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Zürich Verwaltungsgericht 15.09.2000 VB.2000.00264

15 settembre 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,019 parole·~10 min·3

Riassunto

Verweigerung der Eheverkündung sowie Dispens von der Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung | Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme infolge fehlender Dringlichkeit, Vorwegnahme des Endentscheides und nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen (E. 2). Die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZGB sind nicht erfüllt, weshalb die Urkunden über den Personenstand weiterhin beigebracht werden müssen, um das Eheverkündungs- und Vorbereitungsverfahren fortsetzen zu können. Den Beschwerdeführenden ist es weder unzumutbar noch unmöglich die notwendigen Urkunden zu beschaffen, die den vom Bf behaupteten Wohnsitz in Zürich belegen würden (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00264   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 06.11.2000 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Betreff: Verweigerung der Eheverkündung sowie Dispens von der Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung

Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme infolge fehlender Dringlichkeit, Vorwegnahme des Endentscheides und nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen (E. 2). Die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ZGB sind nicht erfüllt, weshalb die Urkunden über den Personenstand weiterhin beigebracht werden müssen, um das Eheverkündungs- und Vorbereitungsverfahren fortsetzen zu können. Den Beschwerdeführenden ist es weder unzumutbar noch unmöglich die notwendigen Urkunden zu beschaffen, die den vom Bf behaupteten Wohnsitz in Zürich belegen würden (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: AUFSICHTSRECHT DRINGLICHKEIT EINLEITUNG UND PERSONENRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME UNZUSTÄNDIGKEIT VERTRETUNGSVERHÄLTNIS

Rechtsnormen: § 19b lit. I VRG Art. 41 lit. I ZGB Art. 98 lit. II ZGB Art. 20 lit. II ZStV Art. 150 lit. III ZStV Art. 152 lit. II ZStV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, die aus dem ursprünglichen Jugoslawien stammt, durch frühere Ehe Schweize­rin geworden ist und in Zürich wohnt (act. --), sowie B, mazedonischer Staatsangehöriger mit unklarem Domizil (act. --), wollen heiraten. Zwischen dem städtischen Zivilstandsamt und der Braut kam es dabei zu Meinungsverschiedenheiten über hinsichtlich des Bräuti­gams noch zu liefernde Dokumente (vgl. Dossier act.--).

Unterm 18. November 1999 reichte A bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein und beantragte, es sei (1) festzustellen, dass sich das Zivilstandsamt einer Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe, (2) es anzuhalten, das Eheversprechen unver­züglich zu bearbeiten sowie das Verkündverfahren einzuleiten, nötigenfalls die einge­reichten Dokumente der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zuzustellen und (3) die zuständige Zivilstandsbeamtin disziplinarisch zu bestrafen (act.--). Mit Verfügung vom 16. März 2000 wies das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge die Beschwerde ab (act. --).

Am 23. November 1999 hatten A und B zudem die Aufsichtsbehörde ersucht, sie bezüglich Bräutigam im Sinn von Art. 150 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV, SR 211.112.1) von der Vorlage einer schweizerischen Wohnsitzbescheini­gung und einer eidesstattlichen Erklärung bei einem Schweizer Notar über den Zivilstand zu befreien (act. --). Mit am 3. April 2000 zugestellter Verfügung vom 24. März 2000 trat das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge auf das Gesuch nicht ein, weil die Dis­pensationsbestimmung von Art. 150 Abs. 3 ZStV per Ende 1999 aufgehoben worden war (vgl. AS 1999 III 3028 ff.), und verweigerte zugleich eine Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung über nicht streitige Angaben durch das Zivilstandsamt im Sinn von Art. 41 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 26. Juni 1998, da der Wohnsitz kontrovers sei (act. --).

II. Am 13. April 2000 erhob A gegen die Verfügung vom 16. März 2000 Rekurs und beantragte, diese aufzuheben und die dort abgewiesenen Anträge gutzuheissen (act.--). Am 29. April 2000 rekurrierten A und B auch gegen die Verfügung vom 24. März 2000 und beantragten, es sei (1) diese aufzuheben, (2) festzustellen, dass der Wohnsitz des Bräutigams nicht strittig und die Bedingungen eines Dispenses im Sinn von Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der bis Ende 1999 gültigen Fassung) sowie einer Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB erfüllt seien, und (3) die Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB zu erteilen (act.--). Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die vereinigten Rechtsmittel ab.

III. Hiergegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 26./31. Juli 2000 ans Ver­waltungsgericht; sie beantragten ihm, die Verfügung vom 12. Juli 2000 aufzuheben, die Anträge beider Rekurse gutzuheissen sowie festzustellen, dass A im mit Rekurs vom 29. April 2000 eingeleiteten Verfahren B nicht vertreten habe. Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete unterm 7. August 2000 auf Vernehmlassung, das Amt für Gemein­den und berufliche Vorsorge am 17./18. August 2000 auf Beschwerdeantwort.

Am 12./14. August 2000 ersuchten A und B das Gericht im Sinn eines Erlasses vor­sorglicher Massnahmen, das Zivilstandsamt zur Fortsetzung des Eheverkündungs- bzw. -vorbereitungsverfahrens sowie das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge zur Er­teilung einer Ermächtigung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB zu verhalten. Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge verzichteten unterm 18. bzw. am 24./25. August 2000 auf die am 16. August 2000 präsidialiter eingeräumte Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.

Mit Eingabe vom 28. August 2000 beanstandeten A und B die Anhörung der Ver­waltungsbehörden zum Gesuch betreffend einstweiligen Rechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist im Sinn der §§ 19b Abs. 1 und 41 ff. des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) vorliegend grundsätzlich zulässig, und zwar auch weil sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts über sie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ergreifen lässt (Art. 20 Abs. 2 ZStV in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 18. August 1999, AS 1999 III 3028). Obwohl der Beschwerdeführer nicht Partei war im Verfahren, welches die Ver­fügung des Beschwerdegegners vom 16. März 2000 zeitigte, und ebenso wenig im diesbe­züglichen Rekurs, steht insofern seine prinzipielle Legitimation vor Verwaltungsgericht im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ausser Zweifel.

Nicht einzutreten gilt es indes auf das Rechtsmittel, soweit es immer noch die bis­lang abgelehnte disziplinarische Bestrafung der zuständigen Zivilstandsbeamtin anstrebt. Denn hierbei handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit. Das Verwaltungs­gericht übt aber keinerlei Aufsicht über die Vorinstanz aus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43). Ferner gebricht es den Beschwerdeführenden an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Feststellung, das Zivilstandsamt habe sich einer Rechtsverzögerung schuldig gemacht. Es genügt, wenn dieses in allfälliger Gutheis­sung des einschlägigen Begehrens verpflichtet würde, das Vorbereitungsverfahren fortzu­setzen, eventuell die eingereichten Dokumente dem Beschwerdegegner zur Prüfung zuzu­stellen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 60 ff., 48 N. 19 und 83 N. 17 f.; ferner Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51). Die Beschwerdeführenden müssen sich in solchem Zusammenhang übrigens sagen lassen, dass sie den Gang der Dinge bestimmt nicht beschleunigen, wenn sie die mit der Sache schon befassten sowie verschiedene andere Behörden fortwährend mit schwer begreiflichen Eingaben behelligen und dauernd auf Ämtern vorsprechen (vgl. act.--). Ebenso wenig bedarf es der vorfrageweisen dispositivmässigen Feststellung, dass der Wohnsitz des Beschwerde­führers nicht streitig und die Bedingungen eines Dispenses im Sinn von Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der bis Ende 1999 gültigen Fassung) sowie einer Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB erfüllt seien, um eine derartige Dispensation bzw. Bewilligung zu erteilen. Sollten die hier erwähnten, ausgesprochenen Nebenpunkte trotzdem an die Hand zu nehmen sein, müssten sie das Schicksal der später abzuhandeln­den Hauptthemen teilen.

Endlich ist kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ersichtlich, dass die Be­schwerdeführerin den Beschwerdeführer im mit Rekurs vom 29. April 2000 eingeleiteten Verfahren entgegen dem dortigen Rubrum nicht vertreten habe (vgl. auch act.--). Zwar ergriff der Beschwerdeführer jenes Rechtsmittel dem Anschein nach in der Tat persönlich. Indes befindet sich seine bisher nicht widerrufene Vollmacht vom 10. Juli 1999 an die Be­schwerdeführerin bei den Akten (unnummeriert im Dossier act.--), womit er dieser erlaubt, in seinem Namen alle Formalitäten für die Heirat zu erledigen und auch Rechtsmittel ein­zulegen. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin nicht hätte für den Beschwerdeführer handeln dürfen, erlitten die beiden durch das Vorgehen der Vorinstanz keine Beschwer. Denn der Rekursentscheid wurde der Beschwerdeführerin im Doppel zugestellt, und der Beschwerdeführer behauptet nicht, vom Inhalt keine Kenntnis genommen zu haben.

2. Den Beschwerdeführenden schwebt zu den anbegehrten vorsorglichen Massnah­men vor, das Gericht hätte solche superprovisorisch treffen sollen. Ein Verzicht auf vor­gängige Anhörung der übrigen Beteiligten kommt jedoch bloss bei besonderer Dringlich­keit in Betracht, d.h. wenn ein Anspruch schon bei etwas längerem Zuwarten als gefährdet erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 23). Davon kann hier keine Rede sein.

