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Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2001 VB.2000.00238

7 novembre 2001·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,663 parole·~18 min·3

Riassunto

Altstoff-Sammelstelle | Die sich wegen unterschiedlicher Parteibezeichnungen stellende Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. der Zulässigkeit eines solchen kann hier als Grenzfall offen gelassen werden, da an der Behandlung der aufgeworfenen Fragen zum Lärmrecht ein öffentliches Interesse besteht und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Eine Altstoff-Sammelstelle ist mit den von Anhang 6 LSV erfassten industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen nicht vergleichbar und deshalb gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG zu beurteilen. Zur Eintretensfrage (E. 1). In Änderung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Anhang 6 LSV auf Altstoff-Sammelstellen nicht mehr anzuwenden (E. 2). Die streitige Altstoff-Sammelstelle erfüllt die lärmrechtlichen Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00238   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Altstoff-Sammelstelle

Die sich wegen unterschiedlicher Parteibezeichnungen stellende Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. der Zulässigkeit eines solchen kann hier als Grenzfall offen gelassen werden, da an der Behandlung der aufgeworfenen Fragen zum Lärmrecht ein öffentliches Interesse besteht und die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Eine Altstoff-Sammelstelle ist mit den von Anhang 6 LSV erfassten industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen nicht vergleichbar und deshalb gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG zu beurteilen. Zur Eintretensfrage (E. 1). In Änderung der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist Anhang 6 LSV auf Altstoff-Sammelstellen nicht mehr anzuwenden (E. 2). Die streitige Altstoff-Sammelstelle erfüllt die lärmrechtlichen Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG (E. 3).

  Stichworte: ALTSTOFFSAMMELSTELLE ENTSORGUNG LÄRMSCHUTZ PARTEIBEZEICHNUNG PARTEIEN PARTEIWECHSEL SAMMELSTELLE

Rechtsnormen: § 166 GVG Art. 7 lit. II LSV Art. 40 lit. III LSV § 316 Abs. I PBG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 25 Abs. II USG

Publikationen: RB 2001 Nr. 79

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich genehmigte mit Verfügung vom 20. Mai 1996 das Projekt der Gemeinde X betreffend die Errichtung einer Altstoff-Nebensammelstelle auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der P-strasse im Ortsteil Y hinsichtlich der lärmschutzrechtlichen Aspekte. Mit Beschluss vom 30. Mai 1996 erteilte darauf die Baukommission X die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung dieser Sammelstelle. Rechtzeitig hatte die "A-Gesellschaften / Lie­genschaften-Verwaltung" ein Begehren um Entscheidzustellung gemäss § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gestellt.

II. Mit Eingabe vom 19. Juni 1996 rekurrierte die "A-Gesellschaften" gegen die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der "Wertstoff-Sammelstelle" an die Baurekurskommission. Diese trat auf die lärmrechtlichen Einwände der Rekurrentin nicht ein mit dem Hinweis, dass die erst nachträglich zugestellte Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion beim Regierungsrat angefochten werden könne; im Übrigen wies sie den Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 1996 ab.

Gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Mai 1996, die ihr am 11. September 1996 zugestellt worden war, erhob die "A-Gesellschaften" am 13. Sep­tem­ber 1996 Rekurs an den Regierungsrat. Im März 1997 wurden im Hinblick auf die Vornah­me konkreter Lärmmessungen Container aufgestellt, die am 1. Oktober 1997 wieder entfernt wurden. Die Vollmacht vom 1. Juli 1997 an den nachträglich beigezogenen Rechtsvertreter der Rekurrentin nannte als Partei die "S. B-Gesellschaft, v.d. A-Gesellschaften, Liegenschaftenabteilung".

Der Regierungsrat wies den "Rekurs der A-Gesellschaften gegen die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Mai 1996" am 24. Mai 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2000 liess die "‚A’ B-Gesellschaft" dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid vom 24. Mai 2000 und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. Mai 1996 aufzuheben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihr für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Für die Volkswirtschaftsdirektion beantragte das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 15./19. September 2000 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die mit­­beteiligte Gemeinde X liess dem Verwaltungsgericht am 17./19. Oktober 2000 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer­de­füh­rerin abzuweisen. Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen.

