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Geschäftsnummer: VB.2000.00296 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 13.08.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung
VB.2000.00296+00297: Vereinbarkeit einer Um- bzw. Einzonung mit Art. 15 RPG Die Legitimation der Gemeinde ergibt sich aus § 338a PBG. Offen bleiben kann, wie weit sich die Legitimation der privaten Beschwerdeführenden erstreckt (E. 1b). Streitgegenstand ist die gesamte Zonenplanrevision. Die Genehmigung der Umzonung eines Grundstücks durch den Regierungsrat beruhte auf einem Versehen (E. 1d). Einzonungen müssen in erster Linie Art. 15 RPG genügen. Die dabei zu stellende Bedarfsprognose richtet sich grundsätzlich nach der Trendmethode. Weitere Faktoren, insbesondere die bisherige oder angestrebte Bevölkerungsentwicklung, können eine Korrektur erfordern (E. 3a). Ausschlaggebend ist eine Gesamtwürdigung. Eine Neueinzonung trotz bestehender Überkapazitäten kann durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (E. 3b). Die Lage des streitbetroffenen Gebiets im Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans hat nicht ohne Weiteres dessen Zuweisung zur kommunalen Bauzone zur Folge (E. 3c). Bei der Berechnung der Baulandreserven sind die Mischzonen vollumfänglich einzubeziehen (E. 4a). Bei der Ermittlung des Baulandverbrauchs in der Vergangenheit ist auf eine Zeit von 15 Jahren und ausschliesslich auf die Wohn- und Mischzonen abzustellen. Ob dabei auf die allerneuesten Zahlen abzustellen ist, ist fraglich, hat aber ohnehin keine entscheidenden Auswirkungen (E. 4b). Aus dem Entscheid RB 1996 Nr. 64 vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 5a). Unwesentlich ist, in welchem Verhältnis die streitbetroffene Fläche zur gesamten Baulandfläche und zum jährlichen Verbrauch in der Gemeinde steht (E. 5b). Die Beschwerdeführenden bringen keine überzeugenden Argumente vor, die vorliegend eine Einzonung geböten. Es genügt nicht, sich auf das Planungsermessen der Gemeinde zu berufen (E. 5c). Auch aus den Hinweisen auf die planerische Vorgeschichte ergeben sich keine Argumente gegen den angefochtenen Entscheid (E. 5d). Offensichtlich unzutreffend ist das Vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf eine isolierte Betrachtung des betroffenen Ortsteils gestützt (E. 5e).
Stichworte: BAULANDBEDARF BAULANDRESERVE BEDARFSPROGNOSE EINZONUNG INTERESSENABWÄGUNG PLANUNGSERMESSEN PLANUNGSHORIZONT RAHMENNUTZUNGSPLÄNE TRENDMETHODE UMZONUNG
Rechtsnormen: § 21 PBG § 338a Abs. I PBG Art. 15 RPG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. Mit Beschluss vom 21. November 1997 setzte die Gemeindeversammlung Y die Nutzungsplanung teilweise neu fest. Dabei wurden verschiedene bisher in der Kernzone gelegene Grundstücke, drei bisher in der Reservezone gelegene Grundstücke, sowie zwei bisher in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstücke im Ortsteil Q neu der Wohnzone W2/35 zugeteilt.
B. Dagegen erhob die X AG, Eigentümerin der benachbarten, in der Kernzone K I liegenden Parzellen am 9. Februar 1998 Rekurs an die Baurekurskommission III mit den Anträgen, die betroffenen Grundstücke der Landwirtschaftszone zuzuweisen oder sie in der bisherigen Zone zu belassen.
Am 29. Juli 1998 genehmigte der Regierungsrat die Zonenplanrevision vom 21. November 1997, unter Ausschluss der vom Rekurs betroffenen Grundstücke. Vermutlich durch ein Versehen schloss er allerdings Kat.-Nr. 80 von der Genehmigung nicht aus.
Die Baurekurskommission III bezog die betroffenen Grundeigentümer in das Verfahren ein. Nach Durchführung eines Augenscheins hiess die Baurekurskommission III den Rekurs am 24. März 1999 gut, soweit sie darauf eintrat.
C. Mit Beschwerde vom 29. April 1999 beantragten die genannten Grundeigentümer dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission III vollumfänglich oder zumindest bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführenden aufzuheben und die Planung der Politischen Gemeinde Y zu bestätigen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (VB.99.0141).
