: KOSTENGUTSPRACHE SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 19 lit. III SHV § 20 lit. I SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Am 7. April 1999 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde X den Antrag von A ab, Kostengutsprache für einen Drogenentzug der Antragstellerin in der privaten Entzugsstation Y in Z zu gewähren. Dessen ungeachtet, trat A am 9. April 1999 in die private Entzugsstation Y für eine Entzugsbehandlung ein.
II. Der Bezirksrat wies den gegen die Verweigerung der Kostengutsprache erhobenen Rekurs A's mit Entscheid vom 30. Juni 1999, zugestellt Anfang Juli 2000, ab.
III. A gelangte gegen diesen Beschluss am 14. September 2000 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von der Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für ihren Aufenthalt in der privaten Entzugsstation Y ab 9. April 1999 zu übernehmen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Bezirksrat beantragte am 26. September 2000 unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Gemeinde X stellte mit begründeter Eingabe vom 10. Oktober 2000 den selben Antrag.
Die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, in den Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss den §§ 41 ff. in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.
Da die Beschwerde eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist darüber in Dreierbesetzung zu entscheiden, obwohl der Streitwert (Therapiekosten in der Grössenordnung von ca. Fr. 10'000.-) klar unter der Grenze von Fr. 20'000.- liegt (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
b) Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat sich das Verwaltungsgericht auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit des Entscheids überprüft es nicht, sondern nur, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliege (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
2. a) Die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache am 7. April 1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei unzuverlässig in der Zusammenarbeit mit der Sozialbehörde, sie habe verschiedene ambulante und stationäre Massnahmen abgebrochen und ihre Motivation für den Entzug und eine anschliessende Langzeittherapie sei unklar.
Der Bezirksrat erwog, Sinn und Zweck der Kostengutsprache bestehe u.a. auch darin, die Sozialhilfeorgane an der Wahl der geeigneten Therapie teilhaben zu lassen. Die Rekurrentin habe keinen Anspruch auf einen Therapieplatz nach ihrer (freien) Wahl. Die Sozialhilfebehörde solle nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden können und sei nicht blosse Zahlstelle. Insbesondere sei es einem Sozialhilfeorgan erlaubt, wirtschaftliche Erwägungen in seine Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Könne angenommen werden, dass die Erfolgschancen mit der Wahl eines preiswerteren Therapieplatzes nicht geringer seien als die ihr gegenüberstehende teurere Möglichkeit, so dürfe sich die Behörde für die kostengünstigere Lösung entscheiden. Vorliegend habe die Behörde im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, wenn sie einer kostengünstigeren Behandlung in einer kantonalen Klinik den Vorzug gegeben habe.
b) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen. Entsprechend § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV) sind Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn‑ oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Laut § 19 Abs. 3 SHV besteht ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs kein Anspruch auf Kostenübernahme. Diese Bestimmungen wollen erreichen, dass die unterstützungspflichtige Gemeinde bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Gemeinde soll nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt aber bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht absolut. In einem Urteil vom 20. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht erwogen, die nachträgliche oder verspätete Einreichung eines solchen Gesuchs habe nicht zur Folge, dass die Gesuchstellerin den Anspruch auf Fürsorgeleistungen von Vornherein verwirke. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage stehe, auf deren Übernahme die Gesuchstellerin einen Anspruch besitze (RB 1999 Nr. 85, mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auf Situationen zu übertragen, in denen eine medizinische Behandlung oder eine andere Therapie angetreten wird, obwohl die Sozialbehörde die Kostengutsprache abgelehnt hat und das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel noch hängig ist. Ausschlaggebend muss hier die Frage sein, ob es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Therapiebeginn bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben. Ist dies der Fall und wird die Therapie dennoch angetreten, so verwirkt die betreffende Person den Unterstützungsanspruch, weil es nicht angeht, sich ohne hinreichenden Grund über die Beitrags- bzw. Kostengutspracheverfügung der Behörde hinwegzusetzen. Werden hingegen hinreichende Gründe für einen sofortigen Therapiebeginn geltend gemacht, kann die Rechtsmittelbehörde das Rechtsmittel nicht allein deswegen abweisen, weil die betreffende Person die Sozialbehörde vor vollendete Tatsachen gestellt habe, sondern hat sie den angefochtenen Beschluss materiell zu überprüfen.
c) Zur Dringlichkeit des Therapiebeginns macht die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreterin zusammengefasst geltend, bei Drogenabhängigen sei es wichtig, eine geeignete Therapie dann zu beginnen, wenn die von den Betroffenen aus gesundheitlichen, suchtimmanenten Gründen äusserst schwierig aufzubringende Motivation gegeben sei. Diese Ausgangslage sei bei ihrem Eintritt in die private Entzugsstation Y gegeben gewesen, weshalb es indiziert gewesen sei, die Beschwerdeführerin sofort und gerade in diese Einrichtung einzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Darlegungen eine hinreichende Begründung dafür vorlegt, dass sie den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung der Sozialbehörde – der im Normalfall wesentlich rascher vorliegt als hier – nicht abgewartet hat. In der Sache selbst erweist sich die Verfügung der Sozialbehörde nämlich jedenfalls als rechtmässig.