Da im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Parteibezeichnungen vorgekommen waren, setzte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2001 Frist an, um ihre aktuelle Parteibezeichnung klarzustellen und sich zur Frage eines allfälligen Parteiwechsels bzw. zur Zulässigkeit eines solchen zu äussern und entsprechende Belege einzureichen.

Die Beschwerdeführerin liess innerhalb der erstreckten Frist am 3. September 2001 Stellung nehmen. Bei der Bezeichnung "A-Gesellschaften" handle es sich um eine Sammelbezeichnung, die zulässigerweise mit "‚A’ B-Gesellschaft" präzisiert worden sei; die Liegenschaften an der P-strasse seien seit ihrer Erstellung im Jahr 1966 im Eigentum der "‚A’ B-Gesellschaft", die im Mai 1998 in "AB" umfirmiert worden sei. Von dieser Umfirmierung und der Sitzverlegung von der Q-strasse an die R-strasse sei im Protokoll Vormerk zu nehmen.

Während die Volkswirtschaftsdirektion mit Eingabe vom 11. September 2001 auf eine Stellungnahme zur Frage der Parteibezeichnung verzichtete, liess die beteiligte Gemei­nde X vorbringen, dass auf die Rekurse nicht hätte eingetreten werden dürfen und dass die bewusste Verwendung einer Sammelbezeichnung für mehrere Firmen Unklarheit beispielsweise darüber zur Folge habe, gegen wen ein Kostendispositiv zu vollstrecken wäre.

Die Anträge der Beschwerdeführerin zum Verfahren, die Erwägungen der Vor­in­stan­zen sowie die weiteren Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, nachfolgend wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 91 ff.).

a) Nicht bestritten ist, dass die dem geplanten Standort der Altstoff-Nebensammel­stelle benachbarten Wohnliegenschaften an der P-strasse in X im Eigentum der "‚A’ B-Gesellschaft" stehen, die heute "AB" heisst. Das Rubrum ist (samt neuer Adresse) bereits entsprechend angepasst. Ebenso wenig steht in Frage, dass die Beschwer­deführerin aufgrund der Lage ihrer Liegenschaften durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]): Die Gebäude befinden sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Altstoff-Nebensammelstelle und werden dadurch ohne Zweifel zusätzlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt sein (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 719).

b) Hingegen ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin näher zu prüfen. Denn die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde von der "‚A’ B-Gesellschaft" eingereicht, während im Verfahren vor Regierungsrat die "A-Gesellschaften" als Rekurrentin aufgetreten war. Diese beiden und weitere in den Ver­fahren vor den verschiedenen Instanzen benützte Gesellschaftsbezeichnungen stimmen nicht überein.

c) Wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz wahrnehmen will, muss gemäss § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide verlangen. Wer dies unterlässt, verwirkt nach § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht. Das Verwaltungsgericht hat kurz nach der als Verschärfung konzipierten Revision von § 315 PBG entschieden, dass ein allfälliges Vertretungsverhältnis, jedenfalls soweit es sich nicht um ein gesetzliches handelt, bereits im schriftlichen Begehren zum Ausdruck kommen muss. Ist dies – wenn beispielsweise ein Anwalt im eigenen Namen handelt – nicht der Fall, so verlieren die Vertretenen gemäss § 316 PBG ihr Rekursrecht (RB 1993 Nr. 53 = ZBl 95/ 1994, S. 184). Allerdings wäre es überspitzter Formalismus, wenn allein wegen des nicht speziell erwähnten Vertretungsverhältnisses auf eine Verwirkung des Rekursrechts erkannt werde; ergebe es sich aus den Umständen des konkreten Sachverhalts und könne der Bauherr erkennen, welche natürliche oder juristische Person potenzieller Rekurrent sei, so dürfe ein ausdrücklicher Hinweis darauf unterbleiben (VGr, 25. November 1994, VB.1994.00161, und 6. Oktober 1995, VB 1995.00055; Christian Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch Nachbarn unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts, PBG aktuell 3/1997, S. 8 ff.).