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission III erhob namens der Gemeinde X auch deren Gemeinderat am 27. April 1999 vorsorglich Beschwerde, mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, sowie mit dem Bemerken, die nach § 155 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 erforderliche Zustimmung der Gemeindeversammlung zur Beschwerdeerhebung werde sobald möglich nachgereicht (VB.99.00134).
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Grundeigentümer am 17. Juni 1999 im Sinn der Erwägungen gut und wies die Angelegenheit an die Baurekurskommission III zurück, damit diese den Entscheid der Genehmigungsbehörde einhole und anschliessend erneut über den Rekurs entscheide. Die Beschwerde der Gemeinde schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 25. Juni 1999 als gegenstandslos geworden ab.
II. Die Baudirektion genehmigte auf Einladung der Rekurskommission hin am 6. März 2000 die Einzonung der rekursbetroffenen Grundstücke (ohne die bereits mit Regierungsratsbeschluss genehmigte Kat.-Nr. 01) ohne Vorbehalte.
Am 9. August 2000 hiess die Baurekurskommission III den Rekurs gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Einzonungsbeschluss vom 21. November 1997 und die Genehmigungsverfügung vom 6. März 2000 auf, soweit damit am Ostrand des Ortsteils Q eine Wohnzone W2/35 festgesetzt worden bzw. diese Festsetzung genehmigt worden war.
III. Gegen diesen Beschluss gelangten die Beschwerdeführer des Verfahrens VB.99.0141 am 6. und der Gemeinderat Y am 7. September 2000 erneut mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Gemeindeversammlung Y hat die Beschwerdeerhebung durch die Gemeinde am 8. Dezember 2000 genehmigt. Die privaten Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission III sei vollumfänglich oder zumindest bezüglich ihrer Grundstücke aufzuheben und die Planung der Politischen Gemeinde Y sei zu bestätigen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Gemeinde beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts vereinigte am 13. September 2000 die Beschwerdeverfahren und setzte den Beteiligten Frist zur Stellungnahme an.
Die Baurekurskommission III beantragte am 28. September 2000 die Abweisung der Beschwerden. Den selben Antrag stellte am 17. November 2000 die X AG, die zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchte. Die Baudirektion beantragte am 3. Oktober 2000 unter Hinweis auf ihre Genehmigungsverfügung die Gutheissung der Beschwerden. Die mitbeteiligten weiteren Grundeigentümer liessen sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) und mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung für die vorliegende Streitsache zuständig. Die Anfechtung von kommunalen Nutzungsplänen mit Beschwerde ist generell zulässig (RB 1998 Nr. 26).
b) Die Legitimation der Gemeinde richtet sich nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG): Die Gemeinde muss durch die angefochtene Anordnung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde hängt demnach davon ab, ob ihrer Beschwerde die glaubhafte Behauptung zu entnehmen ist, sie werde durch den angefochtenen Entscheid in den von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berührt. Dies trifft unter anderem auf Entscheide zu, welche eine qualifizierte Entscheidungs‑ oder Ermessensfreiheit der Gemeinde tangieren, was jeweils im Einzelfall zu bestimmen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62 und 66 f.). Der angefochtene Rekursentscheid betrifft die Frage, wie die Gemeinde eine gemäss kantonalem Richtplan im Siedlungsgebiet liegende Fläche von knapp 2,6 ha ortsplanerisch zu behandeln habe. Hierbei verfügt die Gemeinde über eine qualifizierte Entscheidungs- bzw. Ermessensfreiheit, so dass ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Offen bleiben kann deshalb, ob die Legitimation der privaten Beschwerdeführenden, die sich ebenfalls nach § 338a Abs. 1 PBG richtet, nur bezüglich der ihre eigenen Grundstücke betreffenden planerischen Festlegungen gegeben ist oder ob sie den Beschluss der Baurekurskommission III in seinem gesamten Umfang anfechten können.
c) Im Streit liegt die Zuweisung von 1,43 ha Nichtbauland sowie von 1,14 ha Kernzonengebiet zur Wohnzone W2/35. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass auch Kat.-Nr. 01 zur streitbetroffenen Fläche gehört. Die Genehmigung der Umzonung durch den Regierungsrat (Behandlung als nicht angefochtene Umzonung) im Regierungsratsbeschluss vom 29. Juli 1998 beruht auf einem offenkundigen Versehen, welches auf ein Versehen der vormaligen Rekurrentin und heutigen Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Diese stellte im Rekurs vom 8. Februar 1998 den Antrag, "die neu am Ostrand des Ortsteils Q vorgesehene Wohnzone W2/35 sei vollumfänglich aufzuheben", unterliess es jedoch, bei der Aufzählung der einzelnen betroffenen Grundstücke im Antrag auch Kat.-Nr. 01 zu erwähnen. Auf Grund des zitierten Hauptantrags und der Rekursbegründung unterliegt es aber keinem Zweifel, dass sich der Rekurs auch gegen die Umzonung dieses Grundstücks richtete.
