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Zürich Verwaltungsgericht 05.07.2000 VB.2000.00177

5 luglio 2000·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,737 parole·~9 min·3

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung Die Gewährung von Sozialhilfebeiträgen kann mit Weisungen verbunden werden. Eine Kürzung der Beiträge bedarf einer vorausgehenden Verwarnung (E. 4). Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5). Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich waren (E. 6b). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00177   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Berücksichtigung von Erwerbsunkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Bedarfsberechnung Die Gewährung von Sozialhilfebeiträgen kann mit Weisungen verbunden werden. Eine Kürzung der Beiträge bedarf einer vorausgehenden Verwarnung (E. 4). Sozialhilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen nicht ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Gemeinwesen hat jedoch nicht auf Dauer das Betriebsrisiko eines Selbständigerwerbenden über Sozialhilfebeiträge zu tragen (E. 5). Wer als selbständiger Berater tätig ist, kann für die Berechnung des Nettoeinkommens Erwerbsunkosten grundsätzlich in Abzug bringen (E. 6a). Die beschwerdeführende Gemeinde kann sich nicht mit Erfolg auf die Akten lediglich des erstinstanzlichen Verfahrens beziehen, nachdem ihr die relevanten Akten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugänglich waren (E. 6b). Bezahlte oder geschuldete Sozialversicherungsleistungsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (E. 6c). Kosten für das Telefon - soweit geschäftlich bedingt - sowie für öffentliche Verkehrsmittel sind anzurechnen (E. 6 d/e).

  Stichworte: AKTENEINSICHT ERWERBSUNKOSTEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE VERWARNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 16 lit. II SHV § 23 lit. d SHV § 8 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A arbeitet seit Jahren im freien Auftragsverhältnis als Lebensbera­ter/Partnervermittler. Weil er mit seinem Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken konnte, ersuchte er die Fürsorgebehörde X am 1. Dezember 1998 um Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe. Diese lehnte das Gesuch trotz festgestellter Unterdeckung am 19. Januar 1999 ab mit der Begründung, es sei dem Gesuchsteller zuzumuten, einem geregelten Nebenverdienst nachzugehen und er habe bei der Wohnungswahl eine teurere Variante als die ihm angebotene gewählt. Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A hiess der Bezirksrat Y am 22. Juni 1999 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Er erwog, dass es an einem Budget fehle, welches die effektiv erzielten Nettoeinkünfte berücksichtige, und dass die Nichtgewährung eines Fehlbetrages bzw. eine Kürzung erst möglich sei, wenn keine aus­reichenden Bemühungen betreffend Arbeitsuche nachgewiesen seien, die Kürzung ange­droht und mit einem rekursfähigen Entscheid mitgeteilt worden sei. Entsprechend sei auch vorzugehen im Hinblick auf die Einstellung eines niedrigeren Mietzinses.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 wies die Fürsorgebehörde X das Gesuch erneut ab. Sie beanstandete einerseits, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen unvollständig und mangelhaft seien, und errechnete sodann ein durchschnittliches Monats­einkommen von A von Fr. 2'439.35 gegenüber einem Existenzminimum ge­mäss SKOS-Richtlinien von Fr. 2'202.20.

II. Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs verlangte A, dass er rückwirkend ab 1. Dezember 1998 mit Fr. 1'000.- monatlich unterstützt werde. Der Bezirksrat Y hiess das Rechtsmittel am 24. März 2000 gut. Er erwog, die dem Rekur­renten anfallenden Erwerbsunkosten, mithin Telefonkosten, Sozialversicherungsabgaben und Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel seien als situationsbedingte Leistungen bei der Budgetierung zu berücksichtigen. Die diesbezüglich im Rekursverfahren eingereichten Belege seien glaubhaft und ausreichend. Für die Zeitspanne von Dezember 1998 bis De­zember 1999 sei von einem monatlichen Manko von Fr. Fr. 1'000.- auszugehen, welches dem Rekurrenten auszurichten sei. Ab Januar 2000 sei der Unterstützungsbetrag sodann neu zu berechnen.

III. Hiergegen wandte sich die Fürsorgebehörde X am 9. Mai 2000 mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der angefochtene Beschluss zu bestätigten.

In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2000 beantragte A die Ab­weisung der Beschwerde. Gleichentags liess sich auch der Bezirksrat Y vernehmen und schloss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Y ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Ju­ni 1997 (VRG) zulässig. Die Gemeinde X ist durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Anfechtung gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG legitimiert. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2. Im Streit liegen monatliche Leistungen in Höhe von Fr. 1'000.-. Nach der Praxis des Verwaltungs­gerichts bemisst sich der Streitwert bei periodischen Leistungen, nament­lich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, in der Regel auf deren Summe innerhalb eines Jahrs (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pfle­ge­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Damit fällt die vorliegende Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).

3. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessens­missbrauch und Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei nicht bereit gewesen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, obwohl eine berufliche Neuorientierung seit längerer Zeit angezeigt sei. Weiter wirft sie dem Be­schwerdegegner erneut vor, ohne Rücksprache mit ihr eine Wohnung für Fr. 1'000.- ge­mietet zu haben.

Bereits im rechtskräftigen Rekursentscheid des Bezirksrates Y vom 22. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine derart begründete Nichtgewährung oder Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe eine entsprechende förmliche Weisung und Verwarnung der Fürsorgebehörde voraussetze. Dies entspricht § 21 des Sozi­alhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), wonach die wirtschaftliche Hilfe mit Aufla­gen und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige Verwendung der Bei­träge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeemp­fän­gers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit einer derartigen Nebenbestimmung kön­nen unter anderem die Auf­nahme einer zumutbaren Arbeit verlangt oder ähnliche Ver­hal­tensmass­regeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen, aufgestellt werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Wird eine solche Weisung nicht befolgt, so ist der Hilfesuchende zu verwarnen; erst nach erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 SHG).

Aus den Akten geht weder hervor, dass dem Beschwerdegegner je eine förmliche Weisung zur Anmeldung beim RAV erteilt, noch dass er diesbezüglich verwarnt worden wäre. Das gleiche gilt mit Bezug auf den Wohnungsmietvertrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.

5. Die Fürsorgebehörde X beruft sich sodann auf die SKOS-Richtlinien, wonach die Betriebskosten eines Selbständigerwerbenden in der Regel nicht zu Lasten der Sozial­hilfe übernommen würden.

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mit­teln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 SHV). Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht reicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätz­lich nicht zwischen der wirtschaftlichen Hilfe für selbständig und für unselbständig Erwer­bende. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt, hier gilt es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden selb­stän­di­gen Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selb­stän­digerwerbende, in: Zeitschrift für Sozialhilfe 94/1997, S. 129). Diesen Grundsätzen entsprechen die SKOS-Richtlinien, welche unter Kap. H.7 Überbrüc­kungshilfen für Selbständigerwerbende vorsehen, jedoch empfehlen, dass nach einer ge­wissen Zeitspanne anhand der notwendigen Unterlagen fachlich überprüft werde, ob die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes gegeben seien.

Der Beschwerdegegner ist offenbar schon seit Jahren im freien Auftragsverhältnis selbständig erwerbstätig. Seine Tätigkeit wirft sodann nach wie vor einen Nettogewinn ab, auch wenn dieser bereits seit einiger Zeit nicht mehr zur vollumfänglichen Deckung der Lebenshaltungskosten ausreicht. Unter diesen Umständen stellt sich hier entgegen der Auf­fassung der Beschwerdeführerin nicht die Frage, ob dem Gemeinwesen die Übernahme eines Betriebsrisikos zuzumuten sei. Ebenso wenig geht es um die Übernahme von Be­triebskosten durch das Gemeinwesen, sondern einzig um die Berechnung des massgeben­den Nettoeinkommens des Selbständigerwerbenden. Soweit angesichts der anhaltenden finanziellen Notlage des Beschwerdegegners die Frage einer berufliche Neuorientierung zwar durchaus berechtigt sein mag, lässt sich eine solche wiederum nur mittels Weisung und Verwarnung der Fürsorgebehörde und nicht direkt mittels Leistungskürzung durchset­zen. Diesbezüglich gilt das vorstehend unter Erwägung 4 Ausgeführte.

6. a) Gemäss Kap. E.1.2 der SKOS-Richtlinien wird bei Erwerbstätigkeit das Nettoein­kommen voll angerechnet (ebenso Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts 2.A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 154). Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind die effektiven mit der (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit verbundenen Un­kosten ab­zugs­fähig. Bei der Anrechnung der Erwerbsunkosten ist sodann zu beachten, dass gewisse Kostenanteile z.B. für öffentliche Verkehrsmittel im Ortsnetz bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind, so dass hier nur die Differenz einzusetzen ist. Zusätzlich anzurechnen ist für allgemeine Erwerbsunkosten bei einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung eine Pauschale über Fr. 250.- monatlich, bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger (Kap. C.3).

b) Der Bezirksrat Y hat im angefochtenen Entscheid die ihm vorgelegten Un­terlagen zur Einkommenssituation und den situationsbedingten Erwerbsunkosten des Be­schwerdegegners als glaubhaft und ausreichend gewürdigt. Mit dieser Beurteilung setzt sich die Fürsorgebehörde in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander, sondern stützt ihre Beschwerdeschrift allein auf die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, da ihr die im Re­kursverfahren zusätzlich eingereichten Belege nicht vorlägen. Dieses Vorgehen ist unstatt­haft. Die Fürsorgebehörde hatte gemäss § 8 VRG jederzeit das Recht, in die Akten des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens Einsicht zu nehmen. Hat sie dies unterlassen, so kann sie daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.