Im vorliegenden Fall hatte die Liegenschaften-Verwaltung der "A-Gesellschaften" das Zustellungsbegehren gestellt. Die Formulierung auf dem Briefpapier – "Gesellschaften" in der Mehrzahl – legt den Schluss nahe, dass die Liegenschaften-Verwaltung administrative Aufgaben im Auftrag verschiedener Gesellschaften der "A"-Gruppe erledigt. Insofern ist offenkundig, dass es sich um ein Vertretungsverhältnis handelt. Der Ansprechpartner innerhalb der "A"-Gruppe kann zwar aufgrund der weiteren Umstände, namentlich über den Grundbucheintrag, ermittelt werden, womit das Erfordernis von § 315 Abs. 1 PBG als erfüllt betrachtet werden kann. Allerdings führt das (auch später) verwendete Briefpapier am unteren Rand die "'A' S. Gesellschaft" auf; damit wird zumindest der Anschein erweckt, dass die Liegenschaften-Verwaltung diese speziell erwähnte Gesellschaft vertritt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin betont, dass die "‚A‘ S. Gesellschaft" unter der Nummer CH-2 im Handelsregister eingetragen und nicht identisch mit der Bezeichnung "A-Gesellschaften" sei, die nur für eine auch als Marke verwendete Sammelbezeichnung stehe. Die Eigentümerin der Liegenschaften an der P-strasse, die "AB", ist ihrerseits im Handelsregister unter der Nr. CH-3 eingetragen.

d) Sowohl der Rekurs an die Baurekurskommission wie auch derjenige an den Regierungsrat wurden wiederum durch die "A-Gesellschaften / Liegenschaften-Verwaltung" erhoben. Obwohl die Vollmacht an den im Laufe des Verfahrens vor Regierungsrat beigezogenen Rechtsanwalt als Partei die "S. B-Gesellschaft, v.d. A-Gesellschaften, Liegenschaftenabteilung" nannte, hat auch die Vorinstanz für die Rekurrentin die Bezeichnung "A-Gesellschaften" verwendet.

e) Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Beschwerdeerhebung durch die "‚A’ B-Gesellschaft" habe kein Parteiwechsel stattgefunden; es sei nur die früher verwendete Sammelbezeichnung "A-Gesellschaften" präzisiert worden.

Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 166 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 sind offenkundige Versehen "wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien ... vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien" zu berichtigen. Irrig kann eine Parteibezei­chnung allerdings nur sein, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt (RB 1966 Nr. 3). Wird das Verfahren von Beginn weg von der falschen Partei eingeleitet, kommt eine Berichtigung hingegen nicht in Frage, sondern es liegt ein unzulässiger Parteiwechsel vor (vgl. BGE 116 V 335 E. 4b S. 344; Häner, Rz. 381; OGr, 9. Februar 1982, ZR 81/1982 Nr. 103 mit Nachweisen zur Situation im Zivilprozessrecht).

Die Bezeichnung "A-Gesellschaften" steht für keine parteifähige juristische Person; unter diesem Namen ist insbesondere keine Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Die Bezeichnung der Partei ist demnach unklar. In Lehre und Praxis werden verschiedene Beispiele für die Berichtigung von Parteibezeichnungen erwähnt (exemplarisch die Aufzählung in ZR 81/1982 Nr. 103; vgl. auch SGGVP 1993 Nr. 59: "Modeboutique X-Y" statt "Boutique X AG"). Allerdings ist es meistens eine Gegenpartei, die unklar bezeichnet wird. Dass im vorliegenden Fall nicht nur einmal, sondern mehrfach nicht unter der korrekten Bezeichnung aufgetreten wurde, dass zudem der im Laufe des Verfahrens vor Regierungsrat beigezogene Vertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche Bezeichnungen verwendete und auch nicht von sich aus einen Berichtigungsantrag stellte, muss als auffällige Häufung von Versehen bezeichnet werden. Aufgrund der mehrfachen Verwendung des auf die "'A' S. Gesellschaft" hinweisenden Briefpapiers ist auch ein Parteiwechsel nicht von vornherein auszuschliessen. Allerdings haben auch die Vorinstanzen die notwendige Klärung nicht veranlasst. Ob die Einheit des Verfahrens gewahrt wurde, ist zumindest fraglich.