d) Der für die Beurteilung der Beschwerden massgebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus den Akten. Eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung, namentlich ein Augenschein, ist unter diesen Umständen nicht notwendig.
2. Die Baurekurskommission hat die umstrittene Ein- und Umzonung im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil sie zum Schluss gelangte, es bestünden sowohl in Y als Ganzes betrachtet wie auch im Ortsteil Q ausreichende Landreserven für Wohnbauten. Diese deckten, ausgehend von den anlässlich der Zonenplanrevision (1996) vorliegenden Zahlen, jedenfalls den Bedarf für etwa 20 Jahre. Die neuesten verfügbaren Zahlen (per Ende 1998) würden sogar eine Baulandreserve für 24,5 Jahre ausweisen; hinzu träten die nicht quantifizierbaren Reserven, die sich zumindest längerfristig aus den neuerdings möglichen Verdichtungen in überbauten Bauzonen ergäben. Besondere Gründe, die trotz dieses fehlenden Bedarfs im Sinn von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) eine Einzonung gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Namentlich hätte das Problem, dass einige der streitbetroffenen Grundstücke heute der Kernzone zugewiesen seien und dadurch "Briefmarkenzonen" bildeten, auch anders, z.B. durch eine Zuweisung zur Reservezone, gelöst werden können. Die mit der Einzonung ins Auge gefasste Erschliessungslösung weise erhebliche Mängel auf und vermöge vor allem im südlichen Teil planerisch nicht zu überzeugen. Insgesamt sei die umstrittene Einzonung auch unter Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums nicht zu rechtfertigen. Es sei Sache der Gemeinde, über Zuweisungen zu einer der Nichtbauzonen zu entscheiden; auf die von den Rekurrenten verlangte Zuweisung zur Landwirtschaftszone sei nicht einzutreten.
Die privaten Beschwerdeführenden wie auch die Gemeinde machen in erster Linie geltend, der Bedarf für die Einzonung sei ausgewiesen. Zwar reichten rein rechnerisch die Baulandreserven für etwas mehr als 15 Jahre; indessen sei die Überschreitung bei der gebotenen differenzierten Betrachtung geringfügig und könne angesichts des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens nicht zur Aufhebung der umstrittenen Planung führen.
3. a) Aus bundesrechtlicher Sicht muss die Zuweisung von Land aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone in erster Linie Art. 15 RPG genügen. Danach umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und zudem weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b).
Ausgangspunkt der Bedarfsprognose für die nächsten 15 Jahre bildet im Kanton Zürich regelmässig die Beanspruchung der Baulandreserven während der vergangenen Jahre. Diese sogenannte Trendmethode hat das Bundesgericht wiederholt als sachlich vertretbar und zulässig erachtet (BGE 116 Ia 339 E. 3b/aa und 221 E. 3b S. 231 f.). Zur Ermittlung des Trends ist eine statistisch aussagekräftige Periode vollständig zu erfassen, wobei vorbehältlich besonderer Umstände eine längere Erfassungsperiode vorzuziehen ist. Der bisherige Verbrauch begründet lediglich eine gewisse Vermutung dafür, dass die Entwicklung in den nächsten 15 Jahren ähnlich verlaufen werde. Es ist in der Regel auch zu prüfen, ob weitere Faktoren allenfalls eine Trendkorrektur erfordern. Als zusätzlicher Faktor kommt namentlich die bisherige und die vorausgesehene und angestrebte Bevölkerungsentwicklung in Betracht (RB 1999 Nr. 97 E. 2 mit Hinweisen).