Mit der bereits jetzt erfolgenden Beurteilung der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht etwa gegenstandslos, weil diese grundsätzlich erst mit dem - noch ausstehenden - Eintritt formeller Rechtskraft des gegenwärtigen Entscheids dahin fallen würden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 31).

Vorsorgliche Massnahmen setzen die Gefahr eines nicht leicht zu behebenden Nachteils sowie ernsthafte Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 6 N. 10 und 37). Weder behaupten die Beschwerdeführenden ersteres noch ist es aus den Akten ersichtlich, und auch am letzteren mangelt es hier, wie sich alsbald zeigt. Im vorliegenden Spezialfall kommt hinzu, dass eine Gutheissung des Gesuchs nicht nur eine provisorische Vorwegnahme der von den Beschwerdeführenden begehrten Entscheidung gleich käme, sondern ihnen im Endeffekt die Eheschliessung ermöglichte, welche sich ge­gen ihren Willen selbst dann nicht mehr rückgängig machen liesse, wenn eine Trauung hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 97 ff. ZGB). Das Gesuch gilt es deshalb abzu­weisen.

3. Was die verbleibenden Hauptanträge anlangt, nämlich die Fortsetzung des Ehe­verkündungs- bzw. -vorbereitungsverfahrens sowie das Erteilen eines Dispenses im Sinn von Art. 150 Abs. 3 ZStV (in der nunmehr aufgehobenen Fassung) bzw. einer Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB, lässt sich gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend auf die das Wesentliche zusammenfassende Sachverhaltsdarstel­lung (soweit hier nicht schon erfolgt) und die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verweisen.

Zu bemerken bleibt zum Rekursentscheid bloss zweierlei: Zum einen scheint E. 4 anzunehmen, die Gewährung des altrechtlichen Dispenses nach der Zivilstandsverordnung komme einzig in analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB nicht mehr in Frage. Nun erfolgte die Aufhebung der Dispensationsbestimmung wegen des In­krafttretens des diese verdrängenden Art. 41 Abs. 1 ZGB. Eine Bewilligung nach letzterer Norm gehört aber trotz deren weiteren Anwendungsbereichs zur Eheschliessung, wofür seit 1. Januar 2000 das neue Recht gilt. Das alte könnte es nur tun, wenn das Verkündverfahren am 31. Dezember 1999 abgeschlossen gewesen wäre (vgl. einschlägiges Kreisschreiben vom 1. September 1999 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen, ZZW 67/1999, S. 265 ff.; Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 1996 I 1 ff., 51 f. und 169; Rolf Reinhard, Die am 1. Januar 2000 in Kraft tretende Revision vom 26. Juni 1998 des Zivilgesetzbuches: Über­sicht über die Änderungen im Bereich der Beurkundung des Personenstandes sowie des Eheschliessungsverfahrens, ZZW 67/1999, S. 371 ff., 379; ders., Neuerungen in der Beur­kundung des Personenstandes und im Eheschliessungsverfahren, ZBJV 136/2000, S. 68 ff., 70 und 74); daran fehlt es vorliegend. Abgesehen hiervon teilte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden am 5. Januar 2000 zu Recht mit, der früher mögliche Dispens habe lediglich nicht oder nur sehr schwer erhältliche [gegenwärtig nicht interessierende] auslän­dische Urkunden betroffen (act. --; vgl. Henri-Robert Schüpbach, Der Personenstand, Er­fassung und Beurkundung des Zivilstandes in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/3, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 147). Zum andern müsste es in E. 5c bei der Anru­fung von Art. 95 Abs. 2 ZGB richtig Art. 96 ZGB heissen.

Im Übrigen gibt die Beschwerde dem Gericht Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a) Nach Meinung der Beschwerdeführenden haben sich die Vorinstanzen ange­masst, Feststellungen über den Wohnsitz des Bräutigams zu treffen. Das falle allein in die Zuständigkeit der kantonalen Fremdenpolizei und des kommunalen Personenmeldeamts, Quartierbüro Hard. Beide Behörden hätten sich zum Domizil aber nicht ausgesprochen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kraft Art. 24 ZGB Wohnsitz in der Schweiz.