Da es sich um einen Grenzfall handelt, an der Behandlung der durch die Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ein öffentliches Interesse besteht und die Beschwerde wie noch zu zeigen ohnehin abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, die Eintretensfrage offen zu lassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 94).

2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die geplante Altstoff-Nebensammelstelle den lärmschutzrechtlichen Anforderungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) genügt.

a) Die Vorinstanz setzte sich mit dieser Frage ausführlich auseinander und prüfte insbesondere die Einhaltung der Planungswerte für neue Anlagen gemäss Anhang 6 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Auf der Grundlage von Lärmmessungen des Arbeitsinspektorats kam sie zum Schluss, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien. Zwar werde der Planungswert für Industrie- und Gewerbelärm in der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Anhang 6 LSV um 1,5 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung gehe allerdings ausschliesslich auf den Lärm durch die Leerung der Container zurück: "Ohne dieses Ereignis wird der Planungswert durch den Be­trieb der Anlage weit unterschritten. Die Störwirkung des Lärms der Container-Leerung ist ... geringer als ihr rechnerischer Anteil". Unter den konkret gegebenen Verhältnissen erweise sich die von der Volkswirtschaftsdirektion gewährte Erleichterung bezüg­lich der Einhaltung der Planungswerte durch die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Sammelstelle als vereinbar mit Art. 25 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 LSV und damit als rechtmässig. Zusätzlich wird ausgeführt, dass auch bei einer wöchent­lichen statt der berechneten zweiwöchentlichen Leerung der Immissionsgrenzwert, der gemäss Art. 25 Abs. 2 USG auf jeden Fall einzuhalten ist, nicht überschritten würde.

b) Sowohl die Erst- wie auch die Vorinstanz beurteilten die Altstoff-Nebensam­melstelle im Sinn der publizierten Rechtsprechung verschiedener kantonaler Instanzen am Mass­­stab der Belastungsgrenzwerte von Anhang 6 LSV (VGr, 28. Februar 1990, VB.1990.00002, URP 1990, S. 372; VGr, 20. Dezember 1993, VB.1993.00102 und VB.1993.00119, URP 1994, S. 167 und 172; VGr AG, 23. Oktober 1990, URP 1991, S. 151). Der Eigenheit der Lärmbelastung durch solche Sammelstellen trugen sie insofern Rechnung, als sie für die Errichtung der Anlage im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 LSV eine Erleichterung gewährten. Denn das im Durchschnitt alle vierzehn Tage bei der Leerung der Container auftretende besonders laute Einzelereignis gänzlich zu vermeiden, das in Anwendung der Vorgaben von Anhang 6 LSV allein zur Überschreitung des Planungswertes führe, würde zu einer unverhältnismässigen Belastung des Projekts führen.

c) Diese Argumentation steht wohl im Einklang mit der Systematik des Umweltschutzgesetzes und insbesondere dessen Art. 25, beruht aber auf einer Gleichsetzung von Alt­stoff-Sammelstellen mit industriellen und gewerblichen Anlagen, die in einem kürzlich ergangenen höchstrichterlichen Entscheid (BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147, E. 5d/aa) gerade ausgeschlossen wird. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundes­rat speziell für Altstoff-Nebensammelstellen ("éco-points") keine Belastungsgrenzwerte erlassen habe und dass solche Sammelstellen weder mit den industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagen gemäss Anhang 6 LSV noch mit anderen in den Anhängen 3 ff. LSV definierten Anlagenarten vergleichbar seien. Die Vollzugsbehörde müsse des­halb die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV direkt nach Art. 15 USG beurteilen.