c) Aufgrund der Rechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 5. September 1998 hat der Beschwerdegegner im Oktober 1999 AHV-Beiträge über Fr. 3'178.80 bezahlt. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, diese Beiträge hätten eine frühere Abrechnungsperiode betroffen und seien allenfalls durch die frühere Wohn­sitzgemeinde zu bezahlen. Ausserdem handle es sich bei obligatorischen Versicherungs­beiträgen, welche ein Gemeinwesen anstelle eines Versicherten leiste, nur um Mindestbei­träge, d.h. hier um Fr. 402.jährlich.

Beide Einwände überzeugen nicht. Für die Ermittlung des massgebenden Einkom­mens kann ein nicht buchführungspflichtiger Selbständigerwerbender im Steuerrecht ent­weder nach der sogenannten Soll- oder nach der Ist-Methode abrechnen. Während erstere für die Realisation von Aufwand und Ertrag auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbes bzw. der Entstehung der Verpflichtung abstellt, kommt es bei der letzteren Methode für die zeitliche Abgrenzung nur darauf an, wann die entsprechenden Gelder tatsächlich ein- oder ausgehen. Es ist fraglich, ob nach Sinn und Zweck des Sozialhilfegesetzes ein Abstellen auf die Soll-Methode, welche unter Umständen die derzeitige tatsächliche Finanzlage eines Hilfesuchenden nur unvollständig widerspiegelt, grundsätzlich zulässig und sinnvoll ist. Die Frage braucht jedoch vorliegend nicht geklärt zu werden, da unabhängig davon, nach welcher Methode der Beschwerdegegner abrechnet, für den massgebenden Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis Ende Dezember 1999 grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Entweder sind es die in dieser Periode tat­sächlich bezahlten oder aber eben die für diese Periode geschuldeten.

In der Höhe macht der Beschwerdegegner – möglicherweise ausgehend von der derzeitigen Quartalsrechnung monatlich Fr. 132.45 geltend, was im Lichte der verfügten Beiträge von Fr. 2'853.60 für 1996 und von Fr. 2'939.40 für 1997 und ange­sichts der tatsächlich bezahlten Rechnung über Fr. 3'178.80 im Oktober 1999 jedenfalls bescheiden ist. Im Weiteren geht es entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch nicht etwa um AHV-Beiträge, welche das Gemeinwesen anstelle des Versicherten leistet, sondern wiederum nur um die Frage, von welchem Nettoeinkommen des Be­schwerdegegners auszugehen ist. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner gel­tend gemachten AHV-Beiträge bei der Einkommensberechnung ist daher nicht rechtsver­letzend.

d) Von den in den Akten belegten privaten Telefonkosten des Beschwerdegegners beansprucht dieser 2/3 als geschäftlich bedingte Unkosten. Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen geltend macht, dies seien Betriebskosten, die das Gemeinwesen nicht überneh­me, gilt das vorstehend Gesagte. Auch der Einwand, ein Anteil dieser Kosten sei bereits im Grundbedarf enthalten, sticht nicht, da der Beschwerdegegner nicht die ganzen Telefonspe­sen, sondern nur einen Teil davon als Geschäftsunkosten berücksichtigt haben möchte.

Der Rekursentscheid erweist sich daher auch in diesem Punkte nicht als rechtsverletzend.

e) Bei den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel hat der Beschwerdegegner monat­lich Fr. 99.- in die Rechnung aufgenommen. Aus den Akten geht hervor, dass er seine Partnervermittlungs- und Lebensberatungstätigkeit teilweise von seinem privaten Telefonanschluss in X und teilweise von seinem Geschäftsanschluss in Zürich aus tätigt. Die Anrechnung von Fahrspesen erscheint daher gerechtfertigt. In welchem Umfang die Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel im Grundbedarf bereits berücksichtigt sind, hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert, insbesondere nicht, welche Kosten im Ortsnetz ohnehin anfallen würden, und welche Differenz demnach einkommensmindernd berück­sichtigt werden dürfte. Auf ihren diesbezüglichen Einwand kann daher nicht näher einge­treten werden.

f) Wird schliesslich berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner zumindest teilweise auch Anspruch auf eine Erwerbsunkostenpauschale hätte, so erweist sich die Rechnung des Bezirksrates Y, wonach das Budget des Beschwerdegegners ein monatliches Manko von Fr. 1'000.- aufweise, als rechtens. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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