b) Die in Art. 15 RPG genannten Kriterien der Eignung, der weitgehenden Überbauung und des Bedarfs bilden zunächst nur die Grundvoraussetzungen; sind sie gegeben, ist gleichwohl eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welche weitere – namentlich die in Art. 1 und 3 RPG normierten – Bau‑ und Nichtbauinteressen einzubeziehen sind (BGE 118 Ia 151 E. 4b, mit Hinweisen; Alexandre Flückiger in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 15 Rz. 25 ff.). Sodann bedeutet die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach "zu gross bemessene Bauzonen nicht nur unzweckmässig, sondern auch gesetzwidrig" sind (BGE 117 Ia 302 E. 4b; 116 Ia 221 E. 3b S. 231), nicht automatisch, dass eine Überkapazität die Überprüfung streitiger (Nicht-) Einzonungen unter weiteren Gesichtspunkten erübrige. Ausschlaggebend ist vielmehr die erwähnte Gesamtwürdigung (VGr, 3. März 1997, VB.96.0189 E. 3c). Für eine Einzonung trotz Überkapazität müssen aber besonders gewichtige Gründe sprechen (BGE 113 Ia 32 E. 3b/bb und cc S. 35 f.).
c) Das streitbetroffene Gebiet liegt im Siedlungsgebiet gemäss dem kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995. Daraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres die Zuweisung zur kommunalen Bauzone, da, wie die Baurekurskommission III mit Recht ausgeführt hat, der kantonale Siedlungs- und Landschaftsplan auf einen Planungshorizont von 20 bis 25 Jahren ausgerichtet ist (§ 21 PBG) und damit wenigstens derzeit zwangsläufig Gebiete umfasst, die erst in einer späteren Etappe als Baugebiet freizugeben sind.
4. a) Die Baurekurskommission III hat erwogen, die Gemeinde habe bei ihrer ursprünglichen Bedarfsrechnung zu Unrecht bloss die reinen Wohnzonen berücksichtigt. Einzubeziehen seien auch die Mischzonen, in denen neben dem Wohnen auch eine gewerbliche Nutzung (mässig störende Betriebe) sowie öffentliche Bauten und Anlagen zulässig seien. Diese Auffassung wird heute von allen Beteiligten anerkannt und trifft zu, umso mehr, als die Gemeinde danach trachtet, die Durchmischung von Wohnen und Arbeiten zu fördern. Nicht beigetreten werden kann hingegen der von der Gemeinde in der Beschwerde verfochtenen Ansicht, von den Mischzonenflächen müsse zur Ermittlung der für Wohnzwecke zur Verfügung stehenden Baulandreserve ein Abzug von 20 % vorgenommen werden. Dieser Abzug würde unberücksichtigt lassen, dass in Mischzonen zumindest teilweise ein Ausnützungsbonus gewährt wird und dass seit der Revision des PBG zusätzliche Nutzungsverdichtungen in der Wohnzone möglich geworden sind. Der Abzug wäre aber auch grundsätzlich systemwidrig: Die Trendmethode beruht auf einer Extrapolation vergangenen Baulandverbrauchs, allenfalls korrigiert aufgrund erkennbarer Faktoren, welche den Trend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verändern. Dem Wohnen dienen Wohn- und Mischzonen. Soll der Verbrauch von dem Wohnen dienendem Bauland als Grundlage für einen in die Zukunft extrapolierten Trend dienen, so kann der künftige Verbrauch bzw. Bedarf nicht nach anderen Massstäben ermittelt werden als der bisherige, ansonsten die Ergebnisse unzulässig verfälscht würden.
b) Die Baurekurskommission III hat unwidersprochen festgestellt, dass die Baulandreserve für Wohn- und Mischzonen in Y Ende 1996 insgesamt 62,7 ha betrug, was bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3,16 ha für 20 Jahre ausreicht. Im Speziellen erwog sie, dass im Ortsteil Q in den Kernzonen I oder II erhebliche Landreserven vorhanden seien, so dass es als geradezu willkürlich erscheine, das Baugebiet nochmals um mehr als 1,2 ha zu vergrössern. Weiter hat die Kommission festgestellt, dass die per Ende 1998 erhobenen Zahlen diesen Befund bestätigten: Die Flächenreserve an Wohn- und Mischzonen betrage zusammen 61,3 ha, was bei einem Verbrauch von 2,5 ha (dem Mittelwert des Verbrauchs an Wohn- und Mischzonenfläche der letzten fünf Jahre) für 24,5 Jahre reiche.