Entgegen der früheren Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Sinn des neuen Bundes­­gerichtsentscheid daher Anhang 6 LSV auf Altstoff-Nebensammelstellen nicht mehr anzu­wenden, sondern im Sinn von Art. 40 Abs. 3 LSV der Einzelfall direkt anhand der gesetz­lichen Vorgaben zu beurteilen und eine Wertung im konkreten Fall vorzunehmen. Dieses Vorgehen erlaubt insbesondere, das Glas­einwerfen und das Einzelereignis der Con­tai­nerleerung je auf ihre spezifische Störwirkung hin zu beurteilen. Nicht gemäss den Beur­teilungsschemata der LSV-Anhänge beurteilt wird der Lärm im Übrigen u.a. bei Restaurants und ähnlichen Betrieben, Sportanlagen sowie verschiedenen Anlagen mit Tieren (BGE 126 II 300 E. 4c, mit Hinweisen auf die Praxis; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kom­­mentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 41 f.).

3. Als neue Anlage (Art. 25 Abs. 1 USG) muss die Sammelstelle den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13 Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärm­belastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde. Massgeblich ist eine objektivierte Lärmempfindlichkeit, die zwar auch besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen berücksichtigt, aber nicht allein auf das Empfinden einzelner Nachbarn abstellt. In jedem Fall sind die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen (Zäch/Wolf, Art. 15 N. 40 f.; Robert Wolf in: Kommen­tar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 32, Art. 25 N. 14, 30 und 33). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG indessen auch bei neuen Anlagen Erleichterungen gewährt werden.

a) Als Grundlage für die Beurteilung des Lärms der Nebensammelstelle dienten der Vorinstanz die vom Arbeitsinspektorat vorgenommenen Messungen (Glas) sowie Berechnungen (Metall) gemäss Anhang 6 LSV. Sie wurden vor Ort – bei den Häusern P-strasse – am 18. Juni 1997 zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Container aufgestellt waren, und können deshalb grundsätzlich zur Erhebung des Sachverhalts beitragen. So liefern die Messungen der im Sinn von Art. 42 USG zuständigen und sachkundigen kantonalen Umweltschutzfachstelle objektivierte Grundlagen für die Beurteilung. Die Vorgaben von Anhang 6 LSV können zwar wie erwähnt nicht direkt ange­wendet und die ermittelten Lärmwerte deshalb nicht einfach übernommen werden. Immer­hin können dabei Analogien zu anderen Lärmarten berücksichtigt werden (Zäch/Wolf, Art. 15 N. 41).

In der Empfindlichkeitsstufe II gilt für die meisten Lärmarten tagsüber ein Planungs­­wert Lr von 55 dbA. Da die Sammelstelle nur zwischen 7 und 19 Uhr benützt werden darf, fallen Nachtwerte nicht in Betracht. Der Lärm ist nach Art. 39 Abs. 1 LSV jeweils in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume zu ermitteln. Damit ist bereits be­rück­sichtigt, dass am umstrittenen Standort Schlaf- und Wohnräume auf der gegen die Lärm­quelle liegenden Seite angeordnet sind.

b) Allerdings stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den Abklärungen des Arbeitsinspektorats verschiedene Verfahrens- und insbesondere Beweisanträge. Auf zwei von ihnen ist vorweg einzugehen.