Gerade wegen letzterer Behauptung braucht es für den Beschwerdeführer eine Be­stätigung der Fremdenpolizei über eine aktuelle Anwesenheitsbewilligung oder zumindest ein einschlägiges Verfahren mit voraussichtlich positivem Ausgang und - daran anschlies­send - ein Wohnsitzzeugnis der Einwohnerkontrolle. Beides fehlt hier. Deshalb ist das Domizil streitig. Das schliesst eine Bewilligung im Sinn von Art. 41 Abs. 1 ZGB aus. Diese Bestimmung spricht zwar von durch Urkunden zu belegenden Angaben über den Personenstand, wozu der Wohnsitz eigentlich nicht gehört. Doch wollte sie den Anwen­dungsbereich von Art. 150 Abs. 3 ZStV in der bis Ende 1999 geltenden Fassung, die auch Ausweise über den Wohnsitz betraf, keineswegs einschränken, sondern wie gesagt viel­mehr ausdehnen (vgl. auch Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N. 5.08).

Dem Beschwerdeführer bleibt einzig der Weg, vor Zivilgericht auf Feststellung sei­nes Wohnsitzes zu klagen (Botschaft S. 52; Reinhard, Neuerungen, S. 70). In diesem Zu­sammenhang werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz zu Unrecht vor, den Be­schwerdeführer zu einer Domizilverlegung ins Ausland zwingen zu wollen.

b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Fremdenpolizei habe dem Beschwer­deführer die Aufenthaltsbewilligung bis 2. Januar 1995 verlängert (act. --), aber nie zuge­stellt, weshalb er kein neues Verlängerungsgesuch habe einreichen können.

Die jüngste Verlängerung entfaltete mangels Zustellung (vgl. auch act.--), weswe­gen denn die Fremdenpolizei die Rechnung dafür auch stornierte (act.--), keine Wirkung. Jedenfalls wäre eine solche längst erloschen, und zwar spätestens, als die Fremdenpolizei mit Verfügung vom 24. Juli 1997 das entsprechende Gesuch gleichsam in Wiedererwägung abwies sowie ein Rekurs dagegen am Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 1997 rechtskräftig scheiterte (act.--).

Freilich behaupten die Beschwerdeführenden, die damals mit den Entscheiden be­diente angebliche Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. auch act.--) habe gar keine hin­reichende Vollmacht besessen. Das ändert jedoch nichts an der richtigen Feststellung der Vorinstanz, selbst bei noch hängigem Verlängerungsverfahren lasse sich nicht mit einem für den Beschwerdeführer positiven Ausgang rechnen. Sollten die Beschwerdeführenden immer noch denken, das durch die Vorinstanz von der Fremdenpolizei vermeintlich "ille­gal" beigezogene Dossier (act.--) sei aus den Akten zu entfernen (act.--), würden sie trotz Nichtbeachtung dieses Dossiers ihre Chancen für die Beurteilung gerade der letzteren Frage nicht verbessern, nachdem sie sich schon beim Beschwerdegegner mit nicht verfan­gender Begründung geweigert haben, den Zivilstandsbehörden Einsicht in die fremdenpo­lizeilichen Akten zu erlauben (act.--).

c) Alle weiteren Vorbringen der Beschwerde können dem Rekursentscheid ebenso wenig anhaben und ändern insbesondere nichts am Problem des beschwerdeführerischen Wohnsitzes.

Zur vorinstanzlichen E. 5e in Verbindung mit E. 4a (recte E. 5a), welche allein schon die Rekursabweisung trägt bzw. die Unmöglichkeit eines Abschlusses des Ehevorbe­reitungsverfahrens motiviert, schweigt die Beschwerde mit gutem Grund. Der Beschwer­degegner machte die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2000 zu­treffend darauf aufmerksam, sie müssten laut den Art. 98 Abs. 3 ZGB und 152 ZStV beim Zivilstandsamt persönlich eine Erklärung unterzeichnen, wonach sie die Ehevoraussetzun­gen erfüllten (act.--). In der Rekursantwort vom 10. Mai 2000 ergänzte er, das könne unter Umständen auch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland geschehen (act.--; vgl. Art. 157 Abs. 1 und 3 ZStV). Weder das eine noch das andere ist erfolgt, wobei die Be­schwerdeführenden noch nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen haben, dem Beschwerdeführer sei das persönliche Erscheinen auf dem Zivilstandsamt im Sinn von Art. 98 Abs. 2 ZGB offensichtlich unzumutbar (vgl. dazu auch Botschaft, S. 70; Kreis­schreiben vom 10. Dezember 1999 sowie 28. April 2000 des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen, ZZW 68/2000, S. 8 ff., 9 sowie 173 ff., 177 und 180; Reinhard, Über­sicht, S. 376; ders., Neuerungen, S. 73).

Das Rechtsmittel ist mithin abzuweisen, soweit sich überhaupt darauf eintreten lässt.

4. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

       Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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