Die Einwendungen der Beschwerdeführenden gegen diese Berechnungsweise sind höchstens teilweise gerechtfertigt. Unzutreffend ist jedenfalls die Berechnung in der Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 6. März 2000, die von einem jährlichen Verbrauch von 3,6 ha ausging. Dieser Verbrauch stellt den Mittelwert des gesamten Baulandverbrauchs der letzten 15 Jahre dar. Es ist zwar sinnvoll, auf den Mittelwert von 15 statt von 5 Jahren abzustellen. Massgeblich ist in der vorliegenden Situation indes nur der Verbrauch von Wohn- und Mischzonenflächen. Dieser betrug in der Zeit zwischen 1984 und 1998 ([14,3 ha Wohnzone + 22,9 ha Mischzone]: 15 =) 2,48 ha/Jahr. Ausgehend von einem langfristigen mittleren Verbrauch von 2,5 ha/Jahr reichen die 1998 vorhandenen Landreserven von 61,3 ha für 24,5 Jahre, was die Grenze von 15 Jahren sehr deutlich überschreitet.
Die Beschwerdeführenden werfen der Rekurskommission zu Unrecht vor, keine neueren Zahlen verwendet zu haben. Die Kommission hat sich Ende Juni 2000 von der Baudirektion die damals aktuellen Zahlen liefern lassen und hat die Angaben per Ende 1998 erhalten, die ihrem Entscheid zu Grunde liegen. Die neuesten, von den Beschwerdeführenden eingereichten Zahlen führen im Übrigen zu einem nur unwesentlich anderen Ergebnis. Danach beträgt die massgebliche Baulandreserve Ende 1999 54,4 ha, während der Verbrauch der letzten 15 Jahre mit 40,4 ha bzw. 2,69 ha/Jahr zu beziffern ist. Damit reicht die Baulandreserve für 20,2 Jahre, was immer noch deutlich über 15 Jahren liegt. Dieses Ergebnis wird stark vom Baulandverbrauch 1999 (6,9 ha für Wohn- und Mischzonen) beeinflusst, der indessen weit über dem langjährigen Durchschnitt liegt und in der seit 1978 erfassten Reihe nur mit dem Jahr 1983 zu vergleichen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte rechtfertigt es sich daher nicht, von einer längerfristig wirksamen Trendänderung auszugehen.
Im Übrigen lässt sich fragen, ob die Auffassung der Gemeinde zutrifft, dass bei der Überprüfung von Einzonungsentscheiden im Licht von Art. 15 RPG immer die jeweils neuesten Landverbrauchs- und vor allem -vorratszahlen zu verwenden seien. Zumindest ist im Auge zu behalten, dass der Einzonungsentscheid zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffen wird und dass Art. 15 RPG verlangt, dass in diesem Zeitpunkt (und nicht in demjenigen eines allenfalls viel später ergehenden endgültigen Rechtsmittelentscheids) Bauland für 15 Jahre ausgeschieden wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass in den Folgejahren aufgrund des Verbrauchs an Bauland der Vorrat schrumpft und daher nicht mehr für 15 Jahre ausreicht, bis anlässlich einer nächsten Zonenplanrevision, aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinn von Art. 21 Abs. 2 RPG, zusätzliches Land eingezont wird. Wenn vorliegend das Verwaltungsgericht gut drei Jahre nach dem Einzonungsentscheid über die Frage der Bauzonenreserve zu urteilen hat, so läge es an sich nahe, einen Bedarf nur noch für 12 Jahre als massgebend zu erachten, weil bis zum Ablauf dieser Frist ohnehin mit einer Zonenplanrevision zu rechnen ist. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die ausgewiesenen Reserven so oder so den von Art. 15 RPG gesetzten Rahmen deutlich überschreiten.
Damit ergibt sich, dass die Baurekurskommission III zu Recht festgestellt hat, die umstrittene Einzonung entspreche keinem ausgewiesenen Bedarf. Insofern missachtet diese den für die Raumplanung elementaren Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden (Art. 1 Abs. 1 RPG).
5. Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde die fragliche Einzonung trotz fehlendem Bedarf vornehmen durfte, weil andere gemäss Art. 1 und 3 RPG massgebliche raumplanerische Interessen dies geboten.
a) Nichts für sich abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Entscheid Fischenthal (RB 1996 Nr. 64). Die Fragestellung lautete dort anders als vorliegend. Zu entscheiden war, ob die Gemeinde Fischenthal im Rahmen der Genehmigung der Zonenplanrevision zu einer Auszonung eines grob erschlossenen Gebietes von rund 3 ha anzuhalten sei, weil ihr Baugebiet massiv überdimensioniert war. Das Gericht gelangte, übrigens bloss durch Mehrheitsentscheid, zum Ergebnis, in Würdigung aller Umstände, unter denen Aspekte des Vertrauensschutzes bzw. der Planbeständigkeit besonderes Gewicht hatten, könne das Dimensionierungsgebot von Art. 15 RPG nicht den Ausschlag für eine Auszonung geben. Vorliegend spielt die Planbeständigkeit keine entscheidende Rolle; zudem geht es nicht um eine Auszonung, sondern teilweise um eine Um- und mehrheitlich um eine Einzonung.