d) Aus den Aktennotizen der Sozialberatung der Beschwerdegegnerin (act. --) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit September 1998 Sozialhilfe bezog, weil sie drogenabhängig und nicht in der Lage war, selbst für ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer Tochter aufzukommen. Die Sozialberatung unterstützte die Versuche der Beschwerdeführerin, sich durch ein Methadonprogramm oder auf andere Weise von der Sucht zu befreien. Aus den Aktennotizen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dabei erfolglos blieb. Am 22. Januar 1999 teilte die Beschwerdeführerin der Sozialberatung erstmals mit, sie wolle den Entzug in der privaten Entzugsstaton Y versuchen. Die Sozialberatung nahm daraufhin Kontakt mit dieser Einrichtung sowie mit dem Jugendsekretariat auf. Dessen Vertreterin äusserte nach Rücksprache mit der privaten Entzugsstation Y die Vermutung, dieses könnte mit der Behandlung der Beschwerdeführerin überfordert sein (Aktennotiz vom 26. Januar 1999). Überdies lehnte es die Beschwerdeführerin verschiedentlich ab, mögliche Auskunftspersonen, die Hinweise über die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer Behandlung in der privaten Entzugsstation Y hätten geben können, von der Schweigepflicht zu entbinden (vgl. Aktennotizen vom 7. und 26. Januar sowie 15./23. März 1999).
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei für eine Behandlung in der privaten Entzugsstation Y motiviert gewesen, ganz im Gegenteil zur Behandlung in der Klinik V, wie ihr Entweichen aus dieser Institution zeige. Indessen hat die Beschwerdeführerin im März 1999 die Entzugsbehandlung in der Klinik V, die sie dann fluchtartig abbrach, selbständig und freiwillig begonnen. Die Beschwerdegegnerin durfte daher durchaus bezweifeln, dass die Motivation der Beschwerdeführerin für den Entzug in der privaten Entzugsstation Y wesentlich besser sei als für jenen in einer anderen Einrichtung. Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was darauf hindeutet, dass ein (sofortiger) Entzug in der privaten Entzugsstation Y einer Behandlung in einer kantonalen Einrichtung klar vorzuziehen gewesen wäre. Namentlich gibt bzw. gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Kleinheit der Einrichtung und der damit verbundene familiäre Rahmen oder die christliche Ausrichtung der privaten Entzugsstation Y wesentlich höhere Chancen auf den Erfolg einer Behandlung der Beschwerdeführerin in sich bargen als ein Entzug in einer kantonalen Einrichtung. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat zu Unrecht vor, sich nicht mit den Bemühungen des Hausarztes und des Pfarrers, die Beschwerdeführerin in der privaten Entzugsstation Y zu platzieren, auseinandergesetzt zu haben. Diese Bemühungen waren nicht aktenkundig, und die Beschwerdeführerin hat es wie erwähnt verschiedentlich abgelehnt bzw. unterlassen, mögliche Auskunftspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.
Gemäss § 52 Abs. 2 VRG können im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend gemacht werden. Wie dargelegt, ist der Entscheid der Sozialbehörde im Lichte des Sachverhalts, wie er sich im April 1999 präsentierte, nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während der Wochen in der privaten Entzugsstation Y eine positive Entwicklung erfahren hat. Es mag zutreffen, dass der kurzfristige Entzug gelungen ist (wobei die Beschwerdeführerin keinen detaillierten Austrittsbericht ins Recht gelegt hat, so dass dem Gericht über die Einzelheiten nichts bekannt ist). Anderseits hat die Beschwerdeführerin bereits im November 1999 die anschliessende Langzeittherapie nach erneutem Drogenkonsum wieder abgebrochen (act. --). Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, lebt die Beschwerdeführerin seither ohne festen Wohnsitz im Raum Zürich; erneut angebotene niederschwellige Hilfsangebote blieben erfolglos. Auch im Lichte dieser Entwicklung kann der angefochtene Entscheid nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (vgl. zu diesen Voraussetzungen RB 1994 Nrn. 2 und 4).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist offensichtlich. Nicht aussichtslos ist ein Rechtsmittel dann, wenn die Rechtslage nicht von vornherein klar ist und die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 31 ff.). Die vorliegende Beschwerde wirft ernsthafte Rechtsfragen auf, deren Beantwortung nicht von Vornherein auf der Hand liegt. Auch die zweite Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit erfüllt. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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