aa) Für den Fall, dass die Beschwerde nicht bereits auf der Grundlage der Lärmberechnungen des Arbeitsinspektorats gutgeheissen werden sollte, beantragt die Beschwerdeführerin, dass diese einem unabhängigen Experten zur Prüfung und Beurteilung zu unterbreiten seien. Abklärungen wie jene des Arbeitsinspektorats als Fachstelle im Sinn von Art. 42 USG sind indessen keine Parteivorbringen, sondern kommen inhaltlich einem Gutachten gleich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30, mit Hinweisen). Dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin ausserstande sieht, gestützt auf die Angaben des Arbeitsinspektorats die Lärmbelastung zu errechnen, und dass er vermutet, auch die Mitglieder des Regierungsrats hätten persönlich das entsprechende Fachwissen nicht, ist kein genügender Grund für die Anordnung einer Oberexpertise. Die Beschwerdeführerin macht namentlich keine spezifischen inhaltlichen Vorbehalte gegenüber den Lärmmessungen und -berech­nun­­gen geltend. Anhaltspunkte für fachliche Mängel sind keine ersichtlich. Der Antrag ist deshalb abzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25).

bb) In formeller Hinsicht beanstandet der Vertreter der Beschwerdeführerin zudem, dass die Lärmmessungen ohne deren Beisein durchgeführt wurden. Da die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 4. Juli 1997, wonach die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) "A-Gesellschaften" am 11. Juni 1997 über die Durchführung von Lärmmessungen am 18. Juni 1997 informiert worden sei, unbestritten blieb, ist auf diese Rüge ebenfalls nicht weiter einzugehen.

c) Der durch die umstrittene Altstoff-Nebensammelstelle erzeugte Lärm lässt sich in drei Gruppen unterteilen: Lärm der Einwürfe, Lärm der Anlieferungen durch Autos, Lärm im Zusammenhang mit der Leerung der Container. Das Arbeitsinspektorat stellte am 18. Juni 1997 100 Einwürfe sowie fünf motorisierte Anlieferungen pro Tag fest und stellte eine Leerung der Container alle vierzehn Tage in Rechnung. Die Beschwerdeführerin will diese Zahlen nicht gelten lassen. Sie hat zum einen bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beweisanträge gestellt, die abgewiesen wurden, und macht zum anderen gel­tend, es sei auch das vorhandene künftige Störpotential zu berücksichtigen.

aa) Die Einwürfe von Glas (oder Metall etc.) in die Container sind bei Altstoff-Ne­ben­sammelstellen die weitaus häufigsten Lärmereignisse. Am gegebenen Ort beträgt die da­­durch verursachte mittlere Lärmbelastung Leq 39 dbA. Um die spezifische Störwirkung zu ermitteln, sind zudem Pegelkorrekturen in Rechnung zu stellen (vgl. Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 18). Das Arbeitsinspektorat addierte als Pegelkorrektur K 1 die nach Anhang 6 Ziff. 33 LSV maximalen 5 dbA (für Gewerbe). Der Tongehalt (K 2) und der Impulsgehalt (K 3) wurden als schwach hörbar beurteilt und Pegelkorrekturen in der Höhe von jeweils 2 dbA eingesetzt.

Im vorliegenden Fall sind die Pegelkorrekturen im Einzelfall zu bestimmen. In einer Wohnzone ohne störende Betriebe (Empfindlichkeitsstufe II) können Einwürfe in die Container bezüglich Tongehalt und Impulsgehalt unter Umständen deutlich hörbar sein. Die Beurteilung des Arbeitsinspektorats trägt dieser Tatsache mit den erwähnten Pegelkorrekturen Rechnung. Selbst wenn man bezüglich des bei einer Altstoff-Nebensammelstelle grössten Lärmanteils für diese beiden Faktoren Pegelkorrekturen von jeweils 4 dbA einsetzen würde, bliebe der Beurteilungspegel Lr mit 52 dbA sogar dann klar unter dem Wert von 55 dbA, wenn wie beim Lärm gewerblicher Anlagen gemäss Anhang 6 LSV eine allgemeine Pegelkorrektur K 1 von 5 dbA in Rechnung gestellt würde.

Der Wert von 55 dbA ist sodann auch eingehalten, wenn statt 100 Einwürfen pro Tag deren 150 zu verzeichnen sind. Erst unter Annahme der doppelten Einwurfzahl, bei 200 Einwürfen pro Tag, würde mit einer Steigerung um 3 dbA der Wert von 55 dbA gerade erreicht. Solange die geplante Nebensammelstelle nicht in einem Ausmass benützt wird, das weit über den vom Arbeitsinspektorat im Juni 1997 ermittelten Rahmen hinausgeht, stehen deshalb dem Projekt hinsichtlich der Glas­einwürfe keine lärmrechtlichen Hindernisse im Weg. Auch besteht kein Anlass, weitere Beweismittel beizuziehen.

bb) Die im vorliegenden Fall durch Anlieferungen mit Autos (5 pro Tag) verursachte Lärmbelastung in Leq (Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode) beträgt 31 dbA; auch eine Verdoppelung bzw. Verdreifachung der Anlieferungen würde nur zu einer Zunah­me um 3 dbA bzw. 5 dbA führen (Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 7). Bei dieser Ausgangslage kann die Berücksichtigung der spezifischen Störwirkung durch die im Quartier zusätzlich zirkulierenden Motorfahrzeuge (Pegelkorrekturen namentlich aufgrund der Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit; Wolf, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 18) den Lärmpegel jedenfalls nicht auf über 55 dbA erhöhen. Zusätzliche Beweismittel erübrigen sich.

Die Platzierung der in Frage stehenden Sammelstelle ist im Übrigen nicht auf Anlieferungen mit Autos zugeschnitten, sondern auf die Quartierbewohner, die zu Fuss kommen. Die Gemeinde ist nach Ziff. 8 und 9 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion zur Überwachung der Sammelstelle und nötigenfalls zu weiteren betrieblichen Massnahmen (z.B. Sperrzeiten) verpflichtet. Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass Fahrzeuge nicht rechtswidrig bei den Containern anhalten. Damit genügt die angefochtene Verfügung auch in dieser Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben.

cc) Wie oft die Lärmbelastung durch die Containerleerung (inkl. der zugehörigen Lastwagenbewegungen) bei der in Frage stehenden Nebensammelstelle auftrat bzw. auftreten würde, ist umstritten. Das Arbeitsinspektorat ging von einer Containerleerung im Zweiwochenrhythmus aus. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Leerung zuerst regelmäs­sig und unabhängig von der effektiven Sammelmenge stattfand. Auf jene Zeit beziehen sich auch die von der Beschwerdeführerin zum Betrieb der Sammelstelle an­gebotenen Aus­sagen von Zeugen aus der Nachbarschaft. Im Verlaufe des Sommers 1997 ging die Ge­mein­de indessen dazu über, Leerungen nur noch nach der effektiven Notwendig­­keit – auf Abruf – zu veranlassen. In der Folge ergaben sich zwischen dem 21. August und 1. Ok­to­ber 1997 nur noch zwei Leerungen, wobei die Container im Durchschnitt nicht zu mehr als drei Vierteln gefüllt waren. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Contai­ner häufiger als alle zwei oder drei Wochen geleert werden müssten. Gerade auch die von der Beschwer­deführerin gerügte grosszügig bemessene Containerzahl trägt dazu bei, dass das be­son­ders laute Lärmereignis nicht allzu häufig stattfindet; das Lärmpotential der Nebensam­melstelle wird durch die grössere Containerzahl verkleinert und nicht vergrös­sert.

Die Volkswirtschaftsdirektion hatte es im vorliegenden Fall fraglich gefunden, ob die Leerung der Container überhaupt dem "allgemeinen Betriebslärm" zuzurechnen sei. Als Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG gelten u.a. Lärmbelastungen, "die durch den Bau und Betrieb von Anlagen" erzeugt werden. Indessen ist aller Lärm, der direkt mit einer Anlage verbunden ist und sich für die Nachbarn als schädlich oder lästig erweisen kann, den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften von Art. 11 ff. USG unterworfen, soweit er durch die normale, zweckgemässe Nut­zung der Anlage hervorgerufen wird (BGE 123 II 74 E. 3b = URP 1997, S. 122; BGE 123 II 325 E. 4a/bb = URP 1997, S. 484; VGr, 15. Dezember 1999, VB.1999.00099, URP 2000, S. 242, E. 4b; Wolf, Art. 25 N. 35). Bei Altstoff-Neben­sammelstellen ist das Einzel­ereignis der Containerleerung – weil mit dem Betrieb der Anlage zwingend verbunden – zwei­fellos zu berücksichtigen.

Bei einem Mittelungspegel Leq von 46 dbA ergibt sich für die einzelne Leerung eine hohe Störwirkung, die bei Anwendung der Formel von Anhang 6 LSV denn auch für die eigentliche Leerung (nicht aber die damit zusammenhängenden Lastwagenmanöver) zu einem Lr von 54,7 dbA führt. Da dieser Anteil des Lärms nach Anhang 6 LSV mit zwei Drit­­teln besonders stark zu gewichten wäre, ergäbe sich nach den Berechnungen des Arbeitsinspektorats für alle Lärmereignisse insgesamt ein Lr von 56,5 dbA. Wegen dieser Überschreitung des Planungswertes hatten die Vorinstanzen Erleichterungen gewährt. Die Anwendung von Anhang 6 LSV hat das Bundesgericht aber zu Recht als nicht adäquat beurteilt.

Wird das Einzelereignis der Containerleerung unabhängig von Anhang 6 LSV beurteilt, ist allerdings offensichtlich, dass diese Spitzenbelastung bezüglich des Lärms von Altstoff-Nebensammelstellen nicht den kritischen Punkt darstellt. Sie kommt jeweils nur ungefähr alle zwei Wochen für sehr kurze Zeit vor und liegt sogar noch unter dem Wert von 55 dbA. Für den mit der Leerung der Container verbundenen Lärm müssen deshalb keine Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG gewährt werden. Da gemäss der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion solche lärmigen Arbeiten über Mittag nicht durch­geführt werden dürfen, ist der Empfindlichkeitsstufe II angemessen Rechnung getragen.

dd) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die strittige Altstoff-Nebensammel­stelle die lärmrechtlichen Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG an neue Anlagen erfüllt, ohne dass Erleichterungen zu gewähren wären. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2000, wonach der (dort nicht in dbA ermit­telte) Lärm der Nebensammelstelle angesichts ihrer Funktion und begrenzten Kapazität während des Tages – im konkreten Fall von 6 bis 21 Uhr – von einem nur sechs Meter entfernt Wohnenden in einer urbanen Zone akzeptiert werden muss (URP 2001, S. 147, Sachverhalt und E. 5d/bb).

Zur Frage der Eignung des für die Sammelstelle vorgesehenen Standortes an der P-strasse und der sich anbietenden Ersatzstandorte in der näheren Umgebung wird ein Augenschein verlangt. Da jedoch keine Erleichterungen gewährt werden müssen, fällt die Prüfung von Alternativstandorten von vornherein ausser Betracht.

ee) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Sammelstelle auch ausserhalb der Betriebszeiten benützt werde. Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat (BGr, 5. Dezem­ber 2000, URP 2001, S. 147, E. 5d/cc), muss die Behörde für die Respektierung der Benützungsregeln der Sammelstelle sorgen. Diese ist allerdings nicht im Baubewilligungsverfahren durchzusetzen, da sie nicht die Gesetzmässigkeit der Bewilligung in Frage stellt. Immerhin ist die Gemeinde erneut darauf zu verpflichten, die in der erstinstanzlichen Verfügung angeordneten Massnahmen konsequent zu kontrollieren, namentlich bezüglich der Benützungszeiten und des Abstellens von Fahrzeugen, und nötigenfalls weitere Massnahmen anzuordnen.

4. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    …

VB.2000.00238 — Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2001 VB.2000.00238 — Swissrulings