b) Keine Rolle spielt es, in welchem Verhältnis die streitbetroffene Fläche zur gesamten Baulandfläche und zum jährlichen Baulandverbrauch der Gemeinde Y steht. Diese Zahlen zeigen zwar, dass eine relativ kleine Fläche im Streit liegt, sie ändern aber nichts daran, dass trotz bereits überdimensionierter Bauzonenreserve weiteres Land eingezont werden soll. Sie bieten kein raumplanerisch massgebliches Argument für die streitige Planung.
c) Weder die Gemeinde noch die privaten Beschwerdeführenden bringen überzeugende Argumente vor, welche im vorliegenden Fall ein Einzonung gebieten würden. Namentlich genügt es nicht, auf das Planungsermessen der Gemeinde hinzuweisen. Dieses steht nicht im luftleeren Raum, sondern bedingt eine nachvollziehbare Ermittlung und Darlegung der massgeblichen Interessen (vgl. RB 1991 Nr. 2). Daran fehlt es vorliegend weitestgehend. Hauptbegründung für die Einzonung scheint zu sein, dass damit die bisher der Kernzone zugewiesenen Grundstücke erschlossen werden sollen (vgl. Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 PBG. Indessen hat die Baurekurskommission III auf die erheblichen Mängel der ins Auge gefassten Erschliessungslösung hingewiesen, ohne dass die Beschwerdeführenden dem überzeugende Einwände entgegenhalten. Auch ist es planerisch durchaus fragwürdig, im Wesentlichen für die Erschliessung von 1,14 ha Kernzonengebiet zusätzlich 1,43 ha Reserve- und Landwirtschaftszonenland einzuzonen. Mit der Baurekurskommission lässt sich die Frage stellen, ob nicht die Zuweisung der fraglichen Grundstücke zur Reservezone wesentlich näher läge, bis ein wirklicher Einzonungsbedarf vorliegt.
Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, dass es mit Blick auf die erwartete bzw. angestrebte Bevölkerungsentwicklung von Y erforderlich wäre, Bauland über den gemäss Trendmethode ermittelten Bedarf hinaus einzuzonen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, hierzu zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, nachdem die Parteien und namentlich die Gemeinde sich mit diesem Aspekt nicht auseinandergesetzt haben.
d) Die Hinweise der privaten Beschwerdeführenden auf die planerische Vorgeschichte der betroffenen Grundstücke liefern ebenfalls keine Argumente gegen den angefochtenen Entscheid. Wie die Beschwerdeführenden antönen, war die seinerzeitige Aufteilung des streitbetroffenen Gebiets in Kernzonen und Reservezonen möglicherweise mehr von persönlichen Rücksichtnahmen als von relevanten planerischen Überlegungen geleitet. Daraus lässt sich heute nicht der Schluss ziehen, das ganze Gebiet sei der Bauzone zuzuweisen. Die vorne dargelegten Bedarfsrechnungen führen vielmehr zum gegenteiligen Ergebnis.
e) Die Gemeinde wirft der Vorinstanz schliesslich vor, ihren Schluss auf das Vorliegen übermässiger Baulandreserven auf Grund einer isolierten Betrachtung des Ortsteils Q gezogen zu haben. Dieser Vorwurf ist offensichtlich verfehlt, argumentiert die Baurekurskommission III doch in erster Linie mit den Zahlen für die ganze Gemeinde, ohne dabei indessen die spezielle Lage im Ortsteil Q ganz ausser Acht zu lassen. Dieses Vorgehen ist durchaus angemessen und sachgerecht.
f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baurekurskommission mit überzeugenden Erwägungen zum Schluss gelangt ist, dass ein Bedarf im Sinn von Art. 15 RPG für die Einzonung von zusätzlichem Wohnbauland nicht vorliege, und dass keine anderen hinreichenden Gründe für die umstrittene Planung ausgewiesen seien. Sie durfte daher den Rekurs gutheissen, ohne das Planungsermessen der Gemeinde zu verletzen.
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